Urteil des BAG vom 20.06.2013

AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 43/13 vom 20.6.2013
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2013, 8 AZR 482/12
AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 768/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Klägerin,
die sich aufgrund ihrer Weltanschauung, ihres Alters sowie ihrer ethnischen Herkunft
diskriminiert sieht.
2 Die 1961 geborene Klägerin ist Han-Chinesin. Sie hat an der P Fremdsprachenuniversität
studiert. Ihr Vater ist an dieser Professor und Präsident des Chinesischen
Germanistenverbandes. Die Klägerin ist nicht Mitglied der Kommunistischen Partei
Chinas.
3 Für die Beklagte ist die Klägerin seit 1987 als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerähnliche
Person als Radio- und Onlineredakteurin in der Chinaredaktion beschäftigt. Die
Beschäftigung wurde zwischen den Parteien seit Ende 2003 durch
Honorarrahmenverträge geregelt.
4 Im Sommer 2008 geriet die Chinaredaktion - zumindest teilweise - in die öffentliche Kritik.
Es wurde der Vorwurf erhoben, die Redaktion wahre zu wenig politische Distanz
gegenüber der offiziellen chinesischen Regierungsmeinung. Schließlich wurden der
Redaktionsleiter und seine Stellvertreterin versetzt. Die Leitung der Chinaredaktion
übernahm Ende 2008 die Hauptabteilungsleiterin der Asienprogramme. Diese, des
Chinesischen nicht mächtig, zog den Sinologen Prof. Dr. R zur Beratung hinzu, der die
Online-Website täglich las und für die Beklagte wichtige Passagen übersetzte. Ende
Februar 2009 wurde Y Chef vom Dienst, ohne dass eine Ausschreibung stattgefunden
hätte. Y ist mongolischer Herkunft.
5 Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten Interviews mit VIPs. Ein am 7. März 2009 mit dem
Sinologen S durchgeführtes Interview zum Thema „Tibet“ wurde nicht veröffentlicht. Zur
Frankfurter Buchmesse 2009 mit dem Gastland China entsandte die Beklagte andere
Redaktionsmitglieder, nicht die Klägerin. Ein Workshop der Redaktion zu dem Thema
„Strukturelle Veränderungen und Zusammenarbeit“, der am 2. Juli 2009 durchgeführt
wurde, mündete in einem Papier mit Verhaltensleitlinien. Dieses unterschrieb die Klägerin
nicht.
6 Unter dem 2. Juli 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab 1. August 2010 der
Umfang der Beschäftigung eingeschränkt werde und die Klägerin mit einer um mehr als
20 % geminderten Vergütung rechnen müsse. Tatsächlich verdiente die Klägerin 2008
56.307,97 Euro brutto, 2009 noch 51.124,39 Euro brutto und 2010 schließlich
50.676,60 Euro brutto. Die Parteien einigten sich sodann am 20. Juli 2009 auf einen
neuen, bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Honorarrahmenvertrag.
7 Die Mittel für die Chinaredaktion wurden für 2010 um 60.000,00 Euro reduziert. Ohne
Erfolg bewarb sich die Klägerin unter dem 10. April 2010 bei der Beklagten um eine
Festanstellung. Die Stelle wurde an die etwa 34 Jahre alte Mitarbeiterin Ya vergeben.
8 Unter dem 28. Juni 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den
Honorarrahmenvertrag über das vereinbarte Befristungsende am 31. Dezember 2010
hinaus nicht mehr verlängern werde. Das nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche
Personen vorgeschriebene Personalgespräch wurde durchgeführt. Die Klägerin erhielt die
tarifliche Leistung, die im Falle der Nichtfortsetzung der freien Mitarbeit vorgesehen ist.
9 Mit Schreiben vom 27. August 2010 verlangte die Klägerin, ihre Beschäftigung zu
verlängern und ließ mögliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche dem
Grunde nach geltend machen. Die Beklagte lehnte unter dem 10. Oktober 2010 eine
weitere Beschäftigung ab und verwies darauf, dass wegen der stark geänderten
Programminhalte und der medialen Arbeitsweise der Chinaredaktion die journalistischen
Defizite der Klägerin eine weitere Zusammenarbeit nicht zuließen. Mit Eingang beim
Arbeitsgericht am 2. Dezember 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erheben
lassen.
10 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr „Sympathie für die Volksrepublik China
und damit Unterstützung für die KP China“ und mithin eine Weltanschauung unterstellt.
