Urteil des BAG vom 21.10.2009

BAG (schichtarbeit, durchschnitt, beginn, bag, arbeitszeit, monat, arbeit, auslegung, erfordernis, höhe)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.10.2009, 10 AZR 807/08
Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs 2 TVöD - Mindestzeitspanne - keine Durchschnittsberechnung
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 21. August 2008 - 4 Sa 647/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Monate März 2006 bis August 2007 die
tarifliche Schichtzulage iHv. monatlich 40,00 Euro brutto zusteht.
2 Die seit August 1978 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin ist Küchenhilfskraft in einer
Standortverwaltung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Sie
arbeitet nach einem Schichtplan. Das Arbeitsverhältnis richtete sich kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT)
vom 13. September 2005 am 1. Oktober 2005 nach den Vorschriften des Manteltarifvertrags für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995. § 29a
MTArb in der zuletzt gültigen Fassung regelte:
㤠29a Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1) ...
(2) Der Arbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält
eine Schichtzulage, wenn
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) ...
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa 46,02 Euro (bis 31.12.2001: 90,00 DM)
bb) Doppelbuchst. bb 35,79 Euro (bis 31.12.2001: 70,00 DM)
monatlich.
...“
3 Die Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MTArb lautete:
„Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten
Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an
den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan
mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung
des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.“
4 In § 7 und § 8 TVöD-AT heißt es:
㤠7 Sonderformen der Arbeit
(1) ...
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel
des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten
von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von
mindestens 13 Stunden geleistet wird.
...
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
...
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro
monatlich. ...“
5 Die Klägerin arbeitete im Klagezeitraum nach folgendem Schichtplan vom 1. Oktober 2005:
Woche 1:
Montag
10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Dienstag
10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Mittwoch
10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Donnerstag 10:15 Uhr bis 19:00 Uhr
Freitag
5:30 Uhr bis 14:00 Uhr
Samstag
8:30 Uhr bis 13:45 Uhr
Sonntag
8:30 Uhr bis 13:45 Uhr
Woche 2, Woche 4 und Woche 6:
Montag
5:30 Uhr bis 14:20 Uhr
Dienstag
5:30 Uhr bis 14:20 Uhr
Mittwoch
5:30 Uhr bis 14:20 Uhr
Donnerstag 5:30 Uhr bis 14:15 Uhr
Woche 3 und Woche 5:
Montag
10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Dienstag
10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Mittwoch
10:10 Uhr bis 19:00 Uhr
Donnerstag 10:15 Uhr bis 19:00 Uhr
Freitag
5:30 Uhr bis 14:00 Uhr
6 Eine Mittagspause von 30 Minuten nach der Essenausgabe an den Wochentagen Montag bis
Freitag wird auf die Arbeitszeit der Klägerin nicht angerechnet. Nach dem Inkrafttreten des TVöD-
AT zahlte die Beklagte der Klägerin bis Februar 2006 die tarifliche Schichtzulage iHv. monatlich
40,00 Euro. Mit einem Schreiben vom 10. April 2006 hat die Klägerin ohne Erfolg von der
Beklagten die Weiterzahlung dieser Zulage verlangt.
7 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe im Klagezeitraum Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT
geleistet. Ihre um mehr als zwei Stunden versetzten Schichten hätten die tariflich geforderte
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden abgedeckt. Das Erfordernis einer Zeitspanne von 13
Stunden müsse nach der tariflichen Regelung nicht im Durchschnitt an den im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.
8 Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 360,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2006 zu
zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 360,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2007 zu
zahlen.
