Urteil des BAG vom 01.07.2009

BAG (tätigkeit, zustimmung, betriebsrat, bag, mangel des verfahrens, wäscherei, ergebnis, einstellung, antrag, arbeitnehmer)

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 1.7.2009, 4 ABR 16/08
Kein erneutes Zustimmungsersuchen zur Eingruppierung bei der Aufeinanderfolge von zwei
Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit und Vergütungsordnung - Eingruppierung einer
Wäschereimitarbeiterin - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom
11. Oktober 2007 - 19 TaBV 8/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin
(Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung einer Beschäftigten
in die Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der
Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA, nachfolgend
TVöD) gemäß der Anlage 3 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der
Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-VKA) .
2 Die Arbeitgeberin betreibt das Städtische Klinikum. Sie ist Mitglied im Kommunalen
Arbeitgeberverband e.V. (KAV) und wendet auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse die
Tarifverträge für den öffentlichen Dienst an. In der Wäscherei des Klinikums sind etwa 45
Beschäftigte tätig. Mit Schreiben vom 21. November 2005 beantragte sie bei dem Betriebsrat die
Zustimmung zur befristeten Einstellung der Beschäftigten W ab dem 1. Dezember 2005 in der
Wäscherei mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden. Als vorgesehene
Eingruppierung wurde die Entgeltgruppe 1, Stufe 2, TVöD mitgeteilt. Der Betriebsrat stimmte mit
Schreiben vom 24. November 2005 der Einstellung nicht zu, weil er die Entgeltgruppe 2 TVöD für
zutreffend hielt. Daraufhin zeigte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Durchführung einer
vorläufigen Maßnahme nach § 100 BetrVG an. Der Betriebsrat widersprach dem nicht.
3 Die Beschäftigte ist an drei verschiedenen Arbeitsplätzen in der Wäscherei tätig, und zwar jeweils
tageweise mit einem Viertel der Arbeitszeit an der Trockneranlage, an der Trockenwäsche-
Faltmaschine, an der Kleinteilemangel sowie im Übrigen im Bereich des Tunnel-Finishers. An der
Trockneranlage, an der vier Großtrockner im Verbund und ein Kleintrockner automatisch betrieben
werden, übt die Beschäftigte nachstehende Tätigkeiten aus:
-
Entladung des Entladebandes durch Knopfdruck im Zeittakt der Entladevorgänge,
-
Sortieren der Wäsche nach Arten (Frottierhandtücher, Strampelsäcke, Waschlappen,
etc.),
-
Bedienung des Terminals zur Wahl des einschlägigen Programms,
-
Überwachung der Anlage, wobei Eingriffe nur bei Fehlermeldungen, wie etwa „Tür
schließt nicht“ erforderlich sind, oder bei technischen Störungen beim Be- und Entladen,
wenn sich Wäscheteile in der Tür verklemmt haben, nachfolgend ist die Beseitigung des
Fehlers am Bedienterminal zu bestätigen,
-
Reinigung der Flusensiebe,
-
Eingriffe in den Programmablauf der Verbundsteuerung, um nach Möglichkeit Leerlauf-
und Ausfallzeiten zu vermeiden.
4 An der Trockenwäsche-Faltmaschine hat die Beschäftigte folgende Tätigkeiten zu erbringen:
- Bedienen der Faltmaschine,
- Auflegen der Textilien von Hand,
- Abnehmen der gefalteten Textilien,
- Überwachung der Maschine,
- Bedienung des benutzergeführten Bedienterminals, Auswahl der Programme,
- Einlegen eines Bandes (Garnspule) für die Bündelungsmaschine,
- Beseitigung von Maschinenstörungen,
- Reinigung der Maschine,
- Datenerfassung, die allabendlich durch einen Tastendruck angefordert wird,
- Abnehmen der gefalteten Wäsche und Einsetzen in den Transportwagen.
5 Im Bereich der Kleinteilemangel fallen folgende Tätigkeiten an:
-
Vor- und Nachsortieren der Wäsche nach Farbe, Größe und Wäscheart,
-
Kontrollieren auf Beschädigungen, Sauberkeit und Fremdstoffe,
-
Auflegen von Kleinteilen - sog. Flachwäsche - an der Mangel auf den Einlaufgurt,
-
Auswahl des Mangelprogramms über ein Bedienfeld,
-
Nachsortieren der Wäsche nach Farbe, Größe und Wäscheart bzw. Einräumen in ein
Lagerregal,
-
Pro Tag zweimaliges Säubern der Maschine mittels Druckluft,
-
Reinigen des Bandes am Ende des Arbeitstages,
-
Muldenreinigungstuch und Wachstuch nach festen Intervallen dreimal täglich durch die
Mangel laufen lassen,
-
Aufziehen eines neuen Mangelbandes im Falle einer Mangelbandstörung.
6 Ein durchschnittlicher Beschäftigter benötigt eine Einarbeitungszeit von vierzehn Tagen pro
Maschinensystem.
