Urteil des BAG vom 05.01.2004
BAG (erklärung, betriebsrat, arbeitnehmer, mitarbeiter, zahlung, bag, höhe, annahme, zusage, inhalt)
Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2007, 1 AZR 953/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.12.2007, 1 AZR 869/06.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 17. August 2006 - 1 Sa 17/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die bis zur teilweisen Klagerücknahme entstandenen Kosten des
Rechtsstreits hat zu 1/5 die Beklagte und zu 4/5 die Klägerin zu tragen. Die
danach entstandenen Kosten trägt die Beklagte.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Gewährung eines Zuschusses zu den Essenskosten.
2 Die Beklagte beschäftigt in mehreren Betriebsstätten etwa 1.100 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist
seit dem Jahr 1978 bei ihr beschäftigt. Für den Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.
3 Seit dem Jahr 1961 zahlte die Beklagte allen Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss. Dies
geschah ursprünglich in Form von Essensmarken. In einem an alle “Betriebe” gerichteten
Schreiben der Beklagten vom 16. August 1982 hieß es, die Geschäftsführung habe “auf Vorschlag
des Betriebsrates beschlossen, ab 1. September 1982 den Essengeldzuschuß für Beschäftigte,
die ein warmes Mittagessen einnehmen, von bisher 1,50 DM auf 1,80 DM zu erhöhen”.
4 Im Juni 1990 übersandte die Beklagte dem Betriebsrat einen “Vorschlag zur Änderung des
Essengeldzuschusses” und bat ihn um Zustimmung. In dem Schreiben wies sie darauf hin, dass
durch das Steuerreformgesetz 1990 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 die Leistung eines
Essensgeldzuschusses für die Arbeitnehmer steuerpflichtig geworden sei. Sie schlug vor, den
“aufgrund einer Gesamtzusage der Geschäftsleitung bzw. betrieblicher Übung” gezahlten
Zuschuss ab dem 1. August 1990 “bargeldlos mit der Vergütungsabrechnung” zu zahlen, ihn für
alle anwesenden Mitarbeiter einheitlich mit 1,80 DM brutto zu bemessen und ihn nach deren
individuellen Verhältnissen zu versteuern. Am 12. Juli 1990 beschloss der Betriebsrat, dem
Vorschlag zuzustimmen.
5 Am 16. Juli 1990 gab die Beklagte den Mitarbeitern auf einem mit “Informationen H GmbH”
überschriebenen und von ihr und zwei Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Schriftstück
bekannt:
“Essengeldzuschuß
Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrter Mitarbeiter,
aufgrund des Steuerreformgesetzes 1990 waren wir gezwungen, ein neues System der
Essengeldzuschüsse zu entwickeln. Die Neuregelung soll ab 1. August 1990 in Kraft treten.
Wir trennen uns in diesem Zusammenhang von einem aufwendigen Verwaltungsverfahren.
Konkret bedeutet dies, daß es von diesem Zeitpunkt an keine Essenmarken mehr geben
wird.
Statt dessen gewähren wir Ihnen - zusammen mit Ihrer monatlichen Vergütung - für jeden
Arbeitstag mit mehr als 5stündiger Anwesenheit einen täglichen Essengeldzuschuß in Höhe
von DM 1,80 brutto. Diese Regelung gilt dann für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Auszubildende erhalten DM 2,80 brutto.
Gezahlt wird dieser Betrag jeweils zusammen mit der nächstfälligen Vergütung im
Folgemonat. Wir wenden hier das gleiche Verfahren an wie z.B. im Falle der Bezahlung von
Überstunden. Einen Haken hat die Sache allerdings, wie die meisten von Ihnen ohnehin
schon wissen: Der Essengeldzuschuß gehört aufgrund der Neuregelung durch das
Steuerreformgesetz 1990 seit dem 1. Januar d. J. zum steuerpflichtigen Einkommen.
Ab 1. August 1990 heißt das für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in R, daß ihre freundliche
Kassiererin in unserer Kantine nur noch Bargeld annimmt.
Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen anderen Betrieben müssen in Zukunft in
den Restaurants und Gaststätten, in denen sie bisher ihre Essenmarken in Zahlung geben
konnten, bar bezahlen. Grüne und rote Essenmarken, die bis zum 31. Juli 1990 ausgegeben
wurden und noch nicht bei einer Vertragsgaststätte eingelöst wurden, behalten noch bis zum
15. September 1990 ihre Gültigkeit. Danach sind sie verfallen. Wir werden dies auch unseren
ehemaligen Vertragsgaststätten mitteilen.
