Urteil des BAG vom 13.10.2009

BAG (monat, arbeitnehmer, begriff, arbeitsverhältnis, urlaub, betrieb, abgrenzung zu, wartezeit, höhe, tätigkeit)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.10.2009, 9 AZR 763/08
Teilurlaub - tarifliche Zwölftelungsregelung - § 15 Ziff 3 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-
Württemberg vom 9. Juli 2008 - 20 Sa 15/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.
2 Der Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die 1969 geborene Klägerin war befristet vom
2. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einer
Stundenvergütung von 13,02 Euro brutto beschäftigt. Der 1. November 2006 (Allerheiligen) war ein
gesetzlicher Feiertag inBaden-Württemberg.
3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die
Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen
des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 13. Januar 1994 in der Fassung vom 22. März 2006
(MTV) Anwendung. In diesem ist auszugsweise bestimmt:
㤠15
Allgemeine Urlaubsregelungen
1.
Arbeitnehmer/innen und Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Der erste volle Urlaub kann grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten
genommen werden.
3.
Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/innen
haben in diesem Kalenderjahr auf so viel Zwölftel des Jahresurlaubs Anspruch, als sie
Tätigkeitsmonate im Betrieb beschäftigt waren. Scheiden sie nach erfüllter Wartezeit in
der 2. Hälfte des Kalenderjahres aus, so erhalten sie - ungeachtet der Zwölftelung -
mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
§ 16
Urlaubsdauer
1.
Der Urlaub beträgt:
...
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage.
4.
Als Stichtag für die Berechnung der Urlaubsdauer nach Lebensjahren und nach
Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit gilt der 1. Januar.
Als Urlaubstage gelten auch arbeitsfreie Werktage mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage.
5.
Wenn Krankheitszeiten, Badekuren oder Heilverfahren, die zur Beseitigung
bestehender Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits als notwendig erachtet werden, länger
als 4 Monate dauern, kann vom Jahresurlaub für jeden weiteren vollen Monat ein
Zwölftel in Abzug gebracht werden. Die so errechnete Urlaubsdauer ist auf volle Tage
aufzurunden.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann dadurch nicht gemindert werden.
Ist die Krankheit die Folge eines Betriebsunfalles, so ist der Urlaub in voller Höhe zu
gewähren.
§ 17
Urlaubsentgelt
3.
Der Urlaub darf nicht abgegolten werden, es sei denn, dass er als bezahlte Freizeit
infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
§ 19
Tarifliche Sonderzahlungen
A.
5.
Das Urlaubsgeld ist entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Im Urlaubsjahr
eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf so viel
Zwölftel des Urlaubsgeldes, als sie im laufenden Urlaubsjahr Tätigkeitsmonate dem
Betrieb angehörten. Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist als Gehalts- oder Lohnvorschuss
zurückzuzahlen.
B.
Tarifliche Sonderzuwendung
...
4.
Ab dem 2. Jahr der ununterbrochenen Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit
hat der/die ausscheidende Arbeitnehmer/in Anspruch auf so viel Zwölftel der tariflichen
Sonderzuwendung, wie er/sie im laufenden Kalenderjahr volle Monate im
Betrieb/Unternehmen/Konzern tätig war.
…“
4 Der Beklagte gewährte der Klägerin in der Zeit vom 19. Februar bis 28. Februar 2007 insgesamt
neun Urlaubstage .
5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 234,36 Euro brutto für drei
weitere Urlaubstage begehrt.
