Urteil des BAG vom 20.04.2010

BAG: Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, gespräch, vergütung, zusammensetzung, era, initiative, sucht, arbeitsentgelt, abrechnung, einfluss

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 20.4.2010, 1 ABR 85/08
Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
Leitsätze
Ein Arbeitnehmer ist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, zu einem vom Arbeitgeber initiierten
Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, wenn diese
Grundlage der Entgeltfindung ist. In diesem Fall betrifft der Gesprächsgegenstand die Berechnung des
Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Juni 2008 - 3 TaBV 16/08 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über das Recht von Arbeitnehmern, zu einem Gespräch über eine
Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
2 Die Arbeitgeberin wendet die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie des Landes Nordrhein-
Westfalen an. Zum 1. Januar 2008 führte sie in ihrem Betrieb das Entgeltrahmenabkommen für die
Metall- und Elektroindustrie NRW(ERA) ein. Zur Vorbereitung der nach § 3 Nr. 2 ERA-
Einführungstarifvertrag NRW vom 18. Dezember 2003 erforderlichen Neubewertung der
betrieblichen Aufgaben beauftragte sie eine Unternehmensberatung mit der Erstellung von
Tätigkeitsbeschreibungen. In einem Rundschreiben vom 18. September 2007 und auf einer am
10. Oktober 2007 durchgeführten Betriebsversammlung kündigte der Geschäftsführer der
Arbeitgeberin eine Erörterung der Tätigkeitsbeschreibungen mit den Arbeitnehmern an, um
gegebenenfalls gemeinsame Anpassungen vorzunehmen. Den Wunsch einzelner Arbeitnehmer,
dieses Gespräch in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds zu führen, lehnte die Arbeitgeberin
ab. Sie stellte die Arbeitnehmer vor die Alternative, das Gespräch entweder ohne ein
Betriebsratsmitglied oder gar nicht zu führen.
3 Der Betriebsrat hat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, den Mitarbeiter/innen die
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung
ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu
verweigern, wenn die Mitarbeiter die Hinzuziehung wünschen,
2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung
entsprechend dem Antrag zu 1., ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen
des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen,
hilfsweise
3. festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, den Mitarbeiter/innen die
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung
ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu
verweigern, wenn die Mitarbeiter/innen die Hinzuziehung wünschen.
4 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
5 Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie
abgewiesen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die
Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag hinsichtlich des Hilfsantrags weiter.
6 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem allein noch
anhängigen Feststellungsantrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Der Anspruch der
Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über den Inhalt von
Tätigkeitsbeschreibungen folgt aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG iVm. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt.
BetrVG.
7 I. Der Antrag ist zulässig.
8 1. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin
feststellen lassen möchte, dass die Arbeitnehmer berechtigt sind, zu einem Gespräch mit dem
Arbeitgeber über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
9 2. Der Betriebsrat besitzt die erforderliche Antragsbefugnis. Er ist befugt, die streitige, sich aus
§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Rechtsposition der Arbeitnehmer im Verhältnis zur
Arbeitgeberin feststellen zu lassen.
10 a) Die Antragsbefugnis ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
Sachentscheidungsvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von
Amts wegen zu prüfen. Das Erfordernis dient dazu, Popularanträge auszuschließen. Die
Arbeitsgerichte sollen nicht zur Verfolgung fremder Rechte angerufen werden. Voraussetzung der
Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist grundsätzlich, dass der
Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet. Dem Betriebsrat fehlt daher
die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer
reklamiert(BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 20 f., AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71 = EzA
BetrVG 2001 § 80 Nr. 10).
11 b) Nach der Senatsrechtsprechung stellt der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende
Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, auf den sich der
Betriebsrat für sein Begehren beruft, für den Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem
Betriebsverfassungsgesetz dar, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3
Satz 1 BetrVG vorgehen kann. Diesen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers kann der
Betriebsrat aufgrund seiner Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem
Arbeitgeber gerichtlich feststellen lassen(16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B I 2 a der
Gründe, BAGE 112, 341).
