Urteil des BAG vom 18.01.2012

Stufenzuordnung - Anwendbarkeit des TVÜ-L - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.1.2012, 6 AZR 496/10
Stufenzuordnung - Anwendbarkeit des TVÜ-Länder
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 21. Juni 2010 - 12 Sa 1580/09 E - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin in den Monaten
Oktober 2007 bis Dezember 2008 und in diesem Zusammenhang über die Frage der
Anwendung der besitzstandswahrenden Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung
der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom
12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder).
2 Die Klägerin war seit dem 30. September 2005 mit Unterbrechungen aufgrund mehrerer
befristeter Arbeitsverhältnisse im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrerin (sog.
Feuerwehrlehrkraft) beschäftigt. Vom 31. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 war sie an
der Haupt- und Realschule B tätig. Nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) zum
1. November 2006 war sie in die Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5, dieses
Tarifvertrags eingruppiert. In der zweiten Hälfte des Schuljahres 2006/2007 unterrichtete
sie aufgrund eines bis zum 18. Juli 2007, dem letzten Schultag vor den Sommerferien,
befristeten Arbeitsverhältnisses an der Förderschule in U. Die Sommerferien endeten am
29. August 2007. Am 31. August 2007 beantragte die Haupt- und Realschule in G die
Zuweisung einer sog. Feuerwehrlehrkraft. Der Leiter dieser Schule führte mit der Klägerin
am 14. September 2007 ein Auswahlgespräch. Nach der Beteiligung des Personalrats am
18. September 2007 beschäftigte das beklagte Land die Klägerin ab dem 20. September
2007 zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse als Lehrkraft an der
Haupt- und Realschule in G. Seit dem 1. August 2008 ist die Klägerin unbefristet an dieser
Schule tätig.
3 Das beklagte Land zahlte der Klägerin ab dem 20. September 2007 Vergütung der
Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 2, TV-L. In einem Schreiben vom 5. November 2008
vertrat die Landesschulbehörde die Auffassung, die über die Dauer der Sommerferien
2007 hinausgehende Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin habe dazu geführt,
dass sich die Stufenzuordnung nicht mehr nach dem TVÜ-Länder, sondern nach § 16 TV-
L richte.
4 In § 1 TVÜ-Länder in der bis Februar 2009 geltenden Fassung (TVÜ-Länder aF) heißt es:
㤠1 Geltungsbereich
(1)
1
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
(Beschäftigte),
-
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der
TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
-
die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:
1. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem
Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen
Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O darüber hinaus während der
Gesamtdauer der Sommerferien, unschädlich.
…“
5 Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder in der ab dem 1. März 2009
geltenden Fassung (TVÜ-Länder nF) lautet:
„Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im
Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum
BAT/BAT-O tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des
Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien.“
6 Mit einem Schreiben vom 25. November 2008 verlangte die im Klagezeitraum mit
unterschiedlicher wöchentlicher Arbeitszeit teilzeitbeschäftigte Klägerin vom beklagten
Land ohne Erfolg eine Abrechnung des Entgelts unter Zugrundelegung der
Entwicklungsstufe 5 der Entgeltgruppe 11 TV-L.
7 Die Klägerin hat gemeint, die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF
sei so auszulegen, dass bei Lehrkräften eine Unterbrechung für die Dauer der
Sommerferien zuzüglich eines Monats unschädlich sei. Unter dem Gesichtspunkt des
Bestandsschutzes habe sie daher auch für die Zeit ab dem 20. September 2007 Anspruch
auf Entgelt der Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5, TV-L. Die Neufassung der
Protokollerklärung könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Verhandlungsführer der
Gewerkschaftsseite hinsichtlich der streitbefangenen Frage gegenüber der TdL
nachgegeben hätten, um an anderer Stelle ein Zugeständnis zu erreichen. Im Übrigen
berufe sich das beklagte Land treuwidrig auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
im Sommer 2007. Seine Schulbehörde hätte schon zum Ende der Sommerferien am
29. August 2007 einen neuen Arbeitsvertrag ausfertigen können. Bereits am 1. August
2007 sei für das beklagte Land der Vertretungsbedarf an der Haupt- und Realschule in G
erkennbar gewesen, so dass die Einstellungsformalitäten bis zum 29. August 2007
vollständig hätten abgewickelt werden können. Die vom beklagten Land gehandhabte
Tarifanwendung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Gruppe der
Vertretungslehrer würde ohne sachlichen Grund gegenüber anderen
Beschäftigtengruppen benachteiligt.
