Urteil des BAG vom 23.06.2009

BAG (leistung des arbeitgebers, betriebsrat, freiwillige leistung, freiwillige leistung des arbeitgebers, prämie, abweisung der klage, leistung, bag, verhältnis zu, bundesrepublik deutschland)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.6.2009, 1 AZR 215/08
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.06.2009, 1 AZR 214/08.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2008 - 7 Sa 643/07 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die
Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine in der Vergangenheit aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlte
Prämie.
2 Die Beklagte stellt in ihren Betrieben in J mit ca. 135 Arbeitnehmern sowie in B mit ca. 95
Arbeitnehmern Wellpappe her. Für beide Betriebe sind Betriebsräte errichtet, die einen
Gesamtbetriebsrat gebildet haben.
3 Der Klägerin ist seit dem 22. März 1990 als Maschinenarbeiterin im Betrieb B beschäftigt. In ihrem
Arbeitsvertrag vom 21. März 1990 heißt es ua.:
„Prämiengruppe: IV - KV …
Die jeweilige Leistungsprämie kommt aus berechnungstechnischen Gründen im jeweiligen
Folgemonat zur Auszahlung.“
4 Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer die Tarifverträge der Papier
erzeugenden Industrie an. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im
Revisionsverfahren war und ist die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband der Papier
erzeugenden Industrie von D und Umgebung e.V., D. Dieser gehört zur Vereinigung der
Arbeitgeberverbände der Deutschen Papierindustrie (VAP). Der von ihm und den anderen
Arbeitgeberverbänden geschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin vom 7. Februar 1997 in der Fassung vom
15. Januar 2001 (MTV) enthält in § 17 unter der Überschrift „Leistungslohn“ ua. folgende
Regelungen:
„2.
Prämien
2.1.1
Arbeiten, die sich zur Vergabe im Akkord nicht eignen, können in Prämienarbeit
vergeben werden.
2.1.2
Zweck der Prämie ist es, bessere Ergebnisse an Menge und Güte und die
Einsparung von Material, Energie, Roh-, Halb- und Hilfsstoffen zu erreichen.
2.1.3
Die Tarifpartner halten solche Prämien für empfehlenswert.
2.2.1
Die Prämienbedingungen und die Prämiensätze sowie die Abgrenzung des an den
Prämiensystemen zu beteiligenden Personenkreises werden zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart - § 87 BetrVG.
...
2.3.1.1 Bei den Produktionsprämien - das sind solche Prämien, die unmittelbar an die
Produktion (nach Menge und Güte) gekoppelt sind - ist auszugehen von einer
bestimmten Leistung von Mensch und Maschine, die zwischen Betriebsleitung und
Betriebsrat als normal vereinbart wird.
2.3.1.2 Der Kreis der Arbeitnehmer, der die Produktion unmittelbar erarbeitet hat, ist in der
Prämienvereinbarung nach den betrieblichen Verhältnissen abzugrenzen.
2.3.2
Bei anderen Mengenleistungsprämien, Nutzungsprämien (Stillstandsverringerung)
und kombinierten Prämien, die eines der vorstehenden Merkmale enthalten, ist
auszugehen von einem zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbarten
normalen Arbeits- und Leistungsergebnis.
2.3.3
Die in den Ziffern 2.3.1.1 und 2.3.2 genannten Prämien sind so zu bemessen, dass
bei Überschreitung der vereinbarten Leistung der Arbeitnehmer innerhalb eines
betrieblich in der Prämienvereinbarung festzulegenden Abrechnungszeitraumes
einen durchschnittlichen Prämienverdienst erzielt, der mindestens 10 % des
tariflichen Zeitstundenlohnes oder des Arbeitswertlohnes beträgt.
2.3.4
Vor Überschreitung der vereinbarten Leistung besteht kein Anspruch auf Prämie.
...“
5 Am 16. Dezember 1975 wurde „zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Firma C
GmbH, Papier- und Wellpappenfabriken“ eine „Betriebsvereinbarung zur Leistungsentlohnung“
(BV 1975) geschlossen. Unterzeichnet ist sie von der „Geschäftsleitung“ und dem „Betriebsrat“.
Nach ihrem Einleitungssatz „umfasst“ sie „die Bereiche Papierfabrik, Wellpappenwerk,
Papierverarbeitung und das Wellpappenwerk N“. Die BV 1975 enthält ua. folgende Regelungen:
„A. Allgemeine Bestimmungen
I. Begründung der Neuregelung
...
Durch die Betriebsabläufe und durch die Personalsituation ist die Beibehaltung der
Teil-Akkordentlohnung in der Abtlg. Wellpappe und im Werk N nicht mehr vertretbar.
