Urteil des BAG vom 24.04.2013

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds - Ausschluss von Beschlussfassung bei interner Stellenbesetzung wegen Interessenkollision - eigene Betroffenheit

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 24.4.2013, 7 ABR
82/11
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds
Leitsätze
Ein Betriebsratsmitglied ist von der Beschlussfassung des Betriebsrats über den Antrag des
Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb
ausgeschlossen, weil es sich selbst auch auf die betreffende Stelle beworben hat.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2011 -
3 TaBV 4/11 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 32 BV 219/10 - teilweise
abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.
Gründe
1 A. Die Arbeitgeberin begehrt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse -
die Feststellung, dass die Zustimmung des für ihren Betrieb in B gebildeten Betriebsrats
zur Versetzung des Arbeitnehmers S als erteilt gilt.
2 Die Arbeitgeberin stellt Leiterplatten her. Sie beschäftigt ca. 520 Arbeitnehmer.
Anfang 2010 schrieb sie im Betrieb B die Stelle eines „Supervisors“ im Bereich Ver- und
Entsorgung zur Neubesetzung aus. Auf die interne Stellenausschreibung bewarben sich
neben dem Arbeitnehmer S die Arbeitnehmer G und Be sowie das Betriebsratsmitglied B.
Die Arbeitgeberin beantragte unter dem 26. Mai 2010 die Zustimmung des Betriebsrats zur
Versetzung des Arbeitnehmers S auf die ausgeschriebene Stelle ab dem 1. Juli 2010.
Unter dem 16. Juli 2010 leitete sie dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen aller
Kandidaten zu und gab ihm Auskunft über die Person der Stellenbewerber. Am selben
Tag kamen die Betriebsparteien überein, dass der Antrag vom 26. Mai 2010 als erneut
gestellt anzusehen sei und eine Versetzung von Herrn S zum 1. August 2010 zum
Gegenstand habe.
3 In seiner Sitzung vom 21. Juli 2010 fasste der Betriebsrat den Beschluss, der
beabsichtigten Versetzung von Herrn S zu widersprechen. An der Beratung und
Beschlussfassung des Betriebsrats nahm auch das Betriebsratsmitglied B teil. Ein
Ersatzmitglied war nicht geladen worden. Mit einem der Arbeitgeberin vor dem 23. Juli
2010 zugegangenen Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin
seine Zustimmungsverweigerung mit. Er stützte diese unter anderem darauf, die weiteren
internen Bewerber seien bei der Auswahl benachteiligt worden, weil die Kriterien der
Betriebsvereinbarung über innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht beachtet worden
seien. Nach diesen Kriterien hätten die Arbeitnehmer G und Be die Stelle eher erhalten
müssen. Gleiches gelte für das Betriebsratsmitglied B. Dieses habe zudem einen
Anspruch auf Berücksichtigung bei der neuen Besetzung der Stelle, weil ihm anlässlich
einer früheren Besetzung der Stelle im Jahr 2008 in einem Absagegespräch mitgeteilt
worden sei, dass es an zweiter Stelle der Auswahl liege.
4 Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, das Betriebsratsmitglied B habe wegen
eigener Betroffenheit an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats nicht
teilnehmen dürfen. Dessen Beschluss sei daher unwirksam und die Zustimmung zur
personellen Einzelmaßnahme gelte als erteilt.
5 Die Arbeitgeberin hat beantragt
festzustellen, dass die am 16. Juli 2010 beantragte Zustimmung des Betriebsrats
zur Versetzung von Herrn S als erteilt gilt.
6 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
7 Er hat die Ansicht vertreten, das Betriebsratsmitglied B habe an der Beratung und
Beschlussfassung teilnehmen dürfen.
8 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung des Antrags der
Arbeitgeberin.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Die Vorinstanzen
haben dem Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht stattgegeben.
10 I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
11 1. Gegenstand des Antrags ist die von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Juli 2010
beantragte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers S. Das
vorangegangene Zustimmungsersuchen vom 26. Mai 2010 hat die Arbeitgeberin - wohl
wegen der Informationsrügen des Betriebsrats - nicht weiterverfolgt.
12 2. Die Arbeitgeberin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an
der begehrten Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des
Arbeitnehmers S gelte als erteilt. Wird dem Antrag entsprochen, kann sie die personelle
Maßnahme aufrechterhalten, ohne sich mitbestimmungswidrig zu verhalten. Sie ist dann
nicht darauf angewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Herrn S
gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen zu lassen (vgl. BAG 28. Januar 1986 -
1 ABR 10/84 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 51, 42). Die Arbeitgeberin bedarf der begehrten
Feststellung, da die Versetzung des Arbeitnehmers S nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
mitbestimmungspflichtig war und die Arbeitgeberin an dieser festhält.
