Urteil des BAG vom 14.02.2012

Anpassung der Betriebsrente - sofortiges Anerkenntnis

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 14.2.2012, 3 AZB
59/11
Anpassung der Betriebsrente - sofortiges Anerkenntnis
Leitsätze
1. Der Versorgungsempfänger hat bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang
laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG anzupassen sind,
hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse
für die volle geschuldete Betriebsrente.
2. Der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG
sind nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen.
3. Nimmt der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber, der die Betriebsrente zum jeweiligen
Anpassungsstichtag anpasst und die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende
Betriebsrente an den Versorgungsempfänger auszahlt, mit einer Klage auf künftige Leistungen in
Höhe der vollen geschuldeten Betriebsrente in Anspruch und erkennt der Arbeitgeber den
Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, trägt der Versorgungsempfänger nach § 93
ZPO im Umfang des Anerkenntnisses jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der
gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten
Betriebsrente zurückbleibt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2011 -
18 Ta 24/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1 I. Die Parteien haben darüber gestritten, um welchen Betrag die Betriebsrente des Klägers
zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 anzupassen war.
2 Der Kläger bezieht seit Januar 1995 von der Beklagten eine Betriebsrente, die sich
zunächst umgerechnet auf monatlich 2.048,75 Euro brutto belief. Die Beklagte passte die
Betriebsrente in der Folgezeit mehrfach nach § 16 BetrAVG an. Mit Wirkung zum 1. Juli
2007 erhöhte sie die Betriebsrente des Klägers auf insgesamt 2.458,04 Euro brutto und mit
Wirkung zum 1. Juli 2010 um weitere 4 % auf insgesamt 2.557,04 Euro brutto. Diesen
Betrag zahlte sie ab dem 1. Juli 2010 monatlich an den Kläger aus.
3 Mit der am 8. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nahm der Kläger
die Beklagte auf Zahlung einer höheren monatlichen Betriebsrente in Anspruch. Mit
seinem Antrag zu 1. verlangte er Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli
2010 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 135,68 Euro brutto sowie mit seinem
Antrag zu 2. Zahlung künftiger Leistungen für die Zeit ab März 2011 in Höhe von
2.574,00 Euro brutto monatlich. Die Klage wurde der Beklagten am 11. Februar 2011
zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011, der beim Arbeitsgericht am 16. Februar
2011 einging, beantragte die Beklagte Klageabweisung. Zugleich erkannte sie den mit
dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf künftige Leistungen in Höhe von
monatlich 2.557,04 Euro brutto unter Protest gegen die Kostenlast an. Im Kammertermin
vor dem Arbeitsgericht am 21. Juli 2011 änderte der Kläger seine Klageanträge dahin ab,
dass er mit dem Antrag zu 1. rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010 bis Juni
2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro und mit dem Antrag zu 2. die Zahlung künftiger
Leistungen ab Juli 2011 in Höhe von 2.564,63 Euro brutto monatlich verlangte. Im Übrigen
nahm er die Klage zurück.
4 Mit „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“ vom 21. Juli 2011 erkannte das Arbeitsgericht in
der Hauptsache nach den zuletzt gestellten Anträgen, wies jedoch die Kostenlast
insgesamt dem Kläger zu. Zur Begründung führte es aus: Hinsichtlich des Betrages in
Höhe von 2.557,04 Euro brutto habe der Kläger die Kosten nach § 93 ZPO zu tragen, da
die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe. Insoweit habe die Beklagte
keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Anteil des Unterliegens der
Beklagten in Höhe des den anerkannten Betrag übersteigenden Betrages sei gemessen
am geforderten Gesamtbetrag verhältnismäßig geringfügig und habe keine wesentlich
höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit der Kläger seine Klage
zurückgenommen habe, habe er die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Das
Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil auf 107.805,54 Euro festgesetzt.
5 Das Urteil wurde dem Kläger am 5. August 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 19. August
2011 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich allein gegen die Kostenentscheidung
gewandt und die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe trotz ihres sofortigen
Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er hinsichtlich des
Gesamtbetrages der künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse gehabt habe und
seine ursprüngliche Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig gewesen sei. Das
Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2011
nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
6 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige
Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar
zulässig, aber unbegründet.
