Urteil des BAG vom 24.08.2011

Eingruppierung als Oberärztin nach dem TV-Ärzte - Übertragung einer Spezialfunktion - Forderung einer Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.8.2011, 4 AZR 670/09
Eingruppierung als Oberärztin nach dem TV-Ärzte - Übertragung einer Spezialfunktion -
Forderung einer Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2009 -
2 Sa 262/08 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Oberärztin nach der
Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an
Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL).
2 Die Klägerin, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ist seit 1976 als Ärztin im
Universitätsklinikum Rostock und dort in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin tätig.
Sie erwarb vor der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 1992 die
Anerkennung als Subspezialistin für Pulmologie auf ihrem Facharztgebiet (vgl. auch § 23
Abs. 14 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom
5. November 1994 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 17 WBO). Seit dem Jahr 1993 ist sie aufgrund
einer Zusatz-Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Allergologie“ zu führen.
3 Durch Schreiben des damaligen Ärztlichen Direktors des Klinikums vom 4. Oktober 1999
wurde die Klägerin „zur kommissarischen Oberärztin der Abt. Allgemeine Pädiatrie der
Kinder- und Jugendklinik“ ernannt. Anlass war das Ausscheiden der bisherigen
Oberärztin. Seither ist die Klägerin die einzige Fachärztin (im Hinblick auf die klagende
Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form verwandt) im Universitätsklinikum, die
die Anerkennung als Subspezialistin für Pulmologie besitzt und die Zusatzbezeichnung
Allergologie führen darf.
4 Am 1. November 2006 trat der TV-Ärzte/TdL in Kraft. Aufgrund eines vom Marburger Bund
angenommenen Angebots der TdL vom Juni 2006 zu einer sog. Vorwegregelung findet
die Entgeltregelung für Ärzte im Ergebnis bereits ab dem 1. Juli 2006 Anwendung. Das
beklagte Land teilte der Klägerin im Monat Juli 2006 mit, dass sie in der Zeit vom 1. Juli bis
zum 31. Oktober 2006 eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer bisher
erhaltenen tariflichen Vergütung und der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL
(Fachärztin ab dem siebten Beschäftigungsjahr) erhalte. Seit dem 1. November 2006 wird
die Klägerin nach der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL vergütet.
5 Im Spätherbst 2006 wurde die Kinder- und Jugendklinik des Universitätsklinikums neu
organisiert. Nach dem maßgebenden Organigramm vom 12. Dezember 2006 wird die
Abteilung Allgemeine Pädiatrie mit Nephrologie, Onkologie und Neonatologie der Kinder-
und Jugendklinik vom Klinikdirektor Prof. Dr. H geleitet. Innerhalb der Klinik bestehen vier
sog. Funktionsbereiche. Zuständig für den Bereich Allgemeine Pädiatrie ist der Oberarzt
Dr. W. In den aufgeführten „Spezialfunktionen ohne OA-Bereiche“ ist die Klägerin - „OÄ Dr.
B“ - für „Pneumologie, Allergologie“ aufgeführt. Neben ihrer Tätigkeit im Bereich
Allgemeine Pädiatrie nimmt die Klägerin im Rahmen ihrer Spezialfunktion
Pulmologie/Allergologie Sprechstunden der Mukoviszidose- und Bronchologischen
Fachambulanz wahr.
6 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 legte die Klägerin „Widerspruch gegen die
Nichtanerkennung der Einstufung als klinischer Oberarzt“ ein. Das Klinikum teilte ihr mit
Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass ein tarifrechtlicher Anspruch auf eine Vergütung als
Oberärztin nicht begründet sei.