Ihre Entlassung beruhe auf der Unterstellung, sie sei gegenüber der Volksrepublik China
zu regierungsfreundlich. Dieser tatsächlich unzutreffende Vorwurf sei anlässlich der
Auseinandersetzung um das Interview mit S zum Tibet-Konflikt deutlich geworden.
Zahlreiche ihrer Kommilitonen an der P Fremdsprachenuniversität seien mittlerweile
Diplomaten in wichtigen Positionen oder in sonstigen Führungspositionen.
11 Wegen der ihr unterstellten, in der Sache nicht zutreffenden Weltanschauung habe die
Beklagte sie seit 2008 benachteiligt. Der hinzugezogene externe Monitor sei von der
Chinaredaktion als Zensor empfunden worden. Trotz besserer Eignung sei nicht die
Klägerin, sondern Y zum Chef vom Dienst befördert worden. Ihr Interview mit S sei
aufgrund der politischen Wertung durch die Redaktionsleitung nicht publiziert worden. Am
23. April 2009 sei sie wegen frühzeitigen Verlassens des Nachtdienstes abgestraft
worden, obwohl ein solches Verhalten bis dahin üblich gewesen sei. Die Teilnahme an
der Buchmesse sei ihr im Sommer 2009 verweigert worden, obschon auch sie politische
Beiträge verfasst habe und dafür geeignet gewesen sei. Die Arbeitsverhältnisse
derjenigen Mitarbeiter, die die Verhaltensgrundsätze für die Chinaredaktion nicht
unterschrieben hatten, seien entweder beendet oder stark eingeschränkt worden.
Andererseits seien sogar neue freie Mitarbeiter beschäftigt worden. Die Beklagte könne
somit nicht den Zwang zu Einsparungen als Begründung für ihre Entlassung anführen. Der
nicht näher begründete Vorwurf journalistischer Defizite im Schreiben vom 10. Oktober
2010 sei verletzend als Maßregelung nach § 16 AGG anzusehen. Sie habe 23 Jahre
gearbeitet und an jeder Schulung teilgenommen.
12 Die Klägerin sieht sich darüber hinaus wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert.
Ausdrücklich habe der als Kontrolleur tätige Prof. Dr. R geäußert, über bestimmte Themen
sollten Redakteure chinesischer Sozialisierung nicht berichten.
13 Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie auch wegen ihres Alters
benachteiligt worden sei. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 habe der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Fluktuation bei den freien Mitarbeitern der
Chinaredaktion ua. damit begründet, dass Mitarbeiter, die sich noch bis vor Kurzem in dem
entsprechenden Sendegebiet aufgehalten hätten, über „frischere“ Sprachkenntnisse
verfügten. Dies sei eine unmittelbare wie mittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters.
Diese werde auch daran deutlich, dass die erfolgreiche Bewerberin um eine
Festanstellung deutlich jünger gewesen sei.
14 Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden
bis zu einer Obergrenze von 10.000,00 Euro zu ersetzen, die der Klägerin aus
der nicht erfolgenden Beschäftigung als redaktionell tätige
Programmmitarbeiterin iSd. § 16 Satz 1 TVaP Deutsche Welle ab dem
1. Januar 2011 entstehen werden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung,
mindestens aber 30.000,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.903,70 Euro zuzüglich Zinsen
iHv. fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 aus
951,85 Euro sowie seit dem 1. März 2011 aus weiteren 951,85 Euro zu
zahlen.
15 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat in Abrede gestellt, die Klägerin
wegen einer Weltanschauung benachteiligt oder ihr überhaupt eine solche unterstellt zu
haben. Die politische Diskussion um die Chinaredaktion habe seinerzeit die
Onlineredaktion und nicht die Hörfunkredaktion betroffen, bei welcher die Klägerin
überwiegend tätig gewesen sei. Soweit sie in geringem Umfang auch für den
Onlinebereich gearbeitet habe, habe sich dies so gut wie überhaupt nicht auf politische
Themen bezogen. Die Klägerin sei extrem unpolitisch und habe Beiträge zum „Lifestyle“
verfasst, also zB über Möbelmessen, Weinmessen usw. Das durchgeführte Interview mit
Herrn S habe den Qualitätsanforderungen der Beklagten nicht entsprochen, zudem habe
die Klägerin den ursprünglich vorgesehenen Interviewpartner Roland Koch als
ehemaligen Hessischen Ministerpräsidenten eigenmächtig gegen den Sinologen S
ausgetauscht, der schon nicht als VIP gelten könne. Prof. Dr. R sei auch kein „geheimer
Zensor“ gewesen, sondern habe offen an den allgemeinen Diskussionsrunden der
Redaktion teilgenommen. Mit Y habe die Beklagte den aus ihrer Sicht erfahrensten
Journalisten zum Chef vom Dienst ernannt, was im Übrigen nicht die Besetzung einer
Planstelle darstelle. Wegen unstreitig zu frühen Verlassens des Arbeitsplatzes sei die
Klägerin lediglich ermahnt worden, ihre vertraglichen Pflichten einzuhalten.
