Urteil des BAG vom 20.05.2009

BAG (tätigkeit, ausbildung, sozialarbeiter, vergütung, arbeit, beratung, berufliche tätigkeit, berufliche weiterbildung, schuldner, diplom)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.5.2009, 4 AZR 184/08
Eingruppierung bei Beratungstätigkeit in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung -
Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung - abgeschlossene zusätzliche
Spezialausbildung i.S.d. Protokollnotiz Nr 13 Buchst a des TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 22. Januar 2008 - 5 Sa 948/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten, soweit vorliegend noch von Bedeutung, über die zutreffende Eingruppierung
der Klägerin.
2 Die Klägerin ist Volljuristin und aufgrund eines Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1993 bei dem
beklagten Verein beschäftigt. Ihre Tätigkeit war zunächst im Bereich der Schuldnerberatung
angesiedelt, später zusätzlich bei der Betreuung von Klienten im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Diese Aufgabe führt der beklagte Verein in Zusammenarbeit mit dem Landkreis G durch. Im
Arbeitsvertrag der Parteien ist geregelt, dass für das Arbeitsverhältnis „die für den Arbeitgeber
geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung“ maßgebend sind, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt eine Vergütung nach der
Vergütungsgruppe (VergGr.) IVa des Teils I Abschnitt B Unterabschn. 1, Sozial- und
Erziehungsdienst, des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag
(BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-TM).
3 Mit Schreiben vom 14. März 2003 und vom 9. Mai 2003 verlangte die Klägerin die
Höhergruppierung in VergGr. III TV-TM, mit dem zuletzt genannten Schreiben im Wege eines
Bewährungsaufstieges rückwirkend zum 1. Dezember 2002.
4 Die Tätigkeit der Klägerin erfolgt auf Grundlage der „Leistungsbeschreibung Schuldnerberatung“ des
beklagten Vereins, welche der Konkretisierung und der Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben und
Anforderungen aus der Rahmenkonzeption „Schuldnerberatung“ dient. Hierzu gehören die
Basisberatung in Form einer Problembeschreibung und Zielfindung, Maßnahmen zur
Existenzsicherung, Forderungsüberprüfung und Schuldnerschutz, Haushalts-, psychosoziale und
präventive Beratung sowie Regulierung und Entschuldung. Nach der Stellenbeschreibung sind von
der Klägerin die Basisberatung, die Sozial- und Budgetberatung, das ganzheitliche
sozialpädagogische Hilfsangebot sowie die Schuldenanalyse und -regulierung, sowie Aufgaben im
Verbraucherinsolvenzverfahren wahrzunehmen.
5 Mit ihrer Klage macht die Klägerin ihre Eingruppierung in die VergGr. III TV-TM geltend. Sie ist der
Auffassung, für ihre Tätigkeit benötige sie nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse und
erbringe selbständige Leistungen. Ihre Tätigkeit sei zudem von „besonderer Schwierigkeit und
Bedeutung“ im Tarifsinne. Nach vierjähriger Bewährungszeit in dieser Tätigkeit stehe ihr deshalb die
begehrte Vergütung zu. Die Tätigkeit habe sich aufgrund der Insolvenzberatung stark verrechtlicht.
Die Sachbearbeitung in Verbraucherinsolvenzverfahren sei rechtsberatende Tätigkeit und mache
60 bis 70 % ihrer Arbeitszeit aus.
6 Die Klägerin hat zuletzt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt
festzustellen, dass ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Vergütung nach den Sätzen der
VergGr. III des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zustehe.
7 Der beklagte Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die
Tätigkeit in der Schuldner- und auch in der Insolvenzberatung erfordere, gehörten bereits zum
Standardwissen eines Sozialarbeiters, die er während seiner Ausbildung erwerbe, die auch das
Fach Rechtswissenschaft mitumfasse. Es handele sich nicht um eine rechtsberatende Tätigkeit,
welche die Kenntnisse einer Volljuristin erfordere.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr letztes Klageziel weiter. Der
beklagte Verein beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen.