7 Die Arbeitgeberin begehrte in dem von ihr eingeleiteten Verfahren zunächst die Feststellung, dass
die Zustimmung des Betriebsrats mangels ausreichender Begründung der
Zustimmungsverweigerung als erteilt gelte und hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung zur
Eingruppierung der Beschäftigten. Die Arbeitgeberin macht geltend, bei den Tätigkeiten handele es
sich um einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD. Die Tätigkeit sei zwar in eine
maschinelle Umgebung eingebettet, konkrete Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der
Maschinenbedienung oder gar eine Verantwortung für deren Betrieb stünden der Beschäftigten
aber nicht zu. Die Bedienungsabläufe bedürften keiner weitergehenden Programmierung. Das
gelte sowohl für die Fehlerbeseitigung an der Trockneranlage als auch für die Anwahl der
einschlägigen Programme an der Trockenwäsche-Faltmaschine. Dort habe die Beschäftigte
ebenso wie im Bereich der Kleinteilemangel lediglich Wäschestücke aufzulegen. Die Maschinen
dienten der Vereinfachung vormals manuell ausgeführter Tätigkeiten. Der gedankliche Aufwand
bei der Tätigkeit sei äußerst gering. Außerdem handele es sich bei der Tätigkeit um die einer
Hausarbeiterin iSd. Tätigkeitsbeispiels der Entgeltgruppe 1 TVöD.
8 Die Arbeitgeberin hat beantragt,
es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der
Mitarbeiterin W als Arbeiterin mit Vergütung nach der Entgeltgruppe 1 zum 1. Dezember
2005 als erteilt gilt,
hilfsweise,
die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Frau W zum
1. Dezember 2005 als Arbeiterin mit Vergütung nach Entgeltgruppe 1 wird ersetzt.
9 Der Betriebsrat ist der Auffassung, er sei von der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß unterrichtet
worden. Es handele sich auch nicht um einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD. Die
Beschäftigte benötige Kenntnisse über die eingesetzten Maschinen, über die Textilarten und deren
Zuordnung zu den Bearbeitungsprogrammen. Dies habe einer längeren Einarbeitungszeit bedurft.
10 Die Vorinstanzen haben beide Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren hilfsweise
gestellten Antrag weiter. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Beteiligten vorgetragen, dass bereits im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin mit Antrag vom 11. Juni
2007 die Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Weiterbeschäftigung der Beschäftigten
einschließlich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1, Stufe 2 TVöD beantragt hat.Der
Betriebsrat hat lediglich der Einstellung zugestimmt und hinsichtlich der beabsichtigten
Eingruppierung auf das vorliegende Beschlussverfahren verwiesen.
11 B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der
Arbeitgeberin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
12 I. Der Antrag ist zulässig.
13 Das noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse
der Arbeitgeberin (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 45/97 - zu B I der Gründe, AP MitbestG § 21 Nr. 1 =
EzA MitbestG § 14 Nr. 1; 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - zu B I 2 der Gründe mwN, AP BetrVG
1972 § 87 Überwachung Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 27) ist nicht
etwa deshalb im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entfallen, weil die Arbeitgeberin mit Schreiben
vom 11. Juni 2006 ein erneutes Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat gerichtet hat. Die
Arbeitgeberin war anlässlich der Weiterbeschäftigung der Beschäftigten bei gleichbleibender
Tätigkeit und unveränderter tariflicher Vergütungsordnung rechtlich nicht gehalten, den Betriebsrat
erneut um Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD nach § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG zu ersuchen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrats zu dem Zustimmungsersuchen vom 22. November 2005. Dieser
hat auch zwischenzeitlich keine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung erklärt.
14 1. Anlässlich der Weiterbeschäftigung war eine erneute Eingruppierungsentscheidung in
Anbetracht der unveränderten Tätigkeit der Beschäftigten und des nach wie vor maßgebenden
Entgeltsystems des TVöD iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA entbehrlich.
15 Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers,
dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen ist.
Diese Beurteilung hat der Arbeitgeber bei jeder Einstellung und Versetzung vorzunehmen. Das
folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des Betriebsrats
über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR
13/06 - Rn. 14, BAGE 120, 303) . Eine Neueinstellung, zu der auch der Übergang von einem
befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört (BAG 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zu B
I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 329, 334) , ist dann nicht mit einer Eingruppierung verbunden,
wenn keine neue Tätigkeit aufgenommen wird und die maßgebende Vergütungsordnung
unverändert geblieben ist. Da die Eingruppierung von der Tätigkeit abhängt, erfordert eine
Einstellung nur dann eine Eingruppierung, wenn mit ihr eine veränderte Tätigkeit aufgenommen
wird.
