Urteil des BAG vom 13.12.2012

Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der Kfz-Haftpflichtversicherung - Heranziehung des Arbeitnehmers im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2012, 8 AZR 432/11
Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der Kfz-Haftpflichtversicherung -
Heranziehung des Arbeitnehmers im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2010 - 23 Sa 466/10 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus
vom 9. September 2009 - 5 Ca 1952/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die die Klägerin gegen den
Beklagten wegen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls geltend macht.
2 Der Beklagte war bei der Klägerin ab 3. Mai 2007 als Kraftfahrer zu einem monatlichen
Bruttolohn von 1.534,00 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua.
vereinbart:
10. Erlöschen von Ansprüchen
10.1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 3 Monate
nach Fälligkeit (Ausschlussfrist), wenn sie nicht binnen dieser Frist schriftlich
geltend gemacht werden.
10.2. Wird einem geltend gemachten Anspruch nicht entsprochen, muss mit einer
weiteren Frist von 3 Monaten Klage erhoben werden.
10.3. Nach Ablauf der vorbenannten Fristen sind die Ansprüche verwirkt.
11. Sorgfaltspflicht/Arbeitnehmerhaftung
11.3. Der Arbeitnehmer ist darüber belehrt, dass die Fahrzeuge des Arbeitgebers
mit einem Selbstbehalt von 5.000,00 EUR pro Schadensfall in der Haftpflicht-
sowie der Fahrzeugvollversicherung versichert sind. Je nach
Verschuldensgrad und Schadenshöhe muss der Arbeitnehmer damit rechnen,
für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 EUR
Schadenersatz leisten zu müssen.“
3 Der Beklagte verursachte am 10. April 2008 mit einem Lkw der Klägerin in B einen
Verkehrsunfall. Beim Linksabbiegen auf eine vierspurige, vorfahrtsberechtigte Straße
übersah er den von rechts kommenden Pkw des Geschädigten D. Diesen beschädigte der
Beklagte mit dem Lkw am Heck, wobei sich der Gesamtschaden auf 2.146,80 Euro belief.
Der Beklagte gab an, von einem weiter entfernten Krankenwagen abgelenkt worden zu sein
und erhielt ein Verwarnungsgeld iHv. 35,00 Euro. Das Arbeitsverhältnis wurde zum
19. April 2008 beendet.
4 Die Versicherung der Klägerin regulierte den Schaden gegenüber dem Unfallgegner. Mit ihr
hatte die Klägerin in dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag je Schadensfall einen
Selbstbehalt von 5.000,00 Euro vereinbart. Für die nach diesem Muster gestaltete
Flottenversicherung hatte die Klägerin jährlich einen Versicherungsbeitrag iHv.
265.000,00 Euro zu entrichten.
5 Die Klägerin erhielt von ihrem Versicherungsmakler mit E-Mail vom 14. November 2008 die
Mitteilung, dass zum 30. September 2008 (Quartalsstichtag) die Regulierung des Schadens
iHv. 2.146,80 Euro erfolgt sei. Mit Schreiben vom 24. November 2008 machte die Klägerin
diesen Schaden ohne Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend und erhob am
29. Dezember 2008 die vorliegende Klage.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es sei ihr nicht zumutbar gewesen,
Pflichtversicherungen ohne Selbstbehalt abzuschließen, da hierfür eine Jahresprämie von
etwa 1,2 Mio. Euro, also etwa das Fünffache ihres derzeitigen Beitrages zu entrichten
gewesen wäre. Der Beklagte habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht,
weswegen er verpflichtet sei, der Klägerin den im Rahmen des vereinbarten Selbstbehalts
liegenden Schaden zu ersetzen. Die gesetzliche Pflicht zur Versicherung eines
Kraftfahrzeugs solle den Geschädigten gegen die Insolvenz des Unfallverursachers
sichern. Damit habe das Recht des Arbeitgebers, wegen eines Selbstbehalts den auf ihn
entfallenden Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen zu können, nichts zu
tun. Da der Beklagte nicht dem Risiko ausgesetzt sei, für einen Rückstufungsschaden zu
haften, sei die Geltendmachung ihm gegenüber auch nicht unbillig. Die vertragliche
Ausschlussfrist sei gewahrt, da sie von der Regulierung durch die Versicherung erst mit
dem am 30. September 2008 übersandten Saldierungsschreiben der Versicherung erfahren
habe.
