Urteil des BAG vom 15.02.2011

Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer Betriebsvereinbarung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.2.2011, 3 AZR 196/09
Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer
Betriebsvereinbarung
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 19. Dezember 2008 - 26 Sa 877/08 - wird als unzulässig
verworfen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet. Im Übrigen wird
die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger bzw. seinen
Hinterbliebenen im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaffen, die ihnen zustehen würde,
wenn der Kläger über den 20. Oktober 2006 hinaus weitere Steigerungen seiner Anwartschaften
auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erdienen können. Mit seinen Hilfsanträgen
begehrt der Kläger die Einzahlung von Beiträgen durch die Beklagten bei der H
Unterstützungskasse e.V. für die Zeit vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 sowie
für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der
Beklagten zu 2.
2 Der Beklagte zu 1. übernahm zum 1. Januar 1995 vom Land Berlin das
Gemeinschaftskrankenhaus H (im Folgenden: GKH) als Teilbetrieb des damaligen
Krankenhauses S im Wege des Betriebsteilübergangs gem. § 613a BGB. Von dem
Betriebsteilübergang waren etwa 460 Mitarbeiter des Krankenhauses S betroffen. Die
Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter enthielten eine Verweisung auf den BAT. Die Arbeitsverhältnisse
von etwa 160 Mitarbeitern gingen nach § 613a BGB auf den Beklagten zu 1. über (im Folgenden:
Alt-Mitarbeiter). Die übrigen Mitarbeiter, darunter der Kläger, hatten dem Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse widersprochen. In der Folgezeit wurde der Kläger dem Beklagten zu 1.
zunächst durch das Land Berlin, später durch die V GmbH (im Folgenden: V), auf die sein
Arbeitsverhältnis vom Land Berlin im Wege des Betriebsübergangs übergegangen war, im Wege
der Personalgestellung zur Arbeitsleistung überlassen. Beim Land Berlin und bei V galten für den
Kläger und die anderen dort tätigen Mitarbeiter aufgrund der in ihren Arbeitsverträgen enthaltenen
Verweisung der BAT und der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und
der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4. November
1966 (im Folgenden: Versorgungs-TV).
3 Am 7./8. August 2002 vereinbarten V und der Beklagte zu 1., der nicht Mitglied der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) werden konnte, die
Beendigung der den Kläger und weitere Mitarbeiter betreffenden Gestellungsverträge zum Ablauf
des 30. September 2002. In § 2 der Vereinbarung heißt es:
„Das GKH wird allen gestellten Mitarbeitern einen Arbeitsvertrag anbieten, der inhaltlich
dem mit V bestehenden Arbeitsvertrag - mit Ausnahme der Regelungen über die
Zusatzversorgung (§ 46 BAT bzw. § 12 BMT-G II) und die Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall gemäß § 71 BAT - entspricht. Anstelle der Zusatzversorgung bei der VBL
wird vom GKH eine eigene betriebliche Altersversorgung gewährleistet.“
4 Der Beklagte zu 1. hatte zum 1. Januar 1995 für alle Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung
eingerichtet, die über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgewickelt wird. Für die Alt-
Mitarbeiter vereinbarte er mit der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V.
den sog. Leistungsplan I (im Folgenden: LP I), der eine der VBL-Versorgung gleichwertige
betriebliche Altersversorgung vorsieht. Die Rückdeckungsversicherung erfolgte bei der G AG. Für
alle Mitarbeiter, die ab dem 1. Januar 1995 in seine Dienste traten und nicht im Rahmen des
Betriebsteilübergangs vom Krankenhaus S übernommen worden waren (im Folgenden: Neu-
Mitarbeiter), wurde eine eigene betriebliche Altersversorgung eingerichtet. Diese führte der
Beklagte zu 1. - nach Wahl des Mitarbeiters - über die Unterstützungskasse des
Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der G AG oder über die
H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der H Rückdeckungs-
Pensionskasse VVaG durch. Mit beiden Unterstützungskassen hatte er für die Altersversorgung
der Neu-Mitarbeiter den sog. Leistungsplan II (im Folgenden: LP II) vereinbart. Finanziert wurde die
Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter vom Beklagten zu 1. dadurch, dass dieser an die
jeweilige Unterstützungskasse jährlich insgesamt einen Betrag iHv. 4,8 % (inklusive
Verwaltungskostenanteil) des nach § 8 Abs. 1 LP II versorgungsfähigen Entgelts zahlte.
5 In dem LP II heißt es auszugsweise:
„…
§ 2
(1) …
(2) Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen werden im Versorgungsfall als Versorgungsleistungen
gewährt:
a) Altersrenten
b) vorzeitige Altersrenten
c) Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
d) Witwen- und Witwerrenten
e) Waisenrenten.
§ 8
Die Versorgungsleistungen werden im Grundsatz von zwei Faktoren bestimmt:
- versorgungsfähiges Jahresentgelt und
- Beitragsprozentsatz.
(1) Versorgungsfähiges Jahresentgelt
Das versorgungsfähige Jahresentgelt wird jeweils am 31.12. des
vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt (Berechnungstermin).
Versorgungsfähiges Jahresentgelt ist das steuerpflichtige Arbeitsentgelt im
vorangegangenen Kalenderjahr einschließlich des Weihnachtsgeldes.
(2) Beitragsprozentsatz
Der Beitragsprozentsatz beträgt 4,6 %.
§ 9
(1) Die Versorgungsleistungen sind abhängig von der Höhe der Zuwendungen, dem
Beitrittsalter des Mitarbeiters und dem zugrunde gelegten Versicherungstarif …
(2) Die Höhe der Zuwendungen, die das Krankenhaus ab dem 01.01. des auf den
Diensteintritt folgenden Kalenderjahres zur Finanzierung von
Rentenrückdeckungsversicherungen für jeden Mitarbeiter während der Dienstzeit
zur Verfügung stellt, ergeben sich aus dem Beitragsprozentsatz und dem
versorgungsfähigen Entgelt.
(3) Die aus den abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen anfallenden
Überschußanteile werden bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der
Versorgungsanwartschaften verwendet.
§ 10
Die Unterstützungskasse ist satzungsgemäß gehalten,
Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, um die Finanzierung der
Versorgungsleistungen sicherzustellen. …
§ 15
Dem Versorgungsberechtigten und seinen Angehörigen steht weder gegen die
Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand ein Rechtsanspruch auf die
zugesagten Leistungen zu. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch
wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben.
§ 17
(1) Jeder Leistungsempfänger hat folgende schriftliche Erklärung darüber abzugeben,
daß ihm der Ausschluß des Rechtsanspruches sowie die Freiwilligkeit der
Leistungen bekannt sind:
‚Mir ist bekannt, daß es sich bei der … Unterstützungskasse … um eine
Versorgungseinrichtung handelt, die auf Leistungen keinen Rechtsanspruch
gewährt (Unterstützungskasse) und für die die besonderen Bestimmungen des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.
Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) gelten.
Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßig
laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch
gegen deren Vorstand erwächst. Mit dieser Regelung erkläre ich mich
ausdrücklich einverstanden.
…“
6 Am 29. März 2000 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des GKH die
„Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung“ (im Folgenden: BV ZV), in der es
auszugsweise heißt:
1.
zum Personalübergang vom 28.12.1994 in ein Arbeitsverhältnis zum GKH
eingetreten sind.