6 Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein weiteres Zwölftel des Jahresurlaubs für den Monat
November zu, da sie an allen Arbeitstagen dieses Monats gearbeitet habe. Die Bestimmung in § 15
Ziff. 3 Satz 1 MTV sei konstitutiv. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 BUrlG sowie § 16 Ziff. 5 MTV und
§ 19 Abschn. B Ziff. 4 MTV spreche § 15 Ziff. 3 MTV nicht von „vollen“ Monaten, sondern von
„Tätigkeitsmonaten“ und „beschäftigt waren“. Damit hätten die Tarifvertragsparteien hinreichend klar
zum Ausdruck gebracht, dass nicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses während eines
vollen Monats, sondern lediglich auf die Erbringung der in dem jeweiligen Monat tatsächlich
anfallenden Tätigkeit abzustellen sei. Den Tarifvertragsparteien sei an einer linearen Zuordnung von
Urlaubstagen in Bezug auf die Beschäftigungsdauer im Arbeitsverhältnis gelegen gewesen. Da von
Tätigkeitsmonaten gesprochen werde, seien nur die Tage maßgeblich, an denen Arbeitspflicht
bestanden habe. Eine Zuordnung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu den tariflich
vorgesehenen Urlaubstagen sei ohne Weiteres durch einfaches „ins Verhältnis setzen“ möglich. Es
sei bewusst auf eine Verknüpfung von Urlaubsdauer und „vollen Monaten“ verzichtet worden;
ausreichend für einen (geringeren) Teilurlaubsanspruch seien auch tatsächlich gearbeitete „halbe“
Tätigkeitsmonate oder überhaupt Bruchteile von Monaten. Da gemäß § 15 Ziff. 3 Satz 1 MTV zum
Ende des Kalenderjahres feststehen müsse, ob und wie viel Urlaub bestehe, folge daraus, dass die
tarifliche Regelung an die Kalendermonate des Jahres als Bezugsgröße anknüpfe. Eine andere
Auslegung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es sei nicht gerechtfertigt, die Klägerin anders zu
behandeln, als die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse am 1. November 2006 begonnen
hätten.
7 Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 234,36 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2007 zu bezahlen.
8 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, das Tatbestandsmerkmal
des „Tätigkeitsmonats“ sei erst mit Vollendung des Monatszeitraums erfüllt. Ein „Monat“ stelle eine
gesetzlich exakt bestimmte Zeitspanne dar, die erst mit deren Ablauf erfüllt sei. Da die Klägerin nur
drei volle Tätigkeitsmonate für ihn erbracht habe, sei ihr Teilurlaubsanspruch von drei Zwölftel des
Jahresurlaubs erfüllt.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
11 I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für drei weitere Urlaubstage zu. Der
Beklagte hat den gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruch der Klägerin in vollem Umfang
durch die Gewährung von insgesamt neun Urlaubstagen erfüllt.
12 1. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der gesetzliche Urlaubsanspruch abzugelten, wenn der Urlaub
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Dementsprechend erlaubt § 17 Ziff. 3 MTV die Abgeltung nur, wenn der Urlaub infolge Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als bezahlte Freizeit gewährt werden kann. Abzugelten ist
aber nur ein Urlaubsanspruch, der noch nicht erfüllt ist (vgl. Senat 10. Februar 2004 - 9 AZR
116/03 - zu II der Gründe, BAGE 109, 285). Solche abzugeltenden Urlaubstage bestanden zum
Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin mit dem 28. Februar 2007 nicht mehr.
13 2. Den gesetzlichen Teilurlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG hat der Beklagte in
vollem Umfang erfüllt.
14 a) Einem Arbeitnehmer, der vor Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, steht der gesetzliche Teilurlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1 Buchst.
b BUrlG zu. Bei dessen Berechnung ist, wenn ein Teil des unter sechs Monaten liegenden
Beschäftigungszeitraums in dem einen, ein Teil in dem folgenden Kalenderjahr liegt, auf den
Gesamtbeschäftigungszeitraum abzustellen (Senat 10. Februar 2004 - 9 AZR 116/03 - zu
III 4 b cc (2) der Gründe, BAGE 109, 285).