16 Der Honorarrahmenvertrag sei aus Gründen des Haushalts, aber auch aus Gründen, die
der Rundfunkfreiheit der Beklagten unterlägen, nicht verlängert worden. Die bislang
getrennten Radio- und Onlineredaktionen seien zu einer einheitlichen Redaktion
zusammengefasst worden, bei der zunehmend politische Inhalte in den Vordergrund
gestellt werden sollten. Der Klägerin fehle Onlineerfahrung. Die von ihr überwiegend
bearbeiteten Themenbereiche hätten mit politischem Journalismus nichts zu tun. Dem
Ziel, einen Mitarbeiterstamm mit frischen Sprachkenntnissen zu pflegen, dienten nicht
zuletzt die befristeten Beschäftigungsverhältnisse. Die Auffrischung von
Sprachkenntnissen erfolge altersunabhängig durch Aufenthalte im Berichtsland. Im
Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit könne die Beklagte
gerade im Bereich der freien Mitarbeiter Längerbeschäftigte gegen neue Kräfte
austauschen.
17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem
Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihre Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
18 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin ist weder wegen ihrer
Weltanschauung, noch wegen ihres Alters oder wegen ihrer ethnischen Herkunft
benachteiligt worden; auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung hat sie
nicht dargetan. Daher bestehen weder materielle Schadensersatzansprüche noch ein
Entschädigungsanspruch.
19 A. Die Revision ist zulässig; die Klägerin hat zumindest eine zulässige Sachrüge erhoben.
20 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört die Angabe der
Revisionsgründe zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Bei Sachrügen sind
diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die
angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand
und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (st. Rspr., BAG 16. Februar 2012 -
8 AZR 697/10 - Rn. 72; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 14; 24. März 2009 - 9 AZR
983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den
tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Das erfordert die konkrete
Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der
Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den
Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das
angefochtene Urteil für das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage
durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem Berufungsurteil
außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (BAG 16. Februar
2012 - 8 AZR 697/10 - aaO). Die bloße Darstellung anderer Rechtsmeinungen ohne jede
Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (BAG 16. Februar 2012 -
8 AZR 697/10 - aaO). Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände
entschieden, muss die Revision für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden. Ein
einheitlicher Revisionsangriff genügt nur dann, wenn die Entscheidung über den nicht
eigens behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen
Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR
197/11 - Rn. 25).
21 II. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision der Klägerin zulässig. Sie hat nämlich gerügt,
das Landesarbeitsgericht habe den Begriff des in § 1 AGG aufgeführten Merkmals der
Weltanschauung verkannt. Damit wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Da sich
die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche immer
auch auf eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung beruft, ist die Revision
insgesamt zulässig.
22 B. Die Klage auf Feststellung, mit der die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten für
künftige materielle Schäden, die aus ihrer nicht erfolgten Weiterbeschäftigung entstehen,
festgestellt wissen will, ist zulässig.
23 I. Das besondere Feststellungsinteresse ist nach § 256 Abs. 1 ZPO bei Klagen auf
Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich dann gegeben,
wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und
sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für den Schadenseintritt bestehen (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 26, AP
SGB VII § 104 Nr. 6 = EzA RVO § 636 Nr. 14; 19. August 2010 - 8 AZR 315/09 - Rn. 29,
AP SGB IX § 81 Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 318 Nr. 1).
24 II. Vorliegend ist das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen.
25 1. Der Klägerin geht es um den Ersatz ihres materiellen Schadens, der darin besteht, dass
sie nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr als freie Mitarbeiterin bei der Beklagten
arbeitet. Der Feststellungsantrag zielt damit darauf ab, die Ersatzpflicht der Beklagten
hinsichtlich des der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 entgangenen laufenden monatlichen
Entgelts festzustellen. Anspruchsgrundlage hierfür wäre § 15 Abs. 1 AGG. Eine
Benachteiligung kann auch darin bestehen, dass es der Arbeitgeber unterlässt, dem
Arbeitnehmer einen weiteren - befristeten oder unbefristeten Vertrag - anzubieten (vgl.
BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25). Es ist möglich, dass zukünftig Folgeschäden
dadurch entstehen, dass der Klägerin Entgelt entgeht (vgl. auch § 252 BGB). Ob dieser
Schaden gerade auf die angeblichen benachteiligenden Handlungen der Beklagten
wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale zurückzuführen ist, ist eine Frage des
Kausalzusammenhangs und damit der Begründetheit des Feststellungsantrags (vgl. auch
BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 105, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2
bzgl. zukünftiger Schäden infolge einer unterbliebenen Beförderung).
26 2. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, vorrangig eine Leistungsklage zu
erheben. Es kann von der Beklagten als einer Bundesrundfunkanstalt des öffentlichen
Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen
wird. Mit dem Feststellungsantrag wird demnach eine umfassende Rechtsstreitbeilegung
angestrebt (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 14, AP BAT § 27 Nr. 13).
27 3. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags, § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer Feststellungsklage gelten nicht die gleichen strengen
Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags wie bei einer Leistungsklage. Einer
Zwangsvollstreckung ist ein Feststellungsurteil nicht zugänglich. Wenn der sich noch in
der Entwicklung befindende Schaden bei einer Feststellungsklage nicht beziffert werden
muss, so kann es auch nicht schaden, wenn der Anspruchssteller freiwillig den
festzustellenden Schaden in einer bestimmten Höhe begrenzt.
28 Die Unbestimmtheit des Antrags folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin erst
in der Berufungsinstanz ihre geltend gemachte Ersatzpflicht für ihre zukünftigen
materiellen Schäden auf 10.000,00 Euro begrenzt hat. Nachdem das Arbeitsgericht die
Klage vollständig abgewiesen hatte, stand fest, dass die Beklagte keine Ersatzpflicht
hinsichtlich etwaiger materieller Schäden trifft, welche über 10.000,00 Euro hinausgeht.
Worauf sich die Begrenzung bezog, ist jedenfalls aufgrund einer Auslegung hinreichend
genau zu ermitteln. Die Klägerin macht mit dem Klageantrag zu 1. ihr zukünftig
entgehendes monatliches Entgelt als materiellen Schaden in Form des entgangenen
Gewinns geltend. Wird der monatlich als Schadensersatz eingeforderte Betrag später
beziffert, kann durch Aufaddierung der monatlichen Beträge bis zu der Grenze von
10.000,00 Euro problemlos ermittelt werden, wie weit der Feststellungsantrag reicht.
29 C. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist weder wegen eines in
§ 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt noch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt
oder gar schwer verletzt worden.
30 I. Als arbeitnehmerähnliche Person fällt die Klägerin unter den Schutz des AGG, § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AGG.
31 II. Der Anspruch ist nicht verfallen, da die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG von der
Klägerin gewahrt wurde. Die Ausschlussfrist verstößt entgegen der Rechtsansicht der
Revision nicht gegen das Unionsrecht (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 23 f.;
24. September 2009 - 8 AZR 705/08 - Rn. 40, AP AGG § 3 Nr. 2 = EzA AGG § 3 Nr. 1). Die
Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der
Benachteiligung erlangt, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. Bei Dauertatbeständen beginnt die Frist
erst mit Beseitigung des Zustands. Vorliegend sollte der Honorarrahmenvertrag seitens
der Beklagten am 31. Dezember 2010 beendet werden, die Klägerin hatte jedoch schon
mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2010 Entschädigungs- und
Schadensersatzansprüche dem Grunde nach angemeldet.
32 Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob mit der
Feststellungsklage die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG eingehalten worden ist. Denn
auf den materiellen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG findet § 61b ArbGG
keine Anwendung (hM, vgl. GK-ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 61b Rn. 8; ErfK/Koch
13. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 2; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 61b Rn. 7; Dü-
well/Lipke/Kloppenburg 3. Aufl. § 61b Rn. 3; BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 61b Rn. 1;
HWK/Ziemann 5. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 1; aA Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 15
Rn. 57; Jacobs RdA 2009, 193, 202). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen
Regelung, die nur von Entschädigung, nicht von Schadensersatz spricht (noch offen
gelassen in BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 46, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG
§ 22 Nr. 2).