Gemäß § 13 des Vertrages über den Personalübergang vom Krankenhaus S zum
GKH hat sich der Träger des GKH verpflichtet, den übernommenen Mitarbeitern,
eine ihrer bisherigen betrieblichen Altersversorgung, der VBL-Versorgung,
mindestens gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Zur Fortführung der betrieblichen Versorgungsansprüche hat das GKH die
Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V.
gegründet.
Die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter, die im Rahmen des Personalübergangs
zum 01.01.1995 oder zu einem späteren Monat des Jahres 1995 in ein
Arbeitsverhältnis zum GKH übergewechselt sind, werden ab dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses von der neu gegründeten Unterstützungskasse fortgeführt.
2.
Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1995 in ein Dienstverhältnis zum GKH eingetreten sind
und die nicht im Rahmen des Personalübergangs gewechselt sind, erhalten ab
Dienstbeginn ebenfalls eine betriebliche Zusatzversorgung über eine
Unterstützungskasse des GKH.
Für diese Mitarbeiter werden 4,8 % des jeweiligen monatlichen
versorgungsberechtigten Einkommens, einschließlich anfallender
Verwaltungskosten, für die Finanzierung der Zusatzversorgung zur Verfügung
gestellt. Die Finanzierung und Sicherstellung der Versorgungsansprüche erfolgt über
Rückdeckungsversicherungen.
Als Träger der Zusatzversorgung werden den Mitarbeitern zwei Einrichtungen zur
Wahl gestellt:
-
die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit
Rückdeckungsversicherungen bei der G AG und
-
die H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherungen bei der H
Rückdeckungs-Pensionskasse VVaG.
Jeder Mitarbeiter mit einer Arbeitsvertragsdauer von mehr als einem Jahr, kann sich
für eine der o.g. Einrichtungen entscheiden. …
Die jeweiligen Leistungspläne der Unterstützungskassen sind Bestandteile dieser
Betriebsvereinbarung.
…“
7 Der 1952 geborene Kläger schied aufgrund Auflösungsvertrages vom 27. September 2002 mit
Ablauf des 30. September 2002 aus dem Arbeitsverhältnis mit V aus. Zum 1. Oktober 2002 trat er
in die Dienste des Beklagten zu 1. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Formulararbeitsvertrag vom
gleichen Tage zugrunde, in dem es ua. heißt:
„…
2. Weiter geltende Bestimmungen
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt für das Dienstverhältnis der BAT in
der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden
Fassungen mit Ausnahme der Regelungen über die Zusatzversorgung (§ 46 BAT) und der
Lohnfortzahlungsregelung im Krankheitsfall gemäß § 71 BAT.
Soweit der BAT nicht gilt, sind die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes (AVR) und die gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen
Fassung anzuwenden.
7. Zusätzliche Altersversorgung
Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die der Mitarbeiter
aufgenommen wird.
…“
8 Die Formulierung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages des Klägers hat der Beklagte zu 1. regelmäßig in
den Arbeitsverträgen mit den seit dem Betriebsteilübergang zum 1. Januar 1995 eingestellten
Mitarbeitern verwendet.
9 Die nach dem 1. Januar 1995 eingestellten Neu-Mitarbeiter - so auch der Kläger - erhielten jeweils
bei ihrer Einstellung ein Standardschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen
Altersversorgung. Darin heißt es ua.:
„…
Als Leitungskreis des Gemeinschaftskrankenhauses H sehen wir im Einvernehmen mit
dem Vorstand unseres Trägervereins die Notwendigkeit einer zusätzlichen wirtschaftlichen
Absicherung für Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Gemeinschaftskrankenhauses H
für wichtig an und haben trotz einer schwierigen Kostensituation eine betriebliche
Zusatzrente eingerichtet. Für die finanzielle Ausstattung dieser Zusatzrente stellen wir
insgesamt den gleichen Prozentsatz zur Verfügung, wie er für betriebliche
Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (VBL) aufgewendet wird. Einschließlich der
Verwaltungskosten, die bei der betrieblichen Altersversorgung entstehen, sind dies derzeit
4,8 % vom monatlichen versorgungsberechtigten Einkommen.
Betriebsrat und Leitungskreis des Gemeinschaftskrankenhauses H haben entschieden,
Ihnen zwei alternative Möglichkeiten anzubieten, über die wir Sie mit dem beigefügten
Informationsmaterial unterrichten:
-
G AG
-
H Pensionskasse VVaG
Bitte geben Sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Mitarbeiterinnen im Personalbüro
unseres Hauses Ihre Entscheidung bekannt, für welchen Weg der Versicherungsleistung
Sie sich entschieden haben.
…“
10 Dem Informationsschreiben lagen weitere Unterlagen mit Informationen über die beiden
Versicherungen, die von den Mitarbeitern zu unterschreibenden Formulare zur Mitteilung der
gewünschten Unterstützungskasse sowie eine von den Mitarbeitern zu unterschreibende
Erklärung über das Einverständnis mit der Datenweitergabe und der Freiwilligkeit der Leistung der
Unterstützungskasse bei. Ebenso als Anlage beigefügt war ein Schreiben über das Angebot der
G-Versicherung, das ua. folgenden Inhalt hat:
„…
die Krankenhausleitung hat gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung einer
betrieblichen Zusatzversorgung für die Mitarbeiter beschlossen, die nach dem 1.1.1995 ihr
Arbeitsverhältnis im Krankenhaus begonnen haben.
Die Zugehörigkeit zur betrieblichen Zusatzversorgung beginnt mit dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus.
Die Einzelheiten der Versorgungsregelungen sind im
‚Leistungsplan der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V.,
Gruppe II, (Mitarbeiter mit Diensteintritt ab dem 1.1.1995)’
geregelt.
…“
11 Mit Schreiben vom 30. September 2002 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1. mit, er habe sich für
die Versicherungslösung der H Pensionskasse VVaG entschieden.
12 Der Beklagte zu 1. erwirtschaftete in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft Verluste.
Im Jahr 2003 konnten diese durch Auflösung finanzieller Rücklagen ausgeglichen werden. Die
Verluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der Zeit von 1995 bis 2005 beim GKH
insgesamt 40 Arbeitsplätze abgebaut hatte. Zum 1. April 2006 baute er weitere 25 Vollzeitstellen
ab.
13 Nachdem die Analysen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2006 ergeben hatten, dass seit
dem Ende des Geschäftsjahres 2005 keine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage
eingetreten war und eine solche auch für die Zukunft nicht prognostiziert wurde, kündigte der
Beklagte zu 1. mit dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 19. Juli 2006 die BV ZV
zum 20. Oktober 2006. Das Kündigungsschreiben wurde dem Betriebsratsvorsitzenden am
20. Juli 2006 persönlich übergeben und lautet auszugsweise:
„Kündigung der Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung
Hiermit kündigt die Krankenhausleitung des Gemeinschaftskrankenhauses H (im
Folgenden ‚GKH’ genannt) die Betriebsvereinbarung über die betriebliche
Zusatzversorgung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar
2002 zum 20. Oktober 2006.
Zugleich bieten wir dem Betriebsrat an, eine geänderte Betriebsvereinbarung zu schließen.
Diese hat den gleichen Wortlaut wie die Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 nebst
Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002, enthält jedoch folgenden Zusatz:
3.
eintreten, erhalten eine betriebliche Zusatzversorgung nicht.