8 Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von
11.800,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 1. November 2007,
für einen weiteren Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 1. Dezember 2007, für
einen weiteren Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 1. Januar 2008, für einen
weiteren Betrag in Höhe von 623,15 Euro ab dem 1. Februar 2008, für einen
weiteren Betrag in Höhe von 621,45 Euro ab dem 1. März 2008, für einen weiteren
Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 1. April 2008, für einen weiteren Betrag in
Höhe von 930,61 Euro ab dem 1. Mai 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von
930,61 Euro ab dem 1. Juni 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von
930,61 Euro ab dem 1. Juli 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von
288,94 Euro ab dem 1. August 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38
Euro ab dem 1. September 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von
969,38 Euro ab dem 1. Oktober 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von
969,38 Euro ab dem 1. November 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von
969,38 Euro ab dem 1. Dezember 2008 sowie für einen weiteren Betrag in Höhe
von 969,38 Euro ab dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt festzustellen,
dass sie ab dem 20. September 2007 in die Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5
der Anlage A 1 des TV-L einzugruppieren ist.
9 Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF sei so auszulegen, dass mit
der Formulierung „darüber hinaus“ bei Lehrkräften eine Unterbrechung von mehr als
einem Monat bis zur Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich sei. Im Übrigen
errechne sich für den Klagezeitraum nur eine Bruttoentgeltdifferenz in Höhe von
8.844,80 Euro.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die
Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage
abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land
beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Klägerin steht die beanspruchte Vergütung der Entgeltgruppe 11,
Entwicklungsstufe 5, TV-L nicht zu.
12 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 2
Satz 2 TV-L unter Berücksichtigung der ab dem 30. September 2005 beim beklagten Land
in den befristeten Arbeitsverhältnissen jeweils erworbenen einschlägigen Berufserfahrung
der Entwicklungsstufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war und deshalb keinen
Anspruch auf das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5, TV-L hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
vom 19. Juli 2007 bis zum 19. September 2007 nicht unschädlich im Sinne der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF.
13 1. Diese Protokollerklärung ist ebenso wie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-VKA materieller Bestandteil des Tarifvertrags (vgl. zu letztgenannter
Protokollerklärung BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 14, BAGE 128, 317).
Die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG ist eingehalten. Die Protokollerklärung ist von den
Unterschriften der Tarifvertragsparteien unter den TVÜ-Länder erfasst. In ihr kommt der
Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung zum Ausdruck. Sie regelt ebenso wie die
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die Frage, wann eine Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses unschädlich ist. Die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zu
§ 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF als normativer Teil des Tarifvertrags folgt damit den für
die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR
632/08 - aaO; 15. Februar 2007 - 6 AZR 773/06 - Rn. 13, BAGE 121, 266; 28. September
1989 - 6 AZR 166/88 - zu II 2 der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 4 = EzBAT BAT
F 2 §§ 22, 23 Heimzulage Nr. 1).
14 2. Dem Wortlaut, dem im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommenden
Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder und der hierzu vereinbarten Protokollerklärung
sowie der Tarifgeschichte ist zu entnehmen, dass eine Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses bei Lehrkräften stets vorliegt, wenn während eines im Vergleich zur
Dauer der Sommerferien längeren Zeitraums kein Arbeitsverhältnis bestanden hat
(Clemens/Scheuring/Stein-gen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder
Rn. 20).
15 a) § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder stellt ebenso wie § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die
allgemeine Regel auf, dass die tariflichen Überleitungsbestimmungen nur Anwendung
finden, wenn das Arbeitsverhältnis über den festgesetzten Stichtag hinaus ununterbrochen
fortbesteht. Grundsätzlich ist danach jede rechtliche Unterbrechung für die Anwendung
des TVÜ-Länder schädlich (vgl. zur Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA BAG
27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 16, BAGE 128, 317).
16 b) Hiervon enthält die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF
ebenso wie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA eine für alle
Beschäftigten geltende Ausnahme für den Fall, dass eine Unterbrechung nicht länger als
einen Monat andauert. Eine solche Unterbrechung ist unschädlich. Der Tarifvertrag fingiert
in diesem Fall das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen fortbestehend. Nach dem Wortlaut
der Protokollerklärung ist hierfür allein die Dauer der Unterbrechung maßgeblich. Auf
einen möglichen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen
kommt es danach nicht an (vgl. zur Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA BAG
27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 16, BAGE 128, 317).