7 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem 1. Juli 2006 nach
der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL zu vergüten ist. Sie erfülle seit über 15 Jahren
die Voraussetzungen beider Fallgruppen der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL, weshalb
sie auch eine Vergütung nach der Stufe 3 verlangen könne. Sie leite als Oberärztin die
Abteilung Allgemeine Pädiatrie der Kinder- und Jugendklinik seit 1999 und die Poliklinik
der Kinder- und Jugendklinik in der „Allgemeinen Pädiatrie“. Zudem übe sie eine
Spezialfunktion iSd. Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL aus. Dort sei sie
gegenüber der als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin tätigen Dr. P sowie
gegenüber mehreren Krankenschwestern weisungsbefugt. Zudem sei sie „oberärztlich
zuständig“ für die pulmologische Fachambulanz. In der Spezialfunktion
Allergologie/Pulmologie sei sie zeitlich mit mehr als der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit
tätig. Der Umfang der Sprechstunden in der Fachambulanz betrage von montags bis
freitags wöchentlich insgesamt 23,5 Stunden. Hiervon seien vier Stunden abzuziehen, die
sie im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung direkt mit den Krankenkassen
abrechne. Hinzu kämen Konsilien und die Behandlung stationär aufgenommener
Patienten sowie die Notfallambulanz mit einem Zeitanteil von wöchentlich fünf bis sechs
Stunden, weshalb die Tätigkeit in der Spezialfunktion insgesamt ihre überwiegende
darstelle.
8 Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juli
2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen
und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 zu zahlen.
9 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Oberarzt im Bereich der
Allgemeinen Pädiatrie sei Dr. W. Eine Poliklinik bestehe ausweislich des Organigramms
nicht mehr. Die früher dort tätigen Ärzte hätten weisungsfrei und eigenverantwortlich
gehandelt. Zwar sei die Klägerin in der Spezialfunktion Pneumologie/Allergologie tätig.
Von der Klägerin sei aber eine entsprechende Weiterbildung nicht gefordert worden. Die
Tätigkeit in der Spezialfunktion umfasse zudem nicht „zeitlich mindestens die Hälfte der
wöchentlichen Arbeitszeit“ der Klägerin. Der wöchentliche Arbeitsaufwand dafür betrage
nur 20,5 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden.
10 Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag für die Zeit ab 2. Juli 2006 stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassen Revision verfolgt das beklagte Land seinen
Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Da es für eine abschließende Entscheidung an
den erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
12 I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Er ist, wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin
ergibt, zunächst auf die Feststellung gerichtet, dass sie ab dem 1. November 2006 eine
Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL von der Beklagten verlangen
kann. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 und damit
vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/TdL) ergibt die gebotene
Auslegung, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, ihr
eine Zulage zur Aufstockung entsprechend Nr. 1 der Anlage 2 zum Tarifvertrag zur
Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte, vom 30. Oktober
2006) in Höhe des Unterschiedsbetrages der bisher „nach BAT/BAT-O zustehenden
Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 und allgemeiner Zulage“ und
der sich nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 TV-Ärzte/TdL ergebenden Vergütung zu
zahlen.
13 II. Die Klage ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1
ZPO besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung in die Stufe 3 der
Entgelttabelle. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes ergibt sich nicht
allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Es kann nach dem
Vorbringen der Parteien nicht ausgeschlossen werden, dass selbst für den Fall der
Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL noch Streit
über die Stufenzuordnung besteht (vgl. etwa 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 24,
BAGE 132, 365; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304).
14 III. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat anhand der Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden.
15 1. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - der Klage mit der Begründung
stattgegeben, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmales der
Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL, weil ihr als Fachärztin durch den
Arbeitgeber eine Spezialfunktion übertragen worden sei, für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Weiterbildung fordere. Zwar gebe es keine „ausdrückliche Forderung“, es
sei aber nicht vorstellbar, dass das beklagte Land „von der Fachkunde der Klägerin …
nicht in einer Weise profitiert, dass es für das beklagte Land aufgrund der Weiterbildung
nicht erforderlich ist, eine entsprechende Weiterbildung von der Klägerin selbst oder von
einem anderen Arzt zu fordern“. Die Tätigkeit in der Spezialfunktion betrage auch
mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.
16 2. Mit dieser Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann
jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur
Endentscheidung reif ist.