Die Krankenhausleitung steht für Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Verfügung, das
Angebot zur Annahme der Änderungsvereinbarung ist jedoch bis zum Ablauf des
20. Oktober 2006 befristet.“
14 Der Betriebsrat lehnte das Angebot ab.
15 Der Beklagte zu 1. zahlte bis zum 20. Oktober 2006 die anfallenden Beiträge für die
Altersversorgung des Klägers an die H Unterstützungskasse e.V. Weitere Zahlungen erfolgten
nicht.
16 Ende des Jahres 2006 erstellte die K-Gesellschaft im Auftrag des Beklagten zu 1. eine
wirtschaftliche Analyse über das GKH (im Folgenden: Gutachten). Das Gutachten kommt zur
folgenden zusammenfassenden Beurteilung der mittelfristigen Geschäftsplanung bis 2009:
„…
Die Vermögenslage des Krankenhauses ist im Planungszeitraum gekennzeichnet durch
eine geringe Eigenkapitalquote und eine Zunahme der nicht geförderten Kredite bei
teilweise kurzer Kreditlaufzeit. Ohne zusätzliche Maßnahmen droht unter den im Rahmen
der Planung getroffenen Annahmen die Überschuldung und damit die Insolvenz, wenn die
Verträge zur Altersversorgung nicht wie geplant gekündigt werden.
Die Kündigung der Verträge zur betrieblichen Altersversorgung führt nach den in
Kapitel 4.4.1 dargestellten Berechnungen zu einer Verminderung der
Personalaufwendungen um TEUR 300 p.a. Vor dem Hintergrund eines Jahresfehlbetrags
von rd. TEUR 725 in 2009 reicht die Maßnahme unter den im Rahmen der Planung
getroffenen Annahmen nicht aus, um die Insolvenzgefahr zu beseitigen, so dass von der
Geschäftsführung darüber hinausgehende Maßnahmen (z.B. erneute Stellenplankürzung)
ergriffen werden müssen.“
17 Im Zuge weiterer Sanierungsbemühungen verständigte sich der Beklagte zu 1. mit dem
Betriebsrat darauf, allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Basis der Vergütungsstruktur
des TVöD anzubieten. Die Verträge sehen ua. die folgenden Vereinbarungen vor:
„…
§ 4 Bonuszahlung
(1) Zur Belohnung der Betriebstreue und zur weiteren Bindung des Arbeitnehmers an den
Arbeitgeber zahlt dieser dem Arbeitnehmer erstmals ab dem Geschäftsjahr 2007
(erstmalige Auszahlung im Jahr 2008) einen vom Unternehmenserfolg abhängigen Bonus
in Höhe von maximal einem Bruttomonatsgehalt gemäß § 3 Abs. 1 dieses
Arbeitsvertrages. Diese Bonuszahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der
Arbeitnehmer hat auch bei fortgesetzter oder wiederholter Zahlung des Bonus keinen
Anspruch auf eine fortgesetzte oder wiederholte Zahlung in der Zukunft, weder dem Grund
noch der Höhe nach
(Freiwilligkeitsvorbehalt)
(2) Die Höhe des Bonus wird jeweils im März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
nach Feststellung des Jahresergebnisses festgelegt. Die Zahlung des Bonus erfolgt jeweils
mit dem Gehalt für den Monat Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
(3) Der Bonus wird nur ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im
Auszahlungsmonat noch ungekündigt besteht und er zuvor mindestens zwölf Monate
betriebszugehörig war.
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
Die Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Altersversorgung (Betriebsvereinbarung vom
29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 über die Betriebliche
Zusatzversorgung) ist von dem Arbeitgeber zum 20. Oktober 2006 (
Stichtag
worden. Die Vertragspartner dieses Arbeitsvertrages sind sich einig, dass dem
Arbeitnehmer die bis zu diesem Stichtag erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf
eine Betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in
der Fassung vom 8. Februar 2002 erhalten bleiben. Weitere Zuwächse des
Versorgungsanspruchs, insbesondere eine sonstige Fortschreibung oder Erhöhung der
Anwartschaft durch den Arbeitgeber nach dem Stichtag sind aber ausgeschlossen.
Der
Arbeitnehmer erklärt hiermit außerdem ausdrücklich, dass er auf alle weiteren
Ansprüche oder weiteren Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung gegen
den Arbeitgeber, die für ihn möglicherweise unabhängig von der
Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002
aufgrund anderer, insbesondere individualrechtlicher Rechtsgrundlagen bestehen,
verzichtet.
§ 6 Alterssicherungszulage
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zur Vergütung gemäß § 3 Abs. 1
dieses Arbeitsvertrages eine widerrufliche Zulage in Höhe von 3 % des
Gesamtbruttomonatsgehaltes gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages (ohne
vermögenswirksame Leistungen), die von dem Arbeitnehmer für seine private
Altersvorsorge verwendet werden kann. Der Arbeitgeber ist zum Widerruf dieser Zulage
berechtigt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers negativ verläuft,
insbesondere, aber nicht ausschließlich, (1) wenn sich ein operativer Verlust für das
Geschäftsergebnis des zurückliegenden oder laufenden Geschäftsjahres ergibt, oder (2)
wenn der Betriebsrat dem Widerruf zustimmt; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zur
Einführung, Änderung oder zum Widerruf dieser Zulage bleiben durch diese Regelung
unverändert.
…“
18 Der Kläger nahm das Angebot des Beklagten zu 1. auf Abschluss eines geänderten
Arbeitsvertrages auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD nicht an.
19 Zum 29. Oktober 2007 wurde das GKH vom Beklagten zu 1. nach dem Umwandlungsgesetz in
die Beklagte zu 2. ausgegliedert.
20 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aus Nr. 7 seines Arbeitsvertrages ergebe sich die
Verpflichtung der Beklagten auf Einzahlung weiterer Beträge bei der H Unterstützungskasse e.V.
für die Zeit ab dem 21. Oktober 2006 und auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den
ursprünglichen Versorgungsbedingungen. Die Vereinbarung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages habe
konstitutiven Charakter. Der daraus resultierende Anspruch habe unabhängig von der
Betriebsvereinbarung bestehen sollen. Des ungeachtet habe er einen entsprechenden Anspruch
aus betrieblicher Übung bzw. aus der Gesamtzusage, die der Beklagte zu 1. denjenigen
Mitarbeitern erteilt habe, die nach dem 1. Januar 1995, jedoch vor dem Abschluss der BV ZV in
seine Dienste getreten seien. Die Gesamtzusage sei durch die BV ZV nicht abgelöst worden, denn
sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Zudem halte die Neuregelung einem kollektiven
Günstigkeitsvergleich nicht stand. Außerdem könne er sein Begehren auf die zwischen V und dem
Beklagten zu 1. am 7./8. August 2002 geschlossene Vereinbarung stützen, die ein Vertrag
zugunsten Dritter sei. Jedenfalls folge sein Anspruch aus der BV ZV. Die Kündigung der BV ZV sei
unwirksam, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10
BetrVG nicht beachtet worden seien. Der Beklagte zu 1. habe dem Betriebsrat gegenüber zu
verstehen gegeben, dass er trotz der Kündigung der Betriebsvereinbarung bereit sei, weiterhin
Leistungen zu erbringen. Dass noch finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die es
gemeinsam mit dem Betriebsrat zu verteilen gegolten habe, werde zudem durch die Einführung
der 3 %igen Alterssicherungszulage und des Bonus belegt. Die Kündigung der BV ZV sei auch
deshalb unwirksam, weil keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine
erworbenen Anwartschaften bestünden. Zumindest wirke die BV ZV gem. § 77 Abs. 6 BetrVG
nach.
