Urteil des BAG vom 19.10.2011

Begriff der Eingruppierung nach § 99 BetrVG - Familienzuschlag

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 19.10.2011, 4 ABR
119/09
Begriff der Eingruppierung nach § 99 BetrVG - Familienzuschlag
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2009 -
17 TaBV 3/09 - aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2008 - 8 BV 1/08 - wird
zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der
Zustimmungsersetzungsantrag bezogen auf den Arbeitnehmer Dr. G als
unzulässig zurückgewiesen wird.
Gründe
1 I. Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Ersetzung der Zustimmung des bei der
Arbeitgeberin (Antragstellerin) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 2) nach § 99 Abs. 4
BetrVG zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Dr. G und hierbei allein um die Frage, ob
diesem Arbeitnehmer ein Familienzuschlag zusteht.
2 Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen mit insgesamt ca. 2.000 Mitarbeitern
an mehreren Standorten. Der Antragsgegner ist der am Standort H bestehende
Betriebsrat, an dem die Arbeitgeberin ca. 25 Arbeitnehmer beschäftigt, unter anderem seit
1990 den 1955 geborenen ledigen Arbeitnehmer Dr. G. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts wurde früher im Betrieb einheitlich der Vergütungstarifvertrag vom
11. Oktober 1996 (VTV) angewandt. Danach erhielten die Arbeitnehmer eine Vergütung,
die sich aus den Bestandteilen Grundvergütung, Ortszuschlag und Stellenzulage
zusammensetzte. Für die Grundvergütung war eine Vergütungstabelle maßgebend, die
die entsprechenden Grundgehaltsbeträge der Bundesbesoldungsordnung übernahm.
Hinsichtlich des Ortszuschlags unterschied der VTV zwischen der Stufe 1, die die ledigen
Mitarbeiter erfasste, sofern sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und der
Stufe 2, der ua. verheiratete Mitarbeiter sowie ledige Mitarbeiter, die das 40. Lebensjahr
vollendet hatten, zugeordnet wurden.
3 Zum 1. Januar 2001 traten eine Reihe von neuen, auf Arbeitgeberseite auch von der
Arbeitgeberin als Tarifvertragspartei geschlossenen Tarifverträgen in Kraft, darunter der
Tarifvertrag für Altbeschäftigte (TV Alt), der in seiner Fassung vom 23. Juli 2003 auf das
Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Dr. G Anwendung findet. Der TV Alt lautet
auszugsweise wie folgt:
㤠2
Vergütung
2.1
2.1.1
Bundesbeamten geltende Besoldungsrecht.
Die Eingruppierung in die zutreffende Vergütungsgruppe erfolgt gemäß den
Eingruppierungsmerkmalen nach Anlage 1.
...
2.1.2
Besoldungsrecht für die Bundesbeamten sind in den Tabellen der Anlagen
2.
Grundgehaltssätze
3.
Familienzuschlag und
4.
Stellenzulagen
dargestellt / festgelegt.
...
2.5
Besitzstände bezüglich Eingruppierung bleiben gewahrt.
Bezüglich der Einreihung in Leistungsstufen (früher Dienstaltersstufen) gilt
das Besoldungsrecht für Bundesbeamte. Besitzstände werden
dementsprechend mit einer Überleitungszulage ausgeglichen. Diese
Überleitungszulage ist bei künftigen Gehaltserhöhungen abzubauen und
zwar bei Leistungsstufen- und Gruppenvorrückungen um den vollen
Erhöhungsbetrag, bei allgemeinen Besoldungserhöhungen um 1/3 des
Erhöhungsbetrages.“
4 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarifverträge beschäftigten
Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, welche nicht zum Kreis der „Altbeschäftigten“ im Sinne
des TV Alt gehören, gilt ua. der Tarifvertrag vom 18. September 2000 über die erstmalige
Eingruppierung der Mitarbeiter nach den Bestimmungen des
Vergütungsrahmentarifvertrages (Überleitungs-TV). Danach werden die Arbeitnehmer
zunächst nach den Bestimmungen des neuen Vergütungsrahmentarifvertrages
eingruppiert. Sie erhalten jedoch dann, wenn ihre bisherige durchschnittliche
Bruttomonatsvergütung höher sein sollte, als die nach dem neuen Tarifvertragswerk
ermittelte, eine Differenzzulage gem. § 3 des Überleitungs-TV, welche aber auf tarifliche
Erhöhungen etc. teilweise angerechnet werden soll.
