Urteil des BAG vom 09.06.2010

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - Tarifpluralität - ergänzende Vertragsauslegung - Chefarztvergütung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2010, 5 AZR 498/09
Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - Tarifpluralität - ergänzende
Vertragsauslegung - Chefarztvergütung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 30. Juni 2009 - 13 Sa 1277/08 E - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Vergütung
nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände
(VKA) geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (im
Folgenden: TV-Ärzte/VKA) zuzüglich eines Aufschlags von 15 % beanspruchen kann.
2 Die Beklagte betreibt eine Klinik. Der 1953 geborene Kläger ist bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin,
der Landeshauptstadt Hannover, seit 1. Januar 1995 als Chefarzt der Urologischen Klinik des
Krankenhauses S beschäftigt.
3 Im Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien ua.:
㤠1
Vertragsverhältnis
...
(2) Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Arbeitsverhältnis
nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den ihn ergänzenden tariflichen
Vorschriften, den Dienstanweisungen für die städtischen Krankenanstalten und den
sonstigen für Angestellte der Stadtverwaltung bestehenden allgemeinverbindlichen
Anordnungen; es gilt die jeweils gültige Fassung.
(3) Es gelten jedoch nicht die folgenden Bestimmungen des BAT:
1.
§§ 1 bis 3
Geltungsbereich
2.
§ 5
Probezeit
3.
§ 11
Nebentätigkeit
4.
§ 12
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
5.
§§ 15 bis 17, 35
Arbeitszeit, Überstunden und Zeitzuschläge
6.
§§ 22 bis 25
Eingruppierung
7.
§§ 33, 33 a
Zulagen
8.
§§ 47, 48
Erholungsurlaub
9.
§§ 53, 55
Kündigung
10. § 56
Ausgleichszulage
11. §§ 65, 67 bis 69
Besondere Vorschriften
12. §§ 71 bis 74
Übergangs- und Schlußvor-schriften
13. Anlage 2 c
Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte
...
§ 8
Bezüge im dienstlichen Aufgabenbereich und
Einräumung des Liquidationsrechts
(1) Der Chefarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3 und 4)
zugleich als Abgeltung evtl. Mehrarbeit - auch von Samstags-, Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit jeder Art sowie von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -
folgende monatliche Vergütung:
Grundvergütung
8.239,12 DM
Ortszuschlag
1.013,82 DM
zusammen
9.252,94 DM.
Dieser Betrag verringert sich um die gesetzlichen Abzüge.
Die Grundvergütung ändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis und vom
gleichen Zeitpunkt an wie die Endgrundvergütung der Vergütungsgruppe I BAT für
den kommunalen Bereich.
...
(4) Der Chefarzt erhält in jedem Kalenderjahr in analoger Anwendung der
Bestimmungen
a)
des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte eine
Sonderzuwendung
b)
des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte den danach zu
zahlenden Betrag.
(5) Der Chefarzt ist berechtigt, für die von ihm oder unter seiner Verantwortung
ausgeführte ärztliche Behandlung stationär kranker Patientinnen/Patienten zu
liquidieren, die die ärztliche Leistung als Wahlleistung nach den Bestimmungen der
Bundespflegesatzverordnung mit dem Krankenhaus vereinbart haben. Von den
Einnahmen aus diesem Recht führt der Chefarzt Anteile nach § 10 des Vertrages ab.
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß das Liquidationsrecht des Chefarztes den
jeweiligen Regelungen der Bundespflegesatzverordnung, der Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) und anderer gesetzlicher Vorschriften unterliegt.
...“
4 Bei den in § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags aufgeführten Beträgen handelt es sich um die am 31.
Dezember 1994 geltende tarifliche Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I der
Vergütungsordnung zum BAT. Der Ortszuschlag entspricht in seiner Höhe dem damaligen
tariflichen Anspruch nach Stufe 1,5. Die Beklagte hat während der Geltung des BAT im
kommunalen öffentlichen Dienst Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend den tariflichen
Entgelterhöhungen gewährt und familiäre Veränderungen im Ortszuschlag umgesetzt (zuletzt nach
Stufe 2). Der Kläger wurde für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich faktisch bezahlt wie
ein verheirateter Angestellter nach Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT und erhielt
vom 1. August 2006 bis zum 30. Juni 2007 monatlich 5.700,30 Euro brutto.