21 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt
1. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihm bzw. seinen
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im Versorgungsfall eine Versorgung zu
verschaffen, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis am
1. Oktober 2002 bestanden hat, hilfsweise wie sie zum Zeitpunkt der Aufkündigung
der Betriebsvereinbarung zum 20. Oktober 2006 bestanden hat,
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.
den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu
seinen Gunsten auf das Konto bei der H Unterstützungskasse e.V. für die Zeit vom
21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 226,08 Euro und für die Zeit vom
1. Januar 2007 bis zum 28. Oktober 2007 942,13 Euro einzuzahlen,
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das Konto bei der H
Unterstützungskasse e.V. für die Zeit vom 29. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember
2007 200,32 Euro einzuzahlen,
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, jährlich ab dem 1. Januar 2008
zu seinen Gunsten bei der H Unterstützungskasse e.V. 4,6 % der Bruttolohnsumme
des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen.
22 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der
Kläger habe keinen Anspruch auf unveränderte Fortführung der betrieblichen Altersversorgung
über den 20. Oktober 2006 hinaus. Sein Anspruch basiere allein auf der BV ZV, die wirksam zum
20. Oktober 2006 gekündigt worden sei und nicht nachwirke.
23 Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die zuletzt gestellten Hilfsanträge als
Hauptanträge und den zuletzt gestellten Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt hatte, abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit den zuletzt gestellten Anträgen
zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.
Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
24 Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet, unzulässig, im Übrigen ist sie
unbegründet.
25 A. Soweit sich die Revision gegen den Beklagten zu 1. richtet, ist sie in Ermangelung einer den
Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO entsprechenden Auseinandersetzung mit den
Gründen des Berufungsurteils unzulässig.
26 Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der
Revisionsgründe enthalten. Dies erfordert bei einer Sachrüge eine Auseinandersetzung mit den
tragenden Gründen des Berufungsurteils. Dabei müssen die Gründe, aus denen das angefochtene
Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, konkret aufgezeigt werden (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 -
Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass der Revisionskläger das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und
mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Zudem soll die Revisionsbegründung durch ihre
Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen
(vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446).
27 Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet,
ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, es liege eine unzulässige subjektive
Klagehäufung vor, da der Beklagte zu 1. mit den zuletzt gestellten Anträgen nur hilfsweise verklagt
worden sei. Hiermit hat sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht auseinandergesetzt.
28 B. Soweit sich die Revision gegen die Beklagte zu 2. richtet, ist sie zwar zulässig, jedoch
unbegründet.
29 I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Hauptantrag und den Hilfsantrag zu 4.
30 1. Insoweit richtet sich die Klage jeweils auf die Feststellung des Bestehens eines
Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße
Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage
sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis
insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer
Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG
§ 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).
31 Mit dem Hauptantrag geht es dem Kläger darum zu klären, in welchem Umfang die Beklagte zu 2.
ihm gegenüber zur Leistung nach dem LP II verpflichtet ist. Mit dem Hilfsantrag zu 4. will der
Kläger eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, auch für die
Zeit ab dem 1. Januar 2008 zu seinen Gunsten bei der Unterstützungskasse Beiträge iHv. 4,6 %
der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen. Damit erstrebt der Kläger die Klärung
bestimmter Ansprüche.
32 2. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner mit dem Hauptantrag
geltend gemachten Ansprüche, obwohl der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Für die
Versorgungsanwärter ist es wichtig, dass die Ausgestaltung ihrer Versorgungsrechte möglichst
vor Eintritt des Versorgungsfalls gerichtlich geklärt wird (vgl. ua. BAG 18. September 2001 - 3 AZR
689/00 - zu A der Gründe, BAGE 99, 92). Sie benötigen eine gesicherte Grundlage für die Prüfung,
ob und in welchem Umfang mit Versorgungslücken zu rechnen ist, und für die sich daran
anschließende Entscheidung, welche Vorsorge für den Ruhestand in ihrer Lage sinnvoll und
geboten ist.
33 Da die Beklagte zu 2. eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beiträge in Abrede gestellt hat, hat
der Kläger auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner mit dem Hilfsantrag zu
4. verfolgten Ansprüche. Er muss sich nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen
lassen. Allein die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO beseitigt
nicht das Feststellungsinteresse (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 13 mwN,
NZA 2011, 206).
34 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch darauf,
dass diese ihm bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall eine Versorgung verschafft, die
ihnen zustehen würde, wenn der Kläger über den 20. Oktober 2006 hinaus weitere Steigerungen
seiner Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erdienen können.
Er kann von der Beklagten zu 2. auch nicht verlangen, dass diese über den 20. Oktober 2006
hinaus Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres zu seinen Gunsten bei
der H Unterstützungskasse e.V. einzahlt.
35 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung beruhte nicht auf einer individualvertraglichen Vereinbarung,
sondern ausschließlich auf der BV ZV. Infolge der wirksamen Kündigung dieser
Betriebsvereinbarung, die nicht nachwirkt, ist diese als Grundlage für den Erwerb weiterer
Versorgungsanwartschaften nach dem 20. Oktober 2006 entfallen.
36 a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Verschaffung weiterer
Versorgungsanwartschaften nicht auf eine individualvertragliche Grundlage stützen.
37 aa) Der Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung folgt nicht aus
der in Nr. 7 des vom Beklagten zu 1. vorformulierten Arbeitsvertrages getroffenen Abrede. Diese
enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei dem Beklagten zu 1. eine
Altersversorgung besteht und der Kläger nach den dafür jeweils geltenden Regelungen, dh. der
nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden BV ZV, behandelt werden sollte.
Dies ergibt die Auslegung der Nr. 7 des Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingung
vom Senat selbständig ausgelegt werden kann.
38 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei
nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von
Bedeutung ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen
Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 -
Rn. 30 mwN, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10).
39 (2) Danach wurde dem Kläger durch Nr. 7 des Arbeitsvertrages kein eigenständiger, von der BV
ZV unabhängiger zusätzlicher individualvertraglicher Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung eingeräumt. Nr. 7 des Arbeitsvertrages enthält lediglich einen deklaratorischen
Hinweis auf das beim Beklagten zu 1. bestehende Versorgungswerk und die hierfür jeweils
geltenden Regelungen.
40 (a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. In Nr. 7 des Arbeitsvertrages heißt es
nicht, dass dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den
Richtlinien der Unterstützungskasse versprochen werden; auch über Art und Höhe der
Versorgung und die Leistungsvoraussetzungen sagt Nr. 7 des Arbeitsvertrages nichts aus. Die
Vertragsbestimmung enthält vielmehr nur die Mitteilung, dass der Krankenhaus-Trägerverein für
die Neu-Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
eingerichtet hatte und der Kläger in diese Altersversorgungseinrichtung aufgenommen werde.
Damit sollte es für etwaige Ansprüche des Klägers nach Aufnahme in das Versorgungswerk im
Hinblick auf Voraussetzungen, Inhalt und Umfang auf die Regelungen ankommen, die bei dem
Beklagten zu 1. für das Versorgungswerk maßgeblich waren. Aufgrund des Wortlauts war für den
Kläger zudem erkennbar, dass ihm Leistungen nicht aus individuellen Gründen, sondern nur als
Teil der Gesamtbelegschaft zukommen sollten.