13 II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Die
Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Herrn S gilt nicht nach § 99 Abs. 3
Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat seine erforderliche Zustimmung wirksam
verweigert.
14 1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer
personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die
Zustimmungsverweigerung nicht frist- und ordnungsgemäß mitteilt. Voraussetzung für eine
beachtliche Zustimmungsverweigerung ist ein wirksam gefasster Betriebsratsbeschluss.
Hierzu ist erforderlich, dass er in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung von einem
beschlussfähigen Betriebsrat gefasst wurde. Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder ist
nach § 29 BetrVG grundsätzlich wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße
Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Wird für ein zeitweilig verhindertes
Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an
einer wirksamen Beschlussfassung gehindert (BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu
B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 92, 162).
15 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt eine zeitweilige
Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht zwingend eine tatsächliche
Verhinderung des Betriebsratsmitglieds voraus. Vielmehr kann ein Betriebsratsmitglied
auch aus rechtlichen Gründen zeitweilig an der Wahrnehmung seines Amts verhindert
sein (vgl. BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 92, 162;
10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 22). Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt
entschieden hat, ist ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich von seiner Organtätigkeit
ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar
betreffen (BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 1 der Gründe, aaO; 10. November
2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 22). Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft
sind die Betriebsratsmitglieder allerdings häufig von den vom Betriebsrat im Rahmen
seiner Mitbestimmung zu treffenden Entscheidungen mehr oder weniger auch selbst
betroffen. Von ihnen wird daher grundsätzlich erwartet, dass sie sich als von der
Belegschaft gewählte Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von persönlichen
Interessen leiten lassen. Ein Ausschluss von der Ausübung ihres Amts ist daher auch aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nur dann
geboten und gerechtfertigt, wenn typischerweise davon ausgegangen werden muss, dass
das Betriebsratsmitglied sein Amt wegen seiner persönlichen Interessen nicht mehr mit
der erforderlichen Unabhängigkeit wahrnehmen kann. Hiervon ist in den Fällen der
individuellen und unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen.
16 b) An einer individuellen Betroffenheit fehlt es, wenn das Betriebsratsmitglied nur als
Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen
ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nicht vor, wenn mit der Maßnahme oder Regelung
nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher
Chancen und Aussichten verbunden sind. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei
personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet dies, dass von einer
unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelmäßig nur
dann gesprochen werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf
die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Der Umstand,
dass ein Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern gehört, aus welcher der
Arbeitgeber eine andere Person ausgewählt hat, genügt dagegen regelmäßig nicht, um
das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen (vgl.
auch für den Fall der Umgruppierung BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 24 ff.).
Aus der Begründung einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats können schon
deshalb keine Rückschlüsse auf eine etwaige Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds
gezogen werden, weil der Betriebsratsvorsitzende die zeitweilige rechtliche Verhinderung
eines Betriebsratsmitglieds bereits bei der Einberufung der Betriebsratssitzung zu
beurteilen und erforderlichenfalls ein Ersatzmitglied zu laden hat.
17 2. Hiernach war das Betriebsratsmitglied B nicht gehindert, an der Beratung und
Beschlussfassung des Betriebsrats über das Ersuchen der Arbeitgeberin zur Versetzung
des Arbeitnehmers S teilzunehmen. Das Betriebsratsmitglied B war durch die vom
Betriebsrat zu treffende Entscheidung im beschriebenen Sinne nicht unmittelbar betroffen.
Zwar verringerte sich durch eine Zustimmung des Betriebsrats die etwa noch vorhandene -
angesichts der anderweitigen Planung der Arbeitgeberin allerdings ohnehin geringe -
Chance des Arbeitnehmers B, die Stelle, um die auch er sich beworben hatte, zu erhalten.
Allein die Verringerung dieser Chance genügt jedoch nicht, um von einer unmittelbaren
Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds B auszugehen. Ebenso wenig war eine
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats geeignet, dem Betriebsratsmitglied B einen
Anspruch auf die zu besetzende Stelle zu verschaffen. Seine eigene rechtliche Position
verbesserte sich dadurch nicht. Die Arbeitgeberin war im Falle einer
Zustimmungsverweigerung lediglich gehindert, die beabsichtigte Versetzung des
Arbeitnehmers S endgültig durchzuführen.
18 3. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war auch im Übrigen frist- und
ordnungsgemäß. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eingehalten. Die
Zustimmungsverweigerung ging der Arbeitgeberin bis zum 23. Juli 2010, und damit
innerhalb einer Woche nach dem 16. Juli 2010 zu. Sie genügte auch der an eine
beachtliche Zustimmungsverweigerung zu stellenden Begründungspflicht (vgl. dazu etwa
BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 50 mwN). Der Betriebsrat hat mit seiner
schriftlichen Zustimmungsverweigerung - zumindest - die
Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG hinreichend
deutlich gemacht.
Linsenmaier
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