12 3. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Arbeitgeberin
bestreitet ihre Verpflichtung, bei Gesprächen über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen auf
Wunsch der Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu gestatten. Es handelt
sich um einen Konflikt, der auch nach der Einführung des ERA jederzeit erneut auftreten kann.
13 II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, zu einem Gespräch mit dem
Arbeitgeber über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen.
14 1. Der Antrag ist nicht schon deshalb begründet, weil ein Arbeitnehmer unabhängig von dem
beabsichtigten Gesprächsgegenstand berechtigt wäre, ein Betriebsratsmitglied zu Gesprächen mit
dem Arbeitgeber hinzuzuziehen. Dies ist nicht der Fall. Ein genereller Anspruch des
Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied
hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4
Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des
Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte
Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss,
dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu
den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats
hinzuzuziehen(BAG 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 112, 341).
15 2. Die Arbeitnehmer sind nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, ein von der Arbeitgeberin
initiiertes Gespräch über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen in Anwesenheit eines
Betriebsratsmitglieds zu führen. Dieser Gesprächsgegenstand betrifft die Berechnung des
Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG, jedenfalls soweit die Tätigkeitsbeschreibung
Grundlage der Entgeltfindung ist.
16 a) Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Arbeitgeber
die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die
Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb
erörtert werden. Der Arbeitnehmer kann zu diesen Gesprächen ein Mitglied des Betriebsrats
hinzuziehen(§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Zwar regelt die Vorschrift nur den Fall, dass die Initiative
zu dem Gespräch über die dort genannten Gegenstände auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgt.
Nach der Senatsrechtsprechung kommt es jedoch für den Anspruch auf Hinzuziehung eines
Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht darauf an, wer den
Anlass für das Gespräch gegeben oder dieses verlangt hat. Das Recht des Arbeitnehmers auf
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Arbeitgeber die Erörterung mit dem Arbeitnehmer sucht (16. November 2004 - 1 ABR 53/03 -
zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 341). Für den Anspruch nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
genügt es, wenn die Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch mit den in § 82 Abs. 2
Satz 1 BetrVG genannten Themen sind (BAG 24. April 1979 - 6 AZR 69/77 - zu II 2 der Gründe,
AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 82 Nr. 1).
17 b) Arbeitsentgelt iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer aus
Anlass des Arbeitsverhältnisses erhält oder zu beanspruchen hat. Deren Höhe hat der Arbeitgeber
nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen für den jeweiligen Zeitabschnitt zu berechnen,
sofern die Vergütung im Arbeitsvertrag nicht betragsmäßig bestimmt ist. Dies gilt nicht nur für die
leistungsbezogenen Vergütungsbestandteile, sondern gleichermaßen für die Grundvergütung des
Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Erläuterung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt.
BetrVG betrifft die für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers maßgeblichen rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen. Dieser soll die Berechnung und Zusammensetzung seines
Arbeitsentgelts, über dessen Höhe der Arbeitgeber nach § 108 Abs. 1 GewO eine Abrechnung in
Textform zu erstellen hat, auch inhaltlich nachvollziehen können. Hat der Arbeitgeber seine
Verpflichtung aus § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG erfüllt, ist er grundsätzlich zu einer erneuten
Erläuterung erst verpflichtet, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände für den
Vergütungsanspruch geändert haben.
18 c) Die Erläuterungspflicht aus § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG betrifft auch den Inhalt von
Tätigkeitsbeschreibungen, wenn sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer
tätigkeitsbezogenen Vergütungsordnung bestimmt.
