Urteil des BAG vom 20.06.2013

Keine Zustimmung des Treuhänders zur Verfügung des Schuldners über den Inhalt seines Arbeitsvertrags in der Verbraucherinsolvenz

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 789/11
Änderungskündigung zur Arbeitszeit- und Vergütungsreduzierung im
Verbraucherinsolvenzverfahren - Annahme des Angebots durch den Schuldner ohne
Zustimmung des Treuhänders
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 21. September 2011 - 12 Sa 964/11 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens eines bei der
Beklagten beschäftigten Insolvenzschuldners.
2 Die Beklagte betreibt in M den Gaststätten- und Hotelbetrieb „K“ sowie in A die Diskothek
„E“ und das daneben liegende Lokal „T“. Die Geschäftsführerin der Beklagten ist die
Ehefrau des Schuldners.
3 Dieser schloss unter dem 30. Mai 2006 mit der Beklagten einen schriftlichen
Arbeitsvertrag, wonach er ab dem 1. Juni 2006 als „Führungskraft zur Überwachung der
Betriebe Diskothek und Bistro in A, Restaurant und Hotel in M“ bei einer monatlichen
Arbeitszeit „entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zwischen 169 und
199 Stunden“ zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.000,00 Euro eingestellt wurde.
4 Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 1. Oktober 2007 (- 45 IK 188/07 -) wurde an
diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der
Kläger zum Treuhänder gem. § 313 InsO ernannt. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung
beantragt.
5 Mit Schreiben vom 31. Juli 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Schuldners aus dringenden betrieblichen Gründen zum 30. September 2010 und bot ihm
zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden Bedingungen an:
„1. Das Gehalt beträgt ab 1.10.2010 brutto 2.100,00 EUR monatlich.
2. Die Arbeitszeit ab 1.10.2010 beträgt 120 Stunden monatlich.
3. Die Öffnungszeiten des Lokals T bleiben beschränkt auf die Wochentage
Freitag und Samstag und vor einem Feiertag.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Anstellungsvertrages fort.“
6 Der Schuldner nahm dieses Angebot am 31. Juli 2010 vorbehaltlos und ohne vorherige
Zustimmung des Klägers an. Entsprechend reduzierte sich sein Gehalt ab dem 1. Oktober
2010 auf 2.100,00 Euro brutto.
7 Unter Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen hat die Beklagte
ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Bruttomonatseinkommen des Schuldners
von 3.000,00 Euro bis September 2010 monatlich 263,01 Euro als pfändbares
Arbeitseinkommen an den Kläger ausgezahlt. Ab dem 1. Oktober 2010 zahlte die Beklagte
nur noch das auf der Basis von 2.100,00 Euro brutto errechnete pfändbare
Arbeitseinkommen von 87,01 Euro monatlich an den Kläger aus.
8 Mit seiner Klage verlangt der Kläger für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 die
Differenz zwischen den monatlichen Pfändungsbeträgen in Höhe von insgesamt
1.056,00 Euro.
9 Der Kläger meint, die Änderung des Arbeitsvertrags sei nach § 81 InsO unwirksam. Der
Schuldner sei schon nicht zum Empfang der Änderungskündigung berechtigt gewesen.
Zudem sei die Erklärung der Annahme der geänderten Vertragsbedingungen durch den
Schuldner ohne seine (des Klägers) Zustimmung nicht wirksam. Der Schuldner dürfe nicht
durch eine Vertragsänderung zum Nachteil der Gläubiger über das künftig pfändbare
Arbeitseinkommen verfügen. Es habe auch kein hinreichender Grund für die
Vertragsänderung bestanden.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.056,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2011 zu
zahlen.
11 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung die Auffassung
vertreten, dass der Schuldner frei über seine Arbeitskraft verfügen könne. Die Änderung
des Arbeitsvertrags sei zudem zur Abwendung der eigenen Insolvenz erforderlich
gewesen. Die Ertragslage habe sich negativ entwickelt. Die Anpassung der Arbeitszeit
des Schuldners an die verkürzten Öffnungszeiten des „T“ sei erforderlich gewesen.
Außerdem sei die Zahl der Beschäftigten und das Gehalt der Geschäftsführerin reduziert
worden.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu
Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.
14 Der Schuldner hatte auf der Grundlage des am 31. Juli 2010 geänderten Arbeitsvertrags
im streitgegenständlichen Zeitraum einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.100,00 Euro
brutto monatlich, was bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten unstreitig zu einem
pfändbaren Arbeitseinkommen von 87,01 Euro monatlich führte (§§ 850 ff. ZPO). Die
Beklagte hat dieses an den Kläger als Treuhänder gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO
abgetretene pfändbare Einkommen an den Kläger ausgezahlt. Ein höherer
Zahlungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse steht dem Kläger nicht zu. Die zu einer
Entgeltreduzierung führende Änderung des Arbeitsvertrags am 31. Juli 2010 ist nicht gem.