17 c) Für Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der
Anlage 1a zum BAT/BAT-O haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1
zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF die für alle Beschäftigten geltende Fiktion, wonach
Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind, für nicht ausreichend
gehalten. Ihnen war bewusst, dass die Sommerferien länger als einen Monat dauern und
die nicht seltene Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei befristet beschäftigten
Lehrkräften während dieser Ferien nicht nur bewirken würde, dass diese Lehrkräfte
während der Sommerferien regelmäßig arbeitslos sind und keinen Anspruch auf
Vergütung haben (BAG 19. Dezember 2007 - 5 AZR 260/07 - AP TzBfG § 4 Nr. 15 = EzA
TzBfG § 4 Nr. 14), sondern dass nach ihrer Wiedereinstellung nach den Sommerferien
auch die tariflichen Überleitungsbestimmungen keine Anwendung mehr fänden. Dies
haben sie für nicht angemessen erachtet und deshalb angeordnet, dass bei Lehrkräften im
Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-
O Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich sind. Die
Klägerin war Lehrkraft im Sinne dieser Vorbemerkung, nach der die Anlage 1a nicht für
Angestellte gilt, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen -
beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Für eine
solche Vereinbarung fehlt jeder Anhaltspunkt. Zwischen den Parteien besteht auch kein
Streit darüber, dass die Klägerin Lehrkraft im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF war und damit eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
nur während der Gesamtdauer der Sommerferien unschädlich gewesen wäre. Die
Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Worte „darüber hinaus“ in der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF so auszulegen sind, dass bei
Lehrkräften der sich für alle Beschäftigten unschädliche Unterbrechungszeitraum von
einem Monat um die Dauer der Sommerferien verlängert (so LAG Düsseldorf 9. Dezember
2008 - 6 Sa 1138/08 -), oder so zu verstehen sind, dass bei Lehrkräften bei
Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem
Monat die Dauer der Sommerferien tritt (so LAG Hamm 20. Januar 2009 - 12 Sa 1109/08 -
), wie dies die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nF jetzt
ausdrücklich festlegt.
18 d) Bereits der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF
spricht für das Verständnis, dass bei Lehrkräften eine im Vergleich zur Dauer der
Sommerferien längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, dass die
Unterbrechung nicht mehr unschädlich ist.
19 aa) Im Gegensatz zur Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nF regelt
die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF zwar nicht ausdrücklich,
dass bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der
Anlage 1a zum BAT/BAT-O bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle
des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien tritt. Die für die Frage der
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin maßgebliche Protokollerklärung aF
spricht vielmehr davon, dass in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 Unterbrechungen von
bis zu einem Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen
Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O darüber hinaus während der
Gesamtdauer der Sommerferien, unschädlich sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin
haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung „darüber hinaus“ den für die
Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses unschädlichen Zeitraum von einem Monat bei
Lehrkräften nicht um die Dauer der Sommerferien verlängert. Die Worte „darüber hinaus“
beziehen sich auf die Monatsfrist. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht geregelt,
dass bei Lehrkräften Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien und
bis zu einem Monat darüber hinaus unschädlich sind.
20 bb) Für ein redaktionelles Versehen der Tarifvertragsparteien bei der Formulierung der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF fehlen Anhaltspunkte. Es
kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien nicht wussten, dass es bei
Lehrkräften nicht nur während der Sommerferien, sondern auch außerhalb dieser Ferien
zu längeren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses kommen kann, zB dann, wenn
eine Lehrkraft jeweils befristet zur Vertretung anderer Lehrkräfte für die Dauer eines
Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer vereinbarten
Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder einer längeren Arbeitsunfähigkeit
beschäftigt wird. Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder bei
Unterbrechungen außerhalb der Sommerferien für Lehrkräfte keinen von dem für alle
Beschäftigten geltenden unschädlichen Zeitraum von bis zu einem Monat abweichenden
längeren Zeitraum festgelegt. Dies zeigt, dass sie die Lehrkräfte bezüglich der Dauer der
Unterbrechung gegenüber den anderen Beschäftigten nicht allgemein besserstellen,
sondern angesichts der nicht seltenen Praxis der Länder, die Arbeitsverhältnisse mit
Lehrkräften auf das Schuljahresende zu befristen und die Lehrkräfte nach den
Sommerferien neu einzustellen (vgl. zu dieser Praxis BAG 19. Dezember 2007 - 5 AZR
260/07 - AP TzBfG § 4 Nr. 15 = EzA TzBfG § 4 Nr. 14; LAG Hamm 20. Januar 2009 - 12 Sa
1109/08 -; LAG Düsseldorf 9. Dezember 2008 - 6 Sa 1138/08 -), nur sicherstellen wollten,
dass die tariflichen Überleitungsbestimmungen bei einer Unterbrechung während der
Sommerferien noch Anwendung finden.
