Urteil des BAG vom 02.10.2007

BAG (unechte rückwirkung, anlage, echte rückwirkung, abfindung, kläger, entstehung des anspruchs, berechnung, arbeitnehmer, rückwirkung, arbeitsverhältnis)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 2.10.2007, 1 AZR 815/06
Rückwirkende Änderung eines Sozialplans - Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 4. Juli 2006 - 13 Sa 27/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Abfindung.
2 Die Beklagte betreibt eine Flugzeugwerft. Im Rahmen einer Umstrukturierung sollten von den
546 Arbeitsplätzen ihres Betriebs L 336 Plätze abgebaut werden. Zur Erstellung eines
Interessenausgleichs und Sozialplans wurde eine betriebliche Einigungsstelle tätig. Am
23./24. Juni 2004 vereinbarten die Betriebsparteien einen “Teilsozialplan II” (TSP II). Er enthält ua.
folgende Regelungen:
“I.
… Das Sozialplanvolumen wird für 336 von den vom Arbeitgeber geplanten
personellen Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer/innen auf EUR 13.693.500,00
brutto festgesetzt, und zwar einschließlich der vom Arbeitgeber für die geplante
Transfergesellschaft aufzubringenden Mittel. …
III.
Die für diese 336 Arbeitnehmer insgesamt vereinbarten Sozialplanmittel werden nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen verteilt. …
C
2.
Die Höhe der nach Teil E zu zahlenden Abfindung ist unabhängig davon, ob der/die
MitarbeiterIn in die Transfergesellschaft wechselt, das Arbeitsverhältnis
betriebsbedingt gekündigt oder auf sonstige Weise einvernehmlich betriebsbedingt
beendet wird. …
D
Hinsichtlich derjenigen MitarbeiterInnen, denen keiner der 210 in L verbleibenden
Arbeitsplätze angeboten wird ebenso wenig wie ein vergleichbarer Arbeitsplatz bei einem
anderen Konzernunternehmen … und deren Arbeitsverhältnis deshalb betriebsbedingt
beendet wird, gelten folgende Regelungen:
I.
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass eine rechtlich selbständige externe
Transfergesellschaft gemäß § 216 b SGB III gegründet wird, an der sie selbst als
Gesellschafter nicht beteiligt sind. …
II.
Aus dem Sozialplanvolumen wird zunächst der für die Finanzierung der Transfergesellschaft
erforderliche Finanzierungsbeitrag zur Verfügung gestellt.
Die Höhe dieses Beitrages ergibt sich aus der Finanzplanungsübersicht der gtb. …
E
Das restliche Sozialplanvolumen nach Abzug der in den Abschnitten A - D genannten
Leistungen wird nach Maßgabe nachfolgender Regeln für Abfindungen für die
MitarbeiterInnen verwandt, denen kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann und
deren Arbeitsverhältnis deshalb betriebsbedingt beendet wird:
1.
Mindestabfindung …
3.000,00 EUR … brutto
2.
Abfindung pro unterhaltspflichtigem Kind …
1.500,00 EUR … brutto
4.
Die Höhe der Restabfindung richtet sich nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit und
Lebensalter. Dabei wird die als Anlage zu diesem Teilsozialplan II beigefügte Tabelle
Sozialplan Alter/Betriebszug (Anlage 2) nebst der zur Berechnung beigefügten
Anlage 3 zugrunde gelegt. Die endgültige Berechnung der Abfindungen kann erst
nach vollständiger Umsetzung des Personalabbaus erfolgen.
6.
Stichtag für die Errechnung der Abfindungshöhe ist der Zeitpunkt der rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. …”
3 In der Anlage 3 zum TSP II heißt es auszugsweise:
“… Bei fest stehendem Sozialplanvolumen, welches dann entsprechend verteilt werden
muss, errechnet sich der Abfindungsbetrag pro Mitarbeiter wie folgt:
Zunächst wird der Zwischenabfindungsbetrag festgestellt: Dabei wird die individuelle
Gesamtpunktzahl … x individuelles Bruttogehalt (Jahresbruttoeinkommen : 12) multipliziert
und für alle Arbeitnehmer die Addition der Gesamtzwischenabfindung festgestellt.