7 Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.146,80 Euro nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Der Beklagte hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch aufgrund der vertraglichen
Ausschlussfrist für verfallen gehalten. Er habe den Schaden auch nicht grob fahrlässig
verursacht, da er den im Nahbereich fahrenden Verkehr beobachtet habe. Der gegnerische
Pkw könne aus einer der vorhandenen Ausfahrten oder vom Fahrbahnrand in den
fließenden Verkehr eingefahren sein. Die Klägerin sei als Arbeitgeberin nicht berechtigt, zur
Erlangung günstigerer Versicherungsbedingungen den Betrag einer Selbstbeteiligung im
Schadensfall dem Arbeitnehmer aufzubürden. Gegenüber dem Versicherer habe er als
mitversicherter Fahrer einen Anspruch auf Freistellung von einer Inanspruchnahme durch
den Geschädigten gehabt. Auch über den Umweg eines Selbstbehalts könne er nunmehr
vom Arbeitgeber nicht für den Schaden in Anspruch genommen werden.
9
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 531,70 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom
26. Mai 2011 - 8 AZN 192/11 - die Revision zugelassen. Mit ihr begehrt der Beklagte die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Beklagten ist begründet. Ihren mit der Versicherung vereinbarten
Selbstbehalt kann die Klägerin nicht gegen den Beklagten geltend machen, weil dies
entweder gegen ein gesetzliches Verbot verstieße (§ 134 BGB) oder, soweit sich die
Klägerin auf Ziff. 11.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages
bezieht, eine solche Bestimmung den Beklagten unangemessen benachteiligt (§ 307
Abs. 1 Satz 1 BGB).
11 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beklagte habe den vor ihm auf der Straße vorbeifahrenden Verkehr nicht sorgfältig
genug beobachtet, sodass der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre. Die Klägerin hafte
als Halterin des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG für einen
Schaden in Höhe von insgesamt 2.126,80 Euro. Der Ersatzpflicht des Beklagten stehe § 1
PflVG nicht entgegen. Hiermit solle gesichert werden, dass dem geschädigten
Unfallgegner ein solventer Schuldner zur Verfügung stehe. Das schließe aber nicht aus,
dass der Versicherungsnehmer mit der Versicherung einen Selbstbehalt vereinbare, der
auch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden könne. Dem Arbeitnehmer
stünden die nach der Rechtsprechung entwickelten Haftungserleichterungen zur Seite. Da
der Beklagte mit normaler Fahrlässigkeit gehandelt habe, sei es angemessen, ihn mit
einer Quote von 25 % an dem Schaden zu beteiligen. Schließlich sei auch die
Ausschlussfrist eingehalten, da der Klägerin erst mit Übersendung der Aufstellung der
Versicherungsassekuranz über die regulierten Schadensfälle per E-Mail am 14. November
2008 eine Bezifferung des Schadens möglich gewesen sei.
12 B. Dem folgt der Senat nicht.
13 I. Als Halterin des vom Beklagten gefahrenen, in den Unfall verwickelten Lkw, war die
Klägerin verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung
zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden,
Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
§ 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG). Durch § 2
Abs. 2 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung (Kfz-PflVV) in Verb. mit § 4 Abs. 1 PflVG wird zwingend bestimmt,
dass der Beklagte als Fahrer mitversicherte Person war (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Kfz-PflVV).