19 aa) Ist auf das Arbeitsverhältnis ein tarifliches Vergütungsschema anwendbar, richtet sich die
Höhe des Arbeitsentgelts nach der Eingruppierung des Arbeitnehmers in diese
Vergütungsordnung. Dieser hat aufgrund der Tarifautomatik regelmäßig einen Rechtsanspruch auf
Zahlung der Vergütung der Vergütungsgruppe, deren Merkmale die von ihm auszuübende
Tätigkeit entspricht. Dies sind die Tätigkeiten, die ihm entweder im Arbeitsvertrag oder aufgrund
des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts übertragen worden sind. Sind
diese Aufgaben in einer Tätigkeitsbeschreibung enthalten, stellt diese regelmäßig die Ausübung
des Direktionsrechts bei der Bestimmung der Art der geschuldeten Arbeitsleistung dar. Die
Erläuterung iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG umfasst die Darlegung der Gründe, die aus
Sicht des Arbeitgebers zur Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer bestimmten
Vergütungsgruppe des tariflichen Entgeltschemas geführt haben. Zu den maßgeblichen
Beurteilungsgrundlagen, die Gegenstand der Erläuterung des Arbeitgebers sein können, gehören
die Aufgaben, die dem Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers übertragen worden sind. Diese
sind die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für seine Eingruppierungsentscheidung.
20 bb) Für dieses Ergebnis spricht auch der Normzweck des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
21 Die Vorschrift verpflichtet die Arbeitsvertragsparteien zu einer Kommunikation über die in der
Vorschrift bestimmten Gegenstände. Der Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, in einem direkten
Gespräch mit dem Arbeitgeber für ihn wichtige Informationen zu erlangen sowie bereits im Vorfeld
auf ihn betreffende Maßnahmen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Die nach § 82 Abs. 2
Satz 1 1. Alt. BetrVG gebotene Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung des
Arbeitsentgelts dient der Befriedung in dem für die Arbeitsvertragsparteien besonders wichtigen
Bereich der Vergütung. Der Arbeitnehmer ist nach der Erläuterung der vom Arbeitgeber
getroffenen Zuordnungsentscheidung in der Lage, dessen Sichtweise nachzuvollziehen und sich
mit ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Die Vorschrift verpflichtet
den Arbeitgeber zugleich, die Sichtweise des Arbeitnehmers zur Kenntnis zu nehmen und in
zukünftige Entscheidungen einzubeziehen.
22 cc) Der Arbeitnehmer kann eine Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung des
Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG grundsätzlich erst verlangen, wenn der
Arbeitgeber dessen Tätigkeit einer tariflichen Vergütungsgruppe zugeordnet hat. Vor diesem
Zeitpunkt fehlt es an einer Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers, deren Inhalt dem
Arbeitnehmer erläutert werden könnte. Der Wortlaut und der Normzweck der Vorschrift schließen
es aber nicht aus, dass der Arbeitnehmer eine Erläuterung über die auszuübende Tätigkeit bereits
im Vorfeld einer anstehenden Eingruppierungsentscheidung verlangen kann. Bei der Festlegung
der Tätigkeitsinhalte handelt es sich um einen eigenständigen Verfahrensabschnitt im Rahmen der
Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers. Ein Gespräch über eine vom Arbeitgeber erstellte
Tätigkeitsbeschreibung ermöglicht es dem Arbeitnehmer, seine unterschiedliche Sichtweise über
den Inhalt der ihm übertragenen Aufgaben vor deren Bewertung durch den Arbeitgeber geltend zu
machen. Eine hierüber geführte Aussprache kann dazu beitragen, dass der Arbeitgeber die
Zuordnungsentscheidung auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage vornimmt.
23 d) Danach betraf der von der Arbeitgeberin gegenüber ihren Arbeitnehmern geäußerte
Gesprächswunsch über die von der Unternehmensberatung erstellten Tätigkeitsbeschreibungen
die Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG. Mit diesen wollte die
Arbeitgeberin die Eingruppierungsentscheidungen vorbereiten, die sie im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Einführung des ERA treffen musste. Zu der Aussprache über die
Tätigkeitsbeschreibungen durften die Arbeitnehmer daher nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein
Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Schmidt
Linck
Koch
Federlin
Brunner