Urteil des BAG vom 19.12.2013

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 383/12
Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2012 -
9 Sa 684/11 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2011 - 7 Ca
854/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Fortbestand des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach
dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971
(TV SozSich) für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011.
2 Der am 21. Dezember 1950 geborene Kläger war vom 1. August 1969 bis zum 31. März
2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das die
Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften Anwendung fanden,
endete aus betriebsbedingten Gründen in Folge eines Truppenabbaus. Vom 1. April 2004
bis zum 31. Dezember 2010 erhielt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem
TV SozSich wegen bestehender Arbeitslosigkeit von zuletzt monatlich 2.318,48 Euro. Ab
dem 1. Januar 2011 war der Kläger unstreitig grundsätzlich rentenberechtigt.
3 Im TV SozSich heißt es auszugsweise wie folgt:
§ 4
Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
a)
zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des
Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b)
zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von
Arbeitslosigkeit …
Protokollnotiz zu Ziffer 1a
Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche
wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.
§ 8
Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter
Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse
1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten,
c)
nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die
Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder
der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt …“
4 Am 28. Dezember 2010 begründete der Kläger zum 1. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis als
„kaufmännische Hilfskraft im Bereich von EDV-Tätigkeiten“ mit einer Arbeitszeit von
22 Wochenstunden und einem Monatsgehalt von 500,00 Euro brutto, das durch Kündigung
des Arbeitgebers zum 31. Juli 2011 endete. Die Beklagte lehnte die Zahlung einer
Überbrückungsbeihilfe über den 31. Dezember 2010 hinaus ab. Seit dem 1. Oktober 2011
bezieht der Kläger auf seinen nach Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses gestellten
Antrag eine vorgezogene gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
5 Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Rentenanspruch des Klägers wegen
Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht entstanden ist.
6 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitsverdienst:
500,00 Euro brutto monatlich; Arbeitszeit: 22 Wochenstunden) im zum 1. Januar
2011 mit der Fa. G Taxi- und Mietwagenunternehmen begründeten und zum 31. Juli
2011 beendeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli
2011 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des
Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom
31. August 1971 zusteht.
7 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom
Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von
Überbrückungsbeihilfe hat mit dem 31. Dezember 2010 geendet.
9 I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Annahme der Revision ist das
erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Revision macht geltend, die Höhe des
Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe lasse sich aufgrund des begehrten
Feststellungsurteils nicht berechnen, weil die im Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2010
getroffene Entgeltabrede sittenwidrig sei, so dass dem Kläger die übliche Vergütung nach
§ 612 Abs. 2 BGB zustehe. Deren Höhe stehe betragsmäßig aber nicht fest. Der Sache
nach beruft sie sich darauf, das Feststellungsurteil könne nicht zu einer sachgemäßen und
erschöpfenden Lösung des Streits zwischen den Parteien führen. Die Revision
berücksichtigt dabei nicht, dass für das Feststellungsinteresse allein der begehrte Inhalt
des Feststellungsurteils ausschlaggebend ist (vgl. BGH 31. Oktober 1956 - V ZR 157/55 -;
vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 2 b der Gründe). Der Antrag stellt ausdrücklich
auf das im Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2010 vereinbarte Entgelt ab. Ein dem Antrag
stattgebendes Urteil würde den Streit der Parteien erschöpfend klären und weitere
gerichtliche Auseinandersetzungen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl.
BAG 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Der Kläger
musste deshalb sein Begehren nicht im Wege der Leistungsklage verfolgen. Ob die
Überbrückungsbeihilfe tatsächlich wie vom Kläger begehrt zu berechnen ist oder ob die
Berechnung unmöglich wäre, ist eine Frage der Begründetheit und nicht des
Feststellungsinteresses.
10 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns am 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr. Seit
diesem Tag war er nicht mehr arbeitslos, so dass kein Anspruch auf
Überbrückungsbeihilfe als Zuschuss zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich mehr bestand. Ein Anspruch auf die Zahlung von
Überbrückungsbeihilfe als Zuschuss zum Entgelt aus einer Beschäftigung außerhalb des
Bereichs der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist
unabhängig davon, ob das zum 1. Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis die übrigen
Voraussetzungen einer anderweitigen Beschäftigung im Sinne dieser Bestimmung erfüllte,
nicht entstanden. Zum Stichtag des frühestmöglichen Rentenbeginns konnte kein
Arbeitsverhältnis mehr begründet werden, das durch eine Überbrückungsbeihilfe nach § 4
Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu ergänzen war. Ab diesem Zeitpunkt war der tarifliche
Sicherungszweck nicht mehr erfüllt.
11 1. Mit der Überbrückungsbeihilfe erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die
betriebsbedingt und damit wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen durch ihren früheren Arbeitgeber.
Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz unter den Voraussetzungen des § 2 TV SozSich
verloren haben, soll der Lebensunterhalt gewährleistet werden. Nachteile, die sich aus
einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer
Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Der TV SozSich geht dabei von einem
zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus, der längstens bis zum Erwerb einer
wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht. Die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen
gesetzlichen Altersrente ist nicht Zweck der Überbrückungsbeihilfe (BAG 30. März 2000 -
6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe). Die Kompensation von Rentennachteilen, die
sich ua. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen
Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG
6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226).
12 2. Ausgehend von diesem Regelungszweck hat der Senat angenommen, dass der
Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der
Rentenberechtigung endet. Das gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs
der vorzeitigen Altersrente unter Rentenabschlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte
die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG
6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 6, 13, 17, 23, BAGE 139, 226; 18. Mai 2006 - 6 AZR
631/05 - Rn. 11 f., BAGE 118, 196). Eine Rentenberechtigung iSd. § 8 Ziff. 1 Buchst. c
TV SozSich besteht allerdings nicht, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3
SGB VI überschritten sind.
13 a) Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen dem
Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das
Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragstellung des Berechtigten
in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung
vorliegen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs. 3 SGB VI festgelegten
Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist
negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs (BAG 20. November 1997 -
6 AZR 215/96 - zu II 2 b und c aa der Gründe).
14 b) Der Senat hat vor diesem rechtlichen Hintergrund angenommen, die Rechtsfrage, ob
die Voraussetzungen zum Bezug der Überbrückungsbeihilfe auch vorlägen, wenn eine
Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur deshalb nicht gewährt
werde, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten sei, sei nicht klärungsbedürftig. Der
Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich liege in diesem Fall nicht vor
(BAG 13. März 2008 - 6 AZN 682/07 -). In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden
Rechtsstreit war das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei den Stationierungsstreitkräften zum
30. September 2004 gekündigt worden. Nach einer Arbeitslosigkeit bis Mitte Oktober 2005
erzielte die Klägerin in einem neuen Arbeitsverhältnis durchgängig einen Verdienst, der
über der Hinzuverdienstgrenze lag. Sie hätte grundsätzlich ab dem 1. Mai 2006
vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können (LAG Rheinland-Pfalz 14. Februar
2007 - 10 Sa 622/06 -). Die Klägerin war jedoch nicht rentenberechtigt, weil die
Hinzuverdienstgrenzen überschritten waren. Etwas anderes kann nach dem
Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann gelten, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer
der Stationierungsstreitkräfte so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt. Das
kommt etwa dann in Betracht, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem
theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt
eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden
Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34
SGB VI überschritten sind.
15 3. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bisher vom Senat
entschiedenen Fällen. Es geht nicht darum, ob der Anspruch auf die
Überbrückungsbeihilfe von Anfang an wegen einer Rentenberechtigung des ehemaligen
Arbeitnehmers der Stationierungsstreitkräfte nicht entsteht (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d
TV SozSich) bzw. ob der auf unveränderter Grundlage zu erfüllende Anspruch auf
Überbrückungsbeihilfe erlischt, sobald der Arbeitnehmer rentenberechtigt ist (§ 8 Ziff. 1
Buchst. c TV SozSich). Streitentscheidend ist allein, ob der Anspruch auf
Überbrückungsbeihilfe auf einer neuen Rechtsgrundlage weiter besteht. Der Kläger
begehrt für den streitbefangenen Zeitraum die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht
mehr wie bis zum Dezember 2010 als Zuschuss zu den Leistungen der Bundesagentur für
Arbeit (§ 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich), sondern als Zuschuss zu einer anderweitigen
Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich, die er im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit dem Eintritt der Rentenberechtigung begründet hat. Entgelt, das aus
einer solchen, erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten anderweitigen
Beschäftigung erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch
Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. In einem solchen Fall besteht
unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die
Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die
Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Die Überbrückungsbeihilfe soll, wie
ausgeführt, nicht eine als unzureichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den
Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern. Nach seinem
Regelungszweck eröffnet der TV SozSich die vom Kläger in Anspruch genommene
Gestaltungsmöglichkeit, ein nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich durch
Überbrückungsbeihilfe zu ergänzendes Arbeitsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt zu
begründen, ab dem er ohne dieses Arbeitsverhältnis Rente hätte beantragen können und
deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erloschen wäre, nicht. Das liefe auf ein
Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente oder der Fortzahlung
der Überbrückungsbeihilfe bis zum regulären Rentenbeginn hinaus. Ein solches
Wahlrecht besteht jedoch nach der Konzeption der Tarifvertragsparteien gerade nicht (vgl.
BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196).
16 4. Das vom Kläger zum 1. Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis war nach diesen
Grundsätzen kein Arbeitsverhältnis iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich. Das aus diesem
Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt war nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu
ergänzen. Auch eine Ergänzung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4
Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich kam für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr in Betracht.
Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr arbeitslos. Es fehlte an der
erforderlichen Beschäftigungslosigkeit, weil er in einem Beschäftigungsverhältnis, dh. in
einem Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden,
stand (§ 138 Abs. 3 SGB III).
17 III. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Fischermeier
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