Urteil des BAG vom 19.02.2013

Terminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners - fehlende Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräch

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 19.2.2013, 10 AZB
2/13
Terminsgebühr - Besprechung mit Dritten
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 -
5 Ta 152/12 - aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27. April
2012 - 3 Ca 273/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte zu 2. hat die Kosten der Beschwerde und der
Rechtsbeschwerde zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.483,29 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr im
Kostenfestsetzungsverfahren.
2 Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner
auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 177.610,50 Euro sowie vorgerichtlicher
Kosten in Höhe von 2.280,70 Euro in Anspruch. Das angerufene Landgericht wies auf die
Unzulässigkeit des Rechtswegs bezüglich der gegen die Beklagten zu 1. und zu 2.
gerichteten Ansprüche hin, trennte das Verfahren gegen den Beklagten zu 3. ab und
verwies den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf Antrag der Klägerin an
das Arbeitsgericht. Dieses wies die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des
Rechtsstreits auf. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb hinsichtlich des Beklagten zu 2.
erfolglos.
3 Vor Verweisung des Ausgangsrechtsstreits an das Arbeitsgericht fanden zwischen den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. ausführliche telefonische
Besprechungen über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche
statt. Dabei wurden sowohl die Fragen der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs
als auch einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2.
erörtert. Abschließend wurde erwogen, der Klägerseite für den Fall des Nachweises einer
Beteiligung der Beklagten zu 1. und zu 2. an den ihnen vorgeworfenen strafbaren
Handlungen einen Vergleichsvorschlag auf der Grundlage der etwa nachgewiesenen
Größenordnung mit entsprechender Kostenquotelung zu unterbreiten. Nach dem später
erfolgten Freispruch der Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ist kein
Vergleichsvorschlag mehr erfolgt.
4 Mit Beschluss vom 27. April 2012 hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin an den
Beklagten zu 2. zu erstattenden, vor dem Landgericht entstandenen Kosten auf
2.714,03 Euro festgesetzt. Dieser Betrag beinhaltet eine 1,3-fache Verfahrensgebühr
gemäß Nr. 3100 VV RVG, die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG
sowie die Mehrwertsteuer. Den weitergehenden Antrag auf Festsetzung einer 1,2-fachen
Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer hat es
zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war vor dem
Landesarbeitsgericht erfolgreich.
5 Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin
eine Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
6 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2
RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 iVm. Nr. 3104 VV RVG ist nicht angefallen. Die zu
erstattenden Kosten sind durch Beschluss des Arbeitsgerichts zutreffend auf
2.714,03 Euro festgesetzt worden.
7 1. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des
ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die
Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1
jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht
der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das
Arbeitsgericht verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch
§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91, 103 ff. ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so
kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung
verlangen. Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen
des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien sie nicht
notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht
beschränkt auf etwaige „Mehrkosten“. Vielmehr sind alle vor dem zunächst fehlerhaft
angerufenen Landgericht angefallenen Kosten zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon,
ob vor dem Arbeitsgericht die gleichen Gebühren ggf. noch einmal entstehen und von
einer Erstattung wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen sind (BAG
1. November 2004 - 3 AZB 10/04 - mwN, BAGE 112, 293; Düwell/Lipke/Dreher ArbGG
3. Aufl. § 12a Rn. 9; ErfK/Koch 13. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/Schleusener
Stand Dezember 2012 § 12a Rn. 58 f.; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 12a Rn. 19;
Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 40 f.).
8 2. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ist durch die zwischen den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. vor Verweisung an das
Arbeitsgericht durchgeführten telefonischen Besprechungen nicht angefallen.
9 a) Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr ua. für „die Mitwirkung
an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch
ohne Beteiligung des Gerichts“ mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.
10 b) Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts haben zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.
und zu 2. Telefonate stattgefunden, die ua. eine mögliche einvernehmliche Erledigung des
Rechtsstreits zum Inhalt hatten. Auch telefonische Besprechungen könne solche iSd.
Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sein (BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - ZfSch 2010, 286;
anders der bloße Austausch von E-Mails: BGH 21. Oktober 2009 - IV ZB 27/09 - NJW
2010, 381). Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass die
Verweisung nach § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ohne vorhergehende mündliche Verhandlung
erfolgte. Bei dem vor dem Landgericht rechtshängig gemachten Schadensersatzprozess
handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die mündliche Verhandlung - ebenso wie
später vor dem Arbeitsgericht - grundsätzlich vorgeschrieben ist (§§ 272, 279 ZPO). Die
Besprechungen dienten der Erledigung dieses Klageverfahrens. Die umstrittene Frage, ob
die Festsetzung einer Terminsgebühr in den Fällen generell ausscheidet, in denen eine
mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss
entscheidet (so BGH 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461; aA zB
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - EFG 2011, 1551), hat
daher vorliegend keine Bedeutung. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass eine
einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits nicht zustande kam (BGH 20. November
2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7 f., NJW-RR 2007, 286).
