Urteil des BAG vom 16.03.2010

BAG (kläger, arbeitnehmer, anlage, charakter, bag, leistung, tätigkeit, arbeiter, teil, versorgung)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.3.2010, 3 AZR 130/09
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.03.2010, 3 AZR 594/09.
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 17. Dezember 2008 - 8 Sa 535/08 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
8. Februar 2008 - 5 Ca 7615/07 - wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu
tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für
dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen einzustehen hat.
2 Der Kläger ist am 4. Juli 1942 geboren. Er war vom 1. April 1957 bis zum 31. August 1998 für die
D GmbH tätig. Nach dem Ausscheiden bezog er zunächst Anpassungsgeld. Seit dem 1. Januar
2003 ist er Bezieher eines knappschaftlichen Altersruhegeldes. Bis zum Jahre 2006 bezog er eine
jährliche Energiebeihilfe iHv. 366,60 Euro. Grundlage ist Nr. 7 der zwischen dem Kläger und seiner
ehemaligen Arbeitgeberin geschlossenen Aufhebungsvereinbarung vom 16. Dezember 1997.
Danach richtet sich der Anspruch auf die Gewährung von Invalidendeputatkohle dem Grunde und
der Höhe nach nach den einschlägigen Tarifverträgen. Die maßgeblichen Vorschriften sind im
„Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen
Steinkohlenbergbaus“(hiernach: MTV) zusammengefasst.
3 § 54 dieses Tarifvertrags lautet:
„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses
Manteltarifvertrages.
Sie gelten ausschließlich für:
-
aktive Arbeiter und Angestellte
-
vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte
sowie deren Witwen
-
nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag
mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und
Angestellte sowie deren Witwen“
4 In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter
und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den
Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für
ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile
sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren
Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags
für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.
5 Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener
Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV
eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von
Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder
Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren
Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von
zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören.
Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine
Bedürftigkeitsprüfung vor.
6 Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach
diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 %
erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder
erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter
gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen.
Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder
Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer
Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen
Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie
tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten
Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in
Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.
7 Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer
zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der
Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos
entlassen worden ist.
8 Weiter ist vorgeschrieben(II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen
Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten
Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige
versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges
Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre
ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht.
Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen
nicht veräußert werden.
9 Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind
etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 -
§ 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März
des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer
Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7
und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:
„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“
10 Über das Vermögen der D GmbH, der letzten Arbeitgeberin des Klägers, hat das Amtsgericht
Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
11 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei für seine Energiebeihilfe einstandspflichtig.
Er hat dieses für das Jahr 2007 durch einen Zahlungsantrag geltend gemacht und im Übrigen
Feststellung einer Verpflichtung zur weiteren Leistung begehrt.
12 Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 366,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Energiebeihilfe über das Jahr 2007
hinaus im bisherigen Umfang an den Kläger zu zahlen.
13 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich
geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach
keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung
deshalb nicht einstandspflichtig.
14 Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Klageantrag entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat
auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den
ursprünglichen Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision ist begründet. Der Beklagte ist für die Hausbrandleistungen des Klägers
einstandspflichtig.
16 I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Energiebeihilfe - geltend,
die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt
hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für
Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG,
nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits
Empfänger von Leistungen(vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN,
BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:
17 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen
Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die
der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung
für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich
ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung
betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das
Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
18 2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze
maßgebend:
19 a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn
Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem
Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im
Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden.
Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im
Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die
Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen
Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die
Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit
auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder
seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen(vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR
317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
20 b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung
auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht
Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch
wenn dies regelmäßig der Fall ist(BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP
BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes
umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen,
insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern
gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
21 c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die
gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der
gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das
der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden(vgl. BAG
10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch
eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der
betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1
Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
22 Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen
vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren.
Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung
anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln
aufzustellen(BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1
Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es
aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung
aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden,
die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an
andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.
23 d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch
nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem
Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.
24 So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein
biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder
Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran,
dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es
dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.
25 Ebenso wenig kommt es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen
enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten(BAG
19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche
Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche
Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa
umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen
wurde.
26 II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte für die vom Kläger geltend gemachten
Hausbrandleistungen einstandspflichtig. Es handelt sich um Ansprüche, die betriebliche
Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der
Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.
27 1. Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der
Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der
Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer
Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach
dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass
tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich
vorgesehen sind.
28 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für
ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer
betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als
Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische
Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im
MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein
biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.
29 a) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in
Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.
30 Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der
Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld
abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das
„Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits
lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht
weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung
weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um
Hinterbliebenenversorgung.
31 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch
Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen
Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine
Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur
dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.
32 b) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit -
und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die
Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder
militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten,
abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere
Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die
Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere
Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
33 c) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass
eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach
gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an
den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung
ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen
Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person
anspruchsberechtigt ist.
34 d) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für
ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.
35 Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im
Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich
ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden
angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach
dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften
übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren
Arbeitgebern.
36 Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst
betreffenden Regelungen(§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG
können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen
Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch
die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
37 e) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine
Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht
entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der
Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein
Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.
38 f) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen
vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen
Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine -
gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an
ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur
die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.
39 3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die
Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.
40 Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1(§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1
Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen
Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der
Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Knappschaftsruhegeld
sind.
41 Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar.
Er ist vor dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden.
42 Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder
mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen
noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin
nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des
Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger zudem Altersrentner ist, also
„Knappschaftsruhegeld“ empfängt, erfüllt er die tarifvertraglichen Voraussetzungen.
43 Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der
gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den
im Tarifvertrag genannten Voraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund eines Tatbestands
erhält, der seinerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpft,
und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt. Das Knappschaftsruhegeld knüpft
als Altersrente an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Dass der Kläger Hausbrandleistungen
möglicherweise auch während des Bezuges von Anpassungsgeld schon erhalten hat, ändert
daran nichts.
44 Der Anspruch des Klägers ist durch den Beklagten auch für das gesamte Jahr 2007
insolvenzgesichert. Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a
BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG
umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs
Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der
Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden.
VRiBAG
Dr. Reinecke
ist in Ruhestand
getreten
und deshalb verhindert,
die Unterschrift zu
leisten.
Zwanziger
Zwanziger
Zwanziger
Furchtbar
Zwanziger