33 III. Die Klägerin ist nicht „wegen“ ihrer Weltanschauung oder einer ihr unterstellten
Weltanschauung benachteiligt worden.
34 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine
Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung
erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder
erfahren würde, wobei die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene
Merkmal anknüpfen muss (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 50, AP AGG § 22
Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2). Eine Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht,
wenn ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes nicht verlängert (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 25; vgl. auch EuGH
4. Oktober 2001 - C-438/99 - [Jiménez Melgar] Rn. 47, Slg. 2001, I-6915 = AP EWG-
Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 3 = EzA BGB § 611a Nr. 17, zur Nichterneuerung eines befristeten
Vertrags bei einer schwangeren Arbeitnehmerin). Dabei reicht es nach § 3 Abs. 1 Satz 1
letzte Alternative AGG aus, dass der Benachteiligte eine schlechtere Behandlung erfährt,
als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Lage erfahren würde. Eine
unmittelbare Benachteiligung kann also auch in Betracht kommen, wenn es an konkreten
Personen in einer vergleichbaren Lage mangelt.
35 2. Die Klägerin hat aber keine Indizien für die Vermutung vorgetragen, sie sei wegen einer
ihr unterstellten Weltanschauung von der Beklagten benachteiligt worden.
36 a) Rechtlich zutreffend geht die Klage zunächst davon aus, dass ein Arbeitgeber einen
Betroffenen auch dann benachteiligt, wenn er das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes bei der Benachteiligung irrig nur annimmt (§ 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG). Die
Klägerin macht nicht geltend, von der Beklagten wegen einer bei ihr tatsächlich
vorliegenden Weltanschauung benachteiligt worden zu sein. Sie sieht sich vielmehr
benachteiligt, weil die Beklagte bei ihr - irrigerweise - eine Weltanschauung vermutet habe
und sie aufgrund dieser unzutreffenden Vermutung ungünstiger behandelt habe, als es
eine andere Person ohne eine solche vermutete Weltanschauung erfahren würde.
37 b) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin keine Indizien
dafür vorgetragen hat, dass die Beklagte ihr überhaupt eine „Weltanschauung“ unterstellt
hat.
38 Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr unterstellt „Sympathie für die
Volksrepublik China“ zu haben und „gegenüber der Volksrepublik China zu
regierungsfreundlich“ zu sein. Wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, die Beklagte
habe bei ihr tatsächlich diese Einstellungen angenommen (Sympathie für die
Volksrepublik China, zu freundliche Einstellung gegenüber der Regierung dieses Landes),
stellt dies ersichtlich nicht die Annahme einer „Weltanschauung“ der Klägerin dar.
Abgesehen davon, dass man Sympathie „für ein Land“ streng genommen gar nicht
empfinden kann und der Vorwurf, „zu freundlich“ über das Handeln einer Regierung zu
berichten, die sachliche Rüge mangelnder journalistischer Objektivität enthält, weist eine
solche Kritik schon für sich genommen keinerlei Bezug zu einer Weltanschauung auf.
Insbesondere indizierte eine solche Sichtweise der Klägerin entgegen der mit der
Revision weiter vertretenen Auffassung keine „Unterstützung für die KP China“, wie dies
die Klägerin ihrerseits schlussfolgern will. Aber selbst wenn die Beklagte solches
unterstellt haben sollte, ergäbe sich daraus wiederum nicht, die Beklagte habe der
Klägerin eine „Weltanschauung“ unterstellt. Abgesehen davon fehlt es an jeder Darlegung,
inwieweit die Politik der KP China, das Handeln der Regierung der Volksrepublik China
oder die in der Volksrepublik China stattfindenden gesellschaftlichen, ökonomischen und
politischen Prozesse überhaupt noch „weltanschaulich“ fundiert sind. Entsprechendes gilt
für den Hinweis der Klägerin, sie habe an der Fremdsprachenuniversität in P studiert und
ihre Kommilitonen oder Studenten ihres Vaters seien heute Diplomaten oder bekleideten
inzwischen hohe Funktionen. Insoweit legt die Klägerin schon nicht dar, welche
Bedeutung solche Tatsachen in der Vorstellungswelt der Beklagten für die Behandlung
der Klägerin gespielt haben sollen.