16 Dem steht nicht entgegen, dass in § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Unterrichtung des Betriebsrats
über die vorgesehene Eingruppierung im Fall der Einstellung vorgeschrieben ist. Die Vorschrift
trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass Einstellungen regelmäßig mit der Neuaufnahme
einer Tätigkeit verbunden sind. Ist das jedoch wie bei der Aufeinanderfolge von zwei
Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit ausnahmsweise nicht der Fall, so fehlt einem
entsprechenden Beurteilungsverfahren die Grundlage. Hinsichtlich der Frage, ob der betroffene
Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, unterscheidet sich die Lage nicht von derjenigen
während eines unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (BAG 11. November 1997 -
1 ABR 29/97 - zu B III 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 17 = EzA
BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1) .
17 2. In Anbetracht des Umstands, dass von der Beschäftigten keine neue Tätigkeit aufgenommen
wurde, die Entgeltordnung unverändert geblieben ist und der Betriebsrat seine
Zustimmungsverweigerung mitgeteilt hat, kann es dahinstehen, ob die Arbeitgeberin mit ihrem
Zustimmungsersuchen vom 11. Juni 2006 neben der Zustimmung zur Weiterbeschäftigung
überhaupt ein weiteres Zustimmungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung der Beschäftigten
in Gang setzen konnte (dazu Senat 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 -) . Nach ihrem Antrag begehrt die
Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren allein die Zustimmungsersetzung zu dem mit Schreiben
vom 21. November 2005 eingeleiteten Zustimmungsverfahren.
18 a) Bei der Einstellung oder Versetzung ist Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der
Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme
aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des
Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig
und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 18
mwN , AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).
19 b)Nichts anderes gilt für das Zustimmungsersetzungsverfahren bei der Eingruppierung. Auch hier
ist entscheidend, ob die Eingruppierung gegenwärtig und zukünftig als Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG zutreffend ist. Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien
nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im
Betrieb beschäftigt oder die streitige Eingruppierung nicht dadurch beendet worden ist, dass der
Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der
Gründe, BAGE 65, 105; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 3 der Gründe, AP ArbGG 1979
§ 83a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 5). Ist eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit
Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend
eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG
30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 -
10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - aaO; 10. Februar 1999 -
10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO) .
20 c) Der Arbeitgeber kann daher, solange es an der Zustimmung des Betriebsrats fehlt, bei
unveränderter Tätigkeit eines Beschäftigten die Zustimmungsersetzung für ein
Weiterbeschäftigungsverhältnis weiterhin in dem von ihm bereits eingeleiteten Beschlussverfahren
betreiben. Die gerichtliche Zustimmungsersetzung gilt solange, wie keine neue Eingruppierung
erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde (BAG
11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B II 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung
Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 1).
21 II. Der Antrag ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
22 1. Der Antrag ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin den
Betriebsrat unzureichend unterrichtet hat. Ein solcher Mangel des Verfahrens nach § 99 Abs. 1
BetrVG wäre durch den Vortrag der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren geheilt (dazu BAG
10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - zu B I 1 der Gründe, NZA 1994, 187). Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
23 2. Der Betriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes
gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag zu Recht verweigert. Die von der Arbeitgeberin
beabsichtigte Eingruppierung entspricht nicht den tariflichen Vorgaben. Die Beschäftigte übt mit
mindestens der Hälfte ihrer Tätigkeit Teiltätigkeiten aus, die einer höheren Entgeltgruppe als der
Entgeltgruppe 1 TVöD zuzuordnen sind.
24 a) Die Eingruppierung richtet sich nach den für die Mitglieder des KAV geltenden Tarifverträgen
des öffentlichen Dienstes. Diese sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und
dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die für den Betrieb der Arbeitgeberin maßgebende
Vergütungsordnung.
25 b) Der Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD nach § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA
steht nicht der Umstand entgegen, dass der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen
Eingruppierungsregelungen enthält und § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der
Eingruppierungsvorschriften des TVöD die Fortgeltung der bisherigen
Eingruppierungsbestimmungen vorsieht. Danach gilt zwar ua. der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G
für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (vom 5. April 1991, BZLT Nr. 5 G) weiter.
Die Bezirkstarifverträge gelten aber nach § 1 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht für ab dem
1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte. Diese Abweichung von
§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich nur auf die Vergütungsordnungen und
Lohngruppenverzeichnisse, allerdings nicht auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat
28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 17 ff.; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -) . Insoweit verbleibt es
bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BZLT Nr. 5 G.
26 c) Die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD sind in der für dieses Verfahren
maßgebenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA geregelt. Die Anlage lautet, soweit hier von Bedeutung:
„Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe/Hausgehilfin
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu
Vergütungs-/Lohngruppen.“
27 d) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschäftigte
W nach § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BZLT Nr. 5 nicht in die Entgeltgruppe 1 TVöD eingruppiert
ist. Eine Zuordnung der Teiltätigkeiten an der Trockneranlage, der Trockenwäsche-Faltmaschine
und der Kleinteilemangel, die insgesamt 75 vH der auszuübenden Tätigkeit ausmachen, zu der
Entgeltgruppe 1 TVöD kann weder aus einem der tariflichen Tätigkeitsbeispiele abgeleitet werden
noch handelt es sich insoweit um einfachste Tätigkeiten iSd. Oberbegriffs der Entgeltgruppe.