10 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Tätigkeit der Klägerin, die
zu einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang zusammenzufassen sei, hebe sich nicht aus der
VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Daher sei
der Klägerin der Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgr. 7 TV-TM nicht eröffnet. Eine
abgeschlossene Spezialausbildung nach der Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM sei für die Tätigkeit
der Klägerin nicht üblicherweise notwendig. Die erforderlichen vertieften Kenntnisse in bestimmten
Rechtsbereichen könnten und würden üblicherweise durch Einarbeitung und ggf. begleitend durch
Fortbildung erworben. Das allgemeine Heraushebungsmerkmal der Bedeutung sei bereits deshalb
nicht erfüllt, weil die Tragweite der Tätigkeit für die Betroffenen durchaus vergleichbar sei mit
derjenigen, die in der Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM genannt seien. Eine herausgehobene
Bedeutung ergebe sich auch nicht aus den Auswirkungen für die Allgemeinheit und die Entlastung
der Gerichte bei Insolvenzverfahren.
11 II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat
ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der
VergGr. III (Fallgr. 7) TV-TM hat.
12 1. Die Klage ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Parteien im Arbeitsvertrag
eine Vergütung nach VergGr. IVa TV-TM rechtsbegründend und abschließend vereinbart hätten.
Der maschinenschriftliche Zusatz am Ende des Arbeitsvertrages, wonach die Vergütung „maximal
in Höhe des Personalkostenzuschusses der Stadt G möglich“ ist, schließt eine Überprüfung der
Vergütungsansprüche der Klägerin anhand der tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale nicht aus. Er
gibt, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür,
dass der Angabe in Nr. 4.a. des Arbeitsvertrages „Die Einstufung erfolgt nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IVa des BMT-AW II in der jeweils gültigen Fassung“
eine weitergehenden Bedeutung zukommen soll als den verbreitet üblichen vergleichbaren
Vertragsformulierungen: Es handelt sich lediglich um die Mitteilung der Eingruppierung, die sich
nach Rechtsauffassung der Arbeitgeberin aus dem in Nr. 1. Satz 2 des Arbeitsvertrages allgemein
in Bezug genommenen Tarifvertrag ergibt, welche die Überprüfung nicht ausschließt, ob ein
anderes Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist (vgl. statt vieler Senat 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 -
BAGE 93, 340, 348) .
13 2. Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit der
Klägerin nicht die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 7 TV-TM erfüllt.
14 a) Nach § 22 Abs. 2 BMT-AW II hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob im
Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden
Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals
der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM erfüllen. Dann kann die Klägerin nach Ablauf einer vierjährigen
Bewährungszeit verlangen nach VergGr. III (Fallgr. 7) TV-TM vergütet zu werden.
15 aa) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit in der
Schuldnerberatung als einen einzigen großen Arbeitsvorgang angesehen. Diese Beurteilung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
16 (1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs in § 22 BMT-AW II entspricht im Wesentlichen dem des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (Senat 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - zu II 1.1.2 der Gründe,
AP TVG § 1 Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 3) .
17 (2) Hiervon ausgehend ist die Tätigkeit der Klägerin als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen und
als solcher zu bewerten.
18 (a) Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern in Beratungs- und
Betreuungstätigkeiten regelmäßig angenommen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als
einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist. Diese Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis,
nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet. Die
einzelnen von Sozialarbeitern ausgeübten Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb
tariflich einheitlich zu bewerten (Senat 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - mwN, AP TVG § 1
Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 2) .