Wir glauben, daß trotz der gesetzlichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherung
gemeinsam mit dem Betriebsrat ein guter finanzieller Kompromiß gefunden wurde.
Mit freundlichen Grüßen ...
Geschäftsleitung
Betriebsrat”
6 Mit einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004 kündigte die Beklagte “die
Betriebsvereinbarung Essengeldzuschuss” zum 7. April 2004. Von diesem Zeitpunkt ab stellte sie
die Zahlung des Zuschusses ein.
7 Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung des Essensgeldzuschusses für die Zeit vom 8. April
2004 bis 28. Februar 2005 verlangt. Sie war in diesem Zeitraum an insgesamt 160 Tagen mehr als
fünf Stunden am Arbeitsplatz. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den
Essensgeldzuschuss durchweg auf individualrechtlicher Grundlage geleistet. Daran habe die
Mitteilung vom 16. Juli 1990 nichts geändert. Die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat vom
5. Januar 2004 gehe ins Leere.
8 Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 147,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2005 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der
Mitteilung vom 16. Juli 1990 handele es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese habe eine zuvor
bestehende Gesamtzusage oder betriebliche Übung abgelöst. Auf Grund der Kündigung vom 5.
Januar 2004 sei für die Zeit nach dem 7. April 2004 die Rechtsgrundlage für den
Essensgeldzuschuss entfallen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit
der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die
Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ein ursprünglich neben dem Zahlungsantrag
verfolgtes Feststellungsbegehren hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag zu Recht
stattgegeben. Die Klägerin hat auch für die Zeit nach dem 7. April 2004 Anspruch auf Zahlung des
Essensgeldzuschusses nach Maßgabe der Mitteilung vom 16. Juli 1990. Diese ist keine
Betriebsvereinbarung, von der sich die Beklagte durch Kündigung wirksam gelöst hätte.
12 I. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 611 BGB iVm. den “Informationen” vom 16. Juli 1990.
Darin hat die Beklagte allen Mitarbeitern bekannt gegeben, dass sie ihnen für jeden Arbeitstag mit
mehr als fünfstündiger Anwesenheit einen Essensgeldzuschuss in Höhe von 1,80 DM brutto
gewähre. In dieser Mitteilung liegt eine Gesamtzusage an die Arbeitnehmer, die diese nach
Maßgabe von § 151 Satz 1 BGB angenommen haben.
13 1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten
Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des
Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der
Erklärung enthaltenen Angebots iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht.
Das in der Zusage liegende Angebot wird gem. § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt
des Arbeitsvertrags (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 31 mwN, BAGE 118, 360).
Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer
Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von
der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG
15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327, 340 f. mwN) . Die Arbeitnehmer erwerben
einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO mwN) . Von
der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber
individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen.
14 2. Danach enthalten die “Informationen” der Beklagten vom 16. Juli 1990 eine Gesamtzusage, mit
der eine frühere Zusage rechtsgeschäftlich modifiziert wurde. Das Informationsschreiben ist keine
Betriebsvereinbarung, die die frühere Zusage kollektivrechtlich abgelöst hätte.
15 a) Die Gewährung des Essensgeldzuschusses beruhte in der Zeit bis zum 31. Juli 1990 auf einer
rechtsgeschäftlichen Grundlage in Form einer Gesamtzusage. Diese lag, wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, in der mit Schreiben vom 16. August 1982 “an
alle Betriebe” gerichteten Erklärung der Beklagten, sie werde den Essensgeldzuschuss erhöhen.
16 b) Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde die Gesamtzusage nicht durch eine
kollektivrechtliche, normative Regelung in Gestalt der “Informationen” vom 16. Juli 1990 abgelöst.
Zwar kann eine Gesamtzusage als Grundlage für bestimmte soziale Leistungen des Arbeitgebers
durch eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung ersetzt werden, wenn sich diese bei einem
kollektiven Günstigkeitsvergleich als nicht weniger günstige Regelung erweist (BAG
16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 65) . Bei dem Informationsschreiben vom 16. Juli
1990 handelt es sich aber nicht um eine Betriebsvereinbarung.