Dann wird der Faktor ermittelt, und zwar wie folgt:
Sozialplanvolumen : Gesamtzwischenabfindung
Es errechnet sich dann in der Regel ein Faktor von 0,… .
Die individuelle Abfindung wird dann ermittelt aus der Multiplikation:
Bruttomonatsgehalt x individueller Gesamtpunktzahl x Faktor.”
4 Am 25. Oktober 2004 unterzeichneten die Betriebsparteien eine “Protokollnotiz über die
verbindliche Definition des Begriffs ‚individuelles Bruttogehalt’ (Jahresbruttoeinkommen) zum
Teilsozialplan II vom 23./24.06.2004”. Sie hat folgenden Wortlaut:
“Im Teilsozialplan II, Anlage 3 vom 23./24.06.2004 wird der Begriff ‚individuelles Bruttogehalt’
zur Errechnung der individuellen Abfindung verwandt.
Gemäß der in dieser Protokollnotiz zwischen den Betriebsparteien festgelegten Definition
des individuellen Bruttogehaltes werden die Einzelabfindungen aller anspruchsberechtigten
Mitarbeiter verbindlich errechnet.
Berechnungsgrundlage für das individuelle Bruttogehalt gemäß Anlage 1 sind:
-
Tarifmonatsgehalt, Tarifmonatslohn oder monatliches AT-Gehalt (Durchschnitt der
letzten 3 Monate)
-
Ergebnisabhängige Sonderzahlung (EUR 1.600,00 : 12 Monate)
-
Dauerhaft gezahlte Zulagen gemäß Anlage 1 (Durchschnitt der letzten 12 Monate)
In die Berechnungsgrundlage für das individuelle Bruttogehalt fließen nicht ein die Zahlungen
gemäß Anlage 2 zu dieser Protokollnotiz.
Diese Protokollnotiz wird Bestandteil des Teilsozialplans II vom 23./24.06.2004 und gilt
rückwirkend ab dem Termin der Unterzeichnung des Teilsozialplans II.”
5 Zu den laut Anlage 2 zur Protokollnotiz nicht in die Berechnungsgrundlage einfließenden
Entgeltbestandteile gehören ua. die “Stundenauszahlung (jährlich)” und “Mehrarbeit (zzgl. %)”.
6 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 2. Mai 1989 beschäftigt und zuletzt als Schichtführer
bei der Werksfeuerwehr tätig. Er war auf Grund eines Aufhebungsvertrags der Parteien zum
31. Juli 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und zunächst in die
Beschäftigungsgesellschaft gewechselt. Am 20. September 2004 war er auch bei dieser
ausgeschieden und hatte eine neue Arbeitsstelle angetreten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004
teilte die Beklagte ihm mit, ihm stehe bei einem nach Maßgabe der Protokollnotiz errechneten
monatlichen Bruttogehalt von 3.827,72 Euro - unstreitig - eine Gesamtabfindung von
36.650,00 Euro zu. Die Beklagte zahlte diese Summe in Teilbeträgen an ihn aus.
7 Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 verlangte der Kläger die Zahlung weiterer 7.720,89 Euro und
hat diese nach Ablehnung durch die Beklagte mit seiner Klage geltend gemacht. Er hat behauptet,
er habe im Jahr 2003 ein Bruttoeinkommen erzielt, aus dem sich - unstreitig - ein
durchschnittliches Monatsgehalt von 4.706,05 Euro und eine Gesamtabfindung in Höhe von
44.370,89 Euro errechne. Er hat die Auffassung vertreten, das “individuelle Bruttogehalt” im Sinne
der Anlage 3 zum TSP II sei mit einem Zwölftel seines tatsächlichen Jahresbruttoeinkommens
anzusetzen. Zu berücksichtigen seien deshalb auch die jährlichen “Stundenauszahlungen”, mit
denen spätestens ab dem Jahr 1995 die im Bereich Werkschutz/Feuerwehr regelmäßig
angefallenen “Überhangstunden” und Überstunden vergütet worden seien. Die dem
entgegenstehende Protokollnotiz vom 25. Oktober 2004 greife in unzulässiger Weise in seine
Rechte ein. Er habe nach Bekanntgabe des TSP II darauf vertrauen dürfen, dass diese
Vergütungsbestandteile als dauerhaft gezahltes Entgelt in die Berechnung seiner Abfindung
einflössen.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.720,89 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, mangels eines
eindeutigen Inhalts des Begriffs “Jahresbruttoeinkommen” stelle die Protokollnotiz eine zulässige
Klarstellung dar. Aus ihr ergebe sich der wirkliche Wille der Betriebsparteien. Auf eine bestimmte -
höhere - Abfindung habe der Kläger nicht vertrauen dürfen, weil bei seinem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis der maßgebliche Berechnungsfaktor noch nicht festgestanden habe. Im Übrigen
müssten andernfalls die “Stundenauszahlungen” bei allen abfindungsberechtigten Arbeitnehmern
berücksichtigt werden. Bei einer fixen Obergrenze des Sozialplanvolumens führe dies dazu, dass
der “Faktor” zum Nachteil des Klägers entsprechend kleiner ausfalle.