28 aa) Für die zwischen den Beteiligten streitige Eingruppierung ist nach dem insoweit maßgebenden
BZLT Nr. 5 G gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BZLT Nr. 5 G iVm. § 2 Abs. 2 Rahmentarifvertrag
(RahmenTV) zu § 20 Abs. 1 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen
und Betriebe (BMT-G II) die zeitlich mit mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend,
soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich ein anderes festgelegt ist. Anders als
der Bundes-Angestelltentarifvertrag stellt der RahmenTV zu § 20 BMT-G II für die Eingruppierung
nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Das steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer
einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden
Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten
vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die
anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., Senat 27. August 2008 - 4 AZR
484/07 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210).
29 bb) Es kommt für die Eingruppierung zunächst darauf an festzustellen, ob die Beschäftigte eine
einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine überwiegend auszuübende Teiltätigkeit oder
mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat (st. Rspr., etwa Senat 23. August 2006 -
4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12) .
30 Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht vorgenommen und zwischen vier Teiltätigkeiten -
Tunnel-Finisher, Kleinteilemangel, Trockneranlage und Trockenwäsche-Faltmaschine -
unterschieden. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zum eingeschränkten
Prüfungsmaßstab s. nur Senat 28. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR
Diakonisches Werk § 12 Nr. 5) . Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsurteil den Begriff
der Teiltätigkeit verkannt hat. Vielmehr können die jeweiligen Arbeitseinheiten nach tatsächlichen
Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden (vgl. Senat 29. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 -
ZTR 1989, 478) . Das zeigt schon der Umstand, dass die Beschäftigte an verschiedenen Tagen
jeweils in einem der Tätigkeitsbereiche beschäftigt ist. Von vier Teiltätigkeiten gehen auch die
Beteiligten übereinstimmend aus.
31 cc) Für die ermittelten Teiltätigkeiten ist jeweils einzeln tariflich zu bewerten, ob sie die
Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Danach sind die Teiltätigkeiten, die
die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen, mit ihren Anteilen zusammenzurechnen.
Ergeben sie mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, ist der Beschäftigte in die
entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert (s. bereits Senat 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP
TOA § 3 Nr. 97; weiterhin Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 255 f.). Die
übrigen Teiltätigkeiten bleiben dann unberücksichtigt, sofern diejenigen unter ihnen, die höheren
Entgeltgruppen zuzuordnen sind, nicht ihrerseits zusammengerechnet einen zeitlichen Umfang
von der Hälfte der Arbeitszeit erreichen und damit rechtserheblich werden (Senat 22. November
1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 2 der Gründe, BAGE 29, 364, 370, zu § 22 BAT) . Der Beschäftigte ist
entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BZLT Nr. 5 G in die höchste
Entgeltgruppe eingruppiert, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser
und gegebenenfalls den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von
mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit oder mehr erreicht ist (s. auch BAG 28. Januar
2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 36; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 -) .
32 dd) Die Teiltätigkeiten in der Wäscherei fallen unter keines der Tätigkeitsbeispiele, die in der
Anlage 3 TVÜ-VKA für die Entgeltgruppe 1 TVöD genannt werden. Sie können nicht als diejenige
einer Hausarbeiterin angesehen werden. Das ergibt eine Auslegung der tariflichen
Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD (zu den Maßstäben der Tarifauslegung s.
nur Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 28; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb [1]
[c] [bb] der Gründe, BAGE 113, 291, 299, jew. mwN) .
33 (1) Das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der
Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu diesem
genannt ist (st. Rspr., ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN) .
34 (2) Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung ist bei der Auslegung eines tariflichen Begriffs in
erster Linie der Wortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgebend. Der TVÜ-VKA
selbst enthält keine Erläuterung des Begriffs der „Hausarbeiter/innen“. Auch in der
Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt.
Deshalb ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (Senat 28. Januar 1987 -
4 AZR 258/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 4, zu „öffentliche
Toilettenanlagen“; Hock/Hock ZTR 2009, 243, 248) .
35 (3) Unter „Hausarbeit“ wird die Arbeit im Haushalt verstanden, wobei zu den Hausarbeiten ieS
neben dem Einkaufen und Putzen auch das Waschen gezählt wird (Senat 28. Januar 2009 -
4 ABR 92/07 - Rn. 32, mwN; Hock/Hock ZTR 2009, 243, 248) . Allein der letztgenannte Umstand
führt aber nicht dazu, dass Personen, die in einer Wäscherei tätig sind, zugleich
„Hausarbeiter/innen“ iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD sind. Hiergegen spricht zunächst, dass nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff der „Hausarbeit“ gerade verschiedenartige
Tätigkeiten im Haushalt erfasst werden, ohne dass ein fest umrissenes oder auf einen
Aufgabenbereich begrenztes Tätigkeitsfeld besteht, für das die betreffende Person eingestellt
wurde (Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 32) . Demgegenüber werden Arbeitnehmer, die
für Tätigkeiten in einer Wäscherei eingestellt werden, speziell für diese Tätigkeit eingestellt, ohne
dass andere Hausarbeitstätigkeiten von ihnen zu verrichten sind. Vorliegend kommt hinzu, dass
der Beschäftigte in einer Wäscherei tätig ist, in der ein umfangreicher Maschinenpark eingesetzt
wird (ua. vier Großtrockner, eine Groß- und eine Kleinteilemangel einschließlich Eingabe- und
Faltmaschine sowie Stapler, zwei Trockenwäsche-Faltmaschinen eins. einer
Bündelungsmaschine und ein Tunnel-Finisher) und bei der am Tag weit über 10.000 Textilteile an
den verschiedenen Maschinen zur Bearbeitung anfallen. Die Tätigkeit in einem solchen gewerblich
geprägten Wäschereibetrieb wird bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr vom
Begriff der „Hausarbeit“ erfasst.