14 II.1. Für den Bereich der Pflichtversicherung bestimmt der mit der Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 114 Abs. 2
Satz 1 VVG, dass die Bestimmung des Inhaltes und des Umfanges der Pflichtversicherung
durch den Versicherungsvertrag den jeweiligen Zweck der Pflichtversicherung nicht
gefährden darf. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945 S. 88) soll diese
Regelung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Marktes und zum Schutz der betroffenen
Versicherungsnehmer klarstellen, inwieweit im Bereich der Pflichtversicherungen
Vereinbarungen über Begrenzungen des Versicherungsschutzes durch teilweise
Risikoausschlüsse oder Selbstbehalte getroffen werden können. Die Begrenzungen der
Deckung dürfen nicht dazu führen, dass der mit der Einführung einer Pflichtversicherung
verfolgte Zweck, der zumindest auch in der Sicherung der Interessen der Geschädigten
liegt, nicht mehr erreicht werden kann (Langheid in Römer/Langheid VVG 3. Aufl. § 114
Rn. 3). Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedoch ausdrücklich ein Selbstbehalt des
Versicherungsnehmers weder einem Dritten entgegengehalten noch gegenüber einer
mitversicherten Person geltend gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung hat die
Vereinbarung eines Selbstbehalts nur Wirkung im Innenverhältnis des Versicherers und
des Versicherungsnehmers, da der besondere Schutz nach dem
Pflichtversicherungsgesetz den Geschädigten und den Mitversicherten gleichermaßen
zukommen soll (Langheid aaO Rn. 4).
15 2. Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der
Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf
mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Die
Regeln der gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern gleichsam die Grundsätze der
beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 28, AP
BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611
Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Der Gesetzeswortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG spricht ein
allgemeines Verbot aus, den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers gegenüber einer
mitversicherten Person geltend zu machen. Eine Einschränkung, dieses Verbot gelte nur
für den Versicherer, nicht aber für den Versicherungsnehmer, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen. Da nach der Gesetzesbegründung die Vereinbarung eines Selbstbehalts
Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
entfalten soll, kann auch ohne Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer den
mitversicherten Personen gegenüber einen mit der Versicherung vereinbarten
Selbstbehalt nicht geltend machen. Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt auch in
dem Fall, dass der Versicherungsnehmer, hier die Klägerin, Arbeitgeber des Fahrers, hier
also des Beklagten, ist.
16 3. Es kann auch in Ansehung von § 210 Abs. 1 VVG dahinstehen, ob die Versicherung für
den am Unfall vom 10. April 2008 beteiligten Lkw vor oder nach dem Inkrafttreten des VVG
am 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist. Ebenso kann der Senat unentschieden
lassen, ob die Klägerin vor der ausdrücklichen Gestattung durch das VVG überhaupt
wirksam einen Selbstbehalt im Bereich der Pflichtversicherung vereinbaren konnte und
wenn ja, ob dies hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts in zulässiger Weise erfolgt ist.
Denn in diesem Fall könnte sich die Klägerin nur darauf berufen, vertraglich mit dem
Beklagten im Mai 2007 die Übernahme des Selbstbehalts in der Haftpflichtversicherung
nach Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages vereinbart zu haben. Diese Vertragsklausel ist jedoch
nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
17 III. Als allgemeine Vertragsbedingung hält die Klausel Ziff. 11.3. des zwischen den
Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages einer Kontrolle nach dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nicht stand.
18 1. Der von der Klägerin vorgegebene und bei den Akten befindliche Arbeitsvertrag
zwischen den Parteien (Bl. 59 ff. VorA) ist offensichtlich ein von der Klägerin verwendeter
Formulararbeitsvertrag, der der revisionsrechtlichen Überprüfung nach dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang unterliegt.