17 a) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Das ursprünglich mit dem Land
geschlossene Arbeitsverhältnis ist nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die durch
Landesverordnung (Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums
Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 22. November
2005, GVOBl. M-V S. 562 - UKlHRO-VO) errichtete Universitätsklinik Rostock als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts übergegangen. Die Klägerin gehört, wie die
Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, zu dem Personal
mit überwiegend ärztlichen Aufgaben iSd. § 67 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-
Vorpommern, das Aufgaben für die Medizinische Fakultät der Universität wahrnimmt. Für
diese Beschäftigten ist in § 18 Abs. 1 UKlHRO-VO bestimmt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit
dem Land bestehen bleibt, der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet ist, seine Arbeit im
Universitätsklinikum zu verrichten.
18 b) Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nach ihrem
übereinstimmenden Vorbringen für den Streitzeitraum der TV-Ärzte/TdL einschließlich der
Nr. 1 der Anlage 2 zum TVÜ-Ärzte anzuwenden. Damit sind für die Eingruppierung der
Klägerin nachstehende Tarifbestimmungen des TV-Ärzte/TdL maßgebend:
§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und
zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt
eingruppiert:
Entgelt-gruppe
Bezeichnung
Ä 1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische
Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik
beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen
worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber
übertragenen Spezialfunktion für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung
nach der Weiterbildungsordnung fordert.
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die
Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die
Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den
Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher
(Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als
ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die
in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.“
19 c) Nach Maßgabe der vorstehenden Tarifbestimmungen kann nach den bisherigen
tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Berufung des beklagten
Landes nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil es der Klägerin eine Spezialfunktion
übertragen habe, für die es eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder
Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert und diese zeitlich
mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit ausmache.
20 aa) Im Gegensatz zur ersten Fallgruppe des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin iSv.
§ 12 TV-Ärzte/TdL, die keine besondere medizinische Qualifikation der Ärztin, sondern
lediglich die Approbation und die Übertragung der medizinischen Verantwortung in einer
Organisationseinheit verlangt, die die Anforderungen eines Teilbereichs oder
Funktionsbereichs erfüllt, stellt die zweite Fallgruppe auf die persönlich-fachliche
Qualifikation und deren gezielte „Forderung“ durch den Arbeitgeber ab. Sie setzt - anders
als die erste Fallgruppe - zunächst eine Qualifikation als Fachärztin voraus. Aus der
tariflichen Systematik ergibt sich, dass es sich dabei um eine bestimmte Tätigkeit oder
einen bestimmten Tätigkeitsausschnitt im Rahmen der Erfüllung einer Aufgabe der Klinik
handelt, die nicht zwingend in einer Organisationseinheit gebündelt sein muss. Die
Spezialfunktion muss sich innerhalb des Aufgabenbereichs der Klinik als Besonderheit
ergeben und verlangt eine in der Bedeutung für die Klinik herausgehobene Aufgabe und
ihre Erfüllung durch die Fachärztin (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 23 f., AP
TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25).
21 Darüber hinaus muss die Ärztin eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung erfolgreich
absolviert haben, die sich nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern richtet
(BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 827/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7;
9. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - Rn. 32; 26. Januar 2011 - 4 AZR 340/09 - Rn. 16 ff.,
ZTR 2011, 421).
22 Diese persönlich-fachliche Qualifikation der Ärztin muss nach den tariflichen
Anforderungen vom Arbeitgeber vor der Übertragung der Spezialfunktion als deren
notwendige Voraussetzung „gefordert“ worden sein. Es genügt demnach nicht, dass die
herausgehobene Qualifikation der Ärztin für die Tätigkeit nur nützlich ist. Es wird vielmehr
ausdrücklich verlangt, dass der Arbeitgeber diese besondere Qualifikation für die
auszuübende Tätigkeit gefordert und damit festgelegt hat, dass aus seiner Sicht, auf die es
nach dem Wortlaut des Tarifvertrages diesbezüglich hier entscheidend ankommt, die
Weiterbildung für die Tätigkeit einschlägig ist. Diese Forderung muss nicht in jedem Fall
ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass der Tätigkeitsbereich, der
die oa. Voraussetzungen erfüllt, nach den medizinischen Regeln oder aus Rechtsgründen
zwingend die besondere Qualifikation der Fachärztin verlangt (BAG 20. Oktober 2010 -