21 cc) Gegen das Verständnis der Klägerin spricht auch, dass den Tarifvertragsparteien des
TVÜ-Länder die Dauer der Sommerferien in den einzelnen Bundesländern bekannt war.
Diese Ferien dauern in aller Regel ca. sechs Wochen. Wenn die Tarifvertragsparteien des
TVÜ-Länder gemäß der Ansicht der Klägerin beabsichtigt hätten, dass sich bei Lehrkräften
der für alle Beschäftigten geltende unschädliche Unterbrechungszeitraum von bis zu
einem Monat um die Dauer der Sommerferien verlängert, hätte es von der
Regelungstechnik her und aus Gründen der Praktikabilität nahegelegen, für Lehrkräfte
eine bestimmte, von dem Zeitraum von bis zu einem Monat abweichende, besondere
Zeitspanne festzulegen, während der Unterbrechungen unschädlich sind, zB einen
Zeitraum von zwei Monaten oder zehn Wochen. Aus dem Umstand, dass die
Tarifvertragsparteien von einer solchen naheliegenden Regelung abgesehen haben, kann
abgeleitet werden, dass es sich bei den in der Protokollerklärung genannten Zeiträumen
nach ihrem Willen um Alternativen und somit bei der Gesamtdauer der Sommerferien um
die maximale unschädliche Dauer der Unterbrechung handeln sollte.
22 e) Die Tarifgeschichte bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Regelung in der
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nF, wonach bei Lehrkräften im
Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-
O bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem
Monat die Dauer der Sommerferien tritt, schließt eine Kumulierung aus. Dass die
Neufassung der Protokollerklärung die Anwendung der Überleitungsbestimmungen des
TVÜ-Länder hindert, wenn die Unterbrechung auch nur einen Tag länger dauert als die
Sommerferien, räumt auch die Klägerin ein. Ihre Mutmaßung, die Neufassung der
Protokollerklärung könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Verhandlungsführer der
Gewerkschaftsseite hinsichtlich der streitbefangenen Frage gegenüber der TdL
nachgegeben hätten, um an anderer Stelle ein Zugeständnis zu erreichen, überzeugt
nicht. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder wenige Monate nach
dem Außerkrafttreten der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF mit
Ablauf des 31. Oktober 2008 an dem für alle Beschäftigten geltenden unschädlichen
Unterbrechungszeitraum von einem Monat festgehalten und bei Lehrkräften im Sinne der
Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O
wiederum bestimmt haben, dass Unterbrechungen während der Sommerferien die
Anwendung der Überleitungsbestimmungen des TVÜ-Länder nicht hindern, legt nahe,
dass sie bei Lehrkräften die Dauer der unschädlichen Unterbrechung im Vergleich zur bis
zum 31. Oktober 2008 geltenden Rechtslage nicht völlig anderen Regeln unterwerfen
wollten, sondern sich nur veranlasst sahen klarzustellen, dass sich die unschädliche
Unterbrechung von bis zu einem Monat bei Lehrkräften nicht um die Dauer der
Sommerferien verlängert und die Sommerferien damit die Höchstgrenze einer
unschädlichen Unterbrechung darstellen (vgl. zu dieser möglichen Klarstellungsfunktion
der Neufassung einer tariflichen Regelung BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 716/08 -
Rn. 17, AP TVöD § 8 Nr. 9 = EzTöD 120 TVöD-K § 8.1 Nr. 3).