11 c) Eine Besprechung iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG liegt ohne Beteiligung des Gegners
aber jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser nicht vorab seine grundsätzliche Bereitschaft
zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.
12 Nach dem Wortlaut der Norm wird nicht danach differenziert, mit wem die auf eine
Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. Lediglich Besprechungen mit
dem Auftraggeber sind ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend wird im Schrifttum
davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Besprechungen mit Dritten eine
Terminsgebühr auslösen können (vgl. zB Hergenröder in
Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 15. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 14; Bischof in Bischof
RVG 4. Aufl. Vorbem. 3 VV Teil 3 Rn. 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 20. Aufl.
Vorbem. 3 VV Rn. 125; Mayer in Mayer/Kroiß RVG 5. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 49;
Riedel/Sußbauer/Keller RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48; Hansens JurBüro 2004,
249, 250; Enders JurBüro 2005, 84, 85 f.). Dabei kann es sich aber nur um Dritte handeln,
mit denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen
kann. Beispielhaft werden dabei die Versicherung der Gegenpartei, deren Gesellschafter,
eine übergeordnete Behörde oder Streithelfer bei einer Haftungskette, wie der mithaftende
Architekt, genannt (vgl. Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben aaO;
Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO; Riedel/Sußbauer/Keller aaO; Hansens aaO; Enders
aaO; deutlich weiter Mayer in Mayer/Kroiß aaO: auch Zeugen und Sachverständige). Dies
entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte.
13 Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 iVm. Nr. 3104 VV RVG ersetzt sowohl die
frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4
BRAGO. Die Regelung sollte zu einer erheblichen Vereinfachung führen und einen Anreiz
dafür schaffen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu
einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des
Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr schon verdient sein, wenn der Anwalt an auf
die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts
mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche
Regelung zielen. Vor allem wollte der Gesetzgeber die Praxis beseitigen, nur deshalb
einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, weil solche Besprechungen nach
den Regelungen der BRAGO nicht honoriert wurden (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die mit
der Neuregelung des Anwaltsvergütungsrechts geschaffene Verfahrensgebühr nach
Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG sollte demgegenüber dem Abgeltungsbereich der
Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsprechen. Durch die erhöhte
Verfahrensgebühr sollten die notwendigen Vorarbeiten nach Erteilung des Auftrags
abgegolten sein, sowie „die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren
notwendigen Besprechungen mit Mandanten, Dritten, Behörden, Gerichten,
Sachverständigen, Architekten usw.“, ebenso wie die Mitwirkung bei der Auswahl und
Beschaffung von Beweismitteln einschließlich dem etwa notwendigen Schriftwechsel (BT-
Drucks. 15/1971 S. 209 f.).
14 Dementsprechend fällt die Terminsgebühr zB an, wenn auf Vorschlag des Gerichts ein
schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird (BGH 3. Juli 2006 - II ZB
31/05 - NJW-RR 2006, 1507) oder der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens
gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt
(BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286). Bei der Terminsgebühr
handelt es sich allerdings weder um eine allgemeine Korrespondenzgebühr, die von der
Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre (BGH 1. Februar
2007 - V ZB 110/06 - Rn. 20, NJW 2007, 1461), noch genügt ein allgemeines Gespräch
über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen
Einigung (BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Rn. 7, ZfSch 2010, 286). Insbesondere
verlangt der Gesetzeszweck aber, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite
besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des
Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein
sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits
im Ansatz nicht zustande und das Ziel einer einvernehmlichen Regelung kann nicht
erreicht werden (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7 f., aaO). Dies muss erst recht
gelten, wenn die Besprechung mit einem Dritten stattfindet, der nicht im „Lager des
Gegners“ steht. Eine Besprechung zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagten
kann zwar die Einleitung von Vergleichsgesprächen mit dem Gegner fördern. Ohne dass
der Gegner aber seine Bereitschaft offengelegt hat, überhaupt in solche Gespräche
einzutreten, kann eine solche Besprechung noch nicht der Beilegung eines gerichtlichen
Verfahrens iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dienen (ebenso Bischof in Bischof Vorbem. 3
VV Teil 3 Rn. 76b). Solche Aktivitäten sind vielmehr bereits durch die Verfahrensgebühr
nach Nr. 3101 VV RVG abgegolten.
15 d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine Terminsgebühr angefallen. Bei den
Besprechungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. handelt es
sich um bloße Vorbereitungshandlungen für Vergleichsgespräche mit dem Gegner, die
jedenfalls während des Verfahrens vor dem Landgericht nicht stattgefunden haben. Einer
Erledigung des Rechtsstreits iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG konnten sie noch nicht
dienen. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn eine entsprechende Bereitschaft der
Klägerin gegenüber den Beklagten kundgetan worden wäre, kann offenbleiben.
16 III. Der Beklagte zu 2. hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Beschwerde und der
Rechtsbeschwerde zu tragen.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt