Urteil des BAG vom 28.05.2014

Betriebsratstätigkeit - Abgeltung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.5.2014, 7 AZR 404/12
Betriebsratstätigkeit - Abgeltung
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2012
- 3 Sa 10/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über finanzielle Abgeltungsansprüche, welche die
Klägerin vor allem für Betriebsratstätigkeiten sowie für Tätigkeiten in ihrer Eigenschaft als
ehemaliges stellvertretendes Mitglied der bei der Beklagten gebildeten
Schwerbehindertenvertretung geltend macht.
2 Die im Juli 1942 geborene Klägerin war seit 1982 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als Betriebsärztin
beschäftigt. Konkrete Vorgaben bezüglich der Lage ihrer Arbeitszeit erhielt die Klägerin
nicht. Aus persönlichen Gründen arbeitete sie in der Regel montags bis freitags von
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zum Teil aber auch nachmittags. Zuletzt erzielte sie einen
Stundenverdienst in Höhe von 36,24 Euro brutto. Ihr Arbeitsverhältnis endete wegen
Erreichens der Altersgrenze am 31. Juli 2007. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte
der Klägerin allerdings bereits im Dezember 2002 zweimal - gestützt auf betriebsbedingte
Gründe - außerordentlich mit Auslauffrist jeweils zum 30. Juni 2003 gekündigt. Nachdem
das Arbeitsgericht die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen
hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage mit Urteil vom 8. März 2006 statt und
verurteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Klägerin bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens als Betriebsärztin weiter zu beschäftigen. Die Klägerin machte
von dem Weiterbeschäftigungstitel keinen Gebrauch und arbeitete in der Folgezeit nicht
wieder als Betriebsärztin. Am 11. April 2006 erstritt sie ein Anerkenntnisurteil des
Arbeitsgerichts, durch das Freizeitausgleichsansprüche der Klägerin aus der Zeit von
Februar 2002 bis Juni 2003 im Umfang von 293,4 Stunden festgestellt wurden. Die von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten eingelegte Revision gegen das der
Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8. März 2006
wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2007 (- 8 AZR 310/06 -)
zurückgewiesen. Auch danach nahm die Klägerin ihre Arbeit als Betriebsärztin nicht wieder
auf.
3 Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilte der Personalleiter der Rechtsvorgängerin der
Beklagten der Klägerin mit, die 293,4 als ausgleichspflichtig anerkannten Stunden seien
nun durch Freizeitgewährung auszugleichen; bei einem vierstündigen Arbeitstag ergäben
sich nicht ganz 74 ausgleichspflichtige Tage, die vom 26. Februar 2007 bis zum 15. Juni
2007 reichten; der Jahresurlaub für 2007 von sechs Wochen reiche dann vom 18. Juni 2007
bis zum 29. August 2007 (gemeint war ersichtlich der 29. Juli 2007). In einem weiteren
Schreiben vom 13. März 2007 hielt der Personalleiter der Rechtsvorgängerin daran fest,
dass der Klägerin vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007 der anerkannte
Freistellungsanspruch gewährt werde. Zugleich legte er unter Hinweis darauf, dass die
Klägerin keinen Urlaubswunsch geäußert habe und der Urlaub während des laufenden
Arbeitsverhältnisses zu nehmen sei, den Urlaub der Klägerin auf die Zeit ab 18. Juni 2007
fest. In dem Schreiben heißt es weiter:
„…
Mit Rücksicht darauf, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des Erreichens der
regelmäßigen Altersgrenze wie vereinbart am 31.07.2007 endet, macht eine
Weiterbeschäftigung als Betriebsärztin keinen Sinn.
Wir werden dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn B., eine Kopie dieses Schreibens
aushändigen. Es ist Sache des Betriebsrates, ob er Sie während der
Freistellungsphase zu Betriebsratssitzungen einlädt. Daraus resultierende Kosten
werden wir jedoch nicht akzeptieren.
…“
4 In einem weiteren Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Abgeltung der anerkannten 293,4
ausgleichspflichtigen Stunden geltend machte, schlossen die Parteien am 26. Februar 2009
einen gerichtlichen Vergleich, dessen Ziff. 1 wie folgt lautet:
„Die Parteien stellen außer Streit, dass die in der Zeit vom Februar 02 bis Juni 2003
geleisteten und anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden im Zeitraum vom
26.02.2007 bis zum 15.06.2007 durch Freizeitausgleich gewährt und der
Resturlaubsanspruch der Klägerin im Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 29.07.2007
vollständig erfüllt wurde.“
5 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezahlte der Klägerin die gesamte reguläre
Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
31. Juli 2007.
6 Mit vorliegender, am 31. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage begehrt
die Klägerin die finanzielle Abgeltung von Freizeitausgleichsansprüchen, die in der Zeit
vom 8. März 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2007
entstanden seien. Sie macht geltend, sie habe in dieser Zeit in großem Umfang
Betriebsratstätigkeiten verrichtet und Aufgaben als stellvertretende
Schwerbehindertenvertretung erledigt. Für sämtliche in dieser Zeit in Ausübung ihrer Ämter
geleistete Stunden hätte ihr Freizeitausgleich gewährt werden müssen. Da dies wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, seien die Stunden finanziell
abzugelten. Insgesamt belaufe sich ihre Forderung auf 513,2 Stunden, was bei einem
Stundenlohn von 36,24 Euro brutto einem Gesamtbetrag von 18.598,37 Euro brutto
entspreche. Da sie weder während des Kündigungsschutzprozesses noch während der Zeit
ihrer Freistellung zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, habe sie sämtliche
Tätigkeiten - auch soweit sie ein Stundenvolumen von vier Stunden täglich nicht
überschritten - außerhalb ihrer Arbeitszeit erbracht. Dies sei aus betriebsbedingten Gründen
geschehen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Nichtbeschäftigung während des
Kündigungsschutzprozesses durch rechtswidrige Kündigungen verursacht habe. Während
des Freistellungszeitraums ab dem 26. Februar 2007 habe die Rechtsvorgängerin der
Beklagten die Nichtbeschäftigung durch den gerichtlichen Vergleich mitverursacht.
7 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.175,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Ansprüche für unbegründet.
Sowohl bei den Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied als auch bei den Tätigkeiten als
stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen habe es sich um die
Ausübung eines Ehrenamts gehandelt. Amtsträger seien zur Wahrnehmung ihres
Ehrenamts ohne Einbußen bei der Vergütung freizustellen. Dies sei geschehen, da die
Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin die ihr zustehende reguläre Vergütung
gezahlt habe. Die von der Klägerin in der Zeit vom 8. März 2006 bis zum 31. Juli 2007
behaupteten Tätigkeiten seien ganz überwiegend nicht außerhalb, sondern während der
regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin geleistet worden. Selbst wenn man das nicht
annehme, habe die Klägerin allenfalls Freizeitopfer erbracht, für die sie keine weitere
Vergütung verlangen könne. Schließlich fehle es auch an betriebsbedingten Gründen für
eine etwa außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsrats- oder
Schwerbehindertenvertretungstätigkeit. Die Wahrnehmung der Amtstätigkeiten gehe
vielmehr auf die freie Entscheidung der Klägerin zurück.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.063,59 Euro brutto nebst Zinsen
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf
die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die über 422,49 Euro
brutto hinausgehende Klage abgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die
Klägerin weiterhin den vollen Klagebetrag. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist im Umfang von 2.126,20 Euro unzulässig. Im Übrigen ist sie
unbegründet.
11 A. Dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen sind die - in dem Gesamtbetrag von
18.598,37 Euro enthaltenen - Ansprüche in Höhe von 422,49 Euro, hinsichtlich derer das
Landesarbeitsgericht die Anschlussberufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche
Entscheidung zurückgewiesen hat.
12 B. Im Umfang von 2.126,20 Euro ist die Revision der Klägerin unzulässig.
13 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen
Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge
muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen,
dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des
angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus
denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt
werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil
im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau
durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des
angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen
(vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 276/11 - Rn. 9 mwN). Hat das Landesarbeitsgericht
über mehrere Anträge oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, muss der
Revisionskläger in Bezug auf jeden Teil der Entscheidung darlegen, weshalb die vom
Landesarbeitsgericht gegebene Begründung fehlerhaft sein soll (vgl. [für die
Rechtsbeschwerdebegründung] BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13, BAGE 122,
293).
14 II. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht unter B I 3 sowie unter B II 2 der
Entscheidungsgründe bestimmte, sich auf 2.126,20 Euro belaufende Klageansprüche -
ganz überwiegend handelte es sich um solche, bei denen das Volumen von vier Stunden
arbeitstäglich überschritten war - mit ganz detaillierter, auf die jeweilige behauptete
Tätigkeit bezogener Begründung abgewiesen. Damit setzt sich die Revision nicht
ansatzweise auseinander. Sie ist daher insoweit unzulässig.
15 C. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klageansprüche insoweit zu Recht für unbegründet erachtet.
16 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als zulässig behandelt. Es
handelt sich um eine Anspruchshäufung iSv. § 260 ZPO, mit der von der Klägerin mehrere
Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Die einzelnen Klageforderungen sind
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls anhand der von der Klägerin
vorgelegten Anlagen lässt sich ausreichend feststellen, für welche Tage und Stunden die
Klägerin Abgeltung verlangt.