15 Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen
Teilurlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs. Maßgeblich ist dabei nicht der
Kalendermonat, sondern der Beschäftigungsmonat, also der Zeitraum, in dem das
Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Die Berechnung erfolgt nach § 188 Abs. 2 1. Alt., § 187 Abs. 1
BGB. Fehlen an einem Monat Tage, so entsteht für den nicht vollendeten Monat kein
Teilurlaubsanspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer an diesen Tagen zur
Arbeit verpflichtet war oder in welchem Umfang er Arbeitsleistungen erbracht hat (BAG 26. Januar
1989 - 8 AZR 730/87 - zu 1 und 2 der Gründe, BAGE 61, 52). Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist
keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen,
sondern eine gesetzlich bedingte Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den
Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien (BAG 7. November
1985 - 6 AZR 62/84 - zu 3 a und b der Gründe mwN, BAGE 50, 112). Der Anspruch auf den - auch
durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährten - Mindestjahresurlaub von vier Wochen
entsteht daher auch dann, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen
davon arbeitsunfähig erkrankt ist (Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 21, AP BUrlG § 7
Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).
16 b) Der gesetzliche Teilurlaubsanspruch betrug danach drei Zwölftel des vollen Urlaubsanspruchs;
das Arbeitsverhältnis bestand lediglich drei volle Monate. Am vierten Monat fehlt ein Kalendertag,
da das Arbeitsverhältnis weder am 1. November 2006 rechtlich begonnen hatte noch über das
vereinbarte Befristungsende hinaus bis zum 1. März 2007 fortgesetzt wurde. Der
Teilurlaubsanspruch betrug daher sechs Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. fünf
Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Diesen Anspruch hat der Beklagte durch
Freizeitgewährung in der Zeit vom 19. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 vollständig erfüllt (§ 362
Abs. 1 BGB).
17 3. Auch der übersteigende tarifliche Teilurlaubsanspruch gem. § 15 Ziff. 3 MTV wurde mit dieser
Freizeitgewährung erfüllt.
18 Der tarifliche Teilurlaubsanspruch der Klägerin betrug für die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses neun Werktage. Dies folgt aus § 16 Ziff. 1, § 15 Ziff. 3 MTV.
19 a) Nach § 16 Ziff. 1 MTV beträgt der Urlaub nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage.
Der erste volle Urlaub kann nach § 15 Ziff. 2 MTV erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten
genommen werden. Die Klägerin erfüllte diese Wartezeit nicht, da das Arbeitsverhältnis keine
sechs Monate bestand.
20 b) Im Laufe eines Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten nach
§ 15 Ziff. 3 MTV nicht den gesamten tariflichen Jahresurlaub, sondern lediglich einen Teilurlaub.
Sie haben in diesem Kalenderjahr Anspruch auf so viel Zwölftel des Jahresurlaubs, als sie
„Tätigkeitsmonate im Betrieb beschäftigt waren“.
21 Danach hat die Klägerin Anspruch auf drei Zwölftel des Jahresurlaubs von 36 Werktagen, mithin
auf neun Urlaubstage. Sie ist im Laufe eines Kalenderjahres eingetreten und im Laufe des
folgenden Kalenderjahres ausgeschieden und war insgesamt drei Tätigkeitsmonate iSd. § 15
Ziff. 3 MTV im Betrieb des Beklagten beschäftigt.
22 aa) Bei der Regelung in § 15 Ziff. 3 MTV handelt es sich im Grundsatz nicht um einen bloßen
deklaratorischen Verweis auf das BUrlG, sondern um eine eigenständige konstitutive Regelung
zur Berechnung des Teilurlaubs.
23 (1) Eine deklaratorische Klausel liegt vor, wenn nur auf ohnehin anwendbare gesetzliche
Vorschriften verwiesen wird oder ohne Nennung des Gesetzes einschlägige Vorschriften wörtlich
oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen werden und der
Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im
Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Dabei sind bei fehlender
Nennung des Gesetzes an solche zusätzlichen Anhaltspunkte weniger strenge Anforderungen zu
stellen (Senat 5. November 2002 - 9 AZR 658/00 - zu A II 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 206).