7 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO iVm. § 99 Abs. 2 ZPO statthaft.
8 a) Zwar kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO die Kostenentscheidung nur zusammen mit der
Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Ist jedoch die Hauptsache durch
eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet
gemäß § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Rechtsmittel in der (nicht angefochtenen)
Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies wäre nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann der
Fall, wenn die Berufungssumme erreicht worden wäre, die sich gemäß § 64 Abs. 2
Buchst. b ArbGG auf 600,00 Euro beläuft. Zudem ist die Beschwerde gegen
Entscheidungen über Kosten nach § 567 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (vgl. BGH 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10 -
Rn. 4, NJW-RR 2011, 143).
9 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die sofortige Beschwerde statthaft.
10 Das Arbeitsgericht hat den Wert der Beschwer in der Hauptsache gemäß §§ 9, 5 ZPO im
Urteil auf 107.805,54 Euro und damit höher als den für die Statthaftigkeit der Berufung
notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 Euro festgesetzt.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit dem
Antrag zu 2. verfolgten Begehrens auf Zahlung künftiger Leistungen ab Juli 2011 in Höhe
von 2.564,63 Euro brutto monatlich sowie dem Wert des mit dem Antrag zu 1. geltend
gemachten Anspruchs auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Juli 2010
bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt 91,08 Euro. An diese Festsetzung sind die
Rechtsmittelinstanzen gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (BAG
11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 16, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 42; 4. Juni 2008 -
3 AZB 37/08 - Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 43). Dies
ist nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat sich am Klageantrag orientiert. Der Kläger hat
nicht nur den streitigen Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten gezahlten und der
von ihm beanspruchten monatlichen Betriebsrente eingeklagt, sondern mit seiner Klage
auch ein Titulierungsinteresse im Hinblick auf den unstreitig von der Beklagten gezahlten
Betrag geltend gemacht.
11 Auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 Euro wird überschritten.
Dieser Wert beläuft sich nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG auf den dreifachen
Jahresbetrag der ursprünglich geforderten Gesamtrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto,
mithin auf 92.664,00 Euro.
12 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger
zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits nach § 93 ZPO auch insoweit zu tragen, als die Beklagte den Anspruch des
Klägers auf künftige Leistungen in Höhe von monatlich 2.557,04 Euro brutto anerkannt hat
und entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt wurde. Die Beklagte hat die
Klageforderung zwar nur teilweise anerkannt. Gleichwohl fallen dem Kläger nach § 93
ZPO die Prozesskosten auch insoweit zur Last, weil die Beklagte durch ihr Verhalten zur
Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.
13 a) § 93 ZPO erfordert nach seinem Wortlaut zwar, dass der gesamte Klageanspruch
anerkannt wird. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Teilanerkenntnis die Kostenfolge
des § 93 ZPO auslösen.
14 § 93 ZPO passt die prozessuale Situation an die materielle Rechtslage gemäß § 266 BGB
an, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (vgl. OLG Hamm
18. Februar 1997 - 7 WF 72/97 - FamRZ 1997, 1413;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. § 93 Rn. 58; Zöller/ Herget ZPO
29. Aufl. § 93 Rn. 6). Allerdings wird § 266 BGB durch § 242 BGB (Treu und Glauben)
eingeschränkt. Der Gläubiger darf Teilleistungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme
bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen
Interessen zuzumuten ist. Ist die Höhe des Anspruchs streitig, kann eine Annahmepflicht
dann bestehen, wenn der Schuldner in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht
sein durfte, er leiste alles was er schulde oder wenn nur ein geringfügiger Spitzenbetrag
fehlt (Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 266 Rn. 8 mwN). Dementsprechend kann sich
ein Schuldner, der von einem Gläubiger klageweise auf Zahlung in Anspruch genommen
wird, der Kostenlast nicht dadurch teilweise entziehen, dass er die Klageforderung zum
Teil anerkennt, es sei denn, dem Gläubiger ist die Annahme der Teilleistung zuzumuten
und der Schuldner hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.