39 Es kann dabei dahinstehen, ob heute überhaupt noch von einer „kommunistischen
Weltanschauung“ gesprochen werden kann, die im Allgemeinen eingenommen werden
könnte oder die speziell im Falle der Volksrepublik China handlungsleitend ist. Unstrittig
weist die Klägerin für ihre Person solches von sich, sie ist auch nicht Mitglied der KP
China. Wenn sich andererseits die Beklagte einer in die Diskussion geratenen
„Regierungsfreundlichkeit“ der Chinaredaktion näher angenommen hat und eine unter
Umständen nicht gewahrte journalistische Distanz zum Handeln der Regierung in P
abzubauen versuchte, so wandte sie sich weder gegen „Sympathie für die Volksrepublik
China“ noch hatte dies mit „Unterstützung der KP China“ zu tun. Die Klägerin hat keine
Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, sie sei wegen einer Weltanschauung
oder auch nur wegen einer unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.
40 3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter entschieden, dass
jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und einer
„Weltanschauung“ vorliegend nicht zu bejahen ist.
41 a) Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal
der Weltanschauung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die
Weltanschauung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das Handeln des
Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil
eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., vgl. BAG
21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42). Auf ein
schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG
16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42).
42 b) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht
selbst unter der Annahme, die Beklagte habe der Klägerin zu Unrecht eine
Weltanschauung unterstellt, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Kausalität
zwischen der Weltanschauung und dem Nachteil unwahrscheinlich ist.
43 aa) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder Nichtüberzeugung
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem nach dem AGG
verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft
werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze,
Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 -
Rn. 34; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36). Solche Fehler hat die
Revisionsbegründung nicht aufgezeigt.
44 bb) Revisionsrechtlich ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die behaupteten Benachteiligungen zeitlich
lange vor der Entscheidung lagen, die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden. Die
Beklagte erneuerte den Honorarrahmenvertrag mit der Klägerin noch am 20. Juli 2009. Die
Komplexe „Austausch der gesamten Redaktionsleitung“, „Ablehnung des VIP-Beitrags der
Klägerin“ vom 7. März 2009, „Abstrafen wegen des frühzeitigen Verlassens des
Nachtdienstes“ am 23. April 2009, „Einschränkung der Tätigkeit der Klägerin“ (April 2009)
sowie „Nichtteilnahme an der Buchmesse“ am 4. Juni 2009 liegen sämtlich vor diesem
Datum. Wenn die Beklagte sich im Juli 2009 entschied, die Zusammenarbeit mit der
Klägerin fortzusetzen, erschließt sich nicht, weshalb sie sich wegen der gleichen
Umstände ca. ein Jahr später entschließen sollte, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden.
Im Übrigen handelt es sich hier um eine Würdigung vor allem auf tatsächlichem Gebiet,
welche dem Berufungsgericht zukommt und einen Rechtsfehler jedenfalls nicht erkennen
lässt.
45 cc) Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass sich die
Beklagte im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG) darauf berufen kann, gerade im Bereich der redaktionell tätigen freien
Mitarbeiter für eine gewisse Fluktuation sorgen zu wollen.
46 Es ist anerkannt, dass den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags
notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf (vgl. BAG 26. Juli 2006 -
7 AZR 495/05 - Rn. 21, BAGE 119, 138; grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR
848/77 ua. - BVerfGE 59, 231). Die Klägerin war als Radio-/Onlineredakteurin beschäftigt
und zählte damit auch zu den programmgestaltenden Redakteuren (BAG 26. Juli 2006 -
7 AZR 495/05 - Rn. 18, aaO). Das Landesarbeitsgericht hat auch eine Zusammenschau
aller Indizien und damit eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen.
47 4. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters begründet.
48 Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe das rechtliche Gehör
dadurch verletzt, dass es nicht gewürdigt habe, die erfolgreiche Bewerberin auf die Stelle
im Jahre 2010, Frau Ya, sei 34 Jahre alt, und damit jünger als die Klägerin gewesen.
Ausschlaggebend für die Stellenvergabe war aus Sicht des Berufungsgerichts jedoch die
fehlende fachliche Qualifikation der Klägerin. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zu
ihren Vorzügen wie lange Berufserfahrung, gute Onlinekenntnisse, Teilnahme an
Fortbildungen etc. ersetzen keinen substanziierten Vortrag zu den Vorgaben, die von der
Beklagten für die Stelle gemacht wurden.
