Urteil des BAG vom 06.06.2005

BAG (befristung, schutz des arbeitnehmers, bag, vorübergehend, verfügung, land, arbeitsvertrag, arbeitnehmer, grund, haushalt)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.1.2008, 7 AZR 916/06
Befristung - Haushalt
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 9. August 2006 - 4 Sa 362/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags vom 6. Juni 2005.
2 Die Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 26. Februar 1997
auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Justizdienst des beklagten Landes tätig, zuletzt
bei dem Amtsgericht N. In dem Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2005 vereinbarten die Parteien die
befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember
2005. § 1 des Arbeitsvertrags lautete wie folgt:
“Frau M wird ab dem 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als vollbeschäftigte Angestellte
auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT bei dem Amtsgericht N (derzeitiger Beschäftigungsort) in
der derzeitigen Beschäftigung als Servicekraft in Grundbuchsachen befristet
weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
der befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten S (Hilfsstelle des BKS-Dienstes: V c
Nr. 1) - der Justizangestellten ist Elternzeit bis zum 31.12.2005 bewilligt -.
…”
3 Das beklagte Land hatte mit der im Arbeitsvertrag genannten Justizangestellten S zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses am 6. Juni 2005 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Dezember 2005 als Justizangestellte abgeschlossen. Frau S, die vom beklagten
Land seit längerem in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt wurde, war mit Schreiben des
Direktors des Amtsgerichts N vom 1. Dezember 2003 für die Zeit vom 7. Januar 2004 bis zum
10. November 2006 Elternzeit bewilligt worden. Sie wurde bis zum Beginn ihrer Elternzeit auf der
Stelle der gleichfalls beim Amtsgericht N tätigen Justizangestellten Sc geführt, der von Oktober
2003 bis zum 31. Dezember 2005 Elternzeit bewilligt worden war. Wegen der Abwesenheit von
Frau S und Frau Sc konnte die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet werden, die wegen der
befristeten Elternzeiten bis zum 31. Dezember 2005 zur Verfügung standen. Nach der
Stellenbesetzungsliste des Amtsgerichts N wurde die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum
31. Dezember 2005 daher als Vertreterin der Stelleninhaberin Sc auf einer Stelle der VergGr. Vc
BAT geführt.
4 Der vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beteiligte Personalrat des Amtsgerichts N hatte
nach Vorlage eines Entwurfs des Arbeitsvertrags vom 6. Juni 2005 mit Vermerk vom 3. Juni 2005
der Weiterbeschäftigung der Klägerin zugestimmt.
5 Mit der am 19. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zuletzt
beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der
Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2005 zum 31. Dezember 2005 beendet ist.
6 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
7 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag
weiter, während das beklagte Land die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht
abgewiesen. Die in dem am 6. Juni 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung
ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Dezember 2005
beendet. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die
Vereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 6. Juni 2005 genügt den Anforderungen der Nr. 2
Abs. 1 SR 2y BAT. Der Wirksamkeit der Befristung stehen personalvertretungsrechtliche Gründe
nicht entgegen.
9 I. Die in dem Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2005 vereinbarte Befristung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
10 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der
Rechtsprechung des Senats wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in
der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung die Vergütung des Arbeitnehmers aus
Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers
verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer
vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1
= EzA TzBfG § 14 Nr. 34) . Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht
vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen
von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des
Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen
Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die
ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR
419/05 - Rn. 12 - 22, aaO) .
11 Der Sachgrund erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den
überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der
Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss
maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet
worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei
Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der
Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in
diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14.
Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38) .
12 2. Die Voraussetzungen für eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung
12 2. Die Voraussetzungen für eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung
sind im Streitfall gegeben. Die Klägerin wurde aus Haushaltsmitteln vergütet, die dem beklagten
Land bei Vertragsschluss auf Grund der vorübergehenden Abwesenheit der Justizangestellten S
und Sc zur Beschäftigung von Aushilfskräften iSd. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung
der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (HG NW
2004/2005) zur Verfügung standen. Die Klägerin ist auch entsprechend der haushaltsrechtlichen
Zwecksetzung bei dem Amtsgericht N beschäftigt worden.
13 a) Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen
Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu
gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für
die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.
Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW
2004/2005 vor, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen
Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt
oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende
Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine
ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen (BAG 14. Februar
2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38) .
14 aa) Vom Begriff der Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 ist ua. eine Beschäftigung zur
Bewältigung eines Arbeitsbedarfs bei der Dienststelle umfasst, der der vorübergehend abwesende
Planstellen- bzw. Stelleninhaber bis zu dem Beginn seiner Freistellung angehört hat. Der Bedarf an
der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss dabei nicht auf einer
angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann auf eine fehlende Abdeckung der bisherigen
Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein. Anders als bei dem
Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist jedoch kein
Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch
die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle
entstandenen Arbeitskräftebedarfs erforderlich. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 verlangt nicht, dass
der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden
Planstellen- bzw. Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine
rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden
Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der
Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern
der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend
abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören.