15 b) Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen, soweit
die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat.
16 aa) Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in vertretbarer
Würdigung der Umstände der Ansicht sein dürfen, sie leiste alles was sie schulde.
17 Die Beklagte hat die von ihr zu zahlende Betriebsrente in Abweichung von der ständigen
Rechtsprechung des Senats berechnet, wonach der für den Anpassungsbedarf und die
reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom
Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reicht (vgl. nur 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 -
Rn. 31; 31. August 2010 - 3 AZN 445/10 - Rn. 6 ff. mwN). Deshalb konnte sie nicht
annehmen, sie erfülle die gesamte Schuld.
18 bb) Allerdings bleibt der von der Beklagten gezahlte und anerkannte Teilbetrag in Höhe
von monatlich 2.557,04 Euro brutto nur geringfügig sowohl hinter der vom Kläger
ursprünglich geforderten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 2.574,00 Euro brutto als
auch hinter der von der Beklagten tatsächlich geschuldeten monatlichen Betriebsrente in
Höhe von 2.564,63 Euro brutto zurück. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit seit
Juli 2010 die Teilleistungen entgegengenommen. Es war ihm daher zumutbar, die
Teilleistungen seitens der Beklagten weiterhin anzunehmen und die Klage auf die darüber
hinausgehenden Differenzbeträge zu beschränken.
19 cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ein Titulierungsinteresse für die volle
geschuldete Betriebsrente hatte.
20 (1) Hinsichtlich des streitigen Teils der Betriebsrente war ein Titel schon deswegen
erforderlich, weil erst dieser dem Kläger die Vollstreckung ermöglicht. Ein
Titulierungsinteresse hatte der Kläger allerdings auch hinsichtlich des unstreitigen
Teilbetrages. Dies folgt aus § 258 ZPO, wonach bei wiederkehrenden Leistungen auch
wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige
Entrichtung erhoben werden kann (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09 - Rn. 16). Nach
§ 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen - hierzu gehören auch
Betriebsrentenzahlungen - schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs
der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der
Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu
müssen (vgl. BGH 17. November 2006 - V ZR 71/06 - NJW 2007, 294). Bei einer Klage
nach § 258 ZPO auf wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen,
muss im Gegensatz zu einer Klage nach § 259 ZPO zudem nicht die Besorgnis bestehen,
dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November
1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7
Nr. 62).
21 (2) Das Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO jedoch nicht aus.
Passt der Arbeitgeber die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag nach § 16
BetrAVG an und zahlt er die sich aus seiner Anpassungsentscheidung ergebende
Betriebsrente an den Betriebsrentner aus, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - der
gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten
Betriebsrente zurückbleibt, die Anwendung von § 93 ZPO zu Gunsten des Arbeitgebers
geboten. Nur dann kann er sein Kostenrisiko, das aus dem mit der Klage auf Zahlung der
vollen Betriebsrente verbundenen höheren Streitwert (hier: 92.326,68 Euro) resultiert, auf
den Wert reduzieren, der sich aus der streitigen Forderung ergibt (hier: 610,56 Euro).
Anderenfalls müsste er stets den gesamten vom Betriebsrentner geforderten Betrag zahlen
und anerkennen, um der drohenden Kostenfolge des § 91 ZPO zu entgehen.
Demgegenüber ist es dem Versorgungsgläubiger zuzumuten, sich auf die
Geltendmachung der über die gezahlte Betriebsrente hinausgehenden streitigen
Differenzbeträge zu beschränken. Die Gefahr, der Arbeitgeber werde bei einer
entsprechenden Titulierung nur den Differenzbetrag zahlen und sich im Übrigen seiner
Leistungspflicht entziehen, besteht in einem solchen Fall nicht.
22 dd) Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember
2009 (- XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238) zur Kostentragungspflicht bei einem
Teilanerkenntnis aufgestellt hat, gebieten keine andere Beurteilung. Sie betreffen
Unterhaltsleistungen und sind deshalb für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.
23 III. Da der Kläger mit der Rechtsbeschwerde unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gräfl Schlewing Spinner