24 (2) Die Tarifvertragsparteien haben durch die Regelungen in § 15 Ziff. 2 und 3 MTV hinreichend
kenntlich gemacht, dass sie nicht lediglich auf die Bestimmungen in §§ 4, 5 BUrlG hinweisen,
sondern für das Entstehen und den Umfang des Teilurlaubs eine eigenständige Regelung treffen
wollten. Dies betrifft zum einen den Umfang des tariflichen Urlaubsanspruchs in den Fällen, in
denen ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte
des Kalenderjahres ausscheidet. Dieser Arbeitnehmer erhält nicht den gesamten, sondern nur
einen Teil des tariflichen Jahresurlaubs, wobei mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch
gewährt wird. Zum anderen kann ein erst im Laufe des Kalenderjahres eintretender Arbeitnehmer
abweichend von § 4 BUrlG auch bei erfüllter Wartezeit lediglich so viel Zwölftel des Jahresurlaubs
beanspruchen, als er Tätigkeitsmonate im Betrieb beschäftigt war. § 4 und § 5 Abs. 1 Buchst. a
und b BUrlG sind tarifdispositiv (vgl. BAG 15. Dezember 1983 - 6 AZR 606/80 - zu 1 der Gründe,
AP BUrlG § 13 Nr. 14 = EzA BUrlG § 13 Nr. 17). Weitere Abweichungen von Regelungen des
BUrlG ergeben sich zB aus § 15 Ziff. 4 MTV und § 16 Ziff. 5 MTV.
25 bb) Der in § 15 Ziff. 3 MTV verwendete Begriff des Tätigkeitsmonats entspricht hingegen dem im
Urlaubsrecht zur Abgrenzung vom Kalendermonat verwendeten Begriff des
Beschäftigungsmonats.
26 (1) In der urlaubsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur bezeichnet der Begriff
„Beschäftigungsmonat“ den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Für die
Berechnung des Zeitraums sind die §§ 187, 188 BGB maßgebend. Der Begriff des
Beschäftigungsmonats steht dabei in Abgrenzung zu dem Begriff des Kalendermonats (BAG
26. Januar 1989 - 8 AZR 730/87 - zu 1 und 2 der Gründe, BAGE 61, 52; ErfK/Dörner 9. Aufl. § 5
BUrlG Rn. 8; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 13 f.; Neumann/Fenski BUrlG
9. Aufl. § 5 Rn. 14). § 191 BGB ist nicht einschlägig (vgl. Neumann/Fenski aaO). Auch die
Verwendung des Begriffs „Tätigkeitsmonat“ zwingt nicht generell zu der Annahme, dass hierunter
nur Monate mit tatsächlich geleisteter Arbeit zu verstehen wären (zu einer vertraglichen Regelung:
BAG 15. Mai 1987 - 8 AZR 5/85 - zu II 2 der Gründe).
27 (2) Von einem solchen Begriff des Monats im urlaubsrechtlichen Sinn sind die
Tarifvertragsparteien mit der in § 15 Ziff. 3 MTV gewählten Formulierung ausgegangen. Dies ergibt
die Auslegung der tariflichen Vorschriften.
28 (a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend
vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu
haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil
dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der
Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Ergänzend können weitere Kriterien wie
die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen
werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im
Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. Senat 20. Januar 2009
- 9 AZR 677/07 - Rn. 35 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 43 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit
Nr. 30).