5 Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 machte der Kläger rückwirkend ab August 2006 Vergütung
nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA zuzüglich eines Aufschlags von 15 % geltend.
6 Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum August 2006 bis Juni 2007 die Differenz zwischen
der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA zuzüglich eines Aufschlags von 15 % iHv. insgesamt
7.475,00 Euro brutto monatlich und den erhaltenen 5.700,30 Euro brutto sowie die Feststellung
begehrt, dass sich seine Vergütung nach der jeweiligen Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA zuzüglich
15 % berechnet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch den Wegfall des BAT sei in seinem
Arbeitsvertrag eine Regelungslücke entstanden. Maßgebender Nachfolgetarifvertrag sei der TV-
Ärzte/VKA. Nach den Eingruppierungsregelungen des BAT seien Oberärzte in die
Vergütungsgruppe Ia eingruppiert gewesen, so dass die Vereinbarung der Vergütungsgruppe I im
Vergleich zum Gehalt der unterstellten Oberärzte eine um 15 % höhere Vergütung bedeutet habe.
Diese Vergütungsdifferenz sei im Rahmen der Tarifumstellung fortzuschreiben. Da er an
Tarifsteigerungen teilhaben sollte, stehe ihm zumindest die prozentuale Erhöhung der Vergütung
nach Vergütungsgruppe Ia BAT zu Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA um 25,63 % und damit ein
monatlicher Differenzbetrag iHv. 1.460,98 Euro brutto zu.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Urologischen
Klinik des Krankenhauses S gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags ab dem 1. Juli
2007 nach der jeweiligen Entgeltgruppe IV des Tarifvertrags für die Ärztinnen und
Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zzgl. 15 % berechnet;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.521,70 Euro nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 1.774,70 Euro nach
bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen;
3. hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.070,78 Euro nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 1.460,98 Euro nach
bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Entgeltansprüche des
Klägers seien einzelvertraglich geregelt, eine Eingruppierung nach dem TV-Ärzte/VKA komme nicht
in Betracht. Nach der Ersetzung des BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im
Folgenden: TVöD) könne die Anpassungsklausel allenfalls dahingehend ausgelegt werden, dass
eine Anpassung entsprechend der Endgrundvergütung des TVöD für den kommunalen Bereich
erfolge. Eine Anspruchsgrundlage für einen 15%igen Zuschlag sei im Übrigen nicht erkennbar.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen
das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder
Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA (Hauptantrag) noch einen solchen
auf Anpassung seiner Vergütung entsprechend der „prozentualen Erhöhung“ der Vergütung nach
Vergütungsgruppe Ia BAT im Vergleich zu der Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA.
11 I. Der TV-Ärzte/VKA findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit unmittelbarer und
zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Unabhängig von dem Erfordernis
der beiderseitigen Tarifgebundenheit gilt der TV-Ärzte/VKA nach seinem § 1 Abs. 2 nicht für
Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind. Darüber hinaus
sind nach § 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA in Entgeltgruppe IV (nur) Leitende Oberärzte, denen die
ständige Vertretung des Chefarztes übertragen ist (zu den Eingruppierungsmerkmalen des § 16
Buchst. d TV-Ärzte/VKA vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - ZTR 2010, 294), nicht aber
Chefärzte eingruppiert.
12 II. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ergibt sich nicht
aus dem Arbeitsvertrag.
13 Gemäß § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit im dienstlichen
Aufgabenbereich eine Vergütung, die sich entsprechend der in § 26 BAT vorgesehenen Struktur
aus Grundvergütung und Ortszuschlag zusammensetzt und deren Höhe zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum
BAT und dem Ortszuschlag nach Stufe 1,5 entsprach. Außerdem sollte sich die Grundvergütung
„im gleichen prozentualen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an wie die Endgrundvergütung
der Vergütungsgruppe I BAT für den kommunalen Bereich“ ändern. Diese Vereinbarung enthält
eine kleine dynamische Bezugnahme.