10 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung. Zwar gehört er zu dem Personenkreis, der
nach C 2, D und E TSP II wegen des betriebsbedingten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
die Zahlung einer Abfindung verlangen kann. Die Beklagte hat diesen Anspruch aber erfüllt. Die
von ihr geleisteten 36.650,00 Euro entsprechen der Summe, die dem Kläger bei Anwendung der
maßgeblichen Bestimmungen des TSP II und der Protokollnotiz vom 25. Oktober 2004
rechnerisch zusteht.
12 I. Nach E 4 TSP II iVm. Anlage 3 wird zur Berechnung der den einzelnen Arbeitnehmern
zustehenden Abfindung zunächst ein “Zwischenabfindungsbetrag” ermittelt. Er setzt sich
zusammen aus der Addition sämtlicher Beträge, die sich für die einzelnen anspruchsberechtigten
Arbeitnehmer aus der Multiplikation ihrer “individuellen Gesamtpunktzahl” - der aus der Tabelle in
Anlage 2 TSP II ermittelten Punkte für Lebensalter und Betriebszugehörigkeit - mit dem Betrag des
“individuellen Bruttogehalts (Jahresbruttoeinkommen : 12)” ergeben. Dieser Gesamtbetrag wird
sodann ins Verhältnis gesetzt zu dem Betrag, der sich nach Abzug sämtlicher Kosten der
Transfergesellschaft von dem auf 13.693.500,00 Euro festgelegten Sozialplanvolumen ergibt. Mit
dem daraus resultierenden Faktor wird anschließend das für den einzelnen Mitarbeiter zur
Berechnung des “Zwischenabfindungsbetrags” ermittelte Produkt aus Bruttomonatsgehalt und
individueller Gesamtpunktzahl multipliziert. Das Ergebnis ist “die individuelle Abfindung”; sie wird
ggf. durch Beträge von 1.500,00 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind weiter aufgestockt.
13 II. Das “individuelle Bruttogehalt” ist nach den Regelungen der Protokollnotiz vom Oktober 2004 zu
ermitteln. Für seine Berechnung sind lediglich der durchschnittliche monatliche Tariflohn der
letzten drei Monate, ein Zwölftel der Sonderzahlung von 1.600,00 Euro und der monatliche
Durchschnitt der “dauerhaft gezahlten Zulagen gemäß Anlage 1” der letzten zwölf Monate zu
berücksichtigen. Die Vergütung von “Überhangstunden” und “Mehrarbeit” hat nach der
ausdrücklichen Maßgabe der Anlage 2 zur Protokollnotiz außer Betracht zu bleiben.
14 1. Die Protokollnotiz entfaltet im Verhältnis der Parteien unmittelbare und zwingende Wirkung. Sie
hat wie der TSP II selbst den rechtlichen Status einer Betriebsvereinbarung iSv. § 112 Abs. 1
Satz 3, § 77 Abs. 4 BetrVG.
15 a) Protokollnotizen normsetzender Parteien haben unterschiedliche Bedeutung. Protokollnotizen
von Tarifvertragsparteien können eigenständige tarifliche Regelungen darstellen, können aber
auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen
Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt,
ist durch Auslegung zu ermitteln. Für Protokollnotizen der Betriebsparteien gilt nichts anderes
(BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 330/97 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 3 = EzA
BetrVG 1972 § 77 Nr. 62, zu II 2 a der Gründe) .
16 b) Hier haben die Betriebsparteien mit der Protokollnotiz eine eigenständige, normative Regelung
getroffen. Sie haben nicht die Regelungen in der Anlage 3 zum TSP II als solche unverändert
gelassen und nur übereinstimmend erklärt, welchen Inhalt sie ihrer Meinung nach haben. Sie
haben vielmehr eine selbständige Bestimmung und bindende Vorgabe zur Berechnung der
vorgesehenen Abfindungen geschaffen. Dies zeigt die Formulierung in Absatz 2 der Protokollnotiz.
Danach werden die Einzelabfindungen aller anspruchsberechtigten Mitarbeiter gemäß den dann
folgenden Vorgaben “verbindlich errechnet”. Die Betriebsparteien haben nicht Bedacht darauf
genommen, wie der Begriff “individuelles Bruttogehalt” in Anlage 3 TSP II nach seinem Wortlaut zu
verstehen ist, sondern haben den Weg zu seiner Ermittlung konstitutiv festgelegt. Der normative
Charakter der Protokollnotiz folgt zudem aus deren letztem Absatz. Dort heißt es, dass sie
“Bestandteil des Teilsozialplans II vom 23./24.06.2004” werde und rückwirkend ab dem Termin
seiner Unterzeichnung gelte.
17 2. Die in der Protokollnotiz vorgegebene Berechnung des “individuellen Bruttogehalts” verstößt
nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines
Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit
einer Betriebsänderung verbundenen Nachteile. Sie können grundsätzlich frei darüber
entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die mit einer Betriebsänderung
einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern wollen (12. November 2002 -
1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321, zu III 1 der Gründe mwN) . Sie dürfen deshalb auch
Pauschalierungen vornehmen und sind nicht gehalten, sämtliche individuellen Gegebenheiten bei
den einzelnen Arbeitnehmern zu berücksichtigen (24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111,
335, zu B III 2 d, e der Gründe) . Demzufolge können sie auch vorsehen, dass nur bestimmte
Entgeltbestandteile zum Zwecke einer Berechnung der Abfindung maßgeblich sein sollen, selbst
wenn dabei im Einzelfall Entgeltvariable außer Betracht blieben, die auf dem zeitlichen Umfang der
Arbeitsleistung der Arbeitnehmer beruhen.
18 3. Die Protokollnotiz hat nicht in unzulässiger Weise in rechtlich geschützte Positionen des Klägers
eingegriffen.
19 a) Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung - auch eines
Sozialplans - jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei
Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier
gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach
geht die jüngere Norm der älteren vor (st. Rspr., BAG 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 - AP BetrVG
1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 12, zu II 4 c aa der Gründe
mwN; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321, zu I 2 der Gründe mwN) . Allerdings
kann eine spätere Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer
Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG
19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 40, DB 2007, 2600; BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,
48/92 - BVerfGE 95, 64, zu C III 2 a der Gründe) .
20 b) Die auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des TSP II zurückwirkende Protokollnotiz greift nicht
unzulässig in schon bestehende Ansprüche des Klägers ein. Das gilt auch für den Fall, dass sich
für den Kläger nach der Anlage 3 TSP II ein höherer Abfindungsbetrag ergeben hätte.
21 aa) Bei Vereinbarung der Protokollnotiz war der Abfindungsanspruch des Klägers bereits
entstanden. Ein Anspruch entsteht, sobald seine Voraussetzungen erfüllt sind. Für Ansprüche aus
einem Sozialplan haben es die Betriebsparteien durch die Bestimmung der
Anspruchsvoraussetzungen in der Hand, den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung festzulegen
(BAG 13. Dezember 1994 - 3 AZR 357/94 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 6, zu A IV 4
der Gründe) . Ohne anderslautende Bestimmung ist regelmäßig davon auszugehen, dass der
Abfindungsanspruch mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht (BAG 27. Juni
2006 - 1 AZR 322/05 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 180 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 18, zu II 2 c
der Gründe) . Der Kläger schied am 31. Juli 2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
aus. Damit entstand der Anspruch. Zwar stand die Anspruchshöhe zu diesem Zeitpunkt noch
nicht fest, weil dafür die “vollständige Umsetzung des Personalabbaus” erforderlich war. Für die
Entstehung des Anspruchs genügt es aber, dass dieser jedenfalls bestimmbar ist. Das war hier
auf Grund der bereits feststehenden, wenngleich tatsächlich noch nicht anwendbaren
Berechnungskriterien der Fall. Im Übrigen waren die erforderlichen Daten jedenfalls bei
Unterzeichnung der Protokollnotiz am 25. Oktober 2004 bekannt.