19 (b) Für die Tätigkeit der Klägerin in der Schuldner- und Insolvenzberatung gilt nichts anderes. Sie
ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, auf die Betreuung von Personen in der
Problemsituation der Überschuldung und darauf, ihnen Hilfe zur konkreten Problemlösung zu
leisten. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis und sind nach tatsächlichen
Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander
liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Die Tätigkeit kann nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, etwa in
auf einzelne Personen bezogene Betreuungstätigkeiten, aufgegliedert werden. Hierfür spricht auch
der in den Tätigkeitsmerkmalen des TV-TM zum BMT-AW II für den Sozial- und Erziehungsdienst
zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter
näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des
Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM zu „schwierigen Tätigkeiten“).
20 (c) Angesichts dessen wirft die Revision dem Landesarbeitsgericht zu Unrecht vor, es habe
versäumt festzustellen, in welchem zeitlichen Anteil innerhalb des Arbeitsvorgangs die Klägerin
Insolvenzberatung verrichtet. Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn
das jeweilige Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich
erheblichem Ausmaß vorliegt (Senat 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 178 sowie 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) . Auf den genauen
zeitlichen Umfang oder gar ein Überwiegen der das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit
kommt es nicht an.
21 bb) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des TV-TM zur
Bewertung des einheitlichen Arbeitsvorganges lauten:
„Vergütungsgruppe III
7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 15
Vergütungsgruppe IVa
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen gleichwertige Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. … und 13)
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch
besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16,
heraushebt
Vergütungsgruppe IVb
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit schwierigen Tätigkeiten
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. … und 12)
Vergütungsgruppe Vb
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Protokollnotizen:
12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittelabhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige
Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter, mindestens der Vergütungsgruppe
Vb),
f) Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Zusatzgratifikation i.d.R. erforderlich ist,
g) Arbeit in Aufnahme-(Beobachtungs)-Gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen.
13. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe
IVa sind zum Beispiel Tätigkeiten,
a) für deren Ausübung eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung (z.B.
sozialtherapeutische, sozialpsychiatrische oder heilpädagogische Ausbildung)
üblicherweise notwendig ist,
b) die fürsorgerische Arbeiten von mindestens 20
Sozialarbeitern/Sozialpädagogen/Jugendleitern zu koordinieren haben,
c) denen die Fachaufsicht über Tagesstätten oder Heime übertragen ist, in denen
mindestens 140 Angestellte im Fachdienst tätig sind,
d) die Grundsatzfragen und schwierige Planungsaufgaben beinhalten.
22 b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die von ihr in Anspruch genommene tarifliche
Vergütung.
23 aa) Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 15
TV-TM, die nach vierjähriger Bewährung zu der von der Klägerin angestrebten Vergütung nach der
VergGr. III (Fallgr. 7) TV-TM führen, bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM auf, die ihrerseits
die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 TV-TM voraussetzt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen
der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der
höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die
Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die
Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (zB 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 301).
24 bb) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt nach der übereinstimmenden Auffassung der
Parteien die Voraussetzungen der grundlegenden VergGr. Vb Fallgr. 10 TV-TM. Sie ist zwar nicht
Sozialarbeiterin und/oder Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit, aber nach zutreffender übereinstimmender Auffassung beider Parteien eine „sonstige
Angestellte“, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik entsprechende Tätigkeit ausübt.
25 cc) Die der Klägerin übertragenen Arbeiten erfüllen auch das Heraushebungsmerkmal „mit
schwierigen Tätigkeiten“ der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM.
26 (1) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit iSd. der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM haben die
Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM durch konkrete Beispiele erläutert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele
zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den
allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben
der Beispiele aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und
Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 -
mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29) .