23 f) Das Argument der Klägerin, zwischen den Zeitarbeitsverhältnissen, die sich in der Regel
unmittelbar an die Sommerferien anschlössen, und den Arbeitsverhältnissen von
Vertretungslehrkräften sei zu differenzieren, weil letztgenannte Arbeitsverhältnisse
klassischerweise dadurch gekennzeichnet seien, dass sich nur in Ausnahmefällen ein
weiteres Arbeitsverhältnis ohne zeitlichen Verzug unmittelbar an die Sommerferien
anschließe, trägt nicht. Auch wenn es zuträfe, dass in aller Regel ein Bedarf an
Vertretungslehrkräften erst nach den Sommerferien erkennbar wird und
Vertretungslehrkräfte deshalb und aufgrund des Ruhens des Schulbetriebs während der
Sommerferien sowie aufgrund der erforderlichen Einstellungsformalitäten nur sehr selten
bereits am ersten Schultag nach den Sommerferien wieder eingestellt werden, ist doch
maßgebend, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder bezüglich der
Unschädlichkeit von Unterbrechungen bei Lehrkräften nicht zwischen
Zeitarbeitsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen von Vertretungslehrkräften
unterschieden haben. Sie haben die Regelung ausdrücklich für alle Lehrkräfte im Sinne
der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und
damit auch für Vertretungslehrkräfte getroffen. Den Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder
kann auch nicht unterstellt werden, dass sie nicht wussten, dass Vertretungslehrkräfte
aufgrund des häufig erst nach den Sommerferien erkennbaren Bedarfs, der erforderlichen
Auswahl unter den Bewerbern und Bewerberinnen und der notwendigen Beteiligung des
Personalrats regelmäßig nicht bereits am ersten Schultag nach den Sommerferien wieder
eingestellt werden. Wenn sie gleichwohl nur die Dauer der Sommerferien als
unschädliche Unterbrechung bestimmt haben, ist dieser Wille der Tarifvertragsparteien
des TVÜ-Länder zu achten.
24 g) § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der zugehörigen Protokollerklärung aF verstößt
nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.
25 aa) Nach dieser Bestimmung darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der
Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn
befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die
unbefristet Tätigen erhalten. Auch dürfen Dauerbeschäftigten geleistete Vorteile befristet
Beschäftigten nicht wegen der Befristung vorenthalten werden (BAG 27. November 2008 -
6 AZR 632/08 - Rn. 19, BAGE 128, 317; 19. Dezember 2007 - 5 AZR 260/07 - Rn. 13, AP
TzBfG § 4 Nr. 15 = EzA TzBfG § 4 Nr. 14). Tarifvertragliche Regelungen müssen mit § 4
Abs. 2 TzBfG vereinbar sein. Das in dieser Vorschrift geregelte Diskriminierungsverbot
steht nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 11. Dezember
2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 109, 110).
26 bb) Die Klägerin wird nicht wegen der Befristung ihrer früheren Arbeitsverhältnisse
schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet beschäftigte Lehrkräfte. Die Regelung
des Geltungsbereichs des TVÜ-Länder in § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der
Protokollerklärung aF hierzu knüpft nicht unmittelbar an die Befristung, sondern an den
ununterbrochenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an (vgl. zur entsprechenden
Regelung im TVÜ-VKA BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 20, BAGE 128,
317). Zu Unterbrechungen kann es nicht nur durch mehrere nicht unmittelbar aneinander
anschließende befristete Arbeitsverhältnisse, sondern auch durch Kündigungen und
Aufhebungsverträge kommen. Umgekehrt liegt ein ununterbrochen fortbestehendes
Arbeitsverhältnis auch vor, wenn die befristeten Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander
anschließen (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 128/04 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1
Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 7 = EzBAT Versorgungs-TV § 6 Nr. 12) oder - so die
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF und nF - die Unterbrechung
zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer von einem Monat nicht
überschreitet.
27 cc) Ob § 4 Abs. 2 TzBfG auch ein Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen
befristeter Beschäftigung enthält (zum Streitstand vgl. MünchKomm-BGB/Henssler 5. Aufl.
§ 4 TzBfG Rn. 16 mwN), kann ebenso wie in der Entscheidung des Senats vom
27. November 2008 (- 6 AZR 632/08 - Rn. 21, BAGE 128, 317) offenbleiben. Die
Vermeidung des der Klägerin aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
entstandenen Nachteils wird vom Schutzzweck des § 4 Abs. 2 TzBfG nicht mit umfasst. § 4
Abs. 2 TzBfG verbietet nicht die Befristung als solche, sondern nur eine
Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung. Diese Bestimmung schützt
Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues
Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen eingehen, nicht vor einer
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 -
zu III 2 b der Gründe, BAGE 109, 110). Mit dem Ablauf der bisherigen
Vertragsbedingungen wirkt sich nur der Nachteil aus, der mit einer Befristung stets
verbunden ist oder verbunden sein kann. Nach dem Ende einer wirksamen Befristung sind
die Parteien bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der
Arbeitsbedingungen grundsätzlich frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden
(BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu III der Gründe, BAGE 109, 369). Allerdings ordnet
§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L an, dass die Stufenzuordnung, wenn Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber verfügen, unter
Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen
Arbeitsverhältnis erfolgt. Das beklagte Land hat die Berufserfahrung der Klägerin aus den
befristeten Arbeitsverhältnissen ungeachtet der Unterbrechungen bei der Ermittlung der
tariflichen Vergütung berücksichtigt.