9 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin habe im
Klagezeitraum keine Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT geleistet. Die Arbeitszeiten der
Klägerin hätten die erforderliche Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht abgedeckt. Die
tariflich geforderte Stundenzahl müsse an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen im
Durchschnitt erreicht werden. Mit der Formulierung „innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
Stunden“ sei die Vorstellung der Tarifvertragsparteien von einer Durchschnittsberechnung
verbunden gewesen. Eine solche sei auch notwendig, weil nur eine durchschnittliche Zeitspanne
ein Indikator für die Erheblichkeit der mit der Schichtarbeit verbundenen Belastungen sei. Zudem
würden bei einer Durchschnittsberechnung Gleichbehandlungsprobleme vermieden. Werde die
Zeitspanne von 13 Stunden nur einmal im Monat erreicht, liege eine geringere Belastung vor, als
wenn diese Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen
erreicht werde. Würden zugunsten der Klägerin bei der Berechnung des Durchschnitts fünf
Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt, ergebe sich für die erste und die zweite Woche des
Schichtplans eine Zeitspanne von jeweils 13,5 Stunden für die Wochentage Montag bis
Donnerstag (5:30 Uhr bis 19:00 Uhr), für Freitag eine Zeitspanne von 8,5 Stunden (5:30 Uhr bis
14:00 Uhr) und somit im Tagesdurchschnitt eine Zeitspanne von nur 12,5 Stunden.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung
weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt,
dass der Klägerin die für die Monate März 2006 bis August 2007 beanspruchte tarifliche
Schichtzulage in unstreitiger Höhe von insgesamt 720,00 Euro brutto zusteht.
12 I. Der Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Schichtzulage folgt kraft der Tarifbindung beider
Parteien aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. § 8 Abs. 6 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVöD-AT. Die
Tarifvertragsparteien haben in § 7 Abs. 2 TVöD-AT festgelegt, unter welchen Voraussetzungen
Schichtarbeit im Tarifsinne vorliegt und damit der Anspruch auf die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6
Satz 1 TVöD-AT begründet wird. Sie haben bestimmt, dass Schichtarbeit die Arbeit nach einem
Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um
mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die
innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Darüber, dass der Beginn
der täglichen Arbeitszeit der Klägerin in jedem Monat des Klagezeitraums regelmäßig um
mindestens zwei Stunden wechselte, besteht kein Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist auch das tarifliche Erfordernis einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erfüllt. Zeitspanne
iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende
der spätesten Schicht (vgl. BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 589/08 -). Die früheste Schicht der Klägerin
begann um 5:30 Uhr. Ihre späteste Schicht endete um 19:00 Uhr. Somit haben die von der
Klägerin in jedem Monat des Klagezeitraums geleisteten Schichten mit einer Zeitspanne von
13,5 Stunden die tariflich geforderte Mindeststundenzahl von 13 Stunden erreicht.
13 II. Allerdings fand sich das Erfordernis einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden auch in den
Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT. Ebenso wie § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b
Doppelbuchst. bb MTArb knüpften § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT und § 24
Abs. 2 Buchst. c BMT-G II den Anspruch auf eine Schichtzulage daran, dass die Schichtarbeit
innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wurde. Die geforderte
Stundenzahl musste nach den Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT im Durchschnitt an
den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden (vgl. BAG 20. April 2005 - 10 AZR
302/04 - AP BMT-G II § 24 Nr. 3; 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 - BAGE 75, 208). Das
Landesarbeitsgericht hat jedoch ebenso wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im
Urteil vom 30. Januar 2008 (- 10 Sa 66/07 -) zutreffend erkannt, dass die Regelung in § 7 Abs. 2
TVöD-AT für die Ermittlung der geforderten Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht auf eine
Durchschnittsberechnung abstellt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
14 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von
Gesetzen geltenden Regeln, wobei es zunächst auf den Wortlaut ankommt (st. Rspr., vgl. BAG
11. Februar 2009 - 10 AZR 48/08 - mwN, ZTR 2009, 323). § 7 Abs. 2 TVöD-AT spricht von einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden. Auf eine Durchschnittsberechnung stellt der Tarifwortlaut
nicht ab. Dass die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitstagen erreicht werden muss, hat damit im Wortlaut des § 7 Abs. 2 TVöD-AT keinen
Niederschlag gefunden.