27 (2) Die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten entsprechen in ihrer Wertigkeit den von
den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM aufgeführten Beispielen für
„schwierige Tätigkeiten“ im Tarifsinne, denn ebenso wie bei der Tätigkeit der Klägerin ist bei den in
dieser Protokollnotiz genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen
oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (vgl. Senat 25. Oktober 1995 -
4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21, zu der hinsichtlich der Buchstaben a) bis
e) gleichlautenden Protokollerklärung Nr. 12 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte
im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA; sowie 25. Februar 2009 - 4 AZR
20/08 -, zu einer entsprechenden Protokollnotiz im Bereich BAT/BL) . Da diese Einschätzung der
Auffassung der Parteien entspricht, hat sich das Landesarbeitsgericht hier zu Recht auf eine
pauschale Prüfung beschränkt, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
28 dd) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die der Klägerin übertragene
Tätigkeit nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM erfüllt. Dem Vorbringen der
hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin kann nicht entnommen werden, dass sich ihre
Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd.
VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM heraushebt. Entgegen ihrer Auffassung liegt weder die in der
Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM unter Buchstabe a) enthaltene Beispieltätigkeit vor, noch sind die
Anforderungen des allgemeinen Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit und
Bedeutung erfüllt.
29 (1) Nach der Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM sind Tätigkeiten, für deren Ausübung eine
abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung (zB sozialtherapeutische, sozialpsychiatrische
oder heilpädagogische Ausbildung) üblicherweise notwendig ist, solche mit besonderer
Schwierigkeit und Bedeutung iSd. VergGr. IVa TV-TM.
30 (a) Der Begriff der „abgeschlossenen zusätzlichen Spezialausbildung“ die für die Ausübung der
betreffenden Tätigkeit „üblicherweise notwendig ist“ bedarf, da die Tarifvertragsparteien von einer
eigenen Definition abgesehen haben, der Auslegung.
31 (aa) Eine „Spezialausbildung“ iSd. Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM qualifiziert für eine bestimmte
Tätigkeit, für die die erworbene spezialisierte Ausbildungskompetenz als solche praxisrelevant ist.
32 Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz kann diese Ausbildung sozialtherapeutischer,
sozialpsychiatrischer oder heilpädagogischer Art sein. Durch die Verwendung der Abkürzung „zB“
wird jedoch deutlich, dass es sich dabei um keine abschließende Aufzählung handelt. Es ist
deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, auch eine juristische Ausbildung als
„Spezialausbildung“ im Tarifsinne anzusehen.
33 Nach der Rechtsprechung müssen aber bei einer „abgeschlossenen zusätzlichen
Spezialausbildung“ Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die über diejenigen Fähigkeiten
und Kenntnisse auf dem entsprechenden Fachgebiet hinausgehen, die bei der Ausbildung für die
betreffende Tätigkeit, vorliegend also bei der Ausbildung zum Sozialpädagogen/Sozialarbeiter,
vermittelt werden. Weiter muss die auszuübende Tätigkeit den Einsatz der durch die zusätzliche
Spezialausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch objektiv erfordern (insbesondere
Senat 6. Februar 1991 - 4 AZR 343/90 - ZTR 1991, 379) . Dem entspricht in der Protokollnotiz
Nr. 13 Buchstabe a) zum TV-TM die beispielhafte Erwähnung einer sozialtherapeutischen,
sozialpsychiatrischen und heilpädagogischen Ausbildung als „zusätzliche Ausbildung“. Es muss
sich hier jedenfalls um eine Ausbildung handeln, die ein besonderes Gebiet abdeckt, das nicht
bereits in der grundständigen Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vermittelt worden
ist. Die bloße Einarbeitung in die konkrete berufliche Tätigkeit ist ebenso wenig eine
„Spezialausbildung“ wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und eine
berufliche Weiterbildung im Hinblick auf veränderte technische Entwicklungen (vgl. Senat 10. Juli
1996 - 4 AZR 996/94 - AP BMT-G II § 20 Nr. 5) .
34 (bb) Das Tarifmerkmal „üblicherweise notwendig“ benennt anforderungsbezogen, dass die
abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung für das Ausüben der Tätigkeit zwar nicht in jedem
Falle zwingend, jedoch in der Regel vorhanden sein muss.
