Urteil des BAG vom 12.01.2011

Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats - Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 12.1.2011, 7 ABR 15/09
Mitbestimmung bei Umgruppierung - abstrakte Arbeitsplatzbewertung - ordnungsgemäße Unterrichtung
des Betriebsrats - Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2008 - 3 TaBV 69/08 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats an der Umgruppierung von
41 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem.
2 Die antragstellende Arbeitgeberin ist Teil eines international tätigen Kurierdienstes. Sie beschäftigt
idR mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. ist der in ihrer deutschen
Niederlassung für den Standort M gewählte Betriebsrat.
3 Die Arbeitgeberin schloss mit der Gewerkschaft ÖTV und später der Gewerkschaft ver.di seit
Längerem Vergütungstarifverträge, zuletzt den Vergütungstarifvertrag vom 31. März 2004, gültig
ab 1. November 2003 (VTV 2003). In § 3 VTV 2003 waren wie schon in den Vorgängerregelungen
abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Vergütungsgruppen und Regelbeispiele für
diese enthalten. § 4 VTV 2003 sah für jede Vergütungsgruppe des § 3 eine variable Vergütung
zwischen einer Minimal- und einer Maximalvergütung sowie einen sog. Midpoint der Vergütung
vor. Nach § 8 VTV 2003 waren regelmäßig Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer
durchzuführen, die der konkreten Vergütungshöhe nach Maßgabe einer
Gesamtbetriebsvereinbarung zugrunde liegen sollten. Anzuwenden war die
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995.
4 Im Jahr 2005 verhandelte die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss eines
neuen Vergütungstarifvertrags. Die Arbeitgeberin legte im Rahmen der Tarifverhandlungen eine
Liste mit der Überschrift „Vergleich der aktuellen Stellenbezeichnung/‚Midpoint’ vs. neue
Stellenbezeichnung/‚Midpoint’“ (Vergleichsliste) vor. In ihr waren die bisherige und die
vorgesehene neue Stellenbezeichnung, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, die aktuelle und die
neue Vergütungsgruppe sowie der alte und der neue Midpoint ausgewiesen.
5 Die Tarifvertragsparteien einigten sich im September 2005 auf einen neuen Vergütungstarifvertrag,
der am 20. Juli 2006 unterzeichnet wurde und rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in Kraft trat (VTV
2005). Durch den VTV 2005 sollte die Eingruppierung der deutschen Arbeitnehmer der
Arbeitgeberin an die Eingruppierung (das sog. Grading) der übrigen Arbeitnehmer des
Unternehmens in Europa, dem Nahen Osten, dem indischen Subkontinent und Afrika angeglichen
werden. Diese Maßnahme wurde in Deutschland als die Einführung der EMEA-Grading-Struktur
bezeichnet. Der VTV 2005 wurde durch den Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der
Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung) vom 28. Februar 2008 abgelöst, der
rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft trat (VTV 2007).
6 Während die früheren Vergütungstarifverträge sieben Tarifgruppen und zwei Tarifgruppen für den
Bereich Verkauf enthielten, sehen der VTV 2005 und der VTV 2007 elf Tarifgruppen sowie die
Tarifgruppen S0 und S1 für den Verkaufsbereich vor. § 3 VTV 2005 und § 3 VTV 2007 weisen
abstrakte Tätigkeitsmerkmale für die neuen 13 Vergütungsgruppen aus. Im Anschluss daran
wurden in § 3 VTV 2005 nach dem Satz „Folgende Tätigkeiten werden in diese
Vergütungsgruppen eingruppiert“ die sich aus der Vergleichsliste ergebenden neuen
Stellenbezeichnungen jeweils einer Vergütungsgruppe des ersten Teils des § 3 VTV 2005
zugeordnet. Diese Zuordnung findet sich im VTV 2007 nicht mehr in § 3 selbst, sondern in einer
Anlage 2, auf die § 3 aE VTV 2007 verweist.