17 II. Die Klageansprüche sind, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht mit weitgehend
zutreffender Begründung erkannt hat, unbegründet.
18 1. Für die Zeit vom 8. März 2006 (der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil des
Landesarbeitsgerichts) bis zum 15. Februar 2007 (Verkündung des die Revision der
Beklagten zurückweisenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts) stehen der Klägerin weder
für die von ihr behaupteten Betriebsratstätigkeiten noch für die behaupteten Tätigkeiten als
stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin Abgeltungsansprüche zu.
19 a) Die Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch wegen geleisteter
Betriebsratstätigkeit liegen nicht vor. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 37
Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG.
20 aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für
Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor
Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich,
so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu
vergüten. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist
die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das
Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der
dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte
Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen
notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der
Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134,
233).
21 Soweit § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausnahmsweise eine Vergütung der aufgewendeten
Zeit wie Mehrarbeit vorsieht, ist damit weder ein anderes gesetzliches Regelungskonzept
noch die Aufgabe des Lohnausfallprinzips verbunden. Der in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG
vorgesehene Vergütungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit ist
vielmehr lediglich eine Kompensation dafür, dass der in § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
vorgesehene gerade nicht auf eine zusätzliche Vergütung gerichtete Freizeitausgleich aus
Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zeitnah nicht möglich ist. Ein von dem
Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan,
dass Freizeitopfer durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung auszugleichen
wären, liegt darin nicht (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233).
22 § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geht von der individuellen Arbeitszeit des
anspruchsberechtigten Betriebsratsmitglieds aus. Diese ergibt sich regelmäßig aus
Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag (vgl. BAG 3. Dezember 1987 - 6
AZR 569/85 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 57, 96).
23 Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37
Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in
einen Vergütungsanspruch. Der Abgeltungsanspruch entsteht vielmehr nur, wenn die
Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Davon ist auszugehen,
wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb Freizeitausgleich verweigert.
Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied darauf
angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich
durchzusetzen. Dies setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich vom
Arbeitgeber verlangt. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete
Betriebsratstätigkeit genügt dafür nicht. Das gilt auch bei der Ansammlung besonders
hoher Freizeitausgleichsansprüche. Dem Arbeitgeber obliegt danach die Entscheidung,
ob er umfangreiche Arbeitsbefreiung gewähren kann oder Mehrarbeitsvergütung leisten
muss, weil er die Arbeitskraft des Betriebsratsmitglieds benötigt (vgl. BAG 25. August 1999
- 7 AZR 713/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 92, 241).
24 bb) Danach liegen die nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG erforderlichen
Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die
Klägerin während ihres Kündigungsschutzverfahrens Betriebsratstätigkeit verrichten
konnte oder ob sie nicht in dieser Zeit an der Ausübung ihres Amts verhindert war (vgl.
BAG 10. November 2004 - 7 ABR 12/04 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 112, 305).
Jedenfalls wurde die Betriebsratstätigkeit nicht, wie nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
erforderlich, „außerhalb der Arbeitszeit“ der Klägerin durchgeführt. Sie erfolgte im Umfang
von vier Stunden täglich - die darüber hinausgehenden Zeiten sind zum einen Teil vom
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zuerkannt und nicht Gegenstand des
Revisionsverfahrens, zum anderen Teil ist die Revision unzulässig - vielmehr während der
persönlichen Arbeitszeit der Klägerin, die aufgrund der eigenen Disposition der Klägerin
vormittags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr lag. Die Klägerin konnte über die Lage ihrer
Arbeitszeit als Betriebsärztin im Wesentlichen selbst bestimmen und war dabei nicht an
Vorgaben der Beklagten gebunden. Entgegen ihrer Auffassung lag die von ihr geleistete
Betriebsratstätigkeit nicht deshalb insgesamt außerhalb ihrer Arbeitszeit, weil sie während
des Kündigungsschutzverfahrens in dritter Instanz - trotz eines entsprechenden
Weiterbeschäftigungstitels - überhaupt keine Arbeitsleistung erbrachte. Hierdurch änderte
sich die Arbeitszeit der Klägerin nicht. Die Klägerin hat die Vergütung für die gesamte
Dauer des Kündigungsschutzverfahrens im Umfang ihrer vertraglichen Arbeitszeit
vollständig erhalten. Durch die von ihr beanspruchte Abgeltung der in dieser Zeit
geleisteten Betriebsratstätigkeit würde dieselbe Zeit doppelt vergütet. Das wäre weder mit
dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG noch mit dem Begünstigungsverbot des
§ 78 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG vereinbar (vgl. dazu BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 -
Rn. 31, BAGE 134, 233).