35 (b) Danach ist die juristische Ausbildung der Klägerin keine „Spezialausbildung“ iSd. Protokollnotiz
Nr. 13 Buchstabe a) TV-TM für die ihr übertragene Tätigkeit in der Schuldner- und
Verbraucherinsolvenzberatung.
36 (aa) Für die Tätigkeit in der Schuldnerberatung wie im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine
Qualifikation als Volljuristin keine Spezialausbildung im Tarifsinne.
37 Das Studium der Rechtswissenschaften und der sich anschließende juristische
Vorbereitungsdienst sind für diese Tätigkeiten nicht als eine Spezialausbildung im Sinne der
Tarifnorm anzusehen. Mit dieser Ausbildung ist eine breite und grundständige Ausbildung
verbunden, die einerseits weit über das Spezialgebiet der Tätigkeit in der Schuldner- und
Insolvenzberatung hinaus qualifiziert, andererseits auch nicht speziell für diese Tätigkeit ausbildet.
Die von der Klägerin erworbene Kompetenz ist nicht in voller Breite, sondern nur in einem engen
Umfang für ihre Tätigkeit überhaupt verwertbar. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn es
Sache der Klägerin sein sollte, Forderungen der Beratenen nach Grund und Höhe zu überprüfen.
Auf die diesbezüglich von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht an.
38 (bb) Die Tätigkeit in der Sozialen Arbeit auf der Grundlage der grundständigen Ausbildung enthält
zudem nach der berufskundlichen Beschreibung bereits die Beratung von Schuldnern. Sie kann
auch deshalb nicht mehr „üblicherweise“ eine Spezialausbildung „notwendig“ machen, wie es die
zur Volljuristin ist.
39 Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung
sozialer Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien
oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu
lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln. Es ist Aufgabe der
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Hilfe zur besseren
Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage
als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt. Durch
psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not
bezeichneten Lebensumstände geändert werden (Senat 13. September 2006 - 4 AZR 236/05 -
ZTR 2007, 258) .
40 Die Berufsprofile und Anforderungen im Bereich der Sozialen Arbeit haben sich in den letzten
Jahren verändert. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Oktober
2006 („Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin [FH]“,
„Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin [FH]“ sowie
„Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin [BA]“) geht es um
Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen „beraten
und betreuen einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in
Problemsituationen, helfen ihnen, konkrete Probleme zu lösen, und leiten sie dabei an, Strategien
für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln“. Sie „leisten Erziehungs- und Beratungsarbeit, z.B.
in der Rehabilitation, in Einrichtungen des Strafvollzugs oder in der Jugend- und Familienhilfe. Als
Bezugspersonen begleiten sie die betroffenen Menschen im Alltag, intervenieren in
Krisensituationen und motivieren zu Eigeninitiative. Sie beraten Suchtkranke, Schuldner,
Asylsuchende und Migranten. Als Sachbearbeiter/innen und Planer/innen ermitteln sie den Bedarf
an materieller, persönlicher und finanzieller Unterstützung und beschaffen bzw. vermitteln diese
Hilfen; dabei berücksichtigen sie einschlägige Rechtsgrundlagen und Vorschriften. Außerdem
können Sozialpädagogen/-pädagoginnen als Koordinatoren/Koordinatorinnen und
Organisatoren/Organisatorinnen in, aber auch zwischen sozialen Einrichtungen Planungs-,
Leitungs- und Koordinierungsaufgaben wahrnehmen.“
41 Dass der Veränderungsprozess dieses Berufsbildes nicht stehen geblieben ist, zeigt sich auch
anhand der Hochschulausbildung in der Sozialen Arbeit gerade an der Schnittstelle zwischen
Sozialer Arbeit und Recht. So umfasst mittlerweile die Vermittlung der rechtlichen Grundlagen im
Studium der Sozialen Arbeit im Bereich des Privatrechts folgende Gebiete: Grundlagen des
Vertragsrechts; Schadensersatz; Haftung; Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Rechtsfähigkeit;
Grundlagen des BGB; Familienrecht; Arbeitsrecht; Mietrecht; Mahnen, Klagen, Vollstrecken
(Beispiel aus dem „Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit“, Fachhochschule
Hannover, Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales) .