36 (4) Zwar ist es nach dem Sprachverständnis nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Begriff
„Hausarbeiter/innen“ als Sammelbegriff für verschiedene Tätigkeiten im Innern des Hauses
einschließlich das Waschens von Textilien verstanden werden kann. Gegen ein solches
Verständnis für die Auslegung des Tarifvertrages sprechen jedoch weitere zur Entgeltgruppe 1
TVöD aufgeführte Beispielstätigkeiten. Deren Nennung wäre entbehrlich, wenn bereits der tarifliche
Begriff der „Hausarbeiter/innen“ alle diese Tätigkeiten als Sammelbegriff erfassen würde. Zudem
soll der Beispielkatalog den Oberbegriff der „einfachsten Tätigkeit“ weiter präzisieren. Durch die
Bildung eines Beispiels, welches umfassend die gesamte Gruppe von Tätigkeiten innerhalb eines
Hauses erfasst, würde dieser Zweck nicht erreicht (ausf. Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -
Rn. 33) .
37 ee) Die Teiltätigkeiten an der Kleinteilemangel, der Trockneranlage und der Trockenwäsche-
Faltmaschine, die keinem tariflichen Tätigkeitsbeispiel zugeordnet werden können, erfüllen nicht
das Merkmal der einfachsten Tätigkeiten iSd. tariflichen Oberbegriffs der Entgeltgruppe 1 TVöD.
38 (1) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Teiltätigkeiten seien in ihrer Wertigkeit nicht mit
den im Beispielkatalog der Entgeltgruppe 1 TVöD genannten Tätigkeiten zu vergleichen. Die
Beschäftigte habe ohne ständige Anweisung, Überwachung und Betreuung für einen ungestörten
„Produktionsablauf“ Sorge zu tragen und jeweils das Erforderliche eigenständig zu veranlassen.
Sie erbringe nicht nur einfache Hilfstätigkeiten, sondern müsse jeweils beachten, welcher
maschinell vorgegebene Arbeitsgang gerade anstehe. In den drei Teiltätigkeiten werde sie in
einem jeweils eigenständigen Arbeitsbereich der weitgehend automatisierten Wäscherei tätig.
Demgemäß sei auch nicht nur eine kurze Einweisung, sondern eine Einarbeitungszeit von je zwei
Wochen pro Maschinensystem erforderlich gewesen. Eine solche Tätigkeit möge zwar einfach
sein, stelle aber keine „einfachste Tätigkeit“ dar, wie ein Blick auf das Lohngruppenverzeichnis
zum BZLT Nr. 5 G zeige. Diese sei zwar für die Zuordnung zur Entgeltgruppe 1 nicht maßgeblich,
ihm lasse sich aber dennoch entnehmen, dass bislang nur „einfache Hilfsarbeiten“ in Wäschereien
als einfachste Tätigkeit eingestuft wurden. Damit seien die Teiltätigkeiten der Beschäftigten nicht
zu vergleichen.
39 (2) Dem folgt der Senat im Ergebnis.
40 (a) Bei seiner Begründung, es handele sich bei den Teiltätigkeiten der Beschäftigen nach dem
tariflichen Oberbegriff der Entgeltgruppe 1 TVöD nicht um „einfachste Tätigkeiten“, wendet das
Landesarbeitsgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff an, der in der Revisionsinstanz nur
eingeschränkt überprüft werden kann (st. Rspr., zB Senat 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 -
Rn. 22, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975
§§ 22, 23 Nr. 304).
41 (b) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts nicht gänzlich rechtsfehlerfrei.
42 (aa) Bei der Prüfung, ob eine „einfachste Tätigkeit“ iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD vorliegt, ist auch in
Anbetracht des Umstands, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, das
Tätigkeitsmerkmal durch allgemeine Tatbestandsmerkmale näher zu bestimmen, eine
Gesamtbetrachtung der auszuübenden Tätigkeit des Beschäftigten erforderlich. Nach der
Rechtsprechung des Senats ergeben sich aus dem Begriff „einfachst“ und den genannten
Beispielstätigkeiten Kriterien, die jedenfalls regelmäßig eine „einfachste Tätigkeit“ kennzeichnen
(dazu im Einzelnen Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 ff.; 20. Mai 2009 - 4 AZR
315/08 - Rn. 26 ff.) .