29 (b) § 15 Ziff. 3 MTV spricht zunächst von „im Laufe des Kalenderjahres eintretenden oder
ausscheidenden Arbeitnehmern“. Dies bezieht sich auf den rechtlichen Beginn und das rechtliche
Ende des Arbeitsverhältnisses dieser Arbeitnehmer. Für eine andere Interpretation bleibt nach
dem Wortlaut insoweit kein Raum; dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
30 Zur Ermittlung der Höhe des Teilurlaubsanspruchs kommt es weiter darauf an, wie viele
„Tätigkeitsmonate“ die Arbeitnehmer „im Betrieb beschäftigt waren“. Aus der Verwendung des
Teilwortes „Tätigkeit“ und der Worte „beschäftigt waren“ ergibt sich nicht, dass es auf die
Erbringung einer Arbeitsleistung innerhalb des Monats oder an allen Arbeitstagen während eines
Monats oder Kalendermonats ankommt. Der Begriff „Tätigkeit“ bezeichnet nicht nur das
tatsächliche Tätigsein im Sinne von Handeln, Wirken, Schaffen, sondern auch die Arbeit oder den
Beruf im Allgemeinen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort Tätigkeit). Gleiches gilt für
den Begriff der Beschäftigung, mit dem sowohl Beruf, Arbeit und Tätigkeit als auch die Betätigung
selbst bezeichnet werden (Wahrig Stichwort Beschäftigung). Demnach kann die tarifliche
Vorschrift bereits von ihrem Wortsinn dahin verstanden werden, dass es allein auf die Dauer des
Bestands des Arbeitsverhältnisses ankommt.
31 (c) Diese Interpretation wird auch durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen
gestützt.
32 Weder § 15 MTV noch § 16 MTV bieten Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien für
den tariflichen Zusatzurlaub die tatsächliche Arbeitsleistung als Anspruchsvoraussetzung
normieren wollten. Das Gegenteil ist der Fall: Nach § 16 Ziff. 5 MTV führen Zeiten, in denen wegen
bestehender Arbeitsunfähigkeit, wegen der Durchführung bestimmter Badekuren oder
Heilverfahren keine Arbeitsleistung erbracht wurde, nicht zu einem automatischen Entfallen des
Urlaubsanspruchs. Dem Arbeitgeber wird vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit eingeräumt, eine Kürzung des tariflichen Jahresurlaubs vorzunehmen. Diese
Vorschrift - deren Anwendungsbereich für Teilurlaubsansprüche nicht ausgeschlossen ist - wäre
überflüssig, wenn ein Urlaubsanspruch in diesen Monaten mangels vollständiger Erbringung der
Arbeitsleistung überhaupt nicht entstehen würde.
33 Dass es nach der tariflichen Systematik nicht auf die tatsächliche Tätigkeit ankommt, ergibt sich
darüber hinaus aus § 19 Abschn. A Ziff. 5 Satz 1 MTV. Das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld ist
„entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren“; es ist also akzessorisch. Im Urlaubsjahr
eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/innen haben gem. § 19 Abschn. A Ziff. 5 Satz 2
MTV Anspruch auf so viel Zwölftel des Urlaubsgeldes, als sie im laufenden Urlaubsjahr
„Tätigkeitsmonate dem Betrieb angehörten“. Hier verwenden die Tarifvertragsparteien eine etwas
andere Begrifflichkeit („dem Betrieb angehörten“ statt „im Betrieb beschäftigt waren“), ohne dass
daraus wegen der Akzessorietät des Urlaubsgeldes der Schluss gezogen werden könnte, es sei
etwas anderes gemeint, als die rechtliche Betriebszugehörigkeit.
34 (d) Auch Sinn und Zweck der Tarifregelung stehen dieser Interpretation nicht entgegen. Mit der
Anknüpfung an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses orientieren sich die
Tarifvertragsparteien insoweit an den allgemeinen Regelungen für den gesetzlichen
Urlaubsanspruch und führen einen Gleichlauf herbei, der die praktische Handhabung vereinfacht.
Gleichzeitig vermeiden sie Folgeprobleme, die bei einer Anknüpfung an die tatsächliche
Arbeitsleistung entstehen würden. Insbesondere würden sich dort Fragen des Entstehens des
Urlaubsanspruchs bei den verschiedenen Fällen der Nichterbringung der Arbeitsleistung
(Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, sonstige Freistellungen, unentschuldigtes Fehlen,
Betriebsunterbrechungen etc.) stellen.
35 cc) Ein Tätigkeitsmonat iSv. § 15 Ziff. 3 MTV liegt nur dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis einen
vollen Monat besteht.