§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Der Schuldner kann auch nach Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über den Inhalt seines Arbeitsvertrags ohne Zustimmung
des Treuhänders verfügen. Weder § 97 Abs. 2 InsO noch § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen
dem entgegen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ist im
vorliegenden Fall nicht erkennbar. Dem Kläger kann daher ein Anspruch auf Zahlung
eines fiktiv erhöhten pfändbaren Arbeitseinkommens weder aus abgetretenem Recht als
Annahmeverzugsanspruch gem. § 615 Satz 1 BGB noch als Schadensersatzanspruch
zustehen. Die Verschleierung von Arbeitseinkommen behauptet der Kläger nicht.
15 I. Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht
zur Insolvenzmasse und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1
Satz 1 InsO.
16 1. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners über einen
Gegenstand der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam
sind. § 81 InsO zieht damit die Konsequenz aus dem in § 80 Abs. 1 InsO angeordneten
Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners (Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 81 Rn. 1).
Die Vorschrift dient dem Schutz der Insolvenzgläubiger gegen eine Masseminderung
durch Verfügungen des Insolvenzschuldners (vgl. Ries/Rook in Haarmeyer/Wutzke/Förster
InsO 2. Aufl. § 81 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth InsO Stand August 2012
§ 81 Rn. 2). Gem. § 81 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt § 81 Abs. 1 InsO für eine Verfügung über
künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an
deren Stelle tretende laufende Bezüge auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der
Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind.
17 2. Zwar fällt das pfändbare Arbeitseinkommen in die Insolvenzmasse, nicht aber die
Arbeitskraft des Schuldners oder dessen Arbeitsverhältnis als solches.
18 a) Die gegenständliche Zuordnung zur Insolvenzmasse erfolgt anhand der Regelungen
der §§ 35, 36 InsO. Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem
Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des
Verfahrens erlangt, § 35 Abs. 1 InsO. Einschränkend bestimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO,
dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur
Insolvenzmasse gehören. Die Norm will den Schuldner vor dem Verlust sämtlicher
Vermögensgegenstände schützen und ihm einen unantastbaren Bereich persönlicher und
lebensnotwendiger Güter bewahren (BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05 - Rn. 16, BGHZ 167,
352).
19 Bezüglich Arbeitseinkommen gelten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die §§ 850, 850a, 850c,
850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend. § 36 Abs. 1
Satz 2 InsO gilt gem. § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO entsprechend, wenn ein Schuldner die
Restschuldbefreiung beantragt und seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem
Dienstverhältnis gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten hat. Damit
kommen die sozialpolitischen Erwägungen, durch welche die
Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung motiviert sind, auch im
Insolvenzverfahren zur Geltung. Zudem wird die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger und
Gläubigergruppen modifiziert (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 553/11 - Rn. 56). Zur
Insolvenzmasse gehört nach diesen Vorgaben das pfändbare Arbeitseinkommen
einschließlich des verschleierten Einkommens iSv. § 850h Abs. 2 ZPO (BAG 16. Mai 2013
- 6 AZR 556/11 - Rn. 40 mwN).
20 b) Die Arbeitskraft des Schuldners als solche ist aber nicht Teil der Insolvenzmasse.
21 aa) Nicht zur Masse gehören Rechte, die keine Vermögensrechte sind. Hierunter fallen
Persönlichkeitsrechte und höchstpersönliche Rechtsbeziehungen (Eickmann in HK-InsO
6. Aufl. § 35 Rn. 31). Die Arbeitskraft des Schuldners ist Ausdruck der eigenen
Persönlichkeit, also kein Vermögensobjekt, und fällt damit nicht in die Insolvenzmasse
(vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 19, BAGE 129, 257; BGH 18. Dezember
2008 - IX ZB 249/07 - Rn. 11; 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05 - Rn. 29; BFH 8. September
2011 - V R 38/10 - Rn. 20, BFHE 235, 488; 24. Februar 2011 - VI R 21/10 - Rn. 11,
BFHE 232, 318; Graf-Schlicker/Kexel in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 35 Rn. 8;
HambKomm/Lüdtke InsO 4. Aufl. § 35 Rn. 36; Henckel in Jaeger InsO § 35 Rn. 19;
Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 35 InsO Rn. 16; Eickmann in HK-InsO § 35 Rn. 31; Reinfelder
NZA 2009, 124, 125 f.). Der Schuldner kann zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
gezwungen werden (vgl. BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - Rn. 16, BGHZ 167, 363). Der
Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder hat keine Möglichkeit, die Tätigkeit des Schuldners
zu beeinflussen (vgl. BFH 8. September 2011 - V R 38/10 - aaO).