II.
Entlohnungsgrundsätze
1.
Bemessungsgrundlage der Prämie können gem. Mtv, Mengen-, Güte- und
Sparleistungen sowie Kombinationen davon sein.
2.
Die jeweilige Prämienart ist zwischen den Vertragsparteien für jeden
einzelnen Teilbereich zu vereinbaren.
3.
In den einzelnen Prämienbereichen werden Bezugsleistungen festgelegt.
...
V. Prämienbereiche
... Für jeden Prämienbereich ist eine besondere Prämienregelung zu vereinbaren.
VI. Leistungsprämien
4.
Prämienfähige Stunden
a) Prämienfähig sind alle Arbeitsstunden, in denen die
Prämienberechtigten an der Erarbeitung der Ist-Leistung mitgewirkt
haben, die der Ermittlung des Leistungsergebnisgrades zugrunde
gelegen haben
...
5.
Prämienhöhe
a) Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem erreichten
Leistungsergebnisgrad, der Prämiengruppe, dem Gütegrad und den
prämienfähigen Stunden.
b) Der Prämienbetrag ist in D-pf. je Stunde ist der Prämientabelle zu
entnehmen.
Die Prämie beträgt derzeit mindestens 10 % des tariflichen
Zeitstundenlohnes bei Erreichen der vereinbarten Bezugsleistung.
...
VIII. Kündigung
1.
Diese Rahmen-Betriebsvereinbarung einschl. Anlage 1 - 3 oder Teile
derselben können mit 3-monatiger Frist zum Ende eines Halbjahres
gekündigt werden.
…“
6 Die BV 1975 wurde zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gekündigt. Am 12. Januar 1989
wurde „zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat“ eine Vereinbarung (BV 1989)
geschlossen, nach deren Nr. 1 „die Rahmenbetriebsvereinbarung zur Leistungsentlohnung vom
16.12.1975 ... rückwirkend wieder in Kraft gesetzt“ wird und nach deren Nr. 3 ab dem 1. Januar
1989 „die als Anlage beiliegende Prämiengeldtabelle“ (Prämiengeldtabelle 1989) gilt. Die BV 1989
und die Prämiengeldtabelle 1989 sind von der „Geschäftsleitung“ und vom „Betriebsrat“
unterzeichnet. Für den Betriebsrat unterschrieb S L. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt sowohl
Vorsitzender des Betriebsrats für J als auch des Gesamtbetriebsrats. Eine Prämiengeldtabelle
wurde letztmals am 25. Mai 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 vereinbart (Prämiengeldtabelle
2004) . Diese Prämiengeldtabelle 2004 ist von der „Geschäftsleitung“ der Beklagten und vom
„Gesamtbetriebsrat“ in Gestalt von S L unterzeichnet. Sie unterscheidet zwischen vier
Prämiengruppen. Die Prämiengruppe I sieht ausgehend von 12,43 Euro pro Stunde bei 100 % eine
Prämie von 1,24 Euro, ab 121 % eine solche von 1,50 Euro vor; die Prämiengruppe IV reicht
ausgehend von 10,37 Euro pro Stunde von 1,04 Euro bis 1,25 Euro.
7 Am 28. September 2005 kündigte die Beklagte mit drei gleichlautenden Schreiben an die
Betriebsräte J und B sowie an den Gesamtbetriebsrat die BV 1975 nebst aller
Prämiengeldtabellen, einschließlich der Tabelle vom 25. Mai 2004, zum 31. Dezember 2005. Am
22. November 2005 leitete sie dem Betriebsrat B den Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung
zu, der ab dem 1. Januar 2006 eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf
40 Stunden ohne Entgeltausgleich sowie eine von der individuellen Eingruppierung abhängige, auf
künftige Tariflohnerhöhungen ganz oder teilweise anrechenbare „freiwillige außertarifliche Zulage“
zwischen 1,24 Euro pro Stunde in der Lohngruppe I und 1,04 Euro pro Stunde in der Lohngruppe
IV vorsah. Der Betriebsrat B lehnte dies ab. Für den Betrieb J schloss die Beklagte mit dem
dortigen Betriebsrat am 24. März 2006 eine Betriebsvereinbarung, nach der die Wochenarbeitszeit
ab dem 1. April 2006 bei vollem Entgeltausgleich auf 40 Stunden angehoben und eine freiwillige
außertarifliche, ganz oder teilweise anrechenbare Zulage zwischen 0,56 Euro und 0,47 Euro pro
Stunde vereinbart wurde.
