Urteil des BAG vom 20.02.2008

BAG (kläger, arbeitsverhältnis, vereinbarung, öffentliches interesse, öffentlich, abschluss, arbeit, rechtsverhältnis, rüge, eingliederung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.2.2008, 5 AZR 290/07
"Ein-Euro-Job" und Arbeitsverhältnis
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-
Württemberg vom 28. Februar 2007 - 12 Sa 53/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und über einen
Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
2 Der 1957 geborene Kläger ist Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Bundesagentur für Arbeit
teilte ihm mit Schreiben vom 15. März 2005 Folgendes mit:
“ …
Ich freue mich, Ihnen folgende Arbeitsstelle vorschlagen zu können:
Tätigkeit
: Beschäftigungsgelegenheiten für ALG II-Bezieher ** 10/05 **
Betriebsart
: Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe
Maßnahme-
Nr.
: 310
Anforderungen : Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Cafe,
Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen,
Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich;
** CoSach-NT-Massnahme-Nr.: 10/05 für ARGE **
******* VV nur durch B
***********
Arbeitsort
: K
Lohn/Gehalt
: 1,00
Arbeitszeit
: Vollzeit/Teilzeit 15-20 Std/Wo
zu besetzen
ab
: sofort
befristet bis
bei
: A
Vereinbaren Sie bitte umgehend einen Vorstellungstermin. …”
3 Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Er betreibt ua. eine Großküche und liefert das Essen
in Großgebinden an Kindertagesstätten und therapeutische Tagesstätten für schulpflichtige Kinder
aus. Am 7. April 2005 stellte sich der Kläger bei dem Beklagten vor. Die zuständige
Sachbearbeiterin verwies ihn an den Leiter der Großküche. Dieser vereinbarte am 9. Mai 2005
einen Einsatz des Klägers als Kraftfahrer für den Essenstransport. Am 17. Mai 2005 nahm der
einen Einsatz des Klägers als Kraftfahrer für den Essenstransport. Am 17. Mai 2005 nahm der
Kläger die Arbeit auf. Ab dem 21. Mai 2005 führte er die ihm zugeteilten Touren nach Maßgabe
eines Einsatzplans mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 18 Stunden durch.
4 Der Beklagte erstellte für den Kläger monatlich eine “Ein-Euro-Job-Abrechnung” über eine
Mehraufwandsentschädigung von 2,00 Euro je geleisteter Stunde sowie eine
Fahrtkostenpauschale von 38,00 Euro und zahlte die sich ergebenden Beträge aus. Daneben
bezog der Kläger weiterhin Arbeitslosengeld II.
5 Vom 15. September bis zum 30. November 2005 war der Kläger arbeitsunfähig krank und kam
deshalb seiner Tätigkeit nicht nach. Am 2. November 2005 bat er den Beklagten um Mitteilung, ob
er mit der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis rechnen könne. Der Beklagte verneinte dies
mit Schreiben vom 10. November 2005 und teilte mit, eventuell bestehe die Möglichkeit der
Einstellung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Kläger wurde dann nicht mehr
beschäftigt.
6 Mit einer Zeitungsanzeige vom 17. Februar 2006 suchte der Beklagte einen Aushilfsfahrer für ca.
drei Stunden täglich auf “400-EUR-Basis”.
7 Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die ihm übertragenen Arbeiten hätten keine
Arbeitsgelegenheit iSd. § 16 Abs. 3 SGB II dargestellt, da sie weder im öffentlichen Interesse
gelegen hätten noch zusätzlich erbracht worden seien. Er sei vielmehr als regulärer Kraftfahrer im
Bereich Essen auf Rädern eingesetzt worden. Das habe der Beklagte auch gewusst. Bei den
Vorstellungsgesprächen sei weder davon, dass es um eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung gehe, noch von einer Befristung die Rede gewesen.
8 Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 17. Mai 2005 ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 16. November 2005 hinaus
fortbesteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer zu beschäftigen.