36 (1) Der im Begriff des Tätigkeitsmonats gem. § 15 Ziff. 3 MTV enthaltene Teilbegriff „Monat“ ist ein
Maß zur Festlegung einer Zeitspanne iSd. § 188 BGB.
37 Bereits die Benutzung des Teilworts „Monat“ statt „Kalendermonat“ in § 15 Ziff. 3 MTV bringt klar
zum Ausdruck, dass ein Tätigkeitsmonat nicht mit einem Kalendermonat gleich gesetzt werden
kann. Kommt es nach den tariflichen Bestimmungen auf einen kalendarisch bezeichneten
Zeitabschnitt an, so wird im Tarifvertrag einheitlich der Begriff „Kalender“ vorangestellt (zB § 15
Ziff. 1 MTV - Kalenderjahr oder § 22 Ziff. 1 und 2 MTV - Kalendermonat).
38 Entgegen der Ansicht der Revision kann weder dem tariflichen Gesamtzusammenhang noch dem
Sinn und Zweck der Tarifnorm entnommen werden, dass sich der Begriff „Tätigkeitsmonat“ auf
den Kalendermonat bezieht . Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Anspruchs
des tariflichen Erholungsurlaubs allgemein und speziell des Teilurlaubsanspruchs davon abhängen
soll, ob das Arbeitsverhältnis zufällig am 1. eines Monats begonnen hat. Vielmehr soll - parallel zur
gesetzlichen Regelung - für jeden Zeitabschnitt von der Dauer eines Monats ein Anspruch auf ein
Zwölftel des tariflichen Urlaubs entstehen. Der Hinweis der Revision, dass zum Ende des
Kalenderjahres feststehen müsse, ob und wie viel Urlaub bestehe, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Unabhängig davon, ob diese Annahme für den tariflichen Teilurlaubsanspruch nach § 15
Ziff. 3 MTV zutrifft (anders für § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG: Senat 10. Februar 2004 - 9 AZR
116/03 - zu III 4 b cc (2) der Gründe, BAGE 109, 285), ist eine Berechnung des Urlaubsanteils
zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres unabhängig davon möglich, ob auf Kalendermonate oder
auf Monate abgestellt wird.
39 (2) Durch den Gebrauch des Teilbegriffs „Monat“ haben die Tarifvertragsparteien darüber hinaus
zu erkennen gegeben, dass nur ein Monat und nicht bereits Anteile eines Monats einen Anspruch
auf ein Zwölftel des Teilurlaubs auslösen sollen.
40 Dass die Tarifvertragsparteien nicht das Wort „voll“ hinzugefügt haben, bedingt kein abweichendes
Auslegungsergebnis (ebenso Mestwerdt jurisPR-ArbR 1/2009 Anm. 6). Wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, bedarf es nicht der Voranstellung des Wortes „voll“, um
eindeutig klarzustellen, dass von einem Tätigkeitsmonat nur bei Verstreichen der dafür
vorgesehenen Frist gesprochen werden kann. Auch ohne den Zusatz „voll“ bedeutet der Begriff
„Monat“ nach allgemeinem Sprachgebrauch die gesamte Zeitspanne, die einen Monat umfasst.
Wird von einem Monat gesprochen, ist damit gerade nicht nur ein halber Monat, ein angefangener
Monat oder ein fast vollständiger Monat gemeint. Nur dann, wenn lediglich ein Teil eines Monats
maßgeblich sein soll, bedarf es eines einschränkenden Adjektivs (vgl. die Definition des halben
Monats in § 189 BGB).