41 (b) Aufgrund des Standardinformationsschreibens des Beklagten zu 1. zur betrieblichen
Altersversorgung und des diesem beigefügten Schreibens über das Angebot der G-Versicherung,
das er bei seiner Einstellung erhalten hatte, war dem Kläger auch bekannt, dass die
Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der betrieblichen
Zusatzversorgung für die Neu-Mitarbeiter beschlossen hatte. Dieses Schreiben ließ nur den
Schluss zu, dass der Beklagte zu 1. in Nr. 7 des Arbeitsvertrages keine Zusage auf Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte, dass die Versorgung unabhängig
von den zwischen ihm und dem Betriebsrat vereinbarten Bestimmungen über die betriebliche
Altersversorgung gewährt werden sollte, sondern dass die jeweils unter den Betriebspartnern
ausgehandelten Versorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.
42 Die dem Kläger übergebenen Informationsschreiben können bei der Auslegung von Nr. 7 des
Arbeitsvertrages berücksichtigt werden. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten
Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den
besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3
BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der
unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl.
BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 -
Rn. 37, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1
Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9). Dies bedeutet
allerdings nicht, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle
Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich
die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden
vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Dies trifft für die dem Kläger überreichten
Informationsschreiben zu. Sämtliche nach dem 1. Januar 1995 eingestellten Neu-Mitarbeiter
haben bei ihrer Einstellung nicht nur das Standardschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen
Altersversorgung, sondern auch das diesem Schreiben beigefügte Schreiben über das Angebot
der G-Versicherung erhalten.
43 (c) Etwas anderes folgt nicht aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die Anwendung
dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden
ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP
BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 23, AP BetrAVG
§ 1b Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 38, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9). Dies ist hier nicht
der Fall.
44 (d) Die unter dem 7./8. August 2002 zwischen dem Beklagten zu 1. und V geschlossene
Vereinbarung, die entgegen der Auffassung des Klägers kein Vertrag zu seinen Gunsten iSd.
§ 328 BGB ist, kann bei der Auslegung der Nr. 7 seines Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt
werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm der Inhalt der Vereinbarung zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages überhaupt bekannt war. Die Vereinbarung betraf die konkrete
Abschlusssituation der Parteien und war nicht typisch für die Situation, in der sich die anderen
Neu-Mitarbeiter bei Abschluss ihrer Arbeitsverträge befanden. Im Übrigen ergibt sich aus § 2 der
Vereinbarung, dass die Regelungen über die Zusatzversorgung gerade nicht weitergelten sollten,
sondern beim Beklagten zu 1. eine eigene betriebliche Altersversorgung bestand.
45 bb) Der Kläger kann daraus, dass Neu-Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten der BV ZV vom 29. März
2000 in die Dienste des Beklagten zu 1. getreten waren, zunächst Ansprüche auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung auf individualvertraglicher Grundlage, nämlich aufgrund einer
Gesamtzusage, erworben hatten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die
Gesamtzusage für ihn zu keinem Zeitpunkt gegolten hat, haben die Betriebsparteien die zunächst
auf der Gesamtzusage beruhenden Ansprüche mit der BV ZV nicht nur vorübergehend, sondern
dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt. Die Gesamtzusage wurde durch die BV ZV endgültig
abgelöst und lebte daher nach Kündigung der BV ZV nicht wieder auf (zur Möglichkeit der
Betriebspartner, an die Stelle einzelvertraglicher Rechtsgrundlagen eine Betriebsvereinbarung als
Anspruchsnorm zu setzen vgl. BAG 27. August 1996 - 3 ABR 38/95 - zu II 1 b der Gründe).
46 (1) Für den Streitfall kann offenbleiben, ob es den Betriebspartnern möglich war, mit der BV ZV
auch die Ansprüche der Alt-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse im Wege des
Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB vom Land Berlin auf den Beklagten zu 1. übergegangen
waren, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem LP I endgültig abzulösen.
47 Die BV ZV enthält mit der unter „1.“ geregelten Altersversorgung für die Alt-Mitarbeiter und der
unter „2.“ geregelten Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter zwei inhaltlich selbständige
Regelungskomplexe, die jeweils Gegenstand einer gesonderten, eigenständigen
Betriebsvereinbarung sein könnten mit der Folge, dass der Beklagte zu 1. sogar berechtigt
gewesen wäre, die BV ZV nur für eine der Arbeitnehmergruppen zu kündigen (vgl. zur Möglichkeit
der Teilkündigung in einem solchen Fall BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 30, BAGE
124, 314). Deshalb sind beide Regelungskomplexe rechtlich getrennt zu beurteilen. Die
Betriebspartner hatten zumindest hinsichtlich der Neu-Mitarbeiter den Willen, die Gesamtzusage
auf Dauer durch die BV ZV zu ersetzen.
48 In der Betriebsvereinbarung wird hinsichtlich der Neu-Mitarbeiter an keiner Stelle an bereits
bestehende Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage angeknüpft; vielmehr werden den
Mitarbeitern die Ansprüche mit der BV ZV selbst eingeräumt, wobei der LP II ausdrücklich als
Bestandteil der BV ZV bezeichnet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits die
Gesamtzusage mit dem Betriebsrat abgestimmt war. Wenn die Betriebspartner später eine
inhaltlich übereinstimmende Betriebsvereinbarung schließen, kann dies nur bedeuten, dass die
Betriebsvereinbarung nunmehr dauerhaft an die Stelle der Gesamtzusage treten und alleinige
Grundlage der Ansprüche der Mitarbeiter sein soll.
49 (2) Mit dem Abschluss der BV ZV ist die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage erloschen.
Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven
Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in
diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360;
24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der
Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der
Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine
Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania
11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78). Dass die Gesamtzusage mit Abschluss der BV ZV erloschen ist,
folgt jedenfalls daraus, dass sie unter dem Vorbehalt der Änderung durch nachfolgende
betriebliche Regelungen stand. Darüber hinaus waren die Betriebspartner auch deshalb zur
endgültigen Ersetzung der den Neu-Mitarbeitern erteilten Gesamtzusage durch die BV ZV
berechtigt, weil der Beklagte zu 1. sich mit der Gesamtzusage den Widerruf des
Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.
50 (a) Die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage stand unter dem Vorbehalt der Änderung
durch nachfolgende betriebliche Regelungen.
51 (aa) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine
Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst
werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung
vorbehalten hat. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu
sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, zB aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit
dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die
Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem
Betriebsrat umgestaltet werden können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der
Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252).
52 (bb) So liegt der Fall hier.
53 Die Mitarbeiter, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der BV ZV eingestellt
worden waren, hatten aufgrund des dem Standardinformationsschreiben des Beklagten zu 1. zur
betrieblichen Altersversorgung beigefügten Schreibens über das Angebot der G-Versicherung
Kenntnis davon, dass die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der
betrieblichen Zusatzversorgung für die Neu-Mitarbeiter beschlossen hatte. Hierdurch wurde
klargestellt, dass der Betriebsrat in den Entscheidungsprozess eingeschaltet und an der
Entscheidung beteiligt war. Es war für die Neu-Mitarbeiter somit erkennbar, dass der Beklagte zu
1. keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte,
dass ihnen die Versorgung unabhängig von den zwischen dem Beklagten zu 1. und dem
Betriebsrat abgesprochenen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung zustehen
sollte. Sie mussten daher damit rechnen, dass auch Änderungen der betrieblichen
Altersversorgung in Absprache mit dem Betriebsrat vorgenommen werden würden und die jeweils
unter den Betriebspartnern ausgehandelten Versorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.