9 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht zustande
gekommen. Es habe vielmehr ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art
bestanden.
10 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass zwischen den
Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die Klage deshalb insgesamt
unbegründet ist.
12 I. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei anlässlich
der Vorstellungsgespräche keine privatrechtliche Vereinbarung über fremdbestimmte
weisungsgebundene Arbeit gegen Entgelt zustande gekommen. Die Abrede der Parteien sei
ersichtlich beiderseits von dem “Vorschlag” der Agentur für Arbeit bestimmt gewesen, bei dem
Beklagten eine Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II Bezieher wahrzunehmen. Die Parteien
hätten ausschließlich eine Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (“Ein-Euro-Job”), nicht aber den
Abschluss eines Arbeitsvertrags bezweckt. Der Kläger habe nicht behauptet, sich mit dem
Beklagten im Sinne eines Arbeitsvertrags geeinigt zu haben. Aus der Art der Vollziehung dieser
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, insbesondere aus dem Inhalt der verrichteten Arbeiten, könne
auch nicht auf eine gewollte oder zumindest objektiv funktionswidrige Umgehung zwingender
arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften geschlossen werden.
13 II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
14 1. Ein Arbeitsverhältnis kommt durch Arbeitsvertrag zustande. Für den Abschluss eines
Arbeitsvertrags bedarf es zweier korrespondierender Willenserklärungen, des Angebots (Antrag)
und der Annahme, §§ 145 ff. BGB. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es zwar nicht
ausgeschlossen, dass der Hilfebedürftige, dem die Arbeitsagentur eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung vorschlägt, sich mit dem vorgesehenen Maßnahmeträger auf den
Abschluss eines Arbeitsvertrags einigt. Regelmäßig wird der Arbeitsaufnahme aber die
Heranziehung durch die Arbeitsagentur zugrunde liegen. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses
setzt voraus, dass die Erklärungen der Parteien trotz der Heranziehung des Hilfebedürftigen auf
den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags iSd. § 611 BGB gerichtet sind. Das hat derjenige,
der sich auf ein Arbeitsverhältnis beruft, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Der Vortrag
des Hilfebedürftigen, er werde nicht mit zusätzlichen, sondern mit “regulären” Arbeiten beschäftigt,
die regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichtet würden, reicht hierfür nicht aus.
15 Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Parteien keine auf den Abschluss eines
Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärungen abgegeben haben. Hieran ist der Senat gem. § 559
Abs. 2 ZPO gebunden, da der Kläger keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff erhoben
hat. Soweit der Kläger weiterhin pauschal behauptet, es sei ein Arbeitsverhältnis vereinbart
worden, liegt keine zulässige Rüge vor. Ob mit dem Vortrag, angebotene Beweise seien nicht
erhoben worden, das Verfahren in zulässiger Weise gerügt wird, kann dahinstehen. Die Rüge ist
jedenfalls unbegründet, weil die Behauptung des Klägers, er sei von Beginn an von einem
Arbeitsverhältnis zum Beklagten ausgegangen und habe ein solches angestrebt, unschlüssig ist.
Maßgebend für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sind die Erklärungen der
Parteien bzw. deren übereinstimmender Wille. Darauf geht die Verfahrensrüge nicht ein. Ebenso
ist die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Hinweispflicht des § 139 ZPO verletzt und
verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben, jedenfalls unbegründet;
denn das, was der Kläger nach seinen Darlegungen noch vorgetragen hätte, rechtfertigt nicht das
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Hierfür ist es unerheblich, wie der Beklagte seine
Einrichtungen betreibt. Einen Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme hat der Kläger auch
im Revisionsverfahren nicht schlüssig vorgetragen.
16 2. Die Rechtsausführungen des Klägers belegen kein Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht
hat keine Tatsachen festgestellt, die auf den Austausch entsprechender Willenserklärungen
schließen lassen.