4 AZR 115/09 - Rn. 23 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25).
23 Geht es um eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL unter dem
Gesichtspunkt der übertragenen Spezialfunktion, ist es darüber hinaus erforderlich,
gesondert festzustellen, dass die Ärztin die Spezialfunktion mit den dazugehörenden
Zusammenhangstätigkeiten tatsächlich auch zeitlich mindestens zur Hälfte ausübt (§ 12
Einleitungssatz TV-Ärzte/TdL). Anders als bei den übertragenen organisatorischen
Leitungsfunktionen der ersten Fallgruppe des Tätigkeitsmerkmales ist hier nicht ohne
weiteres von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang der gesamten Tätigkeit der
Ärztin auszugehen. Dabei obliegt es nach den üblichen Regeln der klagenden Partei, die
entsprechenden Tatsachen, auch für die Übertragung einer Spezialfunktion, darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 27, AP
TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25; - 4 AZR 49/09 - Rn. 36).
24 bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen,
die Klägerin erfülle die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-
Ärzte/TdL.
25 (1) Das Landesarbeitsgericht konnte aufgrund seiner Feststellungen nicht davon
ausgehen, das beklagte Land habe für die der Klägerin übertragene Spezialfunktion eine
erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der
Weiterbildungsordnung gefordert.
26 (a) Zwar verfügt die Klägerin über eine entsprechende Zusatzqualifikation iSd.
Tätigkeitsmerkmales. Sie übt auch nach dem von dem beklagten Land vorgelegten
Organigramm eine Spezialfunktion aus. Dies spricht dafür, dass es sich um einen
Aufgabenbereich der Klinik handelt, der in seiner Bedeutung für diese eine
herausgehobene Aufgabe darstellt und diese durch Fachärztinnen zu erfüllen ist (BAG
20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25). Davon
gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das beklagte Land hat selbst vorgetragen,
die Klägerin „ist in der Spezialfunktion Pneumologie, Allergologie tätig“, es fehle aber an
der arbeitgeberseitigen Forderung nach der Zusatzqualifikation.
27 (b) Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt es auch
tatsächlich an einer ausdrücklichen Forderung seitens des Arbeitgebers. Die Klägerin hat
auch nicht behauptet, eine solche sei erhoben worden. Soweit das Landesarbeitsgericht
ausführt, es genüge, dass der Arbeitgeber von der Zusatzqualifikation „profitiert“, reicht
dies nicht aus. Allein der Umstand, dass die herausgehobene Qualifikation der Ärztin für
die Tätigkeit nützlich ist, genügt für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen nicht (st.
Rspr., BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt
Nr. 25; - 4 AZR 49/09 - Rn. 34).
28 (c) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Anforderung an
die Qualifikation bereits aus der Spezialfunktion einer Fachärztin logisch oder rechtlich
zwingend ergeben kann. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Tätigkeit
in der Spezialfunktion könne „in rechtlich zulässiger Weise und tatsächlich allein von der
Klägerin“ ausgeübt werden, weil nur sie über die gebotene Zusatzqualifikation verfügt.
Dies spricht dafür, dass in der Fachambulanz nicht nur hochspezialisierte Fachärztinnen
tätig sind - dies allein würde nicht zu einer Tätigkeit als Oberärztin im Tarifsinne führen -,
sondern dass es jedenfalls für die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten aufgrund der
genannten Maßstäbe erforderlich ist, dass sie von Fachärztinnen mit der entsprechenden
Zusatzqualifikation ausgeübt werden. Deshalb kann die Zusatzqualifikation durch den
Arbeitgeber bereits durch Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin auch dadurch
konkludent gefordert sein, dass sie nach medizinischen Regeln oder rechtlich - etwa aus
Gründen der nach medizinischen Standards bestehenden Anforderung an diese Tätigkeit
und in der Folge zur Vermeidung von haftungsrechtlichen Konsequenzen im Sinne eines
Organisationsverschuldens - geboten ist.