41 Dem steht nicht entgegen, dass der MTV an anderer Stelle (§ 16 Ziff. 5 und § 19 Abschn. B Ziff. 4
MTV) von „vollen Monaten“ spricht. Während § 15 Ziff. 3 MTV das Entstehen von
Teilurlaubsansprüchen regelt, bestimmt § 16 Ziff. 5 MTV die Möglichkeit der Kürzung des
tariflichen Urlaubsanspruchs in bestimmten Konstellationen. Die dortige Regelung stellt einen
Gleichlauf zwischen der monatsbezogenen Anwachsung des Urlaubsanspruchs und der
monatsbezogenen Kürzungsregelung her. Zwar wäre das Adjektiv „voll“ dort verzichtbar; es
verdeutlich jedoch diesen zeitraumbezogenen Gleichlauf. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien
insoweit unterschiedliche Regelungen und Voraussetzungen für Entstehen und Kürzung schaffen
wollten, spricht wenig. Im Übrigen wird in § 16 Ziff. 5 MTV sowohl der Begriff „voller Monat“ als
auch der Begriff „Monat“ verwendet, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass in der
zweiten Verwendung Teilmonate ausreichen würden. Daraus wird erkennbar, dass insoweit eine
einheitliche Handhabung der Begrifflichkeiten im MTV nicht erfolgt. Deshalb lässt sich auch aus
der Regelung des § 19 Abschn. B Ziff. 4 MTV, die ausscheidenden Arbeitnehmern einen Anspruch
auf so viele Zwölftel der tariflichen Sonderzuwendung gibt, wie sie im laufenden Kalenderjahr volle
Monate tätig waren, nichts ableiten.
42 (3) Anhaltspunkte dafür, dass es nur auf die Tage mit Arbeitspflicht im jeweiligen Monat
ankommen soll, bestehen entgegen der Auffassung der Revision nicht. Insbesondere lässt sich
diese Annahme nicht damit begründen, die Tarifvertragsparteien wollten eine lineare Zuordnung
der Urlaubsdauer zur Beschäftigungsdauer vornehmen. Wäre das der Fall, so dürfte § 15 Ziff. 3
MTV keine Zwölftelungsregelung beinhalten. Deren Bestehen weist deutlich auf den
pauschalierenden Charakter der Tarifregelung hin. Im Übrigen setzt der Tarifvertrag Urlaubsdauer
und Beschäftigungsdauer monatsbezogen in ein proportionales Verhältnis; ein solches wäre bei
der Anknüpfung an Teilmonate gerade nicht mehr gegeben.
43 (4) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
44 Eine Tarifnorm ist dann unwirksam, wenn sie für gleiche Sachverhalte unterschiedliche
Regelungen enthält und ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender sonstiger
einleuchtender Grund sich nicht finden lässt (Senat 19. März 1996 - 9 AZR 1051/94 - zu IV 3 der
Gründe, BAGE 82, 230). Wird in einem Tarifvertrag ein Teilurlaubsanspruch in Höhe eines
Zwölftels für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr begründet und
erfasst dies damit nur Monate, in denen auch vollständig ein Arbeitsverhältnis bestand, so handelt
es sich um eine sachlich gerechtfertigte Gruppenbildung im Rahmen einer typisierenden und
pauschalierenden Regelung. Das Abstellen auf den Zeitabschnitt Monat statt zB auf Tage oder
Wochen ist eine zulässige Pauschalierung, die im Übrigen den Regelungen in § 5 Abs. 1 Buchst. a
und b BUrlG für einen Teilurlaubsanspruch vor Ablauf der Wartezeit entspricht.
45 c) Der tarifliche Teilurlaubsanspruch betrug daher vorliegend drei Zwölftel des
Vollurlaubsanspruchs von 36 Werktagen, mithin neun Werktage, da das Arbeitsverhältnis der
Klägerin erst am 2. November 2006 begann und bereits am 28. Februar 2007 endete.
46 Dieser tarifliche Teilurlaubsanspruch ist durch die Freizeitgewährung in der Zeit vom 19. Februar
2007 bis 28. Februar 2007 vollständig erfüllt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Klägerin in der Fünf-Tage-Woche oder in der Sechs-Tage-Woche arbeitete, da gem. § 16 Ziff. 4
Abs. 2 MTV auch arbeitsfreie Tage mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage als Urlaubstage
gelten.
47 II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Düwell
Krasshöfer
W. Reinfelder
Preuß
Pfelzer