14 1. Bei § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§
305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche
Vermutung (vgl. BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 155; 24. September
2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 18, BAGE 128, 73), der keine der Parteien entgegen getreten ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich
so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu
legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie
der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den
Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare
Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126,
198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht
uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 808/06 - Rn. 13, AP TVG § 1
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13).
15 2. Danach enthält § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine kleine dynamische Bezugnahme.
16 In § 8 Abs. 1 vereinbaren die Parteien eine Grundvergütung, die - obwohl leitende Ärzte
(Chefärzte) nach § 3 Buchst. i BAT von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind und
dementsprechend die Vergütungsordnungen zum BAT keine Eingruppierungsmerkmale für
Chefärzte enthalten - der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT einschließlich der
in § 26 BAT vorgesehenen Struktur einer Gesamtvergütung bestehend aus der Grundvergütung
und dem Ortszuschlag entspricht, und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut
der Vereinbarung. Die in einem bestimmten DM-Betrag festgehaltene Grundvergütung soll sich im
gleichen prozentualen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an wie die Endgrundvergütung der
Vergütungsgruppe I BAT für den kommunalen Bereich ändern. Damit wollte die Beklagte in ihrem
Krankenhaus das Vergütungssystem des kommunalen öffentlichen Dienstes für die Vergütung der
Chefärzte im dienstlichen Aufgabenbereich anwenden und die dort stattfindende
Vergütungsentwicklung nachvollziehen (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14,
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Diese Auslegung entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf
anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (13. November
2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338; vgl. auch 9. November 2005 -
5 AZR 128/05 - Rn. 22, BAGE 116, 185). Dass die Bezugnahme - jedenfalls innerhalb des
Bezugsobjekts BAT - dynamisch sein sollte, bestätigt auch die tatsächliche Handhabung der
Beklagten, die den Kläger nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts wie
einen in Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT eingruppierten, verheirateten
Angestellten vergütete.
17 3. Eine Erstreckung auf den TV-Ärzte/VKA trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel aber nicht.
Der TV-Ärzte/VKA ist keine „Fassung“ des BAT. § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist zeit-, nicht
jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Ein Zusatz, dass sich die Grundvergütung auch
entsprechend der den BAT ersetzenden Tarifverträge ändern soll, wurde nicht in die
Vergütungsvereinbarung der Parteien aufgenommen (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR
888/08 - Rn. 15, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 -
Rn. 18 f.).
18 III. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA seit 1. August 2006 lässt
sich nicht auf eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags stützen.
19 1. Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden.
20 Im kommunalen Bereich wurde der BAT zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt, § 2 Abs. 1
TVÜ-VKA. Ab diesem Zeitpunkt wurden der BAT und die Vergütungstarifverträge zum BAT nicht
mehr weiterentwickelt. Durch die Tarifsukzession ist die zeitdynamisch angelegte Bezugnahme
auf eine Änderung der Grundvergütung entsprechend der Grundvergütung der Vergütungsgruppe I
BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden. Der letzte Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT
datiert vom 31. Januar 2003. Ihn als Grundlage der Vergütung des Klägers zu betrachten, wäre
weder mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags noch dem Zweck einer
zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits heute
überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 -
Rn. 18 ff., EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Mithin lässt sich ohne
Vervollständigung der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung nach dem ihr zugrunde
liegenden Regelungsplan eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht erzielen (vgl. BAG
19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, AP BetrAVG § 2
Nr. 60).
21 2. Die zum 1. Oktober 2005 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
22 a) Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung nach einem
objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise
beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss.
Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung
eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die
Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt
gewesen wäre (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; 11. Oktober 2006 -
5 AZR 721/05 - Rn. 34, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6).
23 b) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Änderung der Grundvergütung ergibt sich der Wille der
Parteien, die Vergütung nicht in der im Arbeitsvertrag festgehaltenen bestimmten Höhe bis zu
einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der
Vergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst, der in die Vergütungsgruppe I der
Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert ist, auszurichten. Deshalb hätten die Parteien
redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession eine Vergütung entsprechend der
Vergütungsgruppe vereinbart, die der im Arbeitsvertrag bezeichneten Vergütungsgruppe nachfolgt
und ihr entspricht. Ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession entsprach
nicht ihren Interessen.
