Urteil des BAG vom 13.02.2008

BAG (kündigung, bag, arbeitnehmer, wegfall, kläger, zeitpunkt, grund, betriebsrat, prognose, durchführung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.2.2008, 2 AZR 543/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.02.2008, 2 AZR 79/06.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 12. April 2006 - 7 (10) Sa 611/05 - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom
19. Juli 2005 - 3 Ca 1414/04 - wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
2 Der am 10. Dezember 1956 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. Mai 1995 beim
Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt.
3 Der Beklagte ist ein auf Kreisebene organisierter gemeinnütziger Verein. Er beschäftigt 548
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Davon setzte er 72 als Rettungssanitäter und
Rettungsassistenten in insgesamt fünf Rettungswachen im Landkreis S ein. Zwei weitere
Rettungswachen im Landkreis S wurden von der J e.V. betrieben. Der Kläger arbeitete in der
Rettungswache H. Die Ausführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes
beruht auf Verträgen zwischen dem Beklagten und dem Landkreis S. Der letzte Vertrag war bis
zum 31. Dezember 2004 befristet.
4 Im 12. März 2004 schrieb der Landkreis S die Durchführung der Rettungsdienste zum 1. Januar
2005 neu aus. Der Beklagte bewarb sich am 31. März 2004 um die Genehmigung und weitere
Übertragung des Rettungsdienstes. Eine entsprechende Bewerbung gab auch die J e.V. ab.
5 Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 hörte der Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten
fristgerechten betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des
Rettungsdienstes zum 31. Dezember 2004 mit der Begründung an, die Genehmigung zur
Durchführung des Rettungswesens im Landkreis sei nur bis zum 31. Dezember 2004 befristet; es
sei nicht abzusehen, ob das anhängige Ausschreibungsverfahren zum Erfolg führe. Dem
Anhörungsschreiben an den Betriebsrat war eine Namensliste der von einer Kündigung
betroffenen Rettungsassistenten und Rettungssanitäter beigefügt.
6 Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen.
7 Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
fristgemäß zum 31. Dezember 2004.
8 Mit undatiertem Schreiben, dem Beklagten am 2. September 2004 zugegangen, teilte der
Landkreis S dem Beklagten mit, er werde dem Antrag vom 31. März 2004 auf Erteilung einer
Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes nicht
stattgeben, der Zuschlag sei einem anderen Anbieter erteilt worden. Mit Bescheid vom
29. September 2004 lehnte der Landkreis S den Antrag des Beklagten ausdrücklich ab. Mit
Schreiben vom 30. September 2004 übersandte der Landkreis S dem Beklagten den
Genehmigungsbescheid zugunsten des Konkurrenten, der J e.V. zur Kenntnisnahme. Der
Beklagte hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg
erhoben und eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Landkreises S behauptet.
9 Mit einem weiteren Schreiben vom 22. September 2004 kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis erneut zum 31. März 2005 aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger hat auch
hiergegen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht S - 2 Ca 2066/04 - erhoben.
10 Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom
15. Juni 2004 gewandt und geltend gemacht: Bei Ausspruch dieser Kündigung habe weder der
Auftragsverlust festgestanden noch habe der Beklagte schon die endgültige Betriebseinstellung
des Rettungswesens beschlossen. Er habe sich vielmehr an der Neuausschreibung des
Rettungsdienstes beteiligt und auch sonst keine Aktivitäten zur endgültigen Einstellung des
Betriebs entwickelt. Im Übrigen sei er mit den Altenpflegern und Hilfspflegern vergleichbar. Der
Betriebsrat sei fehlerhaft angehört worden. Zudem verstoße die Kündigung gegen § 17 KSchG.
11 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten
vom 15. Juni 2004 nicht beendet worden ist.