29 Von daher trifft es nicht zu, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, der Arbeitgeber könne
sonst zwar von einem „Fordern“ absehen, aber im Rahmen einer Stellenbesetzung nur
Bewerberinnen mit einer entsprechenden Qualifikation berücksichtigen. Bei einem
solchen Vorgehen spräche viel für ein „Fordern“ im Tarifsinne. Der Begründung des
Landesarbeitsgerichts lassen sich jedoch Anhaltspunkte, wonach der Klägerin die
Tätigkeit deshalb übertragen wurde, weil sie über die entsprechende Zusatzqualifikation
verfügte, nicht entnehmen.
30 In diesem Zusammenhang bedarf es weiterer Feststellungen und den Parteien ist unter
dem Gesichtspunkt ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu
einem ergänzenden Vortrag zu geben.
31 (2) Das Landesarbeitsgericht konnte weiterhin nicht davon ausgehen, die Klägerin übe die
Spezialfunktion zeitlich mindestens zur Hälfte der von ihr auszuübenden Tätigkeiten aus.
Das beklagte Land rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht von einem Anteil von 22
Stunden in der Woche ausgegangen sei.
32 (a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei in einem zeitlichen
Umfang von 28 Stunden in ihrer Spezialfunktion tätig. Davon entfielen 22 Stunden auf die
Tätigkeit in der Fachambulanz und von ihr wahrgenommene Konsilien sowie die
Behandlung stationär aufgenommener Patienten. Im Rahmen der Notfallambulanz sei sie
weitere fünf bis sechs Stunden tätig. Hiervon seien - entsprechend dem Vortrag der
Klägerin - vier Stunden aufgrund der ihr gestatteten Nebentätigkeit in Abzug zu bringen.
Selbst wenn man von der sich dann ergebenden Stundenzahl weitere zwei Stunden
abziehe, weil sich die Klägerin zu vier Überstunden verpflichtet habe, ergebe sich mit 22
Stunden eine zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit in ihrer
Spezialfunktion.
33 (b) Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dieses Ergebnis wird von den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht getragen. Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt,
dass die weiteren Tätigkeiten der Klägerin über die Wahrnehmung der Sprechstunden in
der Fachambulanz hinaus eine eigenständige Teiltätigkeit darstellen, die nach der
Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL zu bewerten ist, noch ob diese Tätigkeiten einer anderen
Teiltätigkeit - namentlich der in der Fachambulanz - hinzuzurechnen sind.
34 (aa) Anders als nach § 22 Abs. 2 BAT oder nach § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages für
Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA, vom 17. August 2006) wird in § 12 TV-
Ärzte/TdL nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt. Dies steht der Zusammenfassung von
Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren
jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche
Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei
der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind
weniger streng (st. Rspr., etwa BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 24; 21. Oktober
2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42; 1. Juli 2009 -
4 ABR 18/08 - Rn. 29, BAGE 131, 197). Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die
jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter
Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr., etwa BAG
19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314).
35 (bb) Das Landesarbeitsgericht konnte die von der Klägerin angegebenen Zeiten, die diese
über die Tätigkeit in der Fachambulanz hinaus tätig ist, nicht ohne weitere Feststellungen
den Zeiten der Sprechstundentätigkeit in der Fachambulanz hinzurechnen. Eine
Zusammenrechnung beider Zeitanteile käme etwa dann in Betracht, wenn es sich bei den
Zeiten der Konsilien, der stationären Tätigkeit und der Notfallambulanz um eine oder
mehrere selbständig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt, die gleichfalls die
Anforderungen an die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL erfüllen (vgl. BAG 1. Juli 2009 -
4 ABR 18/08 - Rn. 31, BAGE 131, 197). Eine solche Vorgehensweise wäre darüber
hinaus auch dann möglich, wenn es sich bei der Tätigkeit der Konsilien, der Behandlung
stationär aufgenommener Patienten sowie der in der Notfallambulanz um
Zusammenhangstätigkeiten handelt, die einer einheitlich zu beurteilenden Teiltätigkeit in
der Fachambulanz oder - weil es sich um Sprechstunden sowohl der Mukoviszidose- als
auch der Bronchologischen Fachambulanz handelt - einer von zwei Teiltätigkeiten
hinzuzurechnen sind, weil sie tatsächlich nicht trennbar sind und daher rechtlich nicht
selbständig bewertet werden können (dazu BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 21
mwN, AP TVÜ § 17 Nr. 1).