24 Die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT galt zwar ab dem 1. Oktober 2005 - für
neu eingestellte Beschäftigte - nicht fort, die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse
erfolgt außertariflich, § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA. Zum 30. September 2005 schon Beschäftigte der
Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT wurden aber in die Entgeltgruppe 15 Ü
übergeleitet, § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 1 TVÜ-VKA, § 19 Abs. 2 TVÜ-VKA. Es ist deshalb
anzunehmen, dass die Parteien eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD
vereinbart hätten, wenn sie eine Ersetzung der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum
BAT bedacht hätten. Damit erhält der Kläger genau die Vergütung, die er arbeitsvertraglich
vereinbart hat.
25 3. Mit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA zum 1. August 2006 ist entgegen der Auffassung des
Klägers eine (weitere) Regelungslücke nicht entstanden.
26 a) Der TV-Ärzte/VKA hat zwar, allerdings erst mit Wirkung zum 1. August 2006, den BAT für die in
den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallenden Ärztinnen und Ärzte ersetzt, § 2 Abs. 1 TVÜ-
Ärzte/VKA. § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist dadurch aber nicht - erneut - lückenhaft geworden.
Die von den Parteien gewollte Dynamik der Vergütungsvereinbarung war durch die Schließung der
Lücke zum 1. Oktober 2005 durch die Anwendung der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD erhalten
geblieben. Diese ist - jedenfalls bislang - keine „statische“ Entgeltgruppe, ihre Tabellenwerte
wurden zum 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 sowie 1. Januar und 1. August 2011
erhöht, § 19 Abs. 2 TVÜ-VKA idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 und des
Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27. Februar 2010. Zudem gibt es im TV-Ärzte/VKA keine der
Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT entsprechende Entgeltgruppe. Auch eine
Zuordnung der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT bzw. der Entgeltgruppe 15 Ü
TVöD zu einer der Entgeltgruppen des § 16 TV-Ärzte/VKA erfolgte nicht.
27 b) Selbst wenn man eine Lücke deshalb annehmen würde, weil die Parteien zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht bedenken konnten, dass ihnen ab dem 1. August 2006 bei der
Vereinbarung der Vergütung zwei die Arbeitsverhältnisse von Ärzten regelnde Tarifwerke (die
allerdings beide Chefärzte aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen haben) zur Verfügung
stehen würden (so wohl Bayreuther NZA 2009, 935), ist nicht anzunehmen, dass die Parteien bei
einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragsparteien eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA vereinbart hätten.
28 aa) Als redliche Vertragsparteien hätten die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht
hätten, dass die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Vergütungsordnung durch mehrere
tarifliche Vergütungssysteme ersetzt werden könnte, eine Anlehnung ihrer Vergütung an das
Vergütungssystem gewählt, das der im Arbeitsvertrag benannten „Vergütungsgruppe I BAT für
den kommunalen Bereich“ entspricht oder am nächsten kommt. Eine „Überleitung“ bzw.
„Ersetzung“ der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT erfolgte nur durch die
Entgeltgruppe 15 Ü TVöD. Dagegen enthält der TV-Ärzte/VKA überhaupt keine der
Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT entsprechende Entgeltgruppe und hat
zudem ein gegenüber dem früheren BAT vollständig neues Eingruppierungssystem für die von
ihm erfassten Ärztinnen und Ärzte (also nicht für Chefärzte) geschaffen, §§ 16 ff. TV-Ärzte/VKA.
Einer derartigen diskontinuierlichen Ersetzung ihrer Vergütungsabrede hätten redliche
Vertragsparteien nicht den Vorzug gegenüber der mit einer Vergütung entsprechend
Entgeltgruppe 15 Ü TVöD kontinuierlichen Entwicklung gegeben (ähnlich Anton ZTR 2009, 2, 5).