22 bb) Der Eingriff in den bestehenden Anspruch des Klägers verstößt nicht gegen das
rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.
23 (1) Bei der Rückwirkung von Rechtsnormen ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu
unterscheiden. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in
abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist verfassungsrechtlich
grundsätzlich unzulässig. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf
gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und
damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig (BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64, zu C III 2 a
der Gründe) . Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie sind überschritten, wenn die vom
Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet
oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die
Veränderungsgründe der Neuregelung überwiegen (BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -
aaO) .
24 (2) Danach kommt der Protokollnotiz keine echte Rückwirkung zu. Sie greift nicht zulasten des
Klägers in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand des Ausgleichs wirtschaftlicher Nachteile
wegen Arbeitsplatzverlustes ein. Der Abfindungsanspruch war zwar im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Protokollnotiz am 25. Oktober 2004 schon entstanden und (wohl) auch fällig,
aber noch nicht erfüllt. Der nachträglich geregelte Lebenssachverhalt war deshalb noch nicht
abgewickelt.
25 (3) Die mit der Protokollnotiz verbundene unechte Rückwirkung hat nicht deren Unwirksamkeit zur
Folge. Sie verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelungen der Protokollnotiz
waren geeignet und erforderlich, um das von den Betriebsparteien erstrebte Ziel zu erreichen.
Dieses bestand darin, den Inhalt des Ausdrucks “individuelles Bruttogehalt” in Anlage 3 TSP II
eindeutig festzulegen und dabei nur dauerhafte Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen. Die
Regelungen der Protokollnotiz sind auch nicht unangemessen. Das Bestandsschutzinteresse des
Klägers überwiegt nicht das berechtigte Interesse der Betriebsparteien an der Präzisierung der
Berechnung der Sozialplanabfindungen. Die vom Kläger verlangte Berücksichtigung der jährlichen
“Stundenauszahlungen” hätte sich ohnehin auch zugunsten anderer Arbeitnehmer ausgewirkt und
wegen des feststehenden Sozialplanvolumens einen möglichen Verteilungsvorteil des Klägers
zumindest teilweise wieder geschmälert.
26 Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers auf einen höheren als den ihm tatsächlich zugeflossenen Abfindungsbetrag ist nicht
entstanden. Der Kläger konnte bis zur Mitteilung der Beklagten vom 28. Oktober 2004 nicht mit
einem klar bestimmten Abfindungsbetrag rechnen. Wegen der feststehenden Obergrenze des zu
verteilenden Sozialplanvolumens, der anfänglich unbekannten, vor einer Verteilung aus diesem
Volumen zu bestreitenden Kosten der Transfergesellschaft und der Abhängigkeit der Höhe der
eigenen Abfindung von derjenigen der übrigen Abfindungen war es objektiv nicht möglich, eine
genaue Vorstellung vom Umfang einer zu erwartenden Abfindung zu entwickeln.
27 Der Kläger konnte deshalb allenfalls darauf vertrauen, dass der Begriff “individuelles Bruttogehalt”
in Anlage 3 TSP II in dem von ihm für richtig gehaltenen Sinne verstanden und ein bestimmter
Weg zu seiner Berechnung eingehalten werden würde. Ein solches Vertrauen ist nicht
schutzwürdig. Vielmehr war es für die Belegschaft wegen der zahlreichen Entgeltbestandteile bei
der Beklagten - die Anlagen 1 und 2 zur Protokollnotiz enthalten insgesamt rund dreißig
verschiedene Arten - von Beginn an nicht auszuschließen, dass die Betriebsparteien in dieser
Hinsicht eine Konkretisierung vornehmen würden, sobald sie die Gesamtübersicht über die Anzahl
der Anspruchsberechtigten und das für Abfindungen zur Verfügung stehende Volumen gewonnen
hätten und damit konkrete Einzelberechnungen möglich würden.
28 4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung
sieht der Senat gem. § 564 ZPO ab.
Schmidt
Linsenmaier
Kreft
Gentz
Leising