42 Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Arbeitsaufgaben der Klägerin gemäß ihrer
Stellenbeschreibung finden sich in dem berufskundlichen Profil wieder, insbesondere soweit die
Basisberatung, die Sozial- und Budgetberatung, das ganzheitliche sozialpädagogische
Hilfsangebot, die Schuldenanalyse und -regulierung betroffen sind. Unter Berücksichtigung der
einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vorschriften betrifft diese Tätigkeit einzelfallbezogene
Beratung und Betreuung und schließt einzelfallbezogene Aspekte der Sachbearbeitung und
Koordinierung mit ein. Hierzu gehört auch die Beratung von Schuldnern.
43 (2) Auch die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin erfülle nicht das allgemeine
Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM, weil sich die ihr übertragene Tätigkeit nicht
durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM
heraushebt, ist nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab in der Revisionsinstanz (dazu Senat
25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21; 14. April 1999 -
4 AZR 334/98 - mwN, BAGE 91, 185, 196) nicht zu beanstanden.
44 (a) Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verlangt, was die
Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen
Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM. Bei der gesteigerten Bedeutung der
Tätigkeit genügt insoweit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die
Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des
Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die
Allgemeinheit ergeben (vgl. zB Senat 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 4 c bb der
Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205) . Sowohl die VergGr. IVa Fallgr. 15 als auch Fallgr. 16
TV-TM enthält zwei selbständig nebeneinander stehende Merkmale, die beide zur Begründung
eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. IVa erfüllt sein müssen. Ist
schon ein Merkmal nicht erfüllt, wie hier die „Bedeutung“, braucht auf das Merkmal der
„besonderen Schwierigkeit“ nicht mehr eingegangen zu werden.
45 (b) Danach hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der
„Bedeutung“ nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten. Es ist zutreffend davon
ausgegangen, dass die insoweit herausgehobene Bedeutung nicht mit den Auswirkungen
gegenüber dem zu beratenden Schuldner bei Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens begründet
werden kann. Gravierende Folgen für die Betroffenen bei einer Fehlleistung können sich auch bei
der Tätigkeit eines Sozialarbeiters ergeben, der zutreffend in VergGr. IVb (Fallgr. 16) TV-TM
eingruppiert ist. Die Bedeutung ist nicht anders zu beurteilen als bei Tätigkeiten, die in der
Protokollnotiz Nr. 12 TV-TM beispielhaft genannt sind.
46 Entgegen dem Einwand der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht auch keine
entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Dass sich Schuldner nach § 305
Abs. 4 InsO im Bereich der Eröffnung und des Schuldenbereinigungsplans (§§ 305 bis 310 InsO)
vor dem Insolvenzgericht von einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle vertreten
lassen kann, heißt nicht, dass dies zur auszuübenden Tätigkeit der Klägerin gehört. Das hat sie
auch nicht vorgetragen. Zudem wäre auch die Bedeutung dadurch nicht herausgehoben, denn
nach § 305 Abs. 4 InsO sind zu dieser Vertretung auch „geeignete“ Personen berechtigt, was
keine spezifisch bedeutungsvolle Qualität kennzeichnet. Eine mögliche Entlastung der
Allgemeinheit und der Justiz hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich gewürdigt. Auch wenn es
die weiteren Aspekte nicht ausdrücklich genannt hat, so ist anhand der Beurteilung durch das
Landesarbeitsgericht erkennbar, dass es die wesentlichen Aspekte der Bedeutung der Tätigkeit
entsprechend dem Vortrag der Klägerin bedacht und gewürdigt hat.
47 III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Bepler
Treber
Winter
Schmalz
Drechsler