5 Mit Schreiben vom 23. April 2008 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um die
Zustimmung zur Ein-/Umgruppierung ua. des Arbeitnehmers Dr. G in die
Vergütungsgruppe A15/12 des neuen Vergütungsrahmentarifvertrages, ohne dass sie
einen Familienzuschlag auswies. Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 30. April
2008 die begehrte Zustimmung, „bezogen auf den Familienzuschlag“.
6 In einem am 13. Mai 2008 festgestellten gerichtlichen Vergleich haben sich die Beteiligten
darauf geeinigt, dass die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren verlangen werde, woraufhin am 20. Mai 2008 von ihr das vorliegende
Verfahren anhängig gemacht worden ist.
7 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag „verheiratet“ sei an den
Arbeitnehmer Dr. G nur noch als besitzstandswahrende Überleitungszulage zu zahlen, die
auf künftige Gehaltserhöhungen anrechenbar sei. Die Anlage 3 zum TV Alt sehe keine
Zulage für ledige Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen mehr vor.
8 Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des
Arbeitnehmers Dr. G in Vergütungsgruppe A15/12 ohne Familienzuschlag des
Tarifvertrages der TÜV Süd Holding AG für Altbeschäftigte vom 23. Juli 2003 zu
ersetzen.
9 Der Betriebsrat hat sich für seinen Zurückweisungsantrag darauf berufen, dass der
Familienzuschlag nach dem TV Alt ein Element der Eingruppierung sei. Die
Besitzstandsregelung in § 2.5 TV Alt sei dahingehend auszulegen, dass die
Beschäftigten, die vor der Tarifumstellung Anspruch auf den Ortszuschlag Stufe 2 hatten,
nunmehr die Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 beanspruchen könnten.
10 Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Beschluss des
Arbeitsgerichts abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein
Begehren auf Zurückweisung des Antrages weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die
Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
11 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist im Ergebnis begründet. Der
Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung gem. § 99 Abs. 4 ArbGG ist nicht
statthaft. Das Landesarbeitsgericht war daher an einer Sachentscheidung gehindert und
hätte den Zustimmungsersetzungsantrag als unzulässig abweisen müssen.
12 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet,
dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung des
Arbeitnehmers Dr. G in Vergütungsgruppe A15/12 des neuen
Vergütungsrahmentarifvertrages ohne Familienzuschlag der Stufe 1 gem. § 99 Abs. 4
BetrVG zu ersetzen sei, weil ein Grund zur Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2
Nr. 1 BetrVG nicht vorliege. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats erstrecke sich im
Grundsatz nicht nur auf die Bestimmung der konkreten Lohngruppe, sondern auf alle Teile
der Eingruppierung. Zu diesen gehöre auch die Frage, ob dem Arbeitnehmer Dr. G ein
Familienzuschlag der Stufe 1 gem. Anlage 3 zum TV Alt zustehe oder nicht. Die
Auslegung der Besitzstandsklausel in § 2.5 TV Alt ergebe jedoch, dass dem Arbeitnehmer
Dr. G der im Streit stehende Familienzuschlag nicht zustehe.
13 2. Dem folgt der Senat nicht. Das Beschwerdegericht ist in Bezug auf den hier in Rede
stehenden Familienzuschlag von einem unzutreffenden Ein- oder Umgruppierungsbegriff
iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgegangen (§ 546 ZPO). Da vorliegend keine Ein- oder
Umgruppierung vorliegt, war das Beschwerdegericht entgegen seiner Rechtsauffassung
an einer Sachentscheidung in Bezug auf die beantragte Zustimmungsersetzung gehindert.
14 a) Ein Antrag des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt die
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
aufgeführten personellen Einzelmaßnahme voraus, wobei im Streitfall allein eine Ein- oder
Umgruppierung in Betracht kommt. Der Antrag der Arbeitgeberin bedingt daher, dass die
Betriebsparteien um eine Ein- oder Umgruppierung streiten, welcher der Betriebsrat seine
Zustimmung verweigert hat. Nicht erfasst von der Rechtsschutzmöglichkeit des § 99 Abs. 4
BetrVG sind sonstige Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
15 b) Bei der hier ausschließlich streitigen Frage, ob dem Arbeitnehmer Dr. G ein
Familienzuschlag zusteht, handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Ein- oder
Umgruppierung. Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist daher nicht statthaft.
16 aa) Auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Dr. G ist der TV Alt anwendbar. Er erfüllt
die persönlichen Voraussetzungen des § 1.3 TV Alt, also insbesondere eine vor dem
31. Dezember 1994 beginnende Betriebszugehörigkeit. Hiervon gehen die Beteiligten
auch übereinstimmend aus.
17 bb) Unerheblich ist, ob es sich vorliegend um einen Zustimmungsersetzungsantrag zu
einer „Eingruppierung“ oder einer „Umgruppierung“ iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
handelt. Zwar spricht im Hinblick auf die sich im Verhältnis zu der früheren Eingruppierung
des Arbeitnehmers nach Maßgabe des Vorläufertarifvertrages nunmehr in Rede
stehenden veränderten Eingruppierung nach dem TV Alt mehr dafür, von einem
Zustimmungsersetzungsantrag zu einer Umgruppierung auszugehen (vgl. BAG 22. April
2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 51, BAGE 130, 286; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 14,
AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden
Entscheidung, weil es sich bei der allein streitigen Frage, ob dem Arbeitnehmer Dr. G ein
Familienzuschlag zusteht, weder um eine solche der Ein- noch der Umgruppierung
handelt.
18 (1) Eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn es
sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des
Arbeitnehmers in das kollektive betriebliche Entgeltschema handelt. Sie erfolgt unter
Bewertung von Faktoren, die über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im
Verhältnis zueinander von Bedeutung sind, nicht jedoch von sonstigen Gesichtspunkten,
auch wenn diese sich auf die Höhe des Entgelts auswirken.
19 (a) Unter Eingruppierung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG versteht man die erstmalige Einordnung
und unter Umgruppierung jede Änderung der bisherigen Einordnung eines Arbeitnehmers
in ein kollektives betriebliches Entgeltschema. Ein solches ist eine kollektive, mindestens
zwei Vergütungsgruppen enthaltende Regelung, die eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu
einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell bestehenden Merkmalen vorsieht
(BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1). Die Ein- oder Umgruppierung
ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern
Rechtsanwendung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2
BetrVG besteht in diesen Fällen daher in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage.
Es soll dazu beizutragen, hinsichtlich der Eingruppierung möglichst zutreffende
Ergebnisse zu erzielen, und dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung des
Vergütungsschemas und damit der Durchsetzung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit
und Transparenz der Vergütungspraxis (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23 f.
mwN, BAGE 128, 265).
20 (b) Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und
Umgruppierung beschränkt sich zwar nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des
entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das
Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein-
oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Auch wenn die
Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen beinhaltet, kann der Arbeitgeber
das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine nach § 99
BetrVG zustimmungspflichtige Eingruppierung liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen
zutreffend beurteilt worden sind; eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen,
unzutreffenden Eingruppierung gleich (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B I 2 der
Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 3; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 51, BAGE 130, 286).
Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die
Bestimmung der Fallgruppe einer bestimmten Lohngruppe, wenn damit unterschiedliche
Rechtsfolgewirkungen (zB Bewährungsaufstieg) verbunden sein können (BAG 27. Juli
1993 - 1 ABR 11/93 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 74, 10), ferner die zutreffende Auswahl
zwischen einer Vergütungsordnung mit und einer solchen ohne Aufstieg nach
Lebensaltersstufen, sowie die Einreihung in die zutreffende, auch Beschäftigungszeiten
oder Lebensaltersstufen berücksichtigende Vergütungs- und Fallgruppe (BAG 27. Juni
2000 - 1 ABR 36/99 - aaO).
21 (c) Das betriebliche Entgeltschema aufeinander aufbauender, nach bestimmten Kriterien
unterschiedener Vergütungsgruppen spiegelt jedoch häufig nur einen Teil der im Betrieb
geltenden Entlohnungsgrundsätze wider. Die betriebliche Vergütungsordnung insgesamt
besteht regelmäßig aus einer größeren Zahl von Entlohnungsgrundsätzen, als sie im
jeweiligen Entgeltschema zum Ausdruck kommen. Entlohnungsgrundsätze sind die
abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung, dh. die allgemeinen Vorgaben, aus
denen sich die Gesamtvergütung der Arbeitnehmer in abstrakter Weise ergibt. Maßgebend
für die zutreffende Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist jedoch allein das
betreffende Entgeltschema selbst, nicht die weiteren Teile der betrieblichen
Entlohnungsgrundsätze. Für die Maßgeblichkeit des Entgeltschemas im Verhältnis von
Arbeitgeber auf der einen und Betriebsrat oder Arbeitnehmer auf der anderen Seite kommt
es dabei nicht darauf an, weshalb das Schema im Betrieb Anwendung findet, ob aufgrund
einer bestehenden Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung, allgemein eingegangener
vertraglicher Verpflichtung oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers (BAG 11. November
2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 22 mwN, BAGE 128, 265). Ein Vergütungsschema ist Ausdruck
der Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis
zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den einzelnen Vergütungsgruppen
verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 -
Rn. 19, BAGE 131, 1). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich darauf,
welchen Platz der Arbeitnehmer in dieser Ordnung einnehmen soll.