49 Auch die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den angeblich fehlenden „frischen
Sprachkenntnissen“ der Klägerin sind nicht zu beanstanden. In Betracht kommt hier
lediglich eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, § 3 Abs. 2 AGG. Soweit die
Revision (Seite 87 ff. der Revisionsbegründung) offenbar meint, das Berufungsgericht
habe sich nicht mit einer möglichen mittelbaren Benachteiligung auseinander gesetzt, ist
dies unzutreffend, weil offensichtlich keine unmittelbare Benachteiligung im Raum stand.
Das Landesarbeitsgericht hat in dem Ausspruch des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten gar keinen Altersbezug erkennen können, weil sich die Aktualität von
Sprachkenntnissen nach der Anbindung an das jeweilige Ausland richte und diese
unabhängig von dem Alter sei. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
50 5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Benachteiligung der Klägerin
wegen ihrer ethnischen Herkunft sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem
wiederholt die Klägerin hier lediglich ihren Sachvortrag aus der Berufungsinstanz, ohne
einen Rechtsfehler in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuzeigen.
51 6. Die Schadensersatzklage ist überdies unbegründet, weil der haftungsausfüllende
Zusammenhang zwischen angeblicher verbotener Diskriminierung und Schaden nicht
dargelegt wird.
52 a) Für einen materiellen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 1 AGG
wäre nämlich Voraussetzung, dass ihre Schlechterstellung - ihre Benachteiligung wegen
eines in § 1 AGG genannten Merkmals einmal unterstellt - auch tatsächlich zu einem
Schaden geführt hat bzw. führen wird. Der materielle Schaden, den die Klägerin geltend
macht, besteht nach ihren eigenen Aussagen in dem ausgebliebenen monatlichen Entgelt
als entgangenen Gewinn. Dieser Schaden wäre aber nur dann kausal auf ihre
Benachteiligung wegen ihrer (angenommenen) Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer
ethnischen Herkunft zurückzuführen, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für ein neues
Vertragsangebot vorgelegen hätten, wenn also die unterbliebene Verlängerung oder
Entfristung des Honorarrahmenvertrags lediglich deshalb unterblieben wäre, weil die
Beklagte nach einem gemäß § 1 AGG verpönten Merkmal differenziert hat.
53 Ähnliche Überlegungen werden für die Situation eines abgelehnten Bewerbers angestellt
(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 78, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15
Nr. 10). Auch hier reicht es nicht aus, dass ein Bewerber im Laufe des
Bewerbungsverfahrens diskriminiert worden ist, um einen materiell-rechtlichen Schaden
gemäß § 15 Abs. 1 AGG wegen entgangenen Entgelts geltend machen zu können.
Vielmehr kann diesen Schaden nur derjenige geltend machen, der ohne die
benachteiligende Handlung auch tatsächlich genommen worden wäre, idR also der am
besten geeignete Bewerber. Mit anderen Worten müssen auch hier alle Voraussetzungen
für eine Übernahme des Betroffenen in ein Arbeitsverhältnis vorgelegen haben und der
Vertragsschluss darf einzig nur an der Differenzierung wegen eines in § 1 AGG genannten
Merkmals gescheitert sein. Ähnlich wie bei einer erstmaligen Bewerbersituation ist für die
Verlängerung eines befristeten Vertrags aus Arbeitgebersicht entscheidend, dass es sich
um die oder den bestmöglichen Kandidaten(in) für eine weitere Vertragsverlängerung
handelt. Die Beweiserleichterung gemäß § 22 AGG findet hinsichtlich der
haftungsausfüllenden Kausalität keine Anwendung (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR
530/09 - Rn. 79, aaO; ErfK/Schlachter 13. Aufl. § 15 AGG Rn. 3; MüKoBGB/Thüsing
6. Aufl. § 22 AGG Rn. 21; Windel RdA 2011, 193, 195).
54 b) Nach dem Vortrag der Klägerin und dem gesamten Akteninhalt kann nicht festgestellt
werden, dass die unterbliebene Entfristung oder Verlängerung des
Honorarrahmenvertrags an einer nach §§ 1, 7 AGG verbotenen Differenzierung auf Seiten
der Beklagten scheiterte. Die Klägerin trägt nicht vor, die Beklagte habe ansonsten
kundgetan, den Vertrag mit ihr eigentlich verlängern zu wollen. Die Klägerin hat auch nicht
dargelegt, dass bei der Beklagten grundsätzlich die Bereitschaft bestand, befristete
Honorarrahmenverträge nochmals zu verlängern. Unstreitig musste die Beklagte
vorgegebene Budgeteinsparungen bei der Chinaredaktion umsetzen.