17 a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes
Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis (Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG
1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - AP ArbGG 1979
§ 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - AP SGB II § 16
Nr. 3; BVerwG 21. März 2007 - 6 P 4.06 - ZTR 2007, 404, 405) .Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit erhalten kann. Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese
Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die
Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-
rechtliches Rechtsverhältnis, was sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch
Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Vereinbaren
Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer
auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der
öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und
Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die
Eingliederungsvereinbarung aktualisiert.
18 Die Einbeziehung eines privaten Dritten, eines Maßnahmeträgers, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1
SGB II bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht
dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich
gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem
Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines
der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder
jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird. Auch wenn
die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung durch den Leistungserbringer erfolgt, kann aus der
Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht angenommen werden, dass damit eine
Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn versprochen werden soll. Die Zahlung der
Mehraufwandsentschädigung schuldet nämlich der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3
Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein Dritter, der die
Eingliederungsleistung in Form der Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird.
Erklärungen des Maßnahmeträgers, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts
zum Gegenstand haben, können nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen
Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden. Der Sinn des Ausschlusses eines
Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB II besteht gerade darin, ein
zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen. Dem Hilfebedürftigen kommen nur
einzelne arbeitsrechtliche Regelungen und Grundsätze in entsprechender Anwendung zugute
(§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
19 b) Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn bei der Verschaffung der
Arbeitsgelegenheit die Zulässigkeitsschranken nach § 16 Abs. 3 SGB II für Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden (Senat 8. November 2006 - 5 AZB
36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 -
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 -
AP SGB II § 16 Nr. 3) . Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen im Hinblick auf Zusätzlichkeit
der Arbeit und öffentliches Interesse führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der
Arbeitsgelegenheit, aber weder zu deren Nichtigkeit noch zu einem privatrechtlichen
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die genannten gesetzlichen Vorgaben sollen
Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte verhindern. Sie bezwecken nicht den Schutz des
Hilfebedürftigen, sondern den Schutz privatwirtschaftlicher Unternehmen vor Konkurrenz. Die
Tätigkeit des Hilfebedürftigen ist auch im Fall der Missachtung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben
nicht Gegenstand einer eigenständigen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen dem
Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen. Die Durchführung der Arbeitspflicht dient vielmehr
allein der Erfüllung der Rechte und Pflichten, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem
Leistungsträger hat. Hält sich der Maßnahmeträger nicht an die Bedingungen der
Eingliederungsvereinbarung oder der Vereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger, wirkt
sich dies nur in den Rechtsverhältnissen zwischen dem Berechtigten und dem Leistungsträger
einerseits und zwischen dem Maßnahmeträger und dem Leistungsträger andererseits aus.
Deshalb ist auch der Kenntnisstand des Beklagten, seine etwaige - wie es der Kläger ausdrückt -
“Bösgläubigkeit”, für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung.
20 c) Das Fehlen einer Eingliederungsvereinbarung iSv. § 15 SGB II führt nicht zu einem
Arbeitsverhältnis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II “sollen” die für die Eingliederung erforderlichen
Leistungen vereinbart werden. Die Eingliederungsvereinbarung ist danach nicht zwingend. Kommt
sie nicht zustande, hält § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen - ebenfalls nicht zwingenden - Ersatz
bereit. Der in Streit stehenden Maßnahme liegt eine Vereinbarung zwischen Maßnahmeträger und
Leistungsträger zugrunde, wie das Schreiben der Arbeitsagentur vom 15. März 2005 zeigt. Ob es
sich bei dem Schreiben um einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt handelt, ist nicht
entscheidend. Jedenfalls wird dem Kläger darin eine ausreichend festgelegte (“Einsatz in der
mobilen Altenhilfe”, “Kita”) Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3
SGB II nachgewiesen. Das reicht in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen Maßnahmeträger
und Leistungsträger als Grundlage für die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen
Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger.
21 3. Mangels Arbeitsverhältnisses ist der Feststellungsantrag ebenso wie der auf den
arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch gerichtete Leistungsantrag unbegründet.
22 III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Dittrich
Sappa