Urteil des BAG vom 13.11.2012
Auslegung einer Versorgungsordnung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 3 AZR 577/10
Auslegung einer Versorgungsordnung
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 5. August 2010 - 4 Sa 642/09 B - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Versorgungsfall beim Kläger mit Vollendung des
60. Lebensjahres eintreten kann.
2 Der 1965 geborene Kläger war zunächst auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags
seit dem 17. Januar 1994 bei der Deutschen Postgewerkschaft (im Folgenden: DPG)
beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1995 wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet
fortgesetzt. Dieser Vertrag bestimmt auszugsweise:
„1. Herr H wird mit Wirkung ab 01. Juli 1995 in ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis als Abteilungssekretär bei der Hauptverwaltung
der Deutschen Postgewerkschaft übernommen.
…
4.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die
Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
…“
3 Die vom Hauptvorstand der DPG erlassene „Tarifregelung für die Beschäftigten der
Deutschen Postgewerkschaft“ (im Folgenden: TR-DPG) lautet auszugsweise:
„§ 26
Versorgung der Beschäftigten
1. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten
Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des
DGB; für Einstellungen bis 31.12.1982 im Rahmen der
Unterstützungsrichtlinien 1988, für Einstellungen ab 1.1.1983 im Rahmen der
Unterstützungsrichtlinien 1988, für Einstellungen ab 1.1.1983 im Rahmen der
Unterstützungsrichtlinien 1983, für Einstellungen ab 1.1.2000 im Rahmen der
Versorgungsordnung 1995.
2. Die Beschäftigten der DPG sind nach ihrer Festanstellung (Ablauf der
vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des DGB, und zwar
rückwirkend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumelden. Über die
erfolgte Anmeldung ist den Beschäftigten eine entsprechende schriftliche
Mitteilung zu geben.
3. Die DPG trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des Deutschen
Gewerkschaftsbundes in voller Höhe.
Hinweis für Gewerkschaftssekretäre/innen: Rechtsstandswahrungen siehe
Anhang II“
4 Der Anhang II (im Folgenden: Anhang II TR-DPG) lautet auszugsweise:
„Rechtsstandswahrungen
…
§ 26
Versorgung der Beschäftigten
Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.
I. Gewerkschaftssekretäre/innen
1.
Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäftigte
a) berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
b) erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung wird oder
c) Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält;
d) ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie
Sekretäre/innen des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein,
wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
jedoch nur auf eigenen Antrag.
…
4.
Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, dies 6 Monate
vor ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand
anzuzeigen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag
rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragsstellung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden
die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c)
eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die
Vergütung als Vorschuss auf die Rentenansprüche gezahlt.
…“
5 Unter dem 29. März 2001 wandte sich der Hauptvorstand der DPG unter dem Betreff
„Deine Höhergruppierung“ mit folgendem Schreiben an den Kläger:
„Lieber H,
mit Wirkung vom 01.04.2001 wirst du vom Abteilungssekretär zum
Sachgebietsleiter umgruppiert und zeitgleich in die Vergütungsgruppe 5 b
höhergruppiert. Dies geschieht aus Gründen der Gleichbehandlung mit den
Bewerbern, die sich auf die 20 zusätzlichen Stellen für BezirkssekretärInnen
beworben haben und als BezirkssekretärInnen angestellt werden, im Hinblick auf
deine beabsichtigte Versetzung in den zukünftigen ver.di-Bezirk N.
…“
6 Am 2. Juli 2001 wurde die DPG auf die Beklagte verschmolzen.
7 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass für ihn nach § 26
Anhang II TR-DPG bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall eintreten
wird.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 26 Anhang II TR-DPG finde auf ihn
Anwendung. Die Regelung gelte für die bis zum 31. August 1995 bei der DPG
eingestellten Gewerkschaftssekretäre. Es sei nicht erforderlich, dass die Funktion als
Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995 ausgeübt
worden sei. Vielmehr genüge es, dass einem vor dem 31. August 1995 eingestellten
Gewerkschaftssekretär zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Funktion übertragen
wurde. Durch das Schreiben vom 29. März 2001 sei er einem Sekretär des
Bezirksvorstands gleichgestellt worden, weshalb er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfülle.