22 (d) Hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats an der Entscheidung über die Gewährung
einer Zulage hat das Bundesarbeitsgericht dementsprechend danach unterschieden, ob
diese über die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb des Vergütungsschemas etwas
aussagt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Zulage in das
Vergütungsgruppensystem eingebunden ist, zB wenn die Zulage die Funktion einer
Zwischengruppe erfüllt. Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen die Gewährung einer
Zulage, wenn sie Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf die Zuordnung zu einer bestimmten
Vergütungsgruppe generell für bestimmte Erschwernisse gezahlt wird, unter denen die
Arbeit zu leisten ist, oder wenn sie - etwa nach dem BAT - allen Angestellten derselben
Fallgruppe einer Vergütungsgruppe zu zahlen ist, ohne dass es noch auf weitere
Voraussetzungen ankäme (BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 der Gründe, AP
BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 138; 24. Juni 1986 -
1 ABR 31/84 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 52, 218).
23 (2) Damit erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und
Umgruppierungen vorliegend nicht auf die Frage, ob dem Arbeitnehmer Dr. G ein
Familienzuschlag nach der Anlage 3 zum TV Alt zusteht.
24 Gem. § 2.1.2 TV Alt ist der in Rede stehende Familienzuschlag zwar ein Bestandteil der
dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung. Es handelt sich jedoch nicht um einen
Entgeltfaktor, der den relativen Abstand der sich im Entgeltsystem niederschlagenden
Wertigkeit von Arbeitnehmertätigkeiten ausdrückt. Der Familienzuschlag nach Anlage 3
zum TV Alt ist ein Vergütungsbestandteil, dessen Voraussetzungen mit der Tätigkeit des
einzugruppierenden Arbeitnehmers in keinem Zusammenhang steht. Er ist hinsichtlich
seiner Gewährung überhaupt und seiner Höhe allein von den persönlichen Verhältnissen
des betreffenden Arbeitnehmers abhängig, nämlich seines Familienstandes und seiner
Unterhaltsverpflichtungen. Dem entspricht, dass die Eingruppierung mit dem
maßgeblichen Entgeltschema in § 2.1.1 nebst Anlage 1 zum TV Alt geregelt ist, der
Familienzuschlag jedoch in § 2.1.2 nebst Anlage 3 zum TV Alt. Auf die rechtliche
Mitprüfung, ob die dort und damit außerhalb des Vergütungsgruppensystems geregelten
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nicht.
25 c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beteiligten sich in einem gerichtlichen
Vergleich auf die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens geeinigt haben.
Der Gegenstand dieses gesetzlich geregelten Verfahrens steht nicht zur Disposition der
Betriebsparteien. Sie können nicht eine beliebige Streitfrage zum Gegenstand eines
Zustimmungsersetzungsverfahrens machen und die Gerichte für Arbeitssachen damit
dazu zwingen, ihre Streitfrage, die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 99 BetrVG
liegt, in dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren abschließend zu
entscheiden. Dementsprechend hat der Senat auch nicht die gewöhnlich als Hilfsantrag
im Zustimmungsersetzungsverfahren zu überprüfende Frage (vgl. dazu zB BAG
18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu II der Gründe, BAGE 60, 57) zu beantworten, ob die
Zustimmung als erteilt gilt. Dies ist nur dann möglich, wenn der Widerspruch des
Betriebsrats nicht form- oder fristgerecht eingelegt worden ist, insbesondere, wenn die
Widerspruchsbegründung keinerlei Bezug zu einem der gesetzlichen
Widerspruchsgründe enthält.
26 Vorliegend geht es nicht um einen Widerspruchsgrund zu einer Ein- oder Umgruppierung.
Die Beteiligten haben im Anhörungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt, dass
über die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungsgruppe des betrieblichen
Entgeltschemas kein Streit besteht.
Bepler
Treber
Creutzfeldt
Bredendiek
Steding