8 Die Beklagte bezahlte der Klägerin bis einschließlich Dezember 2005 eine Prämie von zuletzt
1,16 Euro pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Ab Januar 2006 zahlte sie ihr ebenso wie den
anderen Arbeitnehmern des Betriebs B keine Prämie mehr. Die Klägerin leistete in der Zeit von
Januar 2006 bis September 2006 insgesamt 1.271,00 Arbeitsstunden.
9 Die Klägerin hat mit der Klage für die Zeit von Januar bis September 2006 die Zahlung der Prämie
von je 1,16 Euro pro Stunde in Höhe von insgesamt 1.474,36 Euro brutto verlangt. Sie hat die
Auffassung vertreten, ihr Anspruch folge aus der BV 1975 in Verbindung mit der zuletzt
maßgeblichen Prämiengeldtabelle 2004. Die BV 1975 entfalte Nachwirkung, da es sich um eine
teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung handele und die Beklagte, wie ihr Angebot einer neuen
Betriebsvereinbarung zeige, die Zahlung der Leistungsprämie nicht vollständig habe beenden,
sondern lediglich die Verteilungsgrundsätze habe ändern wollen. Im Übrigen habe sie nach ihrem
Arbeitsvertrag vom 21. März 1990 auch einen individualrechtlichen Anspruch auf die Prämie.
10 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.474,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,74 Euro brutto seit dem 1. Februar 2006,
aus 193,43 Euro brutto seit dem 1. März 2006, aus 222,72 Euro brutto seit dem 1. April
2006, aus 152,25 Euro brutto seit dem 1. Mai 2006, aus 162,98 Euro brutto seit dem 1. Juni
2006, aus 111,65 Euro brutto seit dem 1. Juli 2006, aus 188,50 Euro brutto seit dem
1. August 2006, aus 172,84 Euro brutto seit dem 1. September 2006 und aus 94,25 Euro
brutto seit dem 1. Oktober 2006 zu zahlen.
11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zur Zahlung
der Prämie nicht verpflichtet zu sein. Die BV 1975 entfalte keine Nachwirkung. Die Kündigung sei
erfolgt, um die Zahlung der Leistungsprämie vollständig zu beenden. Zum Abschluss der BV 1975
hatte die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, „in Bezug sowohl auf die grundlegende
Betriebsvereinbarung als auch auf sämtliche in den Folgejahren abgeschlossenen ergänzenden
Vereinbarungen zum Thema Prämie“ sei „definitiv nicht klar, welcher Betriebsrat jeweils die
entsprechenden Vereinbarungen mit abgeschlossen hat. … Alle Vereinbarungen“ seien „in K
abgeschlossen und jeweils vom Betriebsratsvorsitzenden des Betriebes K unterzeichnet worden.
Der Betriebsrat in B“ habe „zu keinem Zeitpunkt selbst eine Betriebsvereinbarung zum Thema
Prämie abgeschlossen oder auch nur mit unterzeichnet. Die letzte Prämiengeldtabelle“ habe „Herr
L, der seit etlichen Jahren Betriebsratsvorsitzender in K ist und damals gleichzeitig Vorsitzender
des Gesamtbetriebsrats war, offensichtlich für den Gesamtbetriebsrat unterzeichnet, während alle
anderen Unterlagen lediglich für den ‚Betriebsrat’ unterzeichnet worden“ seien.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Die vom
Landesarbeitsgericht zur Abweisung der Klage gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft.
Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen ist dem Senat eine abschließende
Sachentscheidung nicht möglich.
14 I. Mit der Begründung, die gekündigte BV 1975 wirke mangels eines Mitbestimmungsrechts nicht
nach, durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts bezweckte die Beklagte mit der Kündigung der BV 1975 eine
mitbestimmungspflichtige Änderung des bisherigen betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes.
15 1. Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in
Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies
betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, darunter insbesondere diejenigen
nach § 87 Abs. 1 BetrVG (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 82/06 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 87
Leistungslohn Nr. 9). Dazu gehören die Fälle des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.
