Urteil des BAG vom 09.09.2010

Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verhalten des Arbeitnehmeranwalts

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.9.2010, 2 AZR 482/09
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verhalten des Arbeitnehmeranwalts
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 10. Dezember 2008 - 3 Sa 781/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um einen von der Beklagten gestellten
Auflösungsantrag. Dabei steht die Frage im Vordergrund, inwieweit als Auflösungsgrund zu Lasten
des Klägers das Prozessverhalten seines Anwalts berücksichtigt werden darf.
2 Der Kläger ist seit dem Jahre 1997 bei der Beklagten mit einer durchschnittlichen Monatsvergütung
von zuletzt 4.800,00 Euro brutto beschäftigt. Nach mehreren Änderungen der vertraglichen
Aufgabenstellung, die seit dem Jahre 2003 auch zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen ua.
über die Rechtswirksamkeit von Versetzungen führten, war der Kläger seit Mitte Juni 2006 als
„Leiter internes Help Desk“ tätig.
3 Mit Schreiben vom 22. August 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
ordentlich zum 31. Dezember 2007 und stellte den Kläger zeitgleich unter Fortzahlung der
Vergütung von der Arbeit frei.
4 Das Arbeitsgericht hat der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Im
Berufungsverfahren hat die Beklagte hilfsweise beantragt,
das Arbeitsverhältnis durch Urteil des Gerichts gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, aufzulösen.
5 Diesen Antrag hat sie damit begründet, der Kläger habe ihr fortwährend zu Unrecht rechtswidriges
und gesetzwidriges Verhalten unterstellt. Seinem früheren Vorgesetzten habe er unterstellt, dieser
werde im Prozess die Unwahrheit sagen, nur um seine Kündigung zu erreichen. Der Kläger habe
unter anderem behauptet, sie habe seine „Degradierung“ betrieben, ihn in ein „Sterbezimmer“
versetzt, versucht ihn mit „Kettenversetzungen“ „mürbe zu machen“ und insgesamt ein typisches
Muster des „Weichkochens“ mit ihm betrieben. Alles gipfele in der vom Klägervertreter selbst als
solche bezeichneten „rhetorischen“ Frage, „ob überhaupt irgend ein Vortrag der Beklagten der
Wahrheit entspreche“. Schließlich habe der Kläger durch seinen Anwalt aus dem erstinstanzlichen
Urteil eine Zwangsvollstreckung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung betrieben, ohne dass ein
derartiger Anspruch tituliert gewesen sei.
6 Der Kläger hat beantragt, den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Gründe für eine
gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen nicht vor. Sein prozessualer Vortrag sei aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einzelne, von der Beklagten gerügte Formulierungen seien
der besonderen Emotionalität geschuldet, mit der der Rechtsstreit von beiden Seiten geführt werde,
und müssten daher auch unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt werden.
7
7 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten einschließlich des Auflösungsantrags
zurückgewiesen. Mit der vom Senat für den Auflösungsantrag zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte diesen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung steht zwar mit § 9 KSchG nicht in
vollem Einklang. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den
Auflösungsantrag nicht zurückweisen (I.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich
aber auch bei Beachtung der vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
als richtig (II.).
9 I. Ein Auflösungsgrund für den Arbeitgeber nach § 9 KSchG kann auch in einem Verhalten des
Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers liegen, das letzterer nicht veranlasst hat.
10 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf
Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht
erwarten lassen. Die nach Auffassung des Arbeitgebers maßgeblichen Gründe sind von ihm im
Prozess vorzutragen und - falls bestritten - zu beweisen. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
kommt nach der Konzeption des Gesetzes nur ausnahmsweise in Betracht. Dass allerdings auch
die während des Kündigungsschutzprozesses auftretenden Spannungen die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen können, ist dem Gesetz nicht fremd (Senat 10. Juli
2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 42 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181 =
EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163).
11 a) Auflösungsgründe für den Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände
sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner
Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen
Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im
Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Vielmehr
kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere
Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (vgl. Senat 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 -
Rn. 13; 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45).
Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende
Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte
oder Kollegen. Auch das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im
Kündigungsschutzprozess kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen. Dies gilt für
vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann,
wenn er sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert (Senat
10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - mwN; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - mwN, AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163).
12 b) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade Erklärungen im laufenden
Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein
können. So hat der Senat etwa die schriftsätzliche Äußerung eines Klägers, ihm sei „ganz
erhebliches Unrecht geschehen durch eine als betriebsbedingt vorgeschobene Kündigung“, als
regelmäßig durch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers gedeckt angesehen (vgl. Senat
10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 -; 23. Februar 2010 - 2 AZR 554/08 - Rn. 31 mwN, EzA KSchG § 9
nF Nr. 58).
13 2. An diesen Vorgaben gemessen trägt die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung nicht
das von ihm gefundene Ergebnis.
14 a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers
unternommenen Zwangsvollstreckungsversuch als „rein prozessuales Verhalten“ des Anwalts
dem Kläger von vornherein nicht zurechnen zu dürfen. Diese Begründung beachtet nicht
ausreichend, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch prozessuales Verhalten seines
Anwalts dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 9 KSchG zugerechnet werden kann. Vom
Prozessverhalten ein „rein prozessuales“ Verhalten des Bevollmächtigten abzuschichten, ist nicht
gerechtfertigt. Es mag zwar prozessuale Bereiche geben, deren Funktionsweise der juristische
Laie schwer nachvollziehen kann. Indes zeigt § 85 Abs. 2 ZPO, dass eine Aufteilung des
Prozessrechts in solche Gebiete, für die eine Zurechnung des anwaltlichen Handelns geboten ist,
und solche, für die eine Zurechnung zu unterbleiben hat, nicht mit der Vorstellung des
Gesetzgebers übereinstimmt.
15 b) Was die Prozessführung im Übrigen betrifft, hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die
Emotionalisierung des Klägers sei möglicherweise auf seinen Prozessbevollmächtigten
„übergesprungen“ und dafür könne der Kläger nicht verantwortlich gemacht werden. Da es auf die
objektive Lage ankommt, berechtigt jedoch auch eine besondere Gefühlslage des
Prozessbevollmächtigten nicht dazu, die Zurechnung seiner etwaigen verbalen Entgleisungen im
Rahmen von § 9 KSchG von vornherein auszuschließen.
16 c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine längere Betriebszugehörigkeit falle bei der
Gewichtung des Auflösungsgrundes ohne Weiteres in die Waagschale, ist unzutreffend. Die Frage
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist zukunftsbezogen zu beantworten. Das schließt es aus,
der Betriebszugehörigkeit als solcher ohne nähere Betrachtung der mit ihr verbundenen
Einschätzungen des künftigen betriebsdienlichen Zusammenwirkens Bedeutung beizumessen.
17 II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich aus anderen Gründen dennoch als
richtig. Der Auflösungsantrag ist unbegründet. Tatsachen, die eine den Betriebszwecken dienliche
weitere Zusammenarbeit nicht erwarten ließen, liegen nicht vor.
18 1. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angestrengte Vollstreckungsversuch kommt als
Auflösungsgrund nicht in Betracht. Der Kläger hatte in erster