36 Handelt es sich dagegen um Zusammenhangstätigkeiten mit der oder den Teiltätigkeiten,
die die Klägerin im Bereich der Allgemeinen Pädiatrie wahrnimmt, ist eine
Zusammenrechnung in der Form, wie sie das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat,
nicht möglich.
37 (cc) Zwar kann das Revisionsgericht Teiltätigkeiten anhand der von den
Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriffe aus den Eingruppierungsnormen
selbst bestimmen (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 63, AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 42).
38 Hierzu fehlt es aber an den dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch das
Landesarbeitsgericht, die es erlauben, eine oder einzelne Teiltätigkeiten feststellen zu
können, um diese anschließend tariflich zu bewerten. Der Umstand, dass die Parteien
offenbar davon ausgehen, dass es sich bei den genannten Aufgaben der Klägerin
zugleich um eine Teiltätigkeit im Tarifsinne entsprechend der maßgebenden
Eingruppierungsregelung handelt, entlastet das Landesarbeitsgericht nicht von der
Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen. Denn bereits die Bestimmung und
Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als Teiltätigkeiten im tariflichen Sinn ist eine
rechtliche Bewertung, über die die Parteien auch nicht einvernehmlich verfügen können
(BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 64, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung
Nr. 42).
39 (dd) Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen. Das beklagte Land hatte geltend gemacht, dass die Klägerin in den
Sprechstunden am Freitag keine Tätigkeiten „für die Fachambulanz“ erbringt. Deren
Berücksichtigung bei der Bestimmung der nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts
maßgebenden Teiltätigkeit konnte daher nur dann erfolgen, wenn es sich um die
Nebentätigkeitszeiten der Klägerin handelte, die das Berufungsgericht vom zeitlichen
Umfang in Höhe von vier Stunden wieder in Abzug gebracht hat. Dies hat das
Landesarbeitsgericht aber nicht festgestellt.
40 3. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Insbesondere ist der Klage nicht ohne weitere Feststellungen aus anderen Gründen
stattzugeben.
41 a) Die Klägerin kann nicht allein auf Grundlage des Schreibens des früheren Ärztlichen
Direktors vom 4. Oktober 1999 ein Entgelt als Oberärztin nach der Entgeltgruppe Ä 3 erste
Fallgr. TV-Ärzte/TdL beanspruchen.
42 Allein die Verleihung des Status oder des Titels einer Oberärztin reicht nicht aus, wenn
nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales erfüllt.
Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung
der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte/TdL).
Deshalb ist es für die Eingruppierung ohne Bedeutung, wenn die Klägerin dort „ernannt“
oder in anderem Zusammenhang als Oberärztin bezeichnet wird. Maßgebend ist allein,
dass die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales erfüllt
(BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 57 f., BAGE 132, 365).
43 b) Die Klägerin erfüllt nach ihrem bisherigen Vorbringen auch nicht das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL.
44 aa) Die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-
Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung für Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist (ausf. und
grdl. zum TV-Ärzte/TdL: 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 ff., BAGE 132, 365; -
4 AZR 568/08 - Rn. 29 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9). Das Tätigkeitsmerkmal
stellt hinsichtlich der übertragenen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab.
Diese muss sich in personeller Hinsicht auch auf Fachärztinnen und in organisatorischer
Hinsicht als Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder
Abteilung beziehen. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Entgeltgruppe
innerhalb der durch die Vergütungsordnung gestalteten Hierarchie der Entgeltgruppen
(ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 47, aaO).