7 In §§ 4 und 8 VTV 2005 sowie §§ 4 und 8 VTV 2007 wurden die Regelungen zur
Leistungsbeurteilung und zur leistungsabhängigen Vergütung teilweise modifiziert aus den
Vorgängertarifverträgen übernommen. Nach § 4 VTV 2005 und § 4 VTV 2007 liegt die
Minimalvergütung nun bei 85 % und die Maximalvergütung bei 115 % des Midpoints der jeweiligen
Vergütungsgruppe.
8 In § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007 ist unter der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze“ geregelt:
„1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und
nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.
2. Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die
überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein
Bewertungszeitraum von mindestens 4 Wochen zugrunde gelegt. Die
Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
erfolgen.“
9 Die Arbeitgeberin nahm nach Abschluss des VTV 2005 Umgruppierungen der am Standort M
beschäftigten Arbeitnehmer in den VTV 2005 vor. Den Betriebsrat beteiligte sie zunächst nicht. Sie
informierte ihn erst mit sog. Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007 über die nach dem
VTV 2005 maßgeblichen Eingruppierungen und bat um Zustimmung zu den Änderungen. Dabei
fasste sie unter Angabe des Namens, der Personalnummer und des „Jobtitels“ jeweils solche
Arbeitnehmer in einem Memorandum zusammen, die von einer bisherigen Tarifgruppe in dieselbe
neue Tarifgruppe überführt werden sollten. Die Arbeitgeberin erläuterte die unveränderten
Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht weiter. Als Anlage fügte sie die Vergleichsliste bei.
In den Memoranden vom 6. September 2007 heißt es auszugsweise gleichlautend:
„Im Vergütungstarifvertrag selbst ist festgelegt, welche Tätigkeit in welche Tarifgruppe
einzuordnen ist. …
Bei der Umsetzung des neuen Vergütungstarifvertrages haben wir diese Liste und die im
Vergütungstarifvertrag für jede Tätigkeit vorgesehene Eingruppierung zugrunde gelegt.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen der Jobtitel und der Eingruppierung der
nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter.“
10
Der Betriebsrat verweigerte mit einzelnen, auf die betroffenen Arbeitnehmer bezogenen -
gleichlautenden - Schreiben vom 13. September 2007 seine Zustimmung zu den sog.
Eingruppierungen und führte in Auszügen aus:
„Die Anhörung erfolgt fast zwei Jahre nach erfolgter Eingruppierung, obwohl die
Anhörungen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Tarifvertragsverhandlungen
im Juli 2006 erfolgen hätten können. Dies verstößt gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 (… ‚vor
jeder Eingruppierung’) BetrVG.
Der Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1, da die
Eingruppierung mehrfach gegen gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen
verstößt:
Die Eingruppierung verstößt gegen § 2 des Tarifvertrages vom 20. Juli 2006. In § 2
des Tarifvertrages heißt es:
‚1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und
nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend’. Sie teilen in Ihrer Anhörung lediglich
Berufsbezeichnungen/Jobtitel mit. Dies verstößt gegen Ihre
Informationsverpflichtungen aus § 99 BetrVG iVm. § 2 des Tarifvertrages. Der BR M
kann auf Grundlage der ‚Massenanhörung’ in keiner Weise überprüfen, welche
Tätigkeiten die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich ausüben. Dem Betriebsrat ist eine
Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Mitarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausüben,
die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun haben. Sie müssen dem Betriebsrat schon
mitteilen, welche Tätigkeiten im Einzelfall konkret ausgeübt werden, damit dieser von
seinem Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG Gebrauch machen kann. Aufgrund
der Tatsache, dass Sie den Betriebsrat am 07. Sept. 2007 mit einer Vielzahl von
Anhörungen zu Eingruppierungen beteiligt haben, kann eine individualisierte
Auseinandersetzung mit den einzelnen Eingruppierungen im Hinblick auf die
tatsächlich erbrachten Tätigkeiten nicht erfolgen. Es wäre Ihre Aufgabe, die konkreten
Tätigkeiten im Rahmen der Anhörungen mitzuteilen.
Nach allen oben genannten Gründen hat der Betriebsrat M auf seiner Sitzung vom
13.09.2007 den Beschluss gefasst, der Eingruppierung zu widersprechen.“
11 Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 28. November 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die
Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen
Arbeitnehmer gelte als erteilt. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Seine
Zustimmungsverweigerung werde den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung
iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu stellen seien, nicht gerecht. Die in den Zustimmungsanträgen
erteilten Informationen genügten, weil sich die konkrete Eingruppierung unmittelbar aus § 3
VTV 2005 und § 3 VTV 2007 ergebe. Der Betriebsrat habe die Änderungen zudem der
Vergleichsliste entnehmen können. Sie habe ihm die konkreten Tätigkeiten der betroffenen
Arbeitnehmer nicht mitteilen müssen, weil die Tätigkeiten gleichgeblieben und dem Betriebsrat
bekannt gewesen seien. Jedenfalls seien die Arbeitnehmer zutreffend umgruppiert und die
Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.
12 Die Arbeitgeberin hat zuletzt, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, beantragt
I. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der
nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer als erteilt gilt:
1.
Ax
Jobtitel vor EMEA-Grading: Despatcher
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5
Jobtitel mit EMEA-Grading: Despatcher Adv.
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 7
2.
Ba
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
3.
Be
Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a
Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1
4.
Bo
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
5.
Br
Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
6.
, Sa
Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2
Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3
7.
Ca
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
8.
Em
Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
9.
Er
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
10. Ex
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
11. Gö
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
12. Gr
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
13. He
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
14. , Si
Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2
Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3
15. Hi
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
16. Hö
Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2
Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3
17. Jo
Jobtitel vor EMEA-Grading: Ramp Agent with W&B
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 4
Jobtitel mit EMEA-Grading: Ramp Agent
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 5
18. Jü
Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
19. Ke
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
20. Kn
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
21. Kr
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
22. La
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
23. , Mi
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
24. Ma
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
25. Me
Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a
Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1
26. Os
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
27. Pe
Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a
Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1
28. Po
Jobtitel vor EMEA-Grading: Ramp Agent with W&B
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 4
Jobtitel mit EMEA-Grading: Ramp Agent
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 5
29. Pö
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
30. Re
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
31. Ri
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
32. , St
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier/Service Agent
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier/Station Service Agent
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
33. , Fr
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
34. , Ge
Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
35. , Ro
Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a
Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1
36. Se
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
37. , An
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
38. , To
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
39. Za
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4
40. , Al
Jobtitel vor EMEA-Grading: Despatcher/Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5
Jobtitel mit EMEA-Grading: Despatcher Adv./Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 7
41. Ze
Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3
Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier
Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4;
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu I.,
II. die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der unter dem Antrag zu I.
aufgeführten Arbeitnehmer zu ersetzen.
13 Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat gemeint, den Anträgen könne schon
aufgrund der Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und der identischen Bestimmung des
VTV 2007 nicht stattgegeben werden, wonach die Eingruppierung nur im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat erfolgen könne. Durch die tarifliche Regelung sei sein gesetzliches
Mitbestimmungsrecht in einer Weise erweitert worden, die den Eintritt der Fiktion des § 99 Abs. 3
Satz 2 BetrVG und die gerichtliche Ersetzung der von ihm verweigerten Zustimmung nach § 99
Abs. 4 BetrVG ausschließe. Die Arbeitgeberin habe ihn im Übrigen nicht ausreichend iSv. § 99
Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigten personellen Maßnahmen unterrichtet. Es fehle die
Angabe der jeweils ausgeübten Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer, auf die nach § 2 VTV 2005
und § 2 VTV 2007 abzustellen sei. Im Unternehmen der Arbeitgeberin habe der Jobtitel öfter nichts
oder wenig mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu tun. Die Information der Arbeitgeberin sei
auch deshalb unvollständig, weil sie nicht mitgeteilt habe, wo der jeweilige Arbeitnehmer innerhalb
der Bandbreite von 85 % bis 115 % des Midpoints der jeweiligen Tarifgruppe eingruppiert sei.
Zumindest sei die Zustimmungsverweigerung ordnungsgemäß. Die Umgruppierungen verstießen
gegen § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007.
14 Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag auf Abweisung der
Anträge der Arbeitgeberin weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der
Maßgabe zurückzuweisen, dass an die Stelle des VTV 2005 der VTV 2007 tritt.