25 b) Für einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung der von ihr behaupteten Tätigkeiten als
stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 8. März 2006 bis zum
15. Februar 2007 fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Anders als § 37 Abs. 3
Satz 3 Halbs. 2 BetrVG sieht § 96 Abs. 6 SGB IX einen finanziellen Abgeltungsanspruch
für Fälle, in denen der Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Tätigkeit
als Schwerbehindertenvertreter nicht möglich ist, nicht vor (vgl. zu § 46 Abs. 2 BPersVG,
der für solche Fälle ebenfalls keinen Abgeltungsanspruch begründet, BAG 16. Februar
2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 2 b der Gründe). Es handelt sich insoweit auch nicht um eine
planwidrige gesetzliche Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre,
sondern, wie die entsprechende Regelung in § 46 Abs. 2 BPersVG deutlich macht, um
eine ersichtlich wegen des Ehrenamtsprinzips getroffene gesetzgeberische Entscheidung
(vgl. auch hierzu BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - aaO).
26 2. Für Tätigkeiten der Klägerin als Betriebsratsmitglied sowie als stellvertretende
Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 15. Februar 2007 (Verkündung des die
Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts im
Kündigungsschutzprozess) bis zum 25. Februar 2007 (ab 26. Februar 2007 erfolgte der
Freizeitausgleich) hat die Klägerin aus den unter C II 1 dargestellten Gründen ebenfalls
keine Abgeltungsansprüche.
27 3. Auch für Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied sowie als stellvertretende
Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007
(gewährter Freizeitausgleich) hat die Klägerin keine Abgeltungsansprüche erworben.
28 a) Ein Abgeltungsanspruch der Klägerin für Betriebsratstätigkeiten in dieser Zeit folgt nicht
aus § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon
ausgegangen werden, dass ein Betriebsratsmitglied, dem der Arbeitgeber gemäß § 37
Abs. 3 Satz 1 BetrVG Arbeitsbefreiung gewährt, in dieser Zeit erneut Betriebsratstätigkeit
verrichten darf, und ferner angenommen werden, eine während des Freizeitausgleichs
erfolgende Betriebsratstätigkeit liege außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Denn
es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es betriebsbedingte Gründe waren, aufgrund derer
die Klägerin trotz Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrnahm.
29 aa) „Betriebsbedingte Gründe“ iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen nur vor, wenn
betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt
haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden
konnte (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 106, 87). Es
muss sich um Gründe handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung
seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben (vgl. Fitting 27. Aufl. § 37
Rn. 79; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 37 Rn. 65; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 84). § 37
Abs. 3 Satz 2 BetrVG stellt ferner klar, dass „betriebsbedingte Gründe“ in diesem Sinn
auch vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten
der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Hiernach kann - jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände - regelmäßig nicht vom
Vorliegen betriebsbedingter Gründe ausgegangen werden, wenn sich ein
Betriebsratsmitglied entschließt, während der ihm erteilten Arbeitsbefreiung
Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Daher entspricht es auch zu Recht der ganz
überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass regelmäßig keine „betriebsbedingten
Gründe“ angenommen werden können, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt,
während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Fitting § 37 Rn. 87;
ErfK/Koch 14. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 7; Weber GK-BetrVG § 37 Rn. 92; Thüsing in Richardi
BetrVG 14. Aufl. § 37 Rn. 46; im Ergebnis auch DKKW-Wedde § 37 Rn. 77, der allerdings
von der Möglichkeit der Unterbrechung des Urlaubs und dessen späterer Verlängerung
ausgeht; vgl. ferner auch BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 29 bis 32).
30 bb) Hiernach lagen keine betriebsbedingten Gründe für die Betriebsratstätigkeit der
Klägerin während der ihr von der Beklagten gewährten Arbeitsbefreiung vor. Die Gründe
hierfür lagen nicht in der Sphäre des Betriebs, sondern in der Sphäre der Klägerin.
31 b) Für Abgeltungsansprüche wegen der in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit als
stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin fehlt es - wie ausgeführt - bereits an einer
Anspruchsgrundlage.
32 4. Aus den unter C II 3 a und b dargestellten Gründen bestehen auch keine
Abgeltungsansprüche der Klägerin für Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied sowie als
stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 18. Juni 2007 bis 29. Juli
2007 (Erholungsurlaub).
33 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Linsenmaier
Zwanziger
Rachor
Schiller
Kley