43 (bb) Danach steht es der Zuordnung einer (Teil-)Tätigkeit zur Entgeltgruppe 1 TVöD nicht
entgegen, dass diese „ohne ständige Anweisung, Überwachung und Betreuung“ erfolgt. Dies rügt
die Arbeitgeberin mit Recht. Dieser Umstand ist entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einfachen und
einfachsten Tätigkeiten. Dass es sich bei einfachsten Tätigkeiten nicht um solche handeln muss,
die „im Einzelnen jeweils angewiesen werden“, verdeutlichen bereits die Tätigkeitsbeispiele
„Essens- und Getränkeausgeber/innen“, „Garderobenpersonal“, „Spülen und Gemüseputzen“,
„Wärter/innen von Bedürfnisanstalten“ und „Servierer/innen“ zur Entgeltgruppe 1 TVöD. Bei diesen
wird es regelmäßig sowohl an Einzelanweisungen zur Durchführung der Tätigkeit als auch an
einer Überwachung oder einer Betreuung durch einen Vorgesetzten fehlen.
44 Zudem hat das Landesarbeitsgericht mit der Bestimmung einer einfachsten Tätigkeit im Sinne der
Entgeltgruppe 1 TVöD anhand der Beispielskataloge der Lohngruppe 1 Nr. 1.2. BZLT Nr. 5 G
rechtsfehlerhaft eine tarifvertragsübergreifende Auslegung vorgenommen. Zur Auslegung eines
Tarifvertrages können andere Tarifverträge nicht ohne Weiteres herangezogen werden (Senat
28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II § 42 Nr. 3)
. Das Landesarbeitsgericht führt zwar aus, dass das Lohngruppenverzeichnis des BZLT Nr. 5 G
für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 1 TVöD nicht maßgebend sei, zieht dann aber dennoch
Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe 1 Nr. 1.2. BZLT Nr. 5 G heran und gelangt anhand eines
Vergleichs mit den Teiltätigkeiten der Beschäftigten zu dem Ergebnis, diese seien mit denen der
Lohngruppe 1 Nr. 1.2. BZLT Nr. 5 G nicht vergleichbar.
45 (3) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die
Entscheidung stellt sich im Ergebnis als richtig dar. Die drei genannten Teiltätigkeiten sind nicht
der Entgeltgruppe 1 TVöD, sondern einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen. Da diese
zusammengenommen zeitlich weit mehr als die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit erfassen, ist
die Tätigkeit der Beschäftigten insgesamt keine einfachste iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD.
46 Die Teiltätigkeiten bedürfen nicht nur einer kurzen Einweisung verbunden mit einer ebensolchen
Einarbeitungszeit, sondern erfordern an jedem der drei Maschinensysteme eine zweiwöchige
Einarbeitungszeit. Diese ist auch nicht lediglich deshalb erforderlich, um ein gewisses Maß an
Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen, sondern nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
auch deshalb, um die Arbeitsabläufe an den Maschinen zu beherrschen und den Ablauf zu
verinnerlichen. Dieser Umstand steht bereits regelmäßig einer Einordnung der Teiltätigkeiten als
einfachste Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD entgegen. Besondere Umstände, die ein anderes
Ergebnis begründen könnten, sind nicht gegeben.
47 (a) Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat nach § 559 ZPO bindend festgestellt, dass für die
Tätigkeit der Beschäftigten eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen je Maschinensystem
erforderlich war, um den Betriebsablauf verinnerlichen zu können. Dabei ist unerheblich, dass sich
diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts nicht nur im Tatbestand, sondern auch in den
Entscheidungsgründen findet. Das tatsächliche Vorbringen einer Partei ist zwar in erster Linie dem
Tatbestand des Urteils zu entnehmen, § 314 ZPO. Es ist aber anerkannt, dass vom
Geltungsbereich des § 314 ZPO auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den
Entscheidungsgründen enthalten sind (Senat 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b bb [1] der
Gründe mwN, BAGE 114, 33, 47) . Eine Bindungswirkung ohne Verfahrensrüge würde nur dann
entfallen, wenn die getroffenen Feststellungen Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen
würden (vgl. BGH 9. Dezember 1987 - IV a ZR 155/86 -). Diese Voraussetzungen sind nicht
gegeben. Die Arbeitgeberin hat im Verfahren lediglich vorgetragen, es sei eine sehr kurze
Einarbeitungszeit erforderlich, ohne deren Dauer aber näher zu bestimmen .
48 (b) Die Arbeitgeberin hat hinsichtlich der Feststellung durch das Landesarbeitsgericht auch keine
zulässigen Verfahrensrügen erhoben.
