Urteil des BAG vom 28.07.2010
Arbeitszeitkonto - Guthabenmitteilung - tarifliche Ausschlussfrist - BauRTV
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.7.2010, 5 AZR 521/09
Arbeitszeitkonto - Guthabenmitteilung - tarifliche Ausschlussfrist - BauRTV
Leitsätze
Die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des für ihn
geführten Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung
die darin ausgewiesene Geldforderung.
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 21. April 2009 - 9 Sa 58/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund
vom 26. November 2008 - 5 Ca 3785/08 - teilweise abgeändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125,00 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu
zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto.
2 Der Kläger war bis zum 14. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand
der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (im
Folgenden: BRTV-Bau) Anwendung.
3 §§ 3, 15 BRTV-Bau lauten auszugsweise:
„§ 3
Arbeitszeit
…
1.43
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf
diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für
jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-
Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer
Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem
Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn
dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für
150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden
neben dem Monatslohn auszuzahlen. Auf dem Ausgleichskonto
gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, als
Winterausfallgeld-Vorausleistung für bis zu 100 Stunden bei
witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, bei
witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit, am Ende
des Ausgleichs-Zeitraumes oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. im
Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr
durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die
Guthabenstunden abzugelten.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung
können die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür
gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie
Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in
diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem
Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt
werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes
schriftlich geltend gemacht werden.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den
nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei
Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden
auszugleichen.
…
§ 15
Ausschlussfristen
1.
dem Arbeitsverhältnis und solche,
die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen, verfallen, wenn
sie nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Fälligkeit
gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich erhoben
werden; besteht bei Ausscheiden
des Arbeitnehmers ein
Arbeitszeitguthaben, beträgt die
Frist für dieses Arbeitszeitguthaben
jedoch 6 Monate.
2.
Anspruch ab oder erklärt sie sich
nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des
Anspruchs, so verfällt dieser, wenn
er nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend
gemacht wird. Dies gilt nicht für
Zahlungsansprüche des
Arbeitnehmers, die während eines
Kündigungsschutzprozesses fällig
werden und von seinem Ausgang
abhängen. Für diese Ansprüche
beginnt die Verfallfrist von zwei
Monaten nach rechtskräftiger
Beendigung des
Kündigungsschutzverfahrens.“
4 Eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung nach § 3 Nr. 1.43
Abs. 4 BRTV-Bau gibt es nicht.
5 Jedenfalls im Zeitraum von Mai bis einschließlich September 2006 erhielt der Kläger neben seiner
Lohnabrechnung, auf der das Arbeitszeitkonto mit „0“ Stunden und „0“ Euro geführt wurde, jeweils
ein Zusatzblatt „Bestandteil der Lohnabrechnung“, welches den Stand seines individuellen
Arbeitszeitguthabens wiedergab. Zum 1. Oktober 2006 belief sich dieses auf 90 Stunden.
6 Ab Oktober 2006 wies die Beklagte das nun als Arbeitszeit-/Geldkonto bezeichnete
Ausgleichskonto auf den jeweiligen monatlichen Lohnabrechnungen aus. In der Abrechnung für
Oktober 2006 wurde ein Guthaben von 1,26 Stunden mitgeteilt.
7 Mit der am 5. August 2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger
nach vorhergehender erfolgloser außergerichtlicher schriftlicher Geltendmachung vom 4. Juli 2008
unter Fristsetzung bis zum 15. Juli 2008 die Vergütung für 90 Stunden zu je 12,50 Euro brutto
begehrt.
8 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.125,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, der Anspruch sei verfallen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage sowie eine Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung
des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Beklagte
schuldet dem Kläger gemäß § 611 BGB die Vergütung von 90 Arbeitsstunden zu je 12,50 Euro
brutto nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
12 I. Der Zahlungsanspruch ist jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im geltend
gemachten Umfang entstanden, als sich der für Ende September 2006 auf dem Arbeitszeitkonto
ausgewiesene Guthabensaldo von 90 Stunden in einen Geldanspruch wandelte.
13 1. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und
deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die
vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form den
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 -
BAGE 100, 256), genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf
einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und
das Bestehen eines Guthaben darlegt (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu II 1 der Gründe,
EzA ZPO § 253 Nr. 22). Der Sache nach handelt es sich um den Vergütungsanspruch für
vorgeleistete Arbeit (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 108,
1 zu § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau).