17 aa) Das folgt nicht schon daraus, dass das Schreiben den formellen und materiellen
Voraussetzungen einer wirksamen Betriebsvereinbarung nicht gerecht würde. Das Schreiben
erfüllt mit den Unterschriften beider Betriebsparteien das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2
BetrVG. Eine betriebliche Regelung bedarf nicht der ausdrücklichen Kennzeichnung als
Betriebsvereinbarung, um Rechtsnormqualität iSv. § 77 Abs. 4 BetrVG besitzen zu können. Auch
handeln die Betriebsparteien bei der Regelung freiwilliger sozialer Leistungen im Rahmen ihrer
gesetzlichen Kompetenzen. Für einen Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3
BetrVG sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
18 bb) Das Informationsschreiben vom 16. Juli 1990 ist gleichwohl keine Betriebsvereinbarung. Es
enthält nach seinem Erklärungsinhalt keine normativ wirkende Vereinbarung der Betriebsparteien
iSv. § 77 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG. Das ergibt die Auslegung.
19 (1) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen deren aus § 77 Abs. 4 Satz 1
BetrVG folgender normativer Wirkung nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung.
Dabei setzt die Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, dass die Normqualität der
betreffenden Bestimmung bereits feststünde. Es geht darum, wie Dritte - Regelungsadressaten
und Gerichte - die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben. Die Frage nach deren Inhalt und
die Frage, ob es sich um Normen handelt, lassen sich nicht trennen. Beide sind nach den
Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn.
13; 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 118, 141) .
20 Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn.
Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von
ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag
gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der
Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten,
zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung
führt (BAG 27. Juni 2006 - 1 AZR 322/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 118, 321) .
21 (2) Danach ist das Informationsschreiben vom 16. Juli 1990 keine Betriebsvereinbarung. Es gibt
keinen Anhaltspunkt dafür, dass beide Betriebsparteien gemeinsam eine neue, eigenständige und
normative Rechtsgrundlage für den Essensgeldzuschuss haben begründen und damit eine
Gesamtzusage haben ablösen wollen. Vielmehr hat die Beklagte die bestehende Gesamtzusage
auf rechtsgeschäftlichem Wege modifiziert.
22 (a) Der Wortlaut der “Informationen” enthält den Ausdruck “Betriebsvereinbarung” nicht. Es findet
sich auch keine sonstige Erklärung, die einen Willen zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung
erkennen ließe. Zwar heißt es im Schreiben, die Beklagte glaube, dass “gemeinsam mit dem
Betriebsrat” ein guter finanzieller Kompromiss gefunden worden sei. Auch trägt das Schreiben
neben den Unterschriften der Geschäftsleitung zwei Unterschriften für den Betriebsrat. Daraus
folgt jedoch nicht, dass es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt. Der Hinweis auf eine
inhaltliche Abstimmung mit dem Betriebsrat und dessen Unterzeichnung belegen, dass das
Schreiben inhaltlich dem Willen beider Betriebsparteien entspricht. Sie lassen aber keinen
Rückschluss darauf zu, dass mit der Zustimmung des Betriebsrats der Abschluss einer
Betriebsvereinbarung und einer kollektiven, normativen Grundlage für die Gewährung des
Essensgeldschusses verbunden war. Vielmehr sprechen der gesamte übrige Text und das
äußere Erscheinungsbild des Schreibens gegen eine solche Annahme. Die drucktechnisch
hervorgehobene Überschrift lautet “Informationen”. Die Mitarbeiter werden mit der für eine direkte
Ansprache üblichen Höflichkeitsformel angesprochen. Sie werden sodann über die Änderung der
steuerrechtlichen Lage, den Wegfall der Essensmarken und das Verfallsdatum schon
ausgegebener Marken, die Modalitäten der Auszahlung des Essensgeldzuschusses sowie die
künftige Notwendigkeit einer Barzahlung in den angeschlossenen Gaststätten und bei der
“freundlichen Kassiererin in (der) Kantine” unterrichtet. Das Schreiben endet mit einer Grußformel.
Diese Textpassagen haben eindeutig nicht den Charakter normativer Regelungen, sondern dienen
in Übereinstimmung der Überschrift ersichtlich allein der Information der Mitarbeiter. In sie ist die
Erklärung eingebettet, die Beklagte gewähre künftig allen Mitarbeitern einen täglichen
Essensgeldzuschuss von 1,80 DM brutto. Angesichts dieses textlichen Gesamtzusammenhangs
ist die Annahme fernliegend, die Betriebsparteien hätten mit einer solchen Erklärung die auf ihrem
gemeinsamen Willen beruhende Vereinbarung zur Begründung normativer Ansprüche der
Arbeitnehmer dokumentiert und eine entsprechende kollektive Regelung geschaffen.