12 Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags im Wesentlichen ausgeführt:
Angesichts des drohenden Auftragsverlustes und der langen Kündigungsfristen der Mitarbeiter sei
die schon im Juni erklärte Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Ein
Abwarten bis zu einer endgültigen - negativen - Entscheidung des Landkreises sei ihm, einem
gemeinnützigen Verein, dessen Finanzierung allein über öffentliche Fördermittel und öffentliche
Leistungserstattungen erfolge, nicht zumutbar gewesen. Dies gelte umso mehr als das Angebot
des Mitbewerbers, der J e.V., auf Grund des günstigeren tariflichen Umfelds wirtschaftlich
attraktiver gewesen sei. Deshalb sei bereits im Juni 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem
Verlust des Auftrags zu rechnen gewesen. Auf Grund der langen Kündigungsfristen der insgesamt
65 von den Kündigungen betroffenen Mitarbeiter und den daraus resultierenden Personalkosten
wäre er bei einem späteren Kündigungsausspruch in eine existenzielle Notlage geraten. Da mit
Ausnahme der Betriebsratsmitglieder allen Arbeitnehmern des Rettungsdienstes gekündigt
worden sei, habe es keiner Sozialauswahl bedurft. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört
worden. Die Bundesagentur für Arbeit habe auf eine entsprechende Mitteilung vom 15. April 2004
und weiterer Gespräche vom 29. April 2004 auf eine Anzeige zur Massenentlassung verzichtet.
13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Sein Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom
15. Juni 2004 beendet worden.
15 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Kündigung vom 15. Juni 2004 sei durch dringende betriebliche Erfordernisse
iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Zwar habe wegen des noch laufenden
Ausschreibungsverfahrens der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers zum 31. Dezember 2004
im Kündigungszeitpunkt noch nicht festgestanden. Auf Grund der besonderen Situation des
Beklagten liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
schon in dieser Phase zulässig sei. Durch die zeitliche Gestaltung und Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens sei der Beklagte in eine existentielle Zwangslage geraten. Bei einem
Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung über die Ausschreibung hätte er im Falle einer
Nichtberücksichtigung auf Grund der langen Kündigungsfristen der bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer erst sehr viel später kündigen können. Er hätte dann die Mitarbeiter noch über den
31. Dezember 2004 hinaus weiterbeschäftigen müssen, ohne dass nach dem Wegfall des
einzigen Rettungsdienstauftrags zum 31. Dezember 2004 entsprechende Arbeit vorhanden und
eine Finanzierung gesichert gewesen wäre. Dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer
könne in einem solchen Fall dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass nach
Erteilung des neuen Auftrags den Mitarbeitern des Rettungsdienstes ein
Wiedereinstellungsanspruch eingeräumt werde. Auf eine mögliche unwirksame
Massenentlassungsanzeige könne sich der Kläger nicht berufen. Die Bundesagentur für Arbeit
habe dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, eine Anzeige sei nicht notwendig. Schließlich sei der
Betriebsrat ordnungsgemäß zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört worden.
16 B. Dem folgt der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung. Die Kündigung vom 15. Juni
2004 ist unwirksam, weil sie sozialwidrig iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist. Bei Ausspruch dieser
Kündigung lag kein dringendes betriebliches Erfordernis vor. Es handelt sich vielmehr um eine
sog. “Vorratskündigung”. Die Einstellung des Rettungswesens bzw. Schließung der Abteilung
“Rettungswesen” war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht endgültig vom
Beklagten beschlossen.
17 I. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial
gerechtfertigt ist, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, geht es um die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe. Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das
Landesarbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und
ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 -
BAGE 84, 209, 212; 7. Juli 2005 - 2 AZR 399/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 138) .
18 II. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
19 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 -
BAGE 92, 79 mwN; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118) können sich
betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen
Umständen (Unternehmerentscheidungen, wie zB Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder
Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (zB Auftragsmangel oder
Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen “dringend” sein und eine
Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen. Die Kündigung muss wegen der
betrieblichen Lage unvermeidbar sein (Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - aaO) .