15 bb) Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung muss nicht auf den Zeitpunkt
erfolgen, bis zu dem Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen.
Dieses Erfordernis folgt weder aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch aus § 7 Abs. 3 HG NW
2004/2005 (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA
TzBfG § 14 Nr. 38) . Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 steht es im Ermessen der
haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle, ob sie von der Möglichkeit einer auf die
vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gestützten befristeten Einstellung
überhaupt Gebrauch macht (“können … in Anspruch genommen werden”). Dieser Freiraum
umfasst auch die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskraft. Die vertraglich vereinbarte
Befristungsdauer bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner eigenen sachlichen
Rechtfertigung. Die Befristungsdauer ist nicht Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der
Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf
hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG 14. Februar
2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 22, aaO mwN).
16 b) Die Klägerin konnte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aus
den auf Grund der Abwesenheit der Justizangestellten S und Sc bis zum 31. Dezember 2005 zur
Verfügung stehenden Haushaltsmitteln vergütet werden. Die Haushaltsmittel waren für die
Vergütung der Klägerin ausreichend bemessen, da die abwesende Stelleninhaberin Sc auf einer
Stelle der VergGr. Vc BAT geführt wird und die Klägerin Vergütung nach der VergGr. Vc BAT
erhalten sollte.
17 c) Die Klägerin ist entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
als Aushilfskraft iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 beschäftigt worden. Nach § 1 des
Arbeitsvertrags vom 6. Juni 2005 wurde sie als Justizangestellte bei dem Amtsgericht N und
damit in der Dienststelle und im Arbeitsbereich der abwesenden Stelleninhaberin Sc und der
Justizangestellten S eingesetzt.
18 II. Das beklagte Land kann sich auf den Befristungsgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
berufen, da die Parteien, die einzelvertraglich das Tarifwerk des BAT in Bezug genommen haben,
die Befristungsgrundform des Zeitangestellten vereinbart haben, der der Sachgrund der zeitlich nur
begrenzt verfügbaren Haushaltsmittel zuzuordnen ist ( BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 -
Rn. 26 f., AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38 ) .
19 III. Der Wirksamkeit der Befristung stehen personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen.
20 1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von
Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats
unterliegt, kann nach § 66 Abs. 1 LPVG NW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Gegen
diese Vorschriften hat das beklagte Land anlässlich der Vereinbarung der Befristung im Vertrag
vom 6. Juni 2005 nicht verstoßen.
21 a) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle
den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu
beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW). Hat der Personalrat bei der Befristung von
Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen, sind ihm der jeweilige Befristungsgrund und die
beabsichtigte Befristungsdauer mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, gegenüber
dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung im Einzelnen
darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat
der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird (BAG 27. September 2000 - 7 AZR
412/99 - AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 21, zu B I 3 der Gründe
mwN) . Zu diesen Angaben, die zumindest die typisierende Bezeichnung des Befristungsgrunds
umfassen müssen, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats
verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines
Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Dieses
Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an
dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 -
AP LPVG NW § 72 Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 150, zu 3 der Gründe) . Der Personalrat soll
prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die
Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer
Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der
in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann
(BAG 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 - aaO, zu B I 2 der Gründe; 9. Juni 1999 - 7 AZR
170/98 - BAGE 92, 36 = AP LPVG Brandenburg § 63 Nr. 2, zu 2 b der Gründe; 8. Juli 1998 -
7 AZR 308/97 - aaO, zu 2 a der Gründe) . Dazu ist zumindest eine typisierende Benennung des
Befristungsgrunds gegenüber dem Personalrat erforderlich (BAG 27. September 2000 - 7 AZR
412/99 - aaO, zu B I 3 der Gründe) .
22 Hält der Personalrat diese Mitteilung nicht für ausreichend, kann er nach § 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG
NW verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet. Sofern der
Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang des Antrags dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. In diesem Fall ist die
beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle
und dem Personalrat zu erörtern (§ 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW). Der Beschluss des Personalrats
über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle - sofern eine Erörterung stattfindet
- innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Erörterung mitzuteilen (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG
NW).
23 b) Danach ist die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens im Streitfall
ordnungsgemäß erfolgt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der
Personalrat des Amtsgerichts N von dem Direktor des Amtsgerichts um die Zustimmung zu dem
beabsichtigten Abschluss des bis zum 31. Dezember 2005 befristeten Arbeitsvertrags mit der
Klägerin gebeten. Dem Antrag war der streitgegenständliche Arbeitsvertrag als Entwurf beigefügt.
Damit wurde der Personalrat über die beabsichtigte Befristung und den Befristungsgrund
ordnungsgemäß unterrichtet. Das beklagte Land musste ohne Rückfrage des Personalrats keine
weiteren Angaben zu den verfügbaren Haushaltsmitteln machen, die für die bis zum
31. Dezember 2005 befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen.
24 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dörner
Gräfl
Koch
Krollmann
Hökenschnieder