15 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag der Arbeitgeberin zulässig und begründet ist. Der
Hilfsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung des Senats an.
16 I. Der Hauptantrag ist zulässig.
17 1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auch auslegungsbedürftig. Wie
die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, möchte sie zuletzt festgestellt
wissen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 im Antrag bezeichneten
Arbeitnehmer in den aktuell geltenden VTV 2007 als erteilt gilt. Mit diesem Verständnis ist der
Antrag ausreichend konkret. Über ihn kann mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten
entschieden werden.
18 2. Der Senat kann offenlassen, ob der Hauptantrag schon in den Tatsacheninstanzen nach
gebotener Auslegung darauf gerichtet war festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats
zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppen des jeweils aktuellen
VTV als erteilt gilt. Selbst wenn die Arbeitgeberin den Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz
geändert haben sollte, indem sie den VTV 2007 anstelle des VTV 2005 einbezog, wäre diese
Antragsänderung zulässig.
19 a) Sie widerspricht der Vorschrift des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1
ZPO nicht. Danach ist eine Antragsänderung in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung oder Anhörung in
zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im
Hinblick auf die Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das
Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht. Ausnahmen sind insbesondere aus
verfahrensökonomischen Gründen möglich, etwa wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen
in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des Revisions- oder
Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich
das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten
durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR
123/09 - Rn. 17 mwN).
20 b) Die Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung sind erfüllt. Der VTV 2007 vom
28. Februar 2008, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft trat, galt schon in der
Beschwerdeinstanz. Davon gingen auch die Beteiligten aus. Die etwaige Antragsänderung ist
deswegen sachdienlich. Die Verfahrensrechte des Betriebsrats werden nicht verkürzt. Das
rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht wesentlich. § 3 VTV 2007 weicht nicht inhaltlich,
sondern nur redaktionell von § 3 VTV 2005 ab. Beide Bestimmungen enthalten abstrakte
Tätigkeitsmerkmale für 13 identische Vergütungsgruppen. Die Tarifnormen unterscheiden sich
lediglich darin, dass die Stellenbezeichnungen den Vergütungsgruppen nicht mehr in § 3 VTV 2007
selbst zugeordnet werden. Die Zuordnung ergibt sich inhaltlich deckungsgleich zu § 3 VTV 2005
aus der Anlage 2, auf die § 3 aE VTV 2007 verweist. Damit wird der Arbeitgeberin mit der
Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 Arbeitnehmer in den
VTV 2007 gelte als erteilt, nichts anderes zugesprochen als mit der auf den VTV 2005 bezogenen
Feststellung. Die Ersetzung des VTV 2005 durch den VTV 2007 macht es nicht etwa erforderlich,
ein neues Zustimmungsverfahren einzuleiten. Die Tarifänderung allein verlangt keine
Neueingruppierung in eine unverändert gebliebene Vergütungsgruppe (vgl. BAG 18. Januar 1994 -
1 ABR 42/93 - zu B II 2 b cc der Gründe mwN, BAGE 75, 253).
21 3. Der Arbeitgeberin kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Bei der Zuordnung der
betroffenen 41, bisher in die Vergütungsgruppen des VTV 2003 eingruppierten Arbeitnehmer in die
geänderten Vergütungsgruppen zunächst des VTV 2005 und mittlerweile des VTV 2007 handelt es
sich um mitbestimmungspflichtige Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht um
bloße abstrakte Arbeitsplatzbewertungen. Die Arbeitgeberin benötigt zu den Umgruppierungen
daher die Zustimmung des Betriebsrats.
22 a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Eingruppierung und
Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Das „Mitbestimmungsrecht“ besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem
Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats
bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein-
oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (vgl. für die st. Rspr. BAG
17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 28 mwN).
23 b) Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in
eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung
bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der
Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (vgl.
BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 112, 238). Anlass für
eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bislang
geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG
3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 15, BAGE 118, 141).
24 c) Ein- oder Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene
Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende
Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer.
Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Arbeitsplätzen oder
Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers
enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die
abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist jedoch keine personelle
Einzelmaßnahme iSv. § 99 BetrVG. Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von
demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der
Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. BAG 17. November 2010 -
7 ABR 123/09 - Rn. 30 mwN).
25 d) Im Streitfall haben die Tarifvertragsparteien des VTV 2007 alle Stellen der 41 Arbeitnehmer, die
Gegenstand des Antrags sind, verbindlich konkreten Tarifgruppen des § 3 VTV 2007 zugeordnet.
Das ergibt sich aus § 3 aE iVm. Anlage 2 VTV 2007. Dort haben die Tarifvertragsparteien im
Anschluss an die Regelung der abstrakten Merkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe geregelt,
dass die in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten „gemäß Anlagen 2 bzw. 3 eingruppiert“ werden.
§ 3 VTV 2007 legt die Bewertung und Einordnung der von ihm erfassten Stellen damit verbindlich
fest.
26 e) Die vom Betriebsrat mitzubeurteilende Rechtsanwendung der Arbeitgeberin ist danach
eingeschränkt. Sie entfällt aber nicht vollständig. Die Vergütungsgruppenzuordnung in § 3 iVm.
Anlage 2 VTV 2007 ist nicht auf Einzelfälle zugeschnitten. Die Regelung ordnet lediglich bestimmte
Stellen für potenzielle Stelleninhaber bestimmten Entgeltgruppen des VTV 2007 zu.
27 aa) Die Arbeitgeberin hat zu beurteilen, ob der einzelne Arbeitnehmer die konkrete in Anlage 2 des
VTV 2007 genannte Stelle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der
Stellenbezeichnung entsprechen. Bei dieser Beurteilung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Ihm
bleiben für eine mögliche Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG zwar nur wenige in
Betracht kommende Gründe. Sein Mitbeurteilungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird aber
als solches nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25).
28 bb) Die notwendige Rechtsanwendung im Einzelfall wird auch durch die Regelung in § 2 Nr. 1
VTV 2007 verdeutlicht. Danach sind für die Eingruppierung allein die übertragenen und
ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgeblich. Das bedeutet nicht,
dass die in Anlage 2 zu § 3 VTV 2007 geregelte Zuordnung von Stellenbezeichnungen zu
bestimmten Tarifgruppen gegenstandslos ist, weil es nur auf die Subsumtion der auszuführenden
Tätigkeit unter die abstrakten Tarifmerkmale in § 3 VTV 2007 ankäme. § 2 Nr. 1 VTV 2007 behält
trotz der Zuordnung der Stellenbezeichnungen zu Tarifgruppen einen sinnvollen
Anwendungsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde
liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen
sind.
29 II. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur
Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als
erteilt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass eine Eingruppierung nach § 2 Nr. 2 Satz 3
VTV 2005 und VTV 2007 „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen kann. Die
Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wurde durch die sog. Inter-Office Memoranden vom
6. September 2007 in Lauf gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat darin ausreichend iSv.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigten Umgruppierungen unterrichtet. Der Betriebsrat
hat der Arbeitgeberin die Verweigerung seiner Zustimmung zu den Umgruppierungen nicht binnen
einer Woche nach Unterrichtung unter hinreichender Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.
30 1. Der Begründetheit des Hauptantrags steht abweichend von der Auffassung des Betriebsrats
nicht bereits § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007 entgegen. Nach der Tarifbestimmung, die wortgleich in § 2
Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 enthalten war, kann die Eingruppierung der Arbeitnehmer nur im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Die Regelung erweitert das gesetzliche
Beteiligungsverfahren bei Ein- oder Umgruppierungen nicht im Sinne eines Konsensualverfahrens
der Betriebsparteien. Sie verweist lediglich auf das Mitbeurteilungsverfahren des § 99 BetrVG. Das
ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
31 a) Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. Mit der in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007
gebrauchten Formulierung, die Eingruppierung könne „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“
erfolgen, wird lediglich ausgedrückt, dass die Eingruppierung - und gegebenenfalls auch die
Umgruppierung - die Zustimmung des Betriebsrats verlangt. Die Regelung behandelt die Folgen
einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung dagegen nicht.