20 2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des
Kündigungszugangs (BAG 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 24 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36; 12. April 2002 - 2 AZR
256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - BAGE 114, 258; KR-
Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 550) . Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der
Kündigungsgrund, nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, vorliegen. Das
Gestaltungsrecht Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung
vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden (vgl. Hergenröder Anm. zu
BAG 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - in: EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118
S. 8).
21 Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungen erst möglich wären, wenn
der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Wegen der
Zukunftsbezogenheit der Kündigung (siehe bspw. HWK-Quecke 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 61) und
aus Gründen der Praktikabilität hat das Bundesarbeitsgericht schon eine beabsichtigte Betriebs-
oder Abteilungsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1
Abs. 2 KSchG anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des
Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen,
insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und
sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. Dh., in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der
Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des
Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, kommt es
darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann
(vgl. BAG 27. Januar 1987 - 7 AZR 652/85 - BAGE 54, 215; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 118) .
22 Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen
gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum
Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden
betrieblichen Grundes vorliegen wird (vgl. st. Rspr. des Senats 11. März 1998 - 2 AZR 414/97 -
AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99; 28. April
1988 - 2 AZR 623/87 - AP BGB § 613a Nr. 74 = EzA BGB § 613a Nr. 80; 19. Juni 1991 - 2 AZR
127/91 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70; 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; 5. April
2001 - 2 AZR 696/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; vgl.
auch: KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 527; ErfK-Ascheid/Oetker 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 406; HWK-
Quecke § 1 KSchG Rn. 289) . Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende
Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die
Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum
Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben (siehe auch:
KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 550; v. Hoyningen-Huene Anm. zu BAG 15. März 2001 - 2 AZR
705/99 - in: AP BGB § 620 Bedingung Nr. 26) . Ist dies nicht der Fall, kann eine zum Wegfall des
Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende Prognose vor dem
Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden. Vielmehr entfällt die Grundlage für die
Kündigung (vgl. Hergenröder Anm. zu BAG 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - in: EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118 S. 8) . Es bedarf dann einer zweiten - endgültigen -
unternehmerischen Organisationsentscheidung (v. Hoyningen-Huene aaO).
23 Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, solange der
Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat
(BAG 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81
= EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG
1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung
Nr. 118) . Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften
Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um
neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (BAG
27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - BAGE 47, 13; v. Hoyningen-Huene Anm. zu BAG 15. März
2001 - 2 AZR 705/99 - in: AP BGB § 620 Bedingung Nr. 26; KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 527;
HWK-Quecke § 1 KSchG Rn. 289 ) . Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts uneingeschränkt auch für gemeinnützige, am Markt teilnehmende
Unternehmen.
24 3. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze stand der Eintritt der die Kündigung erforderlich
machenden betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt am 15. Juni 2004 noch nicht mit
ausreichender Sicherheit fest. Die Kündigung vom 15. Juni 2004 stellt sich vielmehr als eine
unwirksame sog. “Vorratskündigung” (vgl. Senat 15. März 2001 - 2 AZR 705/99 - BAGE 97, 193
und 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 =
EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118) dar.
25 a) Bei Zugang der Kündigung lag noch keine endgültige (Stilllegungs-) Entscheidung des Beklagten
vor, aus der sich der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses des Klägers zum Ablauf der
Kündigungsfrist sicher ergeben könnte. Weder hat der Beklagte vorgetragen, wann und von wem
eine solche Entscheidung getroffen worden ist, noch welche organisatorischen Maßnahmen -
außer den Kündigungen der Arbeitsverhältnisse - von ihm getroffen worden sind oder konkret
geplant waren.
26 b) Der Annahme einer endgültigen Stilllegungsentscheidung des Beklagten zum Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs steht insbesondere entgegen, dass er sich Ende März 2004 noch an der
Ausschreibung für das Rettungswesen im Landkreis S beteiligt und der Landkreis über den
Zuschlag für die Neuvergabe des Auftrags zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht
entschieden hatte. Es lagen auch keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, der Beklagte werde den
Rettungsdienstauftrag auf keinen Fall erhalten. Solange aber der Beklagte nicht wusste, dass er
den Auftrag nicht erhalten werde, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der
Kündigungsgrund werde sich mit “einiger Sicherheit” bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
realisieren.