Es wäre keine angemessene Lösung, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die
Vergütungsvereinbarung und die Vergütung der Parteien auf ein „neues System“ umzustellen,
wenn ein die Kontinuität der bisherigen Vergütungsabrede wahrendes Vergütungssystem zur
Verfügung steht. Dass über die von den Parteien gewollte Dynamisierung der Vergütung hinaus
der Kläger auch an strukturellen Änderungen der tariflichen Vergütungsregelungen oder an neuen
tariflichen Entgeltsystemen für Ärzte, die nicht Chefärzte sind, teilhaben soll, lässt sich dem
Regelungsplan des § 8 Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Dafür hat der Kläger auch keine
durchgreifenden Anhaltspunkte vorgebracht.
29 bb) Ein anderes Auslegungsergebnis lässt sich nicht damit begründen, der TV-Ärzte/VKA sei der
„speziellere“ Tarifvertrag. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem tatsächlich so ist (verneinend
etwa Bayreuther NZA 2009, 935: „tarifrechtlich (…) gleichwertig“). Jedenfalls für Chefärzte ist der
TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht „spezieller“, weil er für sie ebenso wie der TVöD nicht gilt, § 1
Abs. 2 TV-Ärzte/VKA, und keine Regelungen für die Berufsgruppe der Chefärzte enthält. Zudem
handelt es sich bei dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche
Kollisionsregel, die dazu dient, eine Tarifkonkurrenz aufzulösen (vgl. dazu ErfK/Franzen 10. Aufl.
§ 4 TVG Rn. 65 ff. mwN; BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 49, NZA 2010, 712). Eine
Tarifkonkurrenz kann aber bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht
entstehen (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 20, BAGE 124, 34; 27. Januar 2010 -
4 AZR 549/08 (A) - Rn. 99, NZA 2010, 645). Für die ergänzende Vertragsauslegung ist deshalb
das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan
des Vertrags Gegenteiliges ergibt.
30 cc) Eine Vergütung entsprechend dem TV-Ärzte/VKA hätten die Parteien nach Treu und Glauben
als redliche Vertragsparteien auch nicht deshalb vereinbaren müssen, weil Chefärzte stets mehr
verdienen müssten, als ihr in Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA eingruppierter ständiger Vertreter.
31 Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als seine ihm
unterstellten Mitarbeiter, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein „Abstandsgebot“ (vgl. für
tarifliche Vergütungsregelungen BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - ZTR 2010, 190).
Überdies erzielt ein Chefarzt aufgrund der Einräumung des Liquidationsrechts als variablen
weiteren Vergütungsbestandteil neben der Festvergütung in der Regel ein höheres Einkommen als
die ihm unterstellten Ärzte.
32 IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Vergütung um 25,63 %
(Hilfsantrag).
33 Seine Vergütung ist zwar dynamisch in dem Sinne, dass sie entsprechend den tariflichen
Erhöhungen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe I BAT steigt, § 8 Abs. 1 letzter Satz
Arbeitsvertrag. Diese Dynamik bleibt durch die im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgte
Anpassung der Vergütungsabrede (Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD)
erhalten. Inwiefern sich darüber hinaus aus § 8 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitsvertrags ein
Anspruch auf eine Erhöhung um das prozentuale Verhältnis, in dem die Vergütung nach
Vergütungsgruppe Ia BAT zur Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA differiert, ist nicht
nachzuvollziehen. Die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe Ia der Vergütungsordnung zum
BAT und der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA beruht nicht auf einer tariflichen
Vergütungserhöhung, sondern resultiert aus unterschiedlichen Vergütungsordnungen in
verschiedenen Tarifverträgen. Möglicherweise meint der Kläger, er müsse gleichbehandelt werden
mit einem Leitenden Oberarzt, dem die ständige Vertretung des Chefarztes übertragen worden ist
und der früher Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia BAT erhielt, seit dem 1. August 2006 aber in
Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA eingruppiert ist bzw. eingruppiert sein kann. Ein Anspruch
aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt aber schon
deshalb nicht in Betracht, weil eine Differenzierung der Beklagten zwischen der Gruppe der
Chefärzte und der Gruppe der „sonstigen Ärzte“ bzw. der Gruppe der Leitenden Oberärzte
aufgrund von § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sachlich gerechtfertigt wäre.
34 V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Laux
Biebl
Spelge
Zoller
Haas