54 (b) Unabhängig davon hat die BV ZV die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage auch
deshalb ersetzt, weil der Beklagte zu 1. sich in der Gesamtzusage den Widerruf des
Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.
55 (aa) Eine durch eine Gesamtzusage begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage
beruhende betriebliche Ordnung ist gegen Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das
Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche
Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber
nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam bleiben (vgl. BAG 17. Juni
2003 - 3 ABR 43/02 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 106, 301). Eine Verschlechterung der durch
Gesamtzusage begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt jedoch
ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der Gesamtzusage
vorbehalten hat. Da die Arbeitnehmer in einem solchen Fall stets mit einer Abänderung ihrer
individualvertraglichen Positionen rechnen müssen, bestehen keine Bedenken dagegen, die auf
der arbeitsvertraglichen Regelung beruhenden Ansprüche auf eine inhaltsgleiche kollektiv-
rechtliche Grundlage zu stellen (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).
56 (bb) Der Beklagte zu 1. hatte sich in der Gesamtzusage den Widerruf des
Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten. Er hatte den Neu-Mitarbeitern,
die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der BV ZV in seine Dienste getreten
waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine
Unterstützungskasse durchgeführt werden sollten. Nach § 1b Abs. 4 BetrAVG ist eine
Unterstützungskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen
Rechtsanspruch einräumt. Dementsprechend sehen Satzungen und Richtlinien von
Unterstützungskassen regelmäßig vor, dass die Leistungen freiwillig und mit der Möglichkeit
jederzeitigen Widerrufs gewährt werden, dass auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht
und ein solcher auch durch wiederholte oder regelmäßige Zuwendungen nicht begründet werden
kann. So verhält es sich ausweislich § 15 LP II auch im vorliegenden Fall. Sämtliche Neu-
Mitarbeiter hatten zudem eine Erklärung abgegeben, dass sie mit der Freiwilligkeit der Leistung
einverstanden waren.
57 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194;
5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 -
Rn. 37, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48) ist der Ausschluss des
Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als
Widerrufsrecht auszulegen, das an sachliche Gründe gebunden ist. Dies beruht auf dem
Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung und dem Gebot des Vertrauensschutzes, dh.
auf dem Gedanken, dass sie Gegenleistung für die erbrachte und noch zu erwartende
Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb ist. Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit dem
Betrieb angehört und damit seine Leistung erbracht, kann ihm der Ausschluss des
Rechtsanspruchs auf die Gegenleistung nicht entgegengehalten werden. Dies hat in der Senat
zuletzt in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2010 (- 3 AZR 181/08 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1b
Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48) nochmals ausdrücklich bestätigt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht (vgl. BVerfG 19. Oktober
1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B II 2 der Gründe,
BVerfGE 74, 129).
58 Da der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse
abwickelt, sein Versorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen will, wie es die
Satzung und die Richtlinien vorsehen (vgl. BAG 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I 2 der Gründe,
BAGE 32, 56), beinhaltet auch seine Versorgungszusage diesen Widerrufsvorbehalt. In
Ermangelung anderweitiger Absprachen war die Widerrufsmöglichkeit aus sachlichem Grund
somit integraler Bestandteil auch der vom Beklagten zu 1. zugesagten Versorgung.
59 (c) Da die BV ZV die Gesamtzusage dauerhaft abgelöst hat, lebten mit der Kündigung der BV ZV
die ursprünglich auf der Gesamtzusage beruhenden Ansprüche nicht wieder auf (vgl. BAG 11. Mai
1999 - 3 AZR 21/98 - zu V 2 der Gründe, BAGE 91, 310; 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 40,
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46).
60 cc) Neben dem Anspruch des Klägers aus der BV ZV bestand - entgegen seiner
Rechtsauffassung - auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts kann ein solcher Anspruch nur entstehen, wenn es an einer anderen
kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (vgl. 20. Juni 2007
- 10 AZR 410/06 - Rn. 23 mwN, NZA 2007, 1293). Dies ist hier nicht der Fall.
61 b) Der mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch kann nicht auf die BV ZV gestützt
werden. Die BV ZV hat aufgrund der Kündigung vom 19. Juli 2006 mit Ablauf der Kündigungsfrist
am 20. Oktober 2006 geendet. Die Kündigung ist wirksam. Da der Beklagte zu 1. sachlich-
proportionale Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse
hatte und eine Nachwirkung der BV ZV nicht eingetreten ist, ist diese als Grundlage für eine
weitere Steigerung von Versorgungsanwartschaften über den 20. Oktober 2006 hinaus entfallen.
62 aa) Die Kündigung der BV ZV ist wirksam. Sie bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers
nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
63 (1) Bei der von dem Beklagten zu 1. eingerichteten Unterstützungskasse handelt es sich zwar um
eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (vgl. dazu BAG 26. April 1988 - 3 AZR
168/86 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 58, 156). § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG eröffnet ein
Mitbestimmungsrecht allerdings nur hinsichtlich der Form, Ausgestaltung und Verwaltung der
Einrichtung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in
welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche
finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt, welche Zwecke er verfolgt und welchen
Arbeitnehmerkreis er begünstigen will. Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle
Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden,
sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG
10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 -
zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe).
64 Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Einstellung von Versorgungsleistungen
geht. So, wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei eine Sozialeinrichtung errichten kann, kann er
sie auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats schließen oder ihren Zweck ändern. Der Betriebsrat
kann nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG den Fortbestand einer Sozialeinrichtung gegen den
Willen des Arbeitgebers erzwingen. Soweit der Arbeitgeber mit der Kündigung einer
Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung die Ansprüche der Arbeitnehmer völlig
beseitigen will, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht nicht
gegeben.
65 (2) So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1. hat mit der Kündigung der BV ZV zum Ausdruck
gebracht, dass er die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vollständig
einstellen und das Versorgungswerk schließen wollte. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung
des Betriebsrats.
66 bb) Die BV ZV ist auch nicht aus anderen Gründen als Anspruchsgrundlage für eine weitere
Steigerung der Anwartschaften über den 20. Oktober 2006 hinaus erhalten geblieben.
67 (1) Wird eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wirksam
gekündigt, wird das Versorgungswerk nicht nur für die Zukunft, dh. für Neueintretende,
geschlossen. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die
Betriebsvereinbarung begünstigt werden, sind von der Kündigung betroffen. Mit der Kündigung
entfällt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung und damit auch die
Rechtsgrundlage für die Entstehung des Vollanspruchs bei allen betriebsangehörigen
Arbeitnehmern, die diesen Vollanspruch noch nicht durch Erreichen des Versorgungsfalls erdient
haben. Der Anspruchserwerb erfordert, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen unter der
Geltung der Versorgungszusage erfüllt werden. Ist die Zusage aufgehoben, können deren
Bedingungen nicht mehr erfüllt werden (st. Rspr., vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 -
zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 99, 75; 25. Mai 2004 - 3 AZR 145/03 - zu I 1 der Gründe, EzA
BetrAVG § 2 Nr. 21). Allerdings führt die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung nicht ohne weiteres zum Wegfall der bereits erworbenen
Versorgungsrechte.
68 (2) Zwar räumt das BetrVG in § 77 Abs. 5 das Kündigungsrecht uneingeschränkt ein. Die
Ausübung dieses Rechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle
(st. Rspr., vgl. BAG 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 70, 41; 11. Mai
1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu
B I 4 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b aa der Gründe,
BAGE 99, 75). Allerdings kann, soweit es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht,
der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch
Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte
Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die
seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a
der Gründe, BAGE 91, 310). Vor diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 BetrVG für die
Anwartschaften ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung
über betriebliche Altersversorgung mit Hilfe der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl.
BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 310). Deshalb gehen die
Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche
Altersversorgung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken,
nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder
Änderungsvereinbarungen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE
91, 310). Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten
werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden
Betriebsvereinbarung (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91,
310).
69 (3) Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen
entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers
gegenübergestellt werden (vgl. BAG 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II der Gründe, BAGE
71, 372; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 -
3 ABR 55/98 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 92, 203). Dabei ist zwischen dem bereits erdienten
Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen zu unterscheiden.
70 Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der bei Inkrafttreten der
Neuregelung bereits erdient war (erdienter Teilbetrag) und sich nach den Grundsätzen einer
zeitanteiligen Berechnung gem. § 2 BetrAVG ergeben würde. Eine Kürzung dieses Teilbetrages ist
nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. In den erdienten Teilbetrag kann allenfalls aus
zwingenden Gründen eingegriffen werden. Erdient und besonders schutzwürdig ist aber auch eine
Rentensteigerung in der Zukunft, wenn sie unabhängig von weiterer Betriebszugehörigkeit
anwachsen sollte (erdiente Dynamik). In eine solche Dynamik, die eine Rentensteigerung nach
dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen vorsieht, kann nur aus einem „triftigen“ Grund
eingegriffen werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48,
337). Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in zukünftige und damit noch nicht erdiente
dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich,
aber auch ausreichend (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE
100, 76; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Darüber hinaus
bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der
niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird
(vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000
- 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG
§ 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47).
71 Im Umfang dieser aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
folgenden Beschränkungen bleibt die Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Kündigung als
normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage der
Versorgungsanwartschaften erhalten (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 3 b der
Gründe, BAGE 92, 203).
72 (4) In Anwendung dieser Grundsätze hat die form- und fristgerechte Kündigung der BV ZV durch
den Beklagten zu 1., die umfassend erklärt wurde und nicht auf einen bestimmten Personenkreis
oder bestimmte Besitzstände beschränkt war, zwar zur Folge, dass diese Betriebsvereinbarung
für die Neu-Mitarbeiter im Umfang der erdienten Teilbeträge als normativ unmittelbar und zwingend
fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage erhalten bleibt. Die Chance, weitere dienstzeitabhängige
Zuwächse zu erdienen, ist infolge der Kündigung jedoch entfallen. Der Beklagte zu 1. hatte
sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in diesen Besitzstand. Insoweit gilt die BV ZV nicht
normativ und zwingend fort.
73 (a) Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, dass dem Beklagten zu 1. für einen Eingriff in
den erdienten Teilbetrag ein zwingender Grund zur Seite stand. Nach ihrem Vorbringen sollte die
Kündigung - obgleich umfassend ausgesprochen - auch nicht zum Fortfall dieses Besitzstandes
führen. Insoweit wirkt die BV ZV als normativ unmittelbar und zwingend geltende kollektiv-
rechtliche Grundlage der Versorgungsanwartschaften fort.
74 (b) Der für die Neu-Mitarbeiter geltende LP II sieht eine Rentensteigerung nach
dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen nicht vor. Dies gilt auch für die Überschussanteile aus
der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, die gemäß § 9 Abs. 3 LP II bis zur Beendigung
der Dienstzeit zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften verwendet werden. Selbst wenn man
davon ausgehen sollte, mit der Abführung künftiger Beiträge würde sich die Wahrscheinlichkeit
von Überschüssen auch bezogen auf die bereits früher eingezahlten Beiträge erhöhen, handelte
es sich insoweit allenfalls um unbestimmte Chancen, jedoch nicht um eine bereits erdiente
Dynamik (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1
Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Die Kündigung der BV ZV
konnte deshalb von vornherein nicht zu einem Eingriff in eine erdiente Dynamik der Neu-
Mitarbeiter führen.
75 (c) Für den erfolgten Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse hatte der
Beklagte zu 1. die hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe.
76 (aa) Unter sachlich-proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehbare und
anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des
Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können
(vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310). Dabei müssen
wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht
haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende
Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch
weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch
eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG
16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung
Nr. 48). Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft
sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR
468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG
§ 1 Ablösung Nr. 43). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente
Zuwächse zu belegen.
77 Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht
aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr
sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige
Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss
plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen
zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger
Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist
davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen
Arbeitgeberverhaltens ausschließen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder
die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme
entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. BAG
16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 62, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung
Nr. 48).
78 Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche
Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind
sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der
Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk
muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes
Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe,
BAGE 92, 203).
79 (bb) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist in
erster Linie Sache des Berufungsgerichts, die in der Revision nur beschränkt darauf überprüft
werden kann, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Unterordnung des - bindend iSd. § 559
Abs. 2 ZPO - festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG
16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung
Nr. 48).
80 (cc) Derartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Das
Landesarbeitsgericht hat weder den Rechtsbegriff selbst verkannt noch bei der Subsumtion des
festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt. Es hat auch bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt.
81 Der Beklagte zu 1. befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung der BV ZV in einer schwierigen
wirtschaftlichen Lage. Er hatte in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft Verluste
erwirtschaftet, die im Jahr 2003 nur durch Auflösung finanzieller Rücklagen hatten ausgeglichen
werden können. Die Verluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der Zeit von 1995 bis
2005 beim GKH insg. 40 Arbeitsplätze und bis zum 1. April 2006 weitere 25 Vollzeitstellen
abgebaut hatte. Weitere Einsparmöglichkeiten hatte er zumindest geprüft. Diese schwierige
wirtschaftliche Situation wirkte trotz des im Jahr 2006 im operativen Bereich erzielten
Überschusses fort. Ausweislich der sachverständigen Feststellungen der K-Gesellschaft über die
mittelfristige Geschäftsplanung bis 2009 reichte die Kündigung der BV ZV noch nicht einmal aus,
um eine Insolvenzgefahr für das Jahr 2009 auszuschließen. Dazu steht es nicht im Widerspruch,
dass der Beklagte zu 1. den Mitarbeitern neue Arbeitsverträge anbot, die die Anwendung des
TVöD sowie die Zahlung eines Bonus und einer Alterssicherungszulage beinhalteten. Weder der
Bonus, der erstmals im Jahr 2008 zur Auszahlung kam, noch die Alterssicherungszulage laufen
dem vom Beklagten zu 1. dargelegten Sanierungszweck zuwider, sondern fügen sich nahtlos in
das Sanierungskonzept ein. Mit den neuen Verträgen wollte der Beklagte zu 1. die
Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen weiterer Sanierungsbemühungen für sich
kostengünstiger gestalten.
82 cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wirkt die gekündigte BV ZV nicht gem. § 77
Abs. 6 BetrVG nach.
83 (1) Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nur die Regelungen von Betriebsvereinbarungen über
Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung
ersetzt werden. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind
nur teilmitbestimmt. Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob, in
welchem Umfang und für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur betrieblichen
Altersversorgung zur Verfügung stellt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem hier
einschlägigen § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG besteht nur insoweit, als es um die Verteilung der vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel geht. Da Sinn der Nachwirkung - zumindest auch - die
kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte ist (vgl. BAG
9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 46 mwN, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 47), scheidet, sofern nach den Angaben des Arbeitgebers kein Verteilungsspielraum
besteht, nicht nur eine Mitbestimmung, sondern auch eine Nachwirkung aus (vgl. BAG 5. Oktober
2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 26, ZTR 2011, 252). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine
Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach diesen Grundsätzen nicht vor, weshalb
offenbleiben kann, ob bei Betriebsvereinbarungen, die nur Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung regeln, eine Nachwirkung ohnehin nicht in Betracht kommt.
84 (2) Der Beklagte zu 1. hatte die Kündigung der BV ZV, deren alleiniger Gegenstand Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung sind, ohne jede Einschränkung auf einen bestimmten
Personenkreis oder bestimmte Besitzstände erklärt. Er wollte die Ansprüche auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung vollständig einstellen. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung
des Betriebsrats. Eine Nachwirkung kommt daher nicht in Betracht (vgl. BAG 11. Mai 1999 -
3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der
Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE
99, 75; 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 16, BAGE 127, 297; 5. Oktober 2010 - 1 ABR
20/09 - Rn. 20, ZTR 2011, 252).
85 (3) Eine Nachwirkung der gekündigten BV ZV über den 20. Oktober 2006 hinaus ergibt sich auch
nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. mit der Kündigung dem Betriebsrat ein Angebot auf
Abschluss einer inhaltsgleichen Betriebsvereinbarung unterbreitet hatte mit der Maßgabe, das
Versorgungswerk nur für Neuzugänge ab dem 21. Oktober 2006 zu schließen.
86 Das mit der Kündigung der BV ZV verbundene befristete Angebot des Beklagten zu 1. betrifft keine
mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Der Beklagte zu 1. wollte an die Stelle der bisherigen
Versorgungsregelung kein anderes Versorgungswerk setzen mit zwar verringertem, aber einer
mitbestimmungspflichtigen Umverteilung zugänglichem Dotierungsrahmen. Das bisherige
Versorgungswerk sollte nur für ab dem 21. Oktober 2006 neu eingestellte Arbeitnehmer
geschlossen werden. Es sollte daher lediglich der begünstigte Personenkreis geändert werden.
Der Verteilungsplan für die von der Betriebsvereinbarung bislang erfassten Mitarbeiter sollte
hingegen nicht geändert, sondern beibehalten werden. Die beabsichtigte Änderung unterlag
deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (vgl. BAG
5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 21, ZTR 2011, 252).
87 (4) Die BV ZV wirkt auch nicht deshalb nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil der Beklagte zu 1.
seinen Arbeitnehmern im Jahr 2007 den Abschluss neuer Arbeitsverträge auf der Basis der
Vergütungsstruktur des TVöD angeboten hat, die in § 4 eine Bonuszahlung, in § 6 eine
Alterssicherungszulage und in § 5 eine Besitzstandswahrung des bis zum Stichtag 20. Oktober
2006 erdienten Teilbetrages der Versorgungsanwartschaft und einen Verzicht auf weitere
Steigerungen aus der BV ZV vorsahen. Dem steht bereits entgegen, dass die Einführung der
neuen Arbeitsverträge in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
der BV ZV stand und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits bei der
Kündigung der BV ZV beabsichtigt war. Zum anderen hatte die BV ZV nur Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand, deren Verteilungsgrundsätze durch die
Einführung der Bonuszahlung und der Alterssicherungszulage nicht betroffen wurden. Beides sind
keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Für die
Bonuszahlung liegt dies auf der Hand. Dies gilt aber auch für die Alterssicherungszulage. Der
Beklagte zu 1. hatte sich nicht verpflichtet, (erst) bei Eintritt des Versorgungsfalls eine von ihm
finanzierte Betriebsrente zu leisten, sondern eine laufende Zahlung zu erbringen, die vom
Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden konnte, jedoch nicht musste.
88 Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil § 5 der neuen Arbeitsverträge den Erhalt
des bis zum Stichtag 20. Oktober 2006 aufgrund der BV ZV erdienten Teilbetrages der
Versorgungsanwartschaften und einen Verzicht auf weitere Steigerungen aus der BV ZV vorsieht.
Mit diesem Inhalt schreibt § 5 der neuen Arbeitsverträge nur die Rechtsfolgen fest, die sich aus
der Kündigung der BV ZV für den erdienten Teilbetrag und die noch nicht erdienten
dienstzeitabhängigen Zuwächse nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes ohnehin ergaben. Für die Mittel, die zur Finanzierung des erdienten
Teilbetrages insgesamt benötigt wurden, bestand bereits aus Rechtsgründen kein
Verteilungsspielraum. Ein abweichender Leistungsplan hätte nicht aufgestellt werden können. Die
für die betriebliche Altersversorgung verbliebene Dotierung hätte nur umverteilt werden können,
indem bei einer Arbeitnehmergruppe unzulässigerweise in erdiente Besitzstände eingegriffen
worden wäre, um anderen Arbeitnehmern die Aussicht zu erhalten, weitere Steigerungen ihrer
Versorgungsanwartschaften zu erdienen. Vor diesem Hintergrund scheiden ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur
Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein
Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE
91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September
2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe).
89 2. Da der Kläger infolge der wirksamen Kündigung der BV ZV, die nicht nachwirkt, nach Ablauf der
Kündigungsfrist keine weiteren Steigerungen seiner Anwartschaften erdienen konnte, ist die
Beklagte zu 2. auch nicht verpflichtet, für die Zeit vom 21. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember
2007 Beiträge iHv. insg. 1.368,53 Euro und für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Beiträge iHv. 4,6 %
der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres an die Unterstützungskasse zu zahlen.
90 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die BV ZV für die Neu-Mitarbeiter im Umfang der erdienten
Teilbeträge als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage
erhalten bleibt. Dies führt nicht dazu, dass über den 20. Oktober 2006 hinaus Beiträge an die
Unterstützungskasse zu entrichten sind.
91 Nach § 8 Satz 1 LP II werden die Versorgungsleistungen von zwei Faktoren bestimmt: dem
versorgungsfähigen Jahresentgelt und dem Beitragsprozentsatz. Dieser beläuft sich nach § 8
Abs. 2 LP II auf 4,6 % des versorgungsfähigen Jahresentgelts. Finanziert und sichergestellt
wurden die Leistungen der Unterstützungskasse nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 BV ZV über
Rückdeckungsversicherungen, an die entsprechende Beiträge durch die Unterstützungskasse zu
zahlen waren. In Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der BV ZV hatte sich der Beklagte zu 1. verpflichtet, für die
Neu-Mitarbeiter 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens
einschließlich anfallender Verwaltungskosten für die Finanzierung der Zusatzversorgung an die
Unterstützungskasse zu zahlen. Diese Regelungen enthalten im Hinblick auf die Finanzierung ein
„Bausteinsystem“. Da der Beklagte zu 1. für die bereits erdienten Bausteine die erforderlichen
Beiträge an die Unterstützungskasse gezahlt hat, ergibt sich insoweit kein Anspruch des Klägers
auf Zahlung von weiteren Beiträgen zu seinen Gunsten an die Unterstützungskasse.
92 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl Zwanziger
Schlewing
Möller
Schepers