32 b) Aus Zusammenhang, Sinn und Zweck der Tarifbestimmung sowie dem Grundsatz möglichst
gesetzeskonformer Auslegung folgt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4
BetrVG durch § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und VTV 2007 nicht insgesamt oder teilweise verdrängt
oder ersetzt werden soll. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf die
gesetzliche Mitbestimmung. Der Tarifvertrag enthält keinerlei Regelungen über das Verfahren, in
dem das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ herbeigeführt werden soll. Er regelt weder die
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats noch mögliche Gründe für dessen
Zustimmungsverweigerung. Der Tarifvertrag sieht keine Rechtsfolge für ein Schweigen des
Betriebsrats vor. Er regelt vor allem nicht, wie im Fall einer Zustimmungsverweigerung zu
verfahren ist. Insbesondere dieser fehlende Konfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die
gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4 BetrVG durch den einfachen Hinweis auf das
„Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ nicht geändert werden soll.
33 2. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wurde in Lauf gesetzt.
34 a) Von den Gerichten darf nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nur festgestellt werden, dass die
Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Umgruppierung als erteilt gilt, wenn die Frist
des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die
Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt haben. Nur eine ordnungsgemäße
Unterrichtung des Betriebsrats setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Um
diesem Erfordernis zu genügen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte
personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu
informieren. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der
mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG
genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Der Umfang der vom Arbeitgeber
geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der
jeweiligen personellen Maßnahme (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 25 mwN). In
den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus
§ 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer
Richtigkeitskontrolle. Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung iSv.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe
sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist
(vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 26 f. mwN). Die konkrete Informationspflicht des
Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütungsordnung. Bei einer tariflichen
Vergütungsordnung sind die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien
abgestellt haben. Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu
haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten
Auskünfte zu bitten (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 28 mwN).
35 b) Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, genügte die Arbeitgeberin den
Mitteilungspflichten, die sich damals noch aus § 3 VTV 2005 ergaben und sich in § 3 iVm.
Anlage 2 VTV 2007 deckungsgleich fortsetzten. Mitteilungsbedürftig waren neben dem Tarifvertrag
die bisherige und die neue Vergütungsgruppe, die Person des betroffenen Arbeitnehmers und
dessen Tätigkeit.
36 aa) Die Arbeitgeberin begründete die Notwendigkeit der Umgruppierungen in den Inter-Office
Memoranden vom 6. September 2007 mit der Einführung des neuen Vergütungssystems. Die
betroffenen Arbeitnehmer waren in den Zustimmungsanträgen namentlich unter Angabe ihrer
Personalnummer genannt und demnach individualisierbar. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat
die bisherige Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe sie
nach dem VTV 2005 zugeordnet werden sollten. Darüber hinaus informierte sie den Betriebsrat
durch die Angabe der Stellenbezeichnungen oder auch Jobtitel im Ausgangspunkt darüber, welche
Tätigkeiten die Arbeitnehmer ausübten.
37 bb) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin - selbst nach dessen
Aufforderung mit Schreiben vom 13. September 2007 - nicht verpflichtet, ausdrücklich mitzuteilen,
welche Tätigkeiten die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall konkret versahen. Dem Betriebsrat
war es auch ohne diese Angaben möglich, die Richtigkeit der beabsichtigten Umgruppierungen
mitzubeurteilen. Die Tätigkeiten ergaben sich bereits schlüssig aus den Inter-Office Memoranden
vom 6. September 2007. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwischen den
Beteiligten unstreitig, dass sich die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer mit der Einführung
des neuen Vergütungssystems nicht änderten. Der Betriebsrat konnte den Zustimmungsanträgen
der Arbeitgeberin deswegen entnehmen, dass die Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitgeberin die
Tätigkeiten versahen, die den Stellenbezeichnungen - den Jobtiteln - entsprachen. Der Betriebsrat
macht nicht geltend, er wisse nicht, welchen Inhalt die Jobtitel hätten.