49 (aa) Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 83
Abs. 1 Satz 2 ArbGG) gerügt, reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen. Es muss vielmehr im
Einzelnen vorgetragen werden, welche Aufklärungsmaßnahmen das Landesarbeitsgericht
aufgrund welcher Tatsachen hätte ergreifen müssen und welche weiteren erheblichen Tatsachen
sich aufgrund dieser Aufklärungsmaßnahmen ergeben hätten. § 83 Abs. 2 ArbGG verpflichtet das
Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht hat den Sachverhalt
aufzuklären, der zur Entscheidung über den gestellten Antrag erforderlich ist. Die Ermittlung ist
jedoch nur soweit auszudehnen, als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon
bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der
entscheidungserhebliche Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Bei der Aufklärung haben
gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG neben dem Antragsteller alle am Verfahren Beteiligten
mitzuwirken (BAG 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - zu II 5 c aa der Gründe, AP ArbGG 1979
§ 87 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33) .
50 Danach ist die Rüge der Arbeitgeberin unzulässig. Sie legt bereits nicht dar, aufgrund welcher
tatsächlichen Umstände das Landesarbeitsgericht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts
verpflichtet gewesen sein soll. Wenn der Leiter der von ihr betriebenen Wäscherei angibt, die
Einarbeitungszeit betrage je Maschinensystem zwei Wochen, um den Betriebsablauf zu
verinnerlichen, steht das nicht im Widerspruch zum dem bisherigen Vorbringen der Arbeitgeberin.
Deshalb ergaben sich keine Anhaltspunkte zu weiterer Ermittlung. Die Angaben des
Wäschereileiters boten auch keine Anhaltspunkte dafür, dieser habe - wie die Arbeitgeberin in der
Rechtsbeschwerde geltend macht - lediglich zum Ausdruck bringen wollen, „dass die tatsächliche
Einweisung in die einzelnen Arbeitsschritte an der Maschine im Regelfall im Laufe eines, maximal
zwei Tagen erledigt“ wären und bei den jeweils zwei Wochen Einarbeitungszeit pro
Maschinensystem handele es sich tatsächlich um eine reine „Beobachtungszeit“, weil neu
eingestellte Beschäftigte während der ersten sechs Wochen daraufhin beobachtet würden, ob sie
zur Tätigkeit in der Wäscherei geeignet seien. Auch insoweit war das Landesarbeitsgericht
aufgrund des bisherigen Vorbringens nicht gehalten, den Sachverhalt weiter, namentlich in die von
der Rechtsbeschwerde verstandene Richtung, aufzuklären. Zudem würde auch eine
Einweisungszeit von ein bis zwei Tagen regelmäßig der Annahme entgegenstehen, bei der
Tätigkeit handele es sich um eine einfachste iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD (Senat 28. Januar 2009 -
4 ABR 92/07 - Rn. 50) .
51 (bb) Die weitere Rüge der Arbeitgeberin, das Landesarbeitsgericht habe die Zeugen S und L nicht
vernommen, ist unzulässig. Bei einer wie hier auf eine Verletzung des § 286 ZPO gestützten Rüge
wegen eines übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das
Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach
Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht
rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches
Ergebnis diese Beweisaufnahme gezeitigt hätte. Erforderlich ist die Angabe der genauen
vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei
umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die
Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (st. Rspr., etwa BAG
6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145, 150) . An diesem
Vortrag fehlt es. Die Arbeitgeberin legt bereits nicht dar, an welcher Stelle im 31-seitigen
Schriftsatz vom 16. Februar 2006 sie unter Benennung von zwei Zeugen vorgetragen hat, dass
eine Einarbeitung maximal ein bis zwei Tage erfordert. Ein solcher Vortrag ist diesem Schriftsatz
im Übrigen auch nicht zu entnehmen.
52 (c) Besondere Umstände, die trotz der Dauer der Einarbeitungszeit eine Zuordnung der
Teiltätigkeiten zur Entgeltgruppe 1 TVöD begründen können, sind weder vorgetragen noch
ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den weiteren Anforderungen bei den
auszuübenden Teiltätigkeiten.
53 (aa) Im Bereich der Kleinteilemangel obliegt der Beschäftigten nicht nur das Auflegen von
Flachwäsche auf das Einlaufband, welche als solche nur einer kurzen Einweisung bedarf und eine
einfachste Tätigkeit darstellen kann. Vergleichbares kann für die Kontrolle der Wäsche auf
Beschädigungen, Sauberkeit und Fremdstoffe gelten. Die Beschäftigte ist jedoch darüber hinaus
mit der Bedienung der Kleinteilemangel durch Auswahl des entsprechenden Mangelprogramms,
damit verbunden der Zuordnung der Textilien zum zutreffenden Programm, der Säuberung der
Maschine mittels Druckluft, dem Durchlaufenlassen eines Muldenreinigungstuches und eines
Wachstuches durch die Mangel, der Reinigung des Bandes am Ende des Arbeitstages und zudem
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit dem Aufziehen eines
neuen Mangelbandes für den Fall betraut, dass dieses reißt.
54 Diese Arbeitsanforderungen stehen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin einer Einstufung
der Tätigkeit als „schlichte Handlangerdienste“ entgegen. Die übertragene Tätigkeit an der
Kleinmangelmaschine kann nicht gleichgesetzt werden mit einem Arbeitsablauf, bei dem „mehrere
Handarbeitsvorgänge mehrerer Mitarbeiter hintereinander von statten“ gehen, zumal auch der
Hinweis auf „Handarbeitsvorgänge“ nicht bereits für sich das Vorliegen einer einfachsten Tätigkeit
nahelegt. Zudem bedarf es vorliegend der Einweisung in die Funktionsweise, der zutreffenden
Programmauswahl, der Reinigung und der Störungsbeseitigung im Fall eines gerissenen
Mangelbandes. Das übersieht die Rechtsbeschwerde. Deshalb ist die Beschäftigte auch nicht nur
„an“ einer Maschine tätig, sondern es sind, wenn auch in geringem Umfang, Kenntnisse über die
richtige Bedienung während des Mangelvorgangs und die notwendigen Schritte zur
Druckluftreinigung sowie für den Austausch des Mangelbandes erforderlich. Schließlich kann
aufgrund der vorgenannten Arbeitserfordernisse die Tätigkeit nicht nur auf die „Anwahl des
Mangelprogramms“ reduziert werden, wie es die Arbeitgeberin meint.
55 (bb) Ebenfalls erschöpft sich die Tätigkeit an der Trockneranlage nicht in der Erbringung
einfachster Tätigkeiten wie etwa der Leerung des Entladebandes durch Knopfdruck. Der Senat
muss auch nicht darüber befinden, ob bereits das Sortieren der Wäschearten Kenntnisse erfordert,
die der Einordnung als einfachste Tätigkeit entgegenstehen. Die Beschäftigte hat im Rahmen
dieser Teiltätigkeit weitere Aufgaben wahrzunehmen, die unter Berücksichtigung der
Einarbeitungszeit einer Zuordnung der Teiltätigkeit zur Entgeltgruppe 1 TVöD entgegenstehen. Bei
der Tätigkeit handelt es sich nicht um eine „rein mechanisch“ durchzuführende. Neben der
Bedienung des Terminals zur Programmauswahl und der Reinigung der Flusensiebe ist die Anlage
zumindest dahin gehend zu überwachen, dass das Trocknungsprogramm störungsfrei abläuft.
Weiter muss die Beschäftigte in der Lage sein, bei Fehlermeldungen oder einfachen technischen
Störungen, etwa wenn sich Wäscheteile in der Tür verklemmt haben, diese selbst zu beseitigen.
Sie muss dabei über diejenigen Kenntnisse verfügen, die sie in die Lage versetzen, auch „manuell
in die Programmsteuerung einzugreifen“ . Sie muss zudem den Programmablauf so beherrschen,
dass sie in der Lage ist, in die Verbundsteuerung der Trockneranlage einzugreifen und den Ablauf
abzuändern, um Leerlauf- und Ausfallzeiten zu vermeiden. Letztgenannte Aufgabe führt auch
dazu, dass der Beschäftigten ein nicht gänzlich unbedeutender Verantwortungs- und
Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (dazu Senat 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50) .
Diese Kontrolltätigkeiten und die Störungsbeseitigungs- sowie
Programmablaufoptimierungseingriffe, mögen sie auch nur „einfacher“ Natur sein und keine
Programmierungskenntnisse erfordern, führen jedenfalls dazu, dass auch im Rahmen einer
Gesamtbewertung nicht von einer einfachsten Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD ausgegangen
werden kann. Das für „komplexere Probleme“ andere Beschäftigte der Arbeitgeberin zuständig
sind, steht dem nicht entgegen.
56 (cc) Gleiches gilt im Ergebnis für die Teiltätigkeit an der Trockenwäsche-Faltmaschine. Der
Aufgabenbereich ist auch dort nicht nur auf das Auflegen der Textilien und das Abnehmen im
gefalteten Zustand begrenzt. Neben der Auswahl des einschlägigen Programms obliegen der
Beschäftigten Unterhaltungstätigkeiten wie das Einlegen eines neuen Bandes, die Reinigung der
Maschine und darüber hinaus auch deren Überwachung sowie die Beseitigung von einfachen
Maschinenstörungen. Insofern trifft es nicht zu, dass - wie die Arbeitgeberin meint - keinerlei
Maschinenbedienkenntnisse erforderlich seien.
57 (dd) Bei den zu bewertenden Teiltätigkeiten ist schließlich nicht mehr zu prüfen, ob in diesem
Rahmen die geforderten fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen. Fallen bei einer
bestimmten (Teil-)Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen in einem mehr als unerheblichen
Ausmaß an, betrifft das entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin die gesamte (Teil-
)Tätigkeit, da die erhöhten Qualifikationen während des Ausübens der gesamten (Teil-)Tätigkeit
vorgehalten werden müssen (st. Rspr., etwa Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE
122, 244, 256) .
Bepler
Winter
Treber
Dierßen
Grimm