19 2. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Vertragsklausel Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages
überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie für den Beklagten überraschend sein
musste. Anders als bei einer Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung oder
Fahrzeugteilversicherung) waren Selbstbehalts-Vereinbarungen bei einer gesetzlichen
Pflichtversicherung vor der ausdrücklichen Gestattung durch den Gesetzgeber nicht nur
ungewöhnlich, sondern in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstritten. Deswegen hat der
Gesetzgeber bei der Reform des VVG Selbstbehalte nur mit einer gesetzlichen
Einschränkung der Vertragsfreiheit in § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG für zulässig erklärt. Hinzu
kommt, dass die Klägerin in Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages auf den Selbstbehalt „in der
Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung“ hingewiesen hat, dh. den
ungewöhnlichen Fall des Selbstbehalts auch bei der Schädigung eines Dritten nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nur beiläufig mit einem Halbwort erwähnt hat. Es
steht daher bereits infrage, ob der Beklagte als Vertragspartner der Klägerin mit einer
solchen Klausel zu rechnen brauchte.
20 3. Sofern nach Ziff. 11.3. Satz 2 des Arbeitsvertrages der Beklagte „je nach
Verschuldensgrad und Schadenshöhe“ damit rechnen müssen sollte, „für jeden von ihm
verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 EUR Schadenersatz leisten zu müssen“,
ist die Bestimmung weder klar noch verständlich. Nach den vom Großen Senat des
Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) -
BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611
Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden
in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht (vgl. auch BAG
28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 17, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers
Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Die Beteiligung des
Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu
bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und
Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende
Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein
vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die
Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise
eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers
und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das
Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu
berücksichtigen sein. Die von der Klägerin verwendete Formulierung verweist weder klar
noch verständlich auf diese Rechtslage, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt,
sondern will den Arbeitnehmer damit rechnen lassen, für „jeden“ von ihm verursachten
Schaden Ersatz leisten zu müssen. Bereits diese unklare und unverständliche
Bestimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
21 4. Jedenfalls ist Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages deswegen unwirksam, weil sie den
Beklagten als Vertragspartner der klauselverwendenden Klägerin entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zwar bestand im Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages am 3. Mai 2007 die gesetzliche Regelung des § 114
Abs. 2 Satz 2 VVG, von der abgewichen worden wäre, noch nicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB). Das hatte sich im Zeitpunkt des Unfalls am 10. April 2008 aber mit dem Inkrafttreten
des VVG geändert. Die arbeitsvertragliche Klausel war im Zeitpunkt des Unfalls mit
wesentlichen Grundgedanken der Gesetzeslage nicht mehr zu vereinbaren. Auch im
Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages konnte die Klausel jedoch nicht
vereinbart werden, ohne den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen zu benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitgeber hat
grundsätzlich dafür einzustehen, dass ein Kfz, das der Arbeitnehmer dienstlich zu nutzen
hat, mit einer ausreichenden Kfz-Haftpflicht, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme
abdeckt, versichert ist (BAG 9. August 1966 - 1 AZR 473/65 - zu III b der Gründe,
BAGE 19, 51 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 39 = EzA BGB § 611 Nr. 7).
Er ist kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem
Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird; hiergegen verstößt
der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer mit seinem Wissen ohne Führerschein ein
Fahrzeug führen lässt und die Versicherung aus diesem Grund leistungsfrei wird (BAG
23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 89 = AP BGB § 611 Haftung
des Arbeitnehmers Nr. 94 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 49). Ähnlich verhält
es sich bei der Vereinbarung eines Selbstbehalts, durch den der Versicherungsschutz
eingeschränkt wird. Dem Arbeitgeber ist es aus Billigkeitsgründen verwehrt, sich
gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung auf
einen Selbstbehalt zu berufen. Wirtschaftliche Risiken, die der Arbeitgeber zum Zweck der
eigenen Kostenersparnis eingeht, können nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden.
22 IV. Da die Klägerin den Beklagten nicht wegen des auf sie durch Selbstbehalt
entfallenden Schadens in Anspruch nehmen kann, kommt es nicht darauf an, ob sie die
Ausschlussfrist nach Ziff. 10.1. des Arbeitsvertrages gewahrt hat.
23 C. Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Hauck
Böck
Breinlinger
Schuckmann
Bloesinger