22 bb) Dass die Arbeitskraft nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt, folgt auch aus
§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO iVm. § 888 Abs. 3 ZPO. Der Insolvenzmasse wird nur das
zugewiesen, womit der Schuldner für seine Schulden haftet, dh. was Zugriffsobjekt in der
Zwangsvollstreckung sein kann. Dies wird durch die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO
deutlich (vgl. Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 35 InsO Rn. 13). Die Erbringung von
Arbeitsleistung kann gem. § 888 Abs. 3 ZPO nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt
werden. Das Vollstreckungsverbot in § 888 Abs. 3 ZPO dient dem Schutz der
Menschenwürde (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 12, BAGE 129, 257). Zu
Recht hat das Landesarbeitsgericht daher unter Hinweis auf die Entscheidung des
Reichsgerichts vom 26. Januar 1909 (- VII 146/08 - zu III der Gründe, RGZ 70, 226)
ausgeführt, dass die Annahme, die Arbeitskraft falle in die Insolvenzmasse, „zu einer Art
moderner Schuldknechtschaft“ führen würde.
23 c) Ist die Arbeitskraft des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse, so gilt dies auch für
das Arbeitsverhältnis als solches.
24 aa) Der Abschluss eines Arbeitsvertrags verpflichtet grundsätzlich zur persönlichen
Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung (§§ 611, 613 Satz 1 BGB). Da der Schuldner
über seine Arbeitskraft frei verfügen kann, bleibt ihm auch die entsprechende
Verfügungsbefugnis bzgl. vertraglicher Beziehungen, die seine Arbeitskraft betreffen. Das
Arbeitsverhältnis als solches ist damit in Bezug auf die Handlungsmöglichkeiten des
Schuldners vom Insolvenzverfahren nicht betroffen. Allein der Schuldner ist berechtigt, es
zu kündigen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder es in seinem Inhalt zu verändern
(vgl. Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. Einführung Rn.
258; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 93 Rn. 68). Es obliegt allein der Entscheidung
des Schuldners, ob und unter welchen Konditionen er die Insolvenzmasse durch das
Entstehenlassen von vertraglichen Entgeltansprüchen mehrt (vgl. Mohn NZA-RR 2008,
617, 622; Reinfelder NZA 2009, 124, 126).
25 bb) Damit korrespondiert, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - eine
Arbeitgeberkündigung zu ihrer Wirksamkeit auch im eröffneten Insolvenzverfahren dem
Schuldner als Arbeitnehmer zuzugehen hat (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 93
Rn. 68; Reinfelder NZA 2009, 124, 126) und auch nur dieser eine Kündigungsschutzklage
erheben kann. Das Klagerecht nach § 4 KSchG ist höchstpersönlicher Natur (vgl. ErfK/Kiel
13. Aufl. § 4 KSchG Rn. 17; KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 74; Linck in vHH/L
KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 61; Mohn NZA-RR 2008, 617, 621; zur Führung einer
Befristungskontrollklage durch die Erben vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 112/08 -
Rn. 14). Die Entscheidung über eine Klageerhebung und die Prozessführungsbefugnis
verbleibt beim Schuldner. Die mittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse ist dabei
hinzunehmen. Andernfalls könnte das Recht des Schuldners, über seine Arbeitskraft
selbst zu verfügen, durch den Treuhänder eingeschränkt werden (Reinfelder NZA 2009,
124, 127).
26 Infolge des fehlenden Massebezugs des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz des
Arbeitnehmers wird ein Kündigungsrechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
auch nicht nach § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 -
Rn. 10).
27 II. § 97 Abs. 2 InsO schränkt die Dispositionsbefugnis des Schuldners bzgl. eines ihn
betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht ein.
28 1. Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen
Aufgaben zu unterstützen. Der Wortlaut verhält sich nicht zu Art und Umfang der
Unterstützung. Er bezieht sich auch nicht auf die Insolvenzmasse. Eine Arbeitspflicht
zugunsten der Masse bzw. eine Einschränkung der arbeitsvertraglichen
Dispositionsbefugnis des Schuldners kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Dies
gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorschrift auf die Unterstützung
des Insolvenzverwalters gerichtet ist und die Mehrung der Masse zu dessen primären
Aufgaben gehört (vgl. BGH 21. März 2013 - III ZR 260/11 - Rn. 47).