16 a) Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft insbesondere die Aufstellung
und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist, das
betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und
Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sind die
Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen (BAG 28. Februar 2006 -
1 ABR 4/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 117, 130). Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die
Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur
Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das
Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 25 mwN, BAGE
117, 337). Zu den Entlohnungsgrundsätzen gehört auch die Frage, ob und in welchem Umfang im
Zeit-, im Akkord- oder im Prämienlohn gearbeitet werden soll (vgl. BAG 16. Dezember 1986 -
1 ABR 26/85 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 54, 46; Fitting 24. Aufl. § 87 Rn. 426).
Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die Aufstellung sondern auch die Änderung bestehender
Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des
Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen
Entlohnungsgrundsätze erfolgte (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 16 mwN, aaO). Eine
Gesamtvergütung lässt sich regelmäßig nicht in mehrere voneinander unabhängige Bestandteile
aufspalten. Vielmehr bildet ihre Gesamtheit die Vergütungsordnung, bei deren Aufstellung und
Veränderung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Die Vergütungsstruktur wird regelmäßig auch
dann geändert, wenn nur einer von mehreren Bestandteilen, aus denen sich die Gesamtvergütung
zusammensetzt, gestrichen, erhöht oder vermindert wird (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 -
Rn. 21 mwN, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung
Nr. 16). Freiwillige übertarifliche Leistungen, die ein tarifgebundener Arbeitgeber erbringt, kann
dieser allerdings mitbestimmungsfrei beseitigen, wenn er sie vollständig einstellt und
dementsprechend kein Gestaltungsspielraum verbleibt. Der Arbeitgeber kann mit Mitteln des
Betriebsverfassungsrechts nicht gezwungen werden, eine freiwillige Leistung länger zu erbringen,
als er aufgrund der in der Betriebsvereinbarung eingegangenen Bindung verpflichtet ist (BAG
23. Januar 2008 - 1 ABR 82/06 - Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 9). Sieht ein
Tarifvertrag neben dem Zeit- und dem Akkordlohn auch Prämienlohn als gleichberechtigte
Lohnform vor, handelt es sich bei dem unter Mitbestimmung des Betriebsrats eingeführten
Prämienlohn regelmäßig nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um den
tariflich geschuldeten Lohn (BAG 16. Dezember 1986 - 1 ABR 26/85 - zu B II 2 der Gründe, aaO).
17 b) Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG betrifft die Festsetzung der Akkord-
und Prämiensätze sowie anderer vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich des
Geldfaktors. Akkord- und Prämiensätze sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Höhe
proportional der Leistung des Arbeitnehmers ist und sich deshalb jede Änderung der
Arbeitsleistung unmittelbar auf die Höhe des gezahlten Entgelts auswirkt. Dazu bedarf es der
Ermittlung einer Normalleistung, die zur tatsächlichen Leistung des Arbeitnehmers in Bezug
gesetzt wird (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 97, 379). Zweck
des Mitbestimmungsrechts ist, dass die von den Arbeitnehmern erwartete Zusatzleistung
sachgerecht bewertet wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem erzielbaren
Mehrverdienst steht. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass Leistungsanreize geschaffen
werden, die zu einer Überforderung der Arbeitnehmer führen. Deshalb erstreckt sich dieses
Mitbestimmungsrecht auch auf den Geldfaktor (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 1 a der
Gründe mwN, aaO).
18 2. Hiernach unterfiel die von der Beklagten mit der Kündigung der BV 1975, der BV 1989 sowie der
Prämiengeldtabelle angestrebte Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1
Nr. 10 BetrVG. Dagegen ist § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG nicht einschlägig.
19 a) Mit der Kündigung ging es der Arbeitgeberin darum, die Prämienentlohnung zu beseitigen, die
bis dahin in der durch die BV 1989 wieder in Kraft gesetzten BV 1975 vorgesehen war. Sie wollte
die bisherige Kombination von Zeit- und Prämienlohn durch einen reinen Zeitlohn ersetzen und
damit die Entlohnungsgrundsätze im Betrieb B ändern. Zu dieser Änderung bedurfte sie gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Entgegen der Auffassung der
Beklagten ging es nicht etwa um die vollständige Streichung einer freiwilligen übertariflichen
Leistung. Vielmehr sind im MTV Zeit-, Akkord- und Prämienlohn als gleichberechtigte Lohnformen
vorgesehen. Demzufolge war die in der BV 1975 geregelte Prämienentlohnung
mitbestimmungsrechtlich keine freiwillige übertarifliche Leistung. Allerdings spricht nach dem
bisherigen Vorbringen der Parteien einiges dafür, dass die BV 1975 bereits vor ihrer Kündigung
nicht mehr angewandt wurde. So fehlt es bislang an jeglichem Vorbringen zu den in den einzelnen
Prämienbereichen festgelegten Bezugsleistungen. Auch hat die Klägerin keinerlei Vortrag zu ihren
nach der BV 1975 für die Prämienhöhe maßgeblichen Leistungen gehalten, sondern
unterschiedslos für den gesamten streitbefangenen Zeitraum den niedrigsten in der
Prämiengeldtabelle 2004 für ihre Lohngruppe vorgesehenen Betrag eingeklagt. Auch wenn somit
möglicherweise die betriebliche Praxis schon längere Zeit nicht mehr der BV 1975 entsprach,
ergibt sich daraus nicht, dass deren normative Wirkung bereits vor dem Jahr 2005 geendet hätte.