55 7. Die Revision ist ebenfalls unbegründet, soweit sie die Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch das Berufungsgericht rügt (Art. 103 Abs. 1 GG).
56 a) Wird eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, muss nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Revisionsbegründung die Darlegung der Verletzung
dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Will der
Revisionsführer geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen nicht berücksichtigt habe, muss
er konkret dartun, welches wesentliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner
Entscheidung übergangen haben soll. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein
Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen
hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung
ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a
der Gründe; BGH 27. März 2003 - V ZR 291/02 - zu II 3 b bb (3) beta der Gründe,
BGHZ 154, 288). Nach § 313 Abs. 3 ZPO sollen die Entscheidungsgründe eine „kurze
Zusammenfassung” der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Allein der Umstand, dass sich die Gründe
einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich
auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen
Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen (BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 -
Rn. 13, BAGE 114, 157). Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (vgl. BVerfG
8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe). Darüber hinaus hat der
Revisionsführer die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzutun (vgl. BAG
28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551
Nr. 10). Hierzu muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Landesarbeitsgericht
nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden
Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 22. März 2005 - 1 ABN
1/05 - aaO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass das Gericht
dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige
Bedeutung beimisst (BAG 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09 - Rn. 11, BAGE 133, 330;
31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229).
57 b) Danach kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin durch
das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Revision hat
das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Klägerin entweder im Tatbestand oder in den
Entscheidungsgründen behandelt und lediglich rechtlich anders als die Klägerin bewertet.
Auch wenn nicht jede Einzelheit des klägerischen Vortrags in den Entscheidungsgründen
noch einmal gesondert gewürdigt wird, kann die Klägerin nicht davon ausgehen, das
Gericht habe diesen Vortrag nicht mit in seine rechtlichen Überlegungen einbezogen. Ein
Gericht muss, wenn es im Gegensatz zu der Rechtsansicht einer Partei einem bestimmten
Umstand nicht die gewünschte Bedeutung beimisst, dies nicht in jedem Einzelfall
erläutern. Dies ergibt sich schon aus § 313 Abs. 3 ZPO, wonach die Erwägungen kurz
zusammengefasst werden sollen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht beruht. Dagegen bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht,
dass ein Gericht zu jedem von einer Partei vertretenen Argument erläutern müsste, warum
es seine Entscheidung gerade auf diese Überlegung nicht gestützt hat.
58 c) Die Revision legt im Übrigen nicht dar, dass das Berufungsurteil auf dem Rechtsfehler
eines übergangenen Sachvortrags beruhte. Für das Landesarbeitsgericht war
entscheidend, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet wurde, weil sie nicht
mehr in das geänderte redaktionelle Konzept passte, eine Personalreduzierung aus
Kostengründen notwendig war und die Beklagte im Rahmen des ihr zukommenden
Schutzes der Rundfunkfreiheit Wert legte auf eine Fluktuation bei den freien Mitarbeitern.
Damit hat sich die Revision substanziell nicht weiter auseinandergesetzt.
59 Dass die Berufungsrichter den Schadensersatzansprüchen der Klägerin unter dem
Gesichtspunkt einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder
einer Maßregelung (§ 612a BGB, § 16 AGG) der Klägerin nicht näher getreten sind, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann und darf die für sie
maßgeblichen Qualifikationsaspekte in Relation zu ihrem jeweiligen redaktionellen
Konzept definieren und handhaben; wenn im Rahmen solcher Entwicklungen die
Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht fortgesetzt wird, stellt dies weder ein persönliches
Werturteil noch eine Maßregelung dar.
60 IV. Da die Beklagte weder im Umgang mit der Klägerin an ein durch § 1 AGG verbotenes
Merkmal angeknüpft hat, noch ein Kausalzusammenhang zwischen einer Benachteiligung
der Klägerin und einer unterstellten, nach § 7 AGG verbotenen Motivlage erkennbar wäre,
hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2
AGG. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht eine Indizwirkung der von der
Klägerin angeführten Diskriminierungen oder Diskriminierungskomplexe abgelehnt.
Schließlich ist sowohl nach dem Sachvortrag der Klägerin als auch nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ein schwerwiegender Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht zu erkennen. Einen solchen stellt es auch nicht
dar, wenn der Honorarrahmenvertrag der Klägerin aufgrund der mit ihr vereinbarten
Befristung ausläuft und nicht verlängert wird.
61 D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hauck
Böck
Breinlinger
Umfug
Andreas Henniger