9 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass für ihn bei Erreichen des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall
nach § 26 Abs. 1 Ziff. d der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen DPG
eintritt.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 26
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG gelte für den Kläger nicht. Dieser sei am Stichtag
31. August 1995 weder Wahlangestellter noch Sekretär des Haupt- oder eines
Betriebsvorstands gewesen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen
Altersversorgung setze voraus, dass bereits am 31. August 1995 eine Beschäftigung als
Wahlangestellter bzw. Vorstandssekretär erfolgt sei. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt
Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstands gewesen. Durch das Schreiben vom
29. März 2001 sei er lediglich hinsichtlich der Vergütung den damals neu eingestellten
Bezirkssekretären gleichgestellt worden.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf
die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte begehrt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung
der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage
abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
13 I. Die Klage ist zulässig.
14 1. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass für den Kläger als
Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG eintreten kann. Es soll nicht bereits jetzt
festgestellt werden, dass der Versorgungsfall ohne weiteres mit Vollendung des
60. Lebensjahres eintreten wird. Dem Kläger geht es vielmehr erkennbar darum,
gerichtlich festgestellt zu erhalten, dass er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und er deshalb die Möglichkeit hat, auf einen noch zu
stellenden Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten.
Dieses Verständnis seines Klageantrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
15 2. An dieser Feststellung hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
rechtliche Interesse. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und er deshalb bereits mit
Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann. Damit ist das
betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet
und es besteht ein Interesse an alsbaldiger Klärung. Der Kläger kann nicht darauf
verwiesen werden, erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Rechtsstreit gegen die
Beklagte über den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zu führen. Für den
Versorgungsberechtigten ist es bedeutsam, dass Meinungsverschiedenheiten über
Bestand und Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des
Versorgungsfalls geklärt werden.
16 II. Die Klage ist unbegründet. Der Versorgungsfall tritt im Falle des Klägers nicht bereits
mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG nicht. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt
Wahlangestellter oder Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstands der DPG. Der
Kläger hat auch aufgrund des Schreibens des Hauptvorstands der DPG vom 29. März
2001 keinen Anspruch darauf, mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 26 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG in den Ruhestand treten zu können.
17 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-
DPG nicht. Die Bestimmung erfordert zwar nicht, dass der Gewerkschaftssekretär bereits
am 31. August 1995 die Position eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt-
oder eines Bezirksvorstands bekleidet hat. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende am
31. August 1995 als Gewerkschaftssekretär bei der DPG beschäftigt war und er später
zum Wahlangestellten oder zum Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstands der
DPG berufen wurde (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. November 2012 - 3 AZR 92/11 -). Der
Kläger ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in eine solche Funktion gewählt bzw. berufen
worden.
18 2. Der Kläger hat auch aufgrund des Schreibens des Hauptvorstands der DPG vom
29. März 2001 keinen Anspruch darauf, mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 26
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG in den Ruhestand treten zu können.
19 a) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 29. März 2001 dahingehend
ausgelegt, dass die DPG den Kläger nicht vollständig mit Sekretären des
Bezirksvorstands gleichgestellt hat. Eine Gleichstellung sei lediglich hinsichtlich der
Vergütung erfolgt, nicht jedoch in Bezug auf andere Vertragsinhalte. Zudem sei eine
Gleichstellung allenfalls mit den neu eingestellten Bezirkssekretären erfolgt; diese fielen,
da sie nicht bereits am 31. August 1995 in den Diensten der DPG standen, nicht unter die
Rechtsstandswahrung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG.
20 b) Die Auslegung des Schreibens vom 29. März 2001 durch das Landesarbeitsgericht ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben enthält nichttypische
Willenserklärungen, deren Auslegung vorrangig Aufgabe der Tatsachengerichte ist und
vom Bundesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die
gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, allgemeine
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände
außer Acht gelassen wurden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11 -
Rn. 36, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 20; 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 -
zu I 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620
Nr. 195). Solche Rechtsfehler sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen und
werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger hält die Auslegung des
Landesarbeitsgerichts zwar für unzutreffend. Er zeigt jedoch keinen revisionsrechtlich
beachtlichen Auslegungsfehler auf. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat vorgetragen hat, es sei zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung mit
Bezirkssekretären deshalb erfolgt sei, um weitere Bewerbungen auf die ausgeschriebenen
Bezirkssekretärsstellen zu verhindern, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in
der Revision nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal sich die Beklagte hierzu nicht
erklären konnte.
21 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu
tragen.
Gräfl
Schlewing
Spinner
Kaiser
Becker