38 cc) Soweit der Betriebsrat beanstandet, ihm sei eine Vielzahl von Arbeitnehmern bekannt, die
überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun hätten, löste diese Rüge
keine weitere Unterrichtungspflicht aus. Ohne Bezug auf konkrete einzelne Arbeitnehmer konnte
die Arbeitgeberin ihre Information gegenüber dem Betriebsrat nicht vertiefen.
39 dd) Die Arbeitgeberin war nicht gehalten, den Betriebsrat über die konkrete Zuordnung der
betroffenen Arbeitnehmer zu den sog. Midpoints nach § 4 VTV 2005/VTV 2007 zu unterrichten.
Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Umgruppierung. In §§ 4 und 8 VTV 2005/VTV 2007
ist nur der Rahmen für die leistungsabhängige Vergütung und die Durchführung von
Leistungsbeurteilungen geregelt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vergütungsart ist nach § 4
VTV 2005/VTV 2007 durch Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln. Die
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995, die diese Öffnungsklauseln füllt, sieht in § 2 Abs. 1
Satz 1 eine jährliche Leistungsbeurteilung vor, die ihrerseits Grundlage für die Zuordnung der
einzelnen Arbeitnehmer zu dem für sie geltenden Midpoint ist. Die Zuordnung ist deshalb keine
Frage der Ein- oder Umgruppierung in die Tarifgruppen des § 3 VTV 2005/VTV 2007, sondern
Inhalt der jährlichen Leistungsbeurteilung. Sie unterliegt nicht dem Beteiligungsrecht aus § 99
Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
40 3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Anträgen vom 6. September 2007 gilt nach § 99
Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 geben
nicht in ausreichender Weise Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG an.
41 a) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen verweigern. Er genügt der
gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich
gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe
geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2
BetrVG oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für
eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug
nimmt. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen
müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben
werden (vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 12, AP AÜG § 3 Nr. 4 = EzA
BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 12).
42 b) Diesen Erfordernissen werden die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 nicht
gerecht. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
43 aa) Die Rüge des Betriebsrats, wonach die fast zwei Jahre nach den durchgeführten
Umgruppierungen erfolgten Zustimmungsanträge gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstießen, ist
keine ordnungsgemäße Angabe des Zustimmungsverweigerungsgrundes eines
Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnet zwar
an, dass der Betriebsrat „vor“ jeder Umgruppierung zu unterrichten ist. Der Gesetzesverstoß
betrifft jedoch nur das Verfahren der Beteiligung, nicht die Umgruppierung als solche. Der
Zustimmungsverweigerungsgrund eines Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG
setzt voraus, dass die personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist. Die Verletzung der
Unterrichtungspflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber ist kein
Gesetzesverstoß in diesem Sinn (vgl. schon BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - zu B I 1 und
B II 2 a der Gründe, NZA 1994, 187). Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein
wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Unterrichtung läuft die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG allerdings (noch) nicht (vgl.
BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).
44 bb) Soweit der Betriebsrat in seinen Stellungnahmen vom 13. September 2007 ausführt, die
Umgruppierungen verletzten § 2 VTV 2005, weil die Arbeitgeberin in den Unterrichtungen lediglich
Stellenbezeichnungen oder auch Jobtitel mitgeteilt habe, beruft er sich nicht auf den
Zustimmungsverweigerungsgrund eines Tarifverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 BetrVG. Er
rügt vielmehr eine Verletzung der Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die aus
den bereits genannten Gründen zu verneinen ist. Der Betriebsrat macht der Sache nach geltend,
er könne aufgrund der fehlenden Informationen der Arbeitgeberin nicht beurteilen, ob die
Umgruppierungen wirksam seien. Er stützt sich dagegen nicht darauf, dass die Umgruppierungen
selbst tarifwidrig seien.
45 cc) Entsprechendes gilt für den Einwand des Betriebsrats, ihm sei eine Vielzahl von Fällen
bekannt, in denen Mitarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu
tun hätten. Diese abstrakte, nicht auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Rüge löste schon keine
weitere Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin aus. Mit ihr war keine Angabe eines
Zustimmungsverweigerungsgrundes verbunden.
Linsenmaier
Schmidt
Gallner
Busch
Franz-Josef Rose