45 bb) Nach diesen Kriterien scheidet die von der Klägerin gleichfalls angestrebte
Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL bezogen auf den
Bereich der Allgemeinen Pädiatrie schon deshalb aus, weil der Klägerin keine
medizinische Verantwortung im Tarifsinne übertragen war. Denn nach dem
unwidersprochenen Vorbringen des beklagten Landes ist Dr. W der für diesen Teilbereich
allein zuständige Oberarzt, weshalb es schon an einer ungeteilten medizinischen
Verantwortung der Klägerin fehlt. Es kann daher dahinstehen, ob es sich nach den
Ausführungen der Klägerin hierbei überhaupt um die mindestens zur Hälfte von ihr
auszuübende Tätigkeit handelt.
46 Soweit die Klägerin weiterhin anführt, sie trage die medizinische Verantwortung für die
„Poliklinik“ als Teilbereich im Tarifsinne, der zur Allgemeinen Pädiatrie gehöre, „die auch
im Organigramm der Beklagten erwähnt wird“, sind nach ihrem Vortrag bereits die
räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen eines Teilbereichs nicht erkennbar.
Das beklagte Land hat insoweit geltend gemacht, dass - wie auch das vorgelegte
Organigramm verdeutliche - eine „Poliklinik“ nicht bestehe. Dies hat die Klägerin zwar
bestritten, es aber als darlegungs- und beweispflichtige Partei verabsäumt, über den
pauschalen Vortrag, es existierten drei Behandlungsräume, weitere Tatsachen
vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss auf die Existenz eines Teilbereichs
„Poliklinik“ möglich ist. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, wie sich die personelle
Zuordnung der von der Klägerin angeführten Fachärztin und der Krankenschwestern, für
die sie ein Weisungsrecht geltend macht, im Verhältnis zu dem Bereich „Allgemeine
Pädiatrie“ gestaltet. Von daher kann es dahinstehen, ob der Klägerin ein Aufsichts- und -
eingeschränktes - Weisungsrecht auch gegenüber einer Fachärztin der Entgeltgruppe Ä 2
TV-Ärzte/TdL (Frau Dr. P) zusteht und ob die Verantwortung für diesen „Teilbereich“
ungeteilt ist (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1
Tarifverträge: Arzt Nr. 5; weiterhin 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 26 ff.; 20. April 2011 -
4 AZR 247/09 - Rn. 27).
47 Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zur Umorganisation der Klinik im Spätherbst 2006
ist gleichfalls nicht erkennbar, ob der Klägerin die medizinische Verantwortung für einen
Funktions- oder Teilbereich übertragen war. Auch insoweit fehlt es an einem
hinreichenden Vortrag der Klägerin hinsichtlich der damaligen Organisationsstruktur, der
auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL
schließen lassen könnte.
48 4. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die
Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Präzisierung ihres
Vortrages zu geben. Das gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass weder der Klägerin noch dem Landesarbeitsgericht die
Senatsentscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an
die Erfüllung der neuen Tätigkeitsmerkmale des TV-Ärzte/TdL bekannt waren.
49 Dabei werden neben den bereits erfolgten Hinweisen insbesondere die folgenden
Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein: Soweit die Klägerin in ihrem Vorbringen teilweise
ihre Tätigkeit auch auf den Begriff des Teil- oder Funktionsbereichs einer Klinik bezieht, ist
darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher kein wesentlicher Vortrag ersichtlich ist.
Die Klägerin mag dabei insbesondere zu dem von ihr anführten Teilbereich „Poliklinik“
näher vortragen und dazu, ob ein solcher jedenfalls bis zu der Umorganisation der Klinik
für Kinder- und Jugendmedizin durch das beklagte Land im Spätherbst des Jahres 2006
bestanden hat, für den der Klägerin die medizinische Verantwortung übertragen worden
war. Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht, nicht zuletzt auch wegen der von der
Klägerin beanspruchten Entgeltstufe 3 innerhalb der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL, zu
beachten haben, welche Tätigkeit die Klägerin bis zu der besagten Umorganisation
ausgeübt hat. Nach ihrem bisherigen Vorbringen ist nicht auszuschließen, dass die
Tätigkeit im Bereich der Fachambulanz von der Umorganisation im Spätherbst des Jahres
2006 unbeeinflusst gewesen sein könnte. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.
Bepler
Winter
Treber
Valentien
J. Ratayczak