29 2. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Schuldner zum Einsatz seiner
Arbeitskraft zugunsten der Masse durch Eingehung oder Aufrechterhaltung eines
Arbeitsverhältnisses zwingen wollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll vielmehr
eine Zusammenarbeit des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter, beispielsweise bei der
Verwertung von im Ausland befindlichen Vermögensgegenständen, erreicht werden (vgl.
BT-Drucks. 12/2443 S. 142 zu § 110). Die Unterstützung bezieht sich demnach auf die
Abgabe von Willenserklärungen, die Verschaffung von Zugang zu
Vermögensgegenständen oder die Mitteilung von Wissen zur Durchsetzung von
Ansprüchen. Gegebenenfalls kann auch eine nach Zeit- und Arbeitsaufwand zumutbare
Unterstützungstätigkeit für den Insolvenzverwalter verlangt werden (vgl. Schilken in Jaeger
InsO § 97 Rn. 28; Uhlenbruck/Uhlenbruck 13. Aufl. § 97 InsO Rn. 16; Kayser in HK-InsO 6.
Aufl. § 97 Rn. 25). Hieraus folgt aber keine Pflicht des Schuldners zum wertschöpfenden
Einsatz seiner Arbeitskraft für die Masse (vgl. Runkel FS Uhlenbruck S. 315, 331;
Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/Förster InsO 2. Aufl. § 97 Rn. 37;
Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth InsO Stand August 2012 § 97 Rn. 16; Braun/Kroth
InsO 4. Aufl. § 97 Rn. 11; LSZ-Smid/Leonhardt InsO 3. Aufl. § 35 Rn. 10).
30 III. Auch § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bewirkt keine Einschränkung der Befugnisse des
Schuldners. Die Vorschrift bestimmt eine Erwerbsobliegenheit in der sog.
Wohlverhaltensperiode, aber keine Arbeitspflicht des Schuldners. Geht der Schuldner in
dieser Zeit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nach, kann ihm allerdings die
Restschuldbefreiung versagt werden.
31 1. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der
Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit
abzulehnen. Als eine der zentralen Regelungen der Restschuldbefreiung legt § 295 InsO
die Obliegenheiten des Schuldners fest, die dieser während der Dauer der
Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Der Schuldner soll sich nach Kräften bemühen,
seine Gläubiger während dieses Zeitraums so weit wie möglich zu befriedigen, um
anschließend endgültig von seinen restlichen Schulden befreit zu werden (BT-Drucks.
12/2443 S. 192 zu § 244).
32 Die Obliegenheiten nach § 295 InsO treffen den Schuldner nicht schon während des
eröffneten Insolvenzverfahrens, sondern erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09 - Rn. 9;
18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07 - Rn. 8 ff.). Das Insolvenzgericht versagt die
Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während
der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten nach § 295 InsO verletzt
und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn
den Schuldner kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).
33 2. Durch die Beschränkung auf eine Erwerbsobliegenheit zeigt sich, dass der Schuldner
grundsätzlich autonom über den Einsatz seiner Arbeitskraft entscheiden und über den
Bestand und Inhalt eines Arbeitsverhältnisses frei verfügen kann. Sogar eine gänzliche
Arbeitsunwilligkeit des Schuldners kann lediglich zur Versagung der Restschuldbefreiung
führen.
34 IV. Der Schuldner kann somit in jeder Phase des Insolvenzverfahrens über die Eingehung
und den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich frei disponieren. Es bedarf daher
auch im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob gewichtige Gründe für eine Änderung des
Arbeitsvertrags bestanden oder die ausgesprochene Änderungskündigung sozial
gerechtfertigt gewesen wäre. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Arbeitsvertragsparteien oder für den Abschluss eines Scheingeschäfts liegen nicht vor.
Das Landesarbeitsgericht hat dies vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten
der Beklagten verneint und darauf hingewiesen, dass die Entgeltreduzierung der
verringerten Arbeitszeit entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt
insoweit auch keine Rügen.
35 V. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer pfändbaren fiktiven Vergütung
wegen verschleierten Arbeitseinkommens iSv. § 850h Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu BAG
16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 40 mwN; 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 18,
BAGE 126, 137). Er behauptet nicht, der Schuldner arbeite gegen eine unverhältnismäßig
geringe Vergütung für die Beklagte. Insbesondere macht der Kläger nicht geltend, bei
herabgesetzter Vergütung arbeite der Schuldner unverändert zwischen 169 bis 199
Stunden monatlich.
36 VI. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Gallner
Spelge
Oye
Jerchel