Urteil des BAG vom 14.03.2017

BAG (arbeitsverhältnis, arbeitsgemeinschaft, arbeitskraft, vorschrift, zahlung, vertragsabschluss, vorinstanz, grund, befristung, tätigkeit)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 67/07
Status einer „Ein-Euro-Jobberin“
Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf
der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern
öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung.
Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Mit
Arbeitsstellenvorschlag der Arbeitsgemeinschaft eines Landkreises wurde sie der beklagten
Verbandsgemeinde zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Klägerin schloss mit der
Arbeitsgemeinschaft eine Eingliederungsvereinbarung. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005
befristet. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche
Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur
Beklagten und dessen Fortbestand über den 31. Dezember 2005 hinaus sowie Zahlung von
Arbeitsvergütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht
vorgelegen. Sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift
geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch
konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen. Für eine Befristung gebe es keinen sachlichen
Grund. Ihr stehe daher die übliche Bruttovergütung zu.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn
zwischen den Parteien hat kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. August 2006 - 2 Sa 401/06 -
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 858/06 -