23 (b) Unter systematischen Aspekten gilt dies umso mehr. Ansprüche der Arbeitnehmer auf die
Zahlung eines Essensgeldzuschusses wurden durch die Erklärung im Informationsschreiben vom
16. Juli 1990 nicht erstmals begründet. Die Erklärung wurde vielmehr vor dem Hintergrund einer
bestehenden Gesamtzusage abgegeben. Damit sie als Betriebsvereinbarung anzusehen wäre,
müsste mit ihr eine “Novation” im Sinne einer Ersetzung der bis dahin rechtsgeschäftlich erteilten
Gesamtzusage durch eine kollektivrechtliche, normative Regelung einhergehen. Die Erklärung als
solche und der übrige Text des Informationsschreibens geben nicht zu erkennen, dass mit ihr ein
solcher Wechsel des Rechtsgrunds für die Leistung verbunden sein sollte.
24 (c) Auch der Umstand, dass der Betriebsrat von der Beklagten überhaupt beteiligt wurde, gibt für
einen solchen Wechsel des Rechtsgrunds und das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung nichts
her. Der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte es auch dann, wenn mit der Erklärung im
Informationsschreiben eine Betriebsvereinbarung nicht verbunden war. Die Beklagte wollte aus
Anlass der geänderten Steuergesetzgebung die Regelung des Essensgeldzuschusses
modifizieren. Es ging ihr nicht nur um die Beendigung der Ausgabe von Essensmarken zugunsten
einer bargeldlosen Zahlung. Vielmehr sollten alle Mitarbeiter bei einer bestimmten Dauer der
täglichen Anwesenheit im Betrieb unabhängig von der Einnahme einer warmen Mahlzeit den
Zuschuss - anders als bisher - in Höhe von 1,80 DM erhalten. Dabei hatte der Betriebsrat nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung des
Essensgeldzuschusses weiterhin auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgen würde. Eine
Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liegt auch dann
vor, wenn ausschließlich auf vertraglicher Grundlage gewährte Leistungen ihr Verhältnis
zueinander ändern. Zur Wahrung der Mitbestimmung war der Abschluss einer
Betriebsvereinbarung nicht erforderlich.
25 Die Beklagte war auf das Mittel der Betriebsvereinbarung auch nicht deshalb angewiesen, weil sie
- gestützt auf deren normative Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG und einen kollektiven
Günstigkeitsvergleich - nur so gegenüber einzelnen Arbeitnehmern eintretende Nachteile rechtlich
hätte durchsetzen können. Die Beklagte wollte in vertragliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer
nicht eingreifen. Der künftige Essensgeldzuschuss sollte sich für niemanden verringern. Der
Umstand, dass die bislang steuerfrei gewährten Leistungen nunmehr - ab dem Jahr 1990 - der
Steuerpflicht unterlagen, beruhte auf einer Gesetzesänderung und muss bei einem
Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben. Auch der Übergang von Essensmarken zur
bargeldlosen Zahlung beeinträchtigt keine individualrechtlichen Positionen der Arbeitnehmer.
26 3. In der Erklärung der Beklagten, sie gewähre allen Mitarbeitern ab dem 1. August 1990 bei
fünfstündiger Anwesenheit einen täglichen Essensgeldzuschuss von 1,80 DM, lag eine
Gesamtzusage. Das Schreiben vom 16. Juli 1990 richtete sich an die gesamte Belegschaft und
wurde allgemein bekannt gegeben. Das darin enthaltene Angebot enthielt für die Mitarbeiter im
Vergleich zur bestehenden Rechtslage keine Verschlechterungen, allenfalls Vergünstigungen.
Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme stand damit nicht zu erwarten. Der Inhalt der
Erklärung ist gem. § 151 Satz 1 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden.
27 4. Die Höhe der Klageforderung ist nicht umstritten. Der Klägerin steht in dem vom Antrag
erfassten Zeitraum ein Essensgeldzuschuss für 160 Tage zu. Die vereinbarte Höhe von je
1,80 DM entspricht 0,92 Euro. Daraus ergibt sich der eingeklagte Betrag. Der Zinsanspruch folgt
aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
28 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Schmidt
Linsenmaier
Kreft
Rath
Olaf Kunz