15 2. Es trifft zwar zu, dass die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-
AT bei der Bestimmung des Begriffs der Schichtarbeit in § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b
Doppelbuchst. bb MTArb, in § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT und in § 24
Abs. 2 Buchst. c BMT-G II ebenso wie die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 2 TVöD-AT auch nur
festgelegt hatten, dass die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden
geleistet werden muss. Im Gegensatz zu den Tarifvertragsparteien des TVöD hatten die
Tarifvertragsparteien des MTArb in Satz 2 der Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b
MTArb jedoch ausdrücklich bestimmt, dass die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt an den im
Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden muss. Gleichlautende Formulierungen
fanden sich in Satz 2 der Protokollnotiz zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT und in Satz 2 der
Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien zu § 24 Abs. 2 Buchst. b und c BMT-G II. Mit diesen
Erklärungen haben die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT
verbindlich angeordnet, dass es für den Anspruch auf die Schichtzulage nicht ausreicht, wenn die
Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht nur
einmal im Schichtplanturnus mindestens 13 Stunden beträgt, sondern dass die geforderte
Mindeststundenzahl im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht
werden muss. Diese den Formerfordernissen des § 1 TVG genügenden Erklärungen der
Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT über ein gemeinsames
Verständnis des Tarifbegriffs „einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden“ stellten
tarifvertragliche Regelungen dar, durch die dieser Tarifbegriff verbindlich bestimmt wurde (vgl.
BAG 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - BAGE 107, 304, 316). Von einer solchen
Begriffsbestimmung haben die Tarifvertragsparteien des TVöD jedoch abgesehen. Sie haben
weder in § 7 Abs. 2 TVöD-AT selbst noch in einer Protokollnotiz zu dieser Tarifvorschrift zum
Ausdruck gebracht, dass die geforderte Stundenzahl im Durchschnitt erreicht werden muss.
16 3. Sinn und Zweck der Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-AT geben entgegen der Ansicht der
Beklagten kein anderes Auslegungsergebnis vor.
17 a) Eine Schichtzulage soll dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass
die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende
außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt (BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR
589/08 - PersR 2009, 422; 24. September 2008 - 10 AZR 106/08 - NZA 2008, 1424; 20. April 2005
- 10 AZR 302/04 - mwN, AP BMT-G II § 24 Nr. 3). Diese Funktion einer Abgeltung mit
Schichtarbeit verbundener Erschwernisse erfüllt eine Schichtzulage auch bei Arbeitnehmern, die
die geforderte Stundenzahl nicht im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitstagen erreichen. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen sie an die Verrichtung von Schichtarbeit den Anspruch auf eine Zulage
knüpfen. Sie können eine Schichtzulage daran binden, dass nach einem Schichtplan
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und der
Arbeitnehmer wiederkehrend nach einem festen Muster in denselben Schichten eingesetzt wird
(BAG 24. September 2008 - 10 AZR 106/08 - aaO). Legen sie für die Zeit zwischen dem Beginn
der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht eine Mindeststundenzahl fest, können sie - wie
die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu § 7 Abs. 2 TVöD-AT - bestimmen, dass eine
durchschnittliche Zeitspanne maßgebend sein soll. Sie können - wie die Tarifvertragsparteien des
TVöD - aber auch im Interesse der Straffung, Vereinfachung und Transparenz der tariflichen
Regelung von einer solchen Durchschnittsberechnung absehen, wenn sie dies für angemessen
erachten und - je nach Ausgestaltung der Schichtpläne - mehr oder weniger komplizierte
Durchschnittsberechnungen vermeiden wollen.
18 b) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht auch der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dem
Auslegungsergebnis nicht entgegen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien
des TVöD in § 7 Abs. 2 TVöD-AT anders als die Tarifvertragsparteien der Vorgängerregelungen zu
dieser Tarifvorschrift nicht mehr zwischen einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden und einer
Zeitspanne von mindestens 18 Stunden differenziert und in § 8 Abs. 6 TVöD-AT für Beschäftigte,
die ständig Schichtarbeit leisten, keine unterschiedlich hohen Schichtzulagen festgelegt haben,
dafür, dass nach ihrer Einschätzung eine pauschale Schichtzulage von monatlich 40,00 Euro für
alle Beschäftigten angemessen ist, die ständig Schichtarbeit im Tarifsinne leisten.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Schlegel
A. Effenberger