27 c) Etwas anderes könnte allenfalls angenommen werden, wenn unstreitig sichere objektive
Anhaltspunkte dafür vorliegen oder dem kündigenden Arbeitgeber aus sicherer Quelle bekannt
sind, auf Grund derer er zwingend mit einer Auftragsvergabe an einen Mitbewerber rechnen muss.
28 Solche Indizien hat der Beklagte nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als ihm zum einen das
Angebot des Wettbewerbers, der J e.V., zum Kündigungszeitpunkt noch gar nicht im Detail
bekannt war und zum anderen er - wie seine verwaltungsgerichtliche Klage deutlich macht - auch
weiterhin davon ausging, ein konkurrenz- und berücksichtigungsfähiges Angebot abgegeben zu
haben.
29 Deshalb lagen zum Kündigungszeitpunkt schon auf Grund der Beteiligung des Beklagten am noch
nicht entschiedenen Vergabeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor,
der Arbeitsplatz des Klägers werde zum Kündigungstermin 31. Dezember 2004 entfallen. Zum
Kündigungszeitpunkt war der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nur unsicher und der endgültige
Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses lag eben gerade nicht sicher vor. Eine Prognose, ab dem
1. Januar 2005 werde der Beklagte den Rettungsdienst im Landkreis S auf keinen Fall mehr
durchführen dürfen, konnte auf Grund des Sachstandes nicht gestellt werden. Die Lage war
vielmehr offen. Sie ist mit derjenigen eines Unternehmers vergleichbar, der eine Betriebsstilllegung
erwägt, aber sie noch nicht endgültig beschlossen und auch noch keine Ausführungsschritte
unternommen hat.
30 d) Schließlich rechtfertigt das bloße Auslaufen des alten Auftrags allein die Kündigung aus
dringenden betriebsbedingten Gründen nicht. Nur dann, wenn sich der Beklagte gar nicht bemüht
hätte, einen neuen Auftrag zu erhalten, könnte eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Dann
könnte eine unternehmerische Entscheidung zur (Teil-)Betriebsstilllegung vorliegen, die einen
Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge hätte.
31 e) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist im Entscheidungsfall der
Prüfungsmaßstab auch nicht deshalb anzupassen und zu reduzieren, weil der gemeinnützige
Beklagte zahlreiche Arbeitnehmer mit langen Kündigungsfristen beschäftigt.
32 Längere Kündigungsfristen, die nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des
Arbeitnehmers gestaffelt sind, sollen die berufliche Existenz der vom Arbeitsplatzverlust
Betroffenen, in der Regel auch der älteren Arbeitnehmer, sichern (BVerfG 16. November 1982 -
1 BvL 16/75 - BVerfGE 62, 256) . Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die soziale Rechtfertigung
einer ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wegen eines dringenden betrieblichen
Erfordernisses schon deshalb anzunehmen wäre, weil die Erteilung der für die Fortbeschäftigung
eines oder mehrerer Arbeitnehmer erforderlichen Aufträge ungewiss wäre. Der Sinn längerer
Kündigungsfristen würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn bei der Kündigung der betroffenen
Arbeitnehmer geringere Anforderungen an den betriebsbedingten Kündigungsgrund zu stellen
wären als bei Arbeitnehmern mit kürzeren Kündigungsfristen, die in der Regel kürzer beschäftigt
und jünger sind.
33 f) Schließlich ist der Prüfungsmaßstab auch nicht mit der Begründung zu verändern, dem
gekündigten Arbeitnehmer stehe ggf. ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu, wenn sich die
Prognose als fehlerhaft erweisen würde (siehe zuletzt auch Schiefer DB 2007, 54, 55) .
34 Der Anspruch auf Wiedereinstellung verleiht einen wesentlich geringeren Schutz, als er im
Kündigungsschutzgesetz vorgesehen ist (vgl. im Einzelnen: BAG 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 -
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 118) .
35 III. Da die ausgesprochene Kündigung vom 15. Juni 2004 bereits wegen des Fehlens eines
dringenden betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und
damit nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung
möglicher Fehler bei der Sozialauswahl, der Betriebsratsanhörung oder der
Massenentlassungsanzeige.
36 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Rost
Bröhl
Eylert
Claes
Niebler