Auch die Beklagte behauptet dies nicht, sondern beruft sich ausschließlich auf die von ihr zum
31. Dezember 2005 ausgesprochene Kündigung.
20 b) Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestand allerdings nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
Die Beklagte hat nicht etwa die Prämiensätze neu festgesetzt, sondern will die Lohnform der
Prämienentlohnung völlig beseitigen. Dieser Tatbestand unterfällt ausschließlich § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG.
21 II. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß
§ 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht etwa iSv. § 561
ZPO aus anderem Grunde als richtig dar. Ebenso wenig kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO
selbst entscheiden. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind
hierfür nicht ausreichend. Die Sache war daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
22 1. Die Klage kann nicht schon mit der Erwägung abgewiesen werden, die BV 1989, durch welche
die - im Übrigen wohl ohnehin nachwirkende - gekündigte BV 1975 rückwirkend wieder in Kraft
gesetzt wurde, sei nicht von den für den Betrieb B zuständigen Betriebsparteien geschlossen
worden.
23 a) Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres von der Zuständigkeit des die Betriebsvereinbarung
schließenden Organs ausgegangen werden. Zwar ist dies nach der Rechtsprechung des Senats
im Urteilsverfahren grundsätzlich der Fall, wenn von keiner Partei bestritten wird, dass eine
Betriebsvereinbarung auf Betriebsratsseite vom zuständigen Organ vereinbart wurde und sich
Zweifel insoweit auch nicht aufdrängen (vgl. 20. Februar 2001 - 1 AZR 233/00 - zu I 3 der Gründe,
BAGE 97, 44; 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 77
Betriebsvereinbarung Nr. 35 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 19).
24 b) Vorliegend sind aber derartige Zweifel durchaus angezeigt. Es ist hier völlig unklar, wer auf
Seiten des Betriebsrats die BV 1975 unterzeichnet hat. Bei der BV 1989 steht zwar fest, dass
diese von S L unterzeichnet wurde. Hier ist aber unklar, ob er die Unterschrift in seiner Eigenschaft
als Vorsitzender des Betriebsrats J oder in seiner Eigenschaft als Gesamtbetriebsratsvorsitzender
leistete. Ebenso ist unaufgeklärt, ob ggf. der Gesamtbetriebsrat eine originäre Zuständigkeit nach
§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Anspruch nahm oder ob er von den Betriebsräten J und B nach § 50
Abs. 2 Satz 1 BetrVG beauftragt war. Auch hat die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen, es
sei unklar, von wem die Betriebsvereinbarungen auf Betriebsratsseite abgeschlossen wurden.
Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung den Parteien Gelegenheit zu geben
haben, hierzu vorzutragen.
25 2. Ebenso wenig kann die Klage mit der Begründung abgewiesen werden, die BV 1975 und die
BV 1989 verstießen gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Zwar enthält der MTV - in der Fassung
vom 15. Januar 2001 - in seinem § 17.2 eine Regelung über Prämien. Die Regelungssperre des
§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG findet aber nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG keine Anwendung, wenn
ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dies ist
hier der Fall. Nach § 17.2.2.1 MTV werden „die Prämienbedingungen und die Prämiensätze sowie
die Abgrenzung des an den Prämiensystemen zu beteiligenden Personenkreises ... zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart - § 87 BetrVG.“ Das Landesarbeitsgericht wird allerdings
nach der Zurückverweisung für den Fall, dass die Betriebsvereinbarungen von den zuständigen
Betriebsparteien geschlossen wurden, auch zu prüfen haben, ob es bereits 1975 und 1989 eine
entsprechende Tariföffnungsklausel gab oder ob ein etwaiger Verstoß gegen § 77 Abs. 3 Satz 1
BetrVG zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geheilt wurde.
26 3. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die nach der BV erforderlichen
Voraussetzungen für einen Prämienanspruch der Klägerin erfüllt sind. Die bisher getroffenen
tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen eine solche Beurteilung nicht.
27 4. Der Klage kann nicht etwa mit der Begründung entsprochen werden, der Klägerin stehe nach
dem Arbeitsvertrag vom 21. März 1990 ein eigenständiger individualrechtlicher Anspruch auf die
Prämie zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Durch den Arbeitsvertrag sollte
nicht konstitutiv ein selbständiger Anspruch begründet werden.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Wisskirchen
Klebe