14 2. Der Kläger hat für September 2006 das Zusatzblatt „Bestandteil der Lohnabrechnung“, welches
den Stand seines individuellen Ausgleichskontos wiedergab, vorgelegt. Danach belief sich sein
Guthaben per 1. Oktober 2006 auf 90 Stunden. Dieses Guthaben ist wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit 1.125,00 Euro brutto entsprechend 12,50 Euro brutto je Arbeitsstunde zu
vergüten. Für diesen Zahlungsanspruch ist es unerheblich, dass die Beklagte das Guthaben,
anders als dies § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau vorsieht, nicht in Geld, sondern in „Lohnstunden“
ausgewiesen hat.
15 II. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 559
Abs. 2 ZPO für den Senat bindend festgestellt, dass das Guthaben weder im Oktober 2006 noch
später durch Freizeit ausgeglichen worden ist. Die Beklagte hat die Guthabenstunden auch nicht
abgegolten.
16 III. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen.
17 1. Der Anspruch auf eine Zeitgutschrift, der zunächst an die Stelle des ursprünglichen
Vergütungsanspruchs aus § 611 BGB getreten war, bedurfte keiner Geltendmachung iSd. § 15
BRTV-Bau, denn die Beklagte hatte die Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto des Klägers zum
1. Oktober 2006 vorbehaltlos ausgewiesen. Damit war wie bei der Ausweisung einer
Vergütungsforderung in einer Lohnabrechnung der Zweck der Geltendmachung erreicht.
18 a) Eine einmal in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene
Lohnforderung ist streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden.
Das folgt aus dem Zweck von Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll durch diese angehalten
werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den
Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im
Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf
der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Zuleitung einer
vorbehaltlosen Lohnabrechnung ist dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer
weiteren Geltendmachung bedarf (BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54; 20. Oktober
1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258; 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 92; 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 67).
Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung
später bestreitet (BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - aaO).
19 b) Diese Grundsätze sind auf die Ausweisung von Guthabenstunden in einem vom Arbeitgeber für
den einzelnen Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkonto, das einen Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers nur in anderer Form ausdrückt, zu übertragen. Die vorbehaltlose Mitteilung eines
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo
ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung eine Geldforderung. Einer weiteren
Geltendmachung bedarf es nicht mehr. Dem steht nicht entgegen, dass Buchungen und
Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis im Rechtssinne, dh. keine
rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern lediglich Wissenserklärungen darstellen (vgl. BAG
19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 26, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; zur
Gehaltsabrechnung 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 27, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung
Nr. 50).
20 2. Die Notwendigkeit zur Geltendmachung eines auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen
Anspruchs lebt mangels abweichender Regelung nicht wieder auf, wenn sich - beispielsweise -
wegen des Ablaufs eines Ausgleichszeitraums oder der Schließung eines Arbeitszeitkontos ein
Freizeitausgleichs- in einen Zahlungsanspruch wandelt. Der Zahlungsanspruch ist im Verhältnis
zum Zeitguthaben kein neuer Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist. Er ersetzt ihn lediglich,
nachdem eine Freistellung ausscheidet. Die Geltendmachung einer Zeitgutschrift oder der
gleichwertigen Zahlung entsprechen einander (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 3 c der
Gründe, BAGE 100, 256; 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B III 1 a der Gründe, BAGE 102,
321).
21 3. Hiernach musste der Kläger die Abgeltung der Guthabenstunden weder im Oktober 2006 noch
später schriftlich oder gerichtlich geltend machen, denn das Guthaben war bereits streitlos gestellt.
Deshalb ist es für die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist unerheblich, aus welchen
Gründen die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers auf „0“ stellte, ohne die Guthabenstunden
zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Da die erste Stufe der Ausschlussfrist
nicht einzuhalten war, war der Kläger auch nicht gehalten, den Anspruch innerhalb der tariflich
geregelten Frist gerichtlich geltend zu machen (vgl. BAG 20. Oktober 1982 - 5 AZR 110/82 -
BAGE 40, 258).
22 4. Die mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnende Frist des § 15 Nr. 1 Alt. 2 BRTV-Bau
hat der Kläger gewahrt, denn er ist am 14. Mai 2008 ausgeschieden und hat die Forderung mit
Schreiben vom 4. Juli 2008 und am 5. August 2008 klageweise erhoben.
23 IV. Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Schuldnerverzugs
der Beklagten begründet. Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Juli 2008 unter Fristsetzung zum
15. Juli 2008 die Zahlung von 1.125,00 Euro brutto begehrt.
24 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Sappa
Zorn