28 h) Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der hierzu ergangenen
Protokollerklärung aF ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin
werden befristet beschäftigte Vertretungslehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
letzten Schultages vor den Sommerferien endet und über diese hinaus unterbrochen ist, in
Bezug auf die Anwendbarkeit des TVÜ-Länder nicht gegenüber durchgängig mit
Zeitarbeitsverträgen beschäftigten Lehrkräften ungerechtfertigt benachteiligt. Dem steht
schon entgegen, dass Vertretungslehrkräfte ebenso wie andere befristet Beschäftigte nach
Ablauf einer Befristung grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, schon gar
keinen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen haben (vgl. BAG
27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 22, BAGE 128, 317). Eine Überleitung in einen
anderen Tarifvertrag ist nur erforderlich, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien über
den Überleitungszeitpunkt hinaus das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht.
Soweit die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF bei Lehrkräften
eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien für unschädlich
erklärt, liegt hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften,
deren Arbeitsverhältnis länger unterbrochen war. Schon der von den Tarifvertragsparteien
für andere Beschäftigte gewählte Zeitraum von einem Monat, nach dessen Überschreitung
eine Anwendung des TVÜ-Länder ausscheidet, ist sachgerecht (vgl. zur entsprechenden
Regelung im TVÜ-VKA BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - aaO). Der TVÜ-Länder
unterscheidet sich ebenso wie der TVÜ-VKA insoweit nicht wesentlich von der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, wann ein ununterbrochenes
Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG und § 622 Abs. 2 BGB vorliegt. Danach
ist regelmäßig von einer rechtlich relevanten Unterbrechung auszugehen, wenn der
Unterbrechungszeitraum mehr als drei Wochen beträgt (BAG 22. September 2005 - 6 AZR
607/04 - zu II 1 c der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 20 = EzA KSchG § 1
Nr. 58). Soweit die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF diesen
Zeitraum maßvoll auf einen Monat ausdehnt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. zur
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA BAG 27. November 2008 - 6 AZR
632/08 - Rn. 22, BAGE 128, 317). Dies gilt erst recht, soweit die Tarifvertragsparteien des
TVÜ-Länder der besonderen Situation befristet beschäftigter Lehrkräfte Rechnung
getragen und angesichts der längeren Dauer der Sommerferien angeordnet haben, dass
nicht nur Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind, sondern auch
Unterbrechungen während der Gesamtdauer der Sommerferien. Das Landesarbeitsgericht
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine weitere Ausdehnung des unschädlichen
Unterbrechungszeitraums nur für Lehrkräfte kaum rechtfertigen ließe, zumal auch
außerhalb des Schuldienstes kurzfristig Vertretungsbedarf entstehen kann, eine
Bewerberauswahl getroffen werden muss und Personalräte beteiligt werden müssen, so
dass Unterbrechungen von über einem Monat vorkommen.
29 3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Berufung des beklagten Landes auf die
Überschreitung des Unschädlichkeitszeitraumes verstoße nicht gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von
der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Haupt-
und Realschule in G erst am 31. August 2007 und damit erst nach den Sommerferien die
Zuweisung einer „Feuerwehrlehrkraft“ beantragt. Schon dies schließt eine treuwidrige
Berufung des beklagten Landes auf die Schädlichkeit der Unterbrechung bezüglich der
Anwendung der tariflichen Überleitungsbestimmungen aus.
30 II. Da der Klägerin die von ihr ab dem 20. September 2007 beanspruchte Vergütung der
Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5, TV-L nicht zusteht, ist auch der von ihr hilfsweise
gestellte Feststellungsantrag unbegründet.
31 III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu
tragen.
Fischermeier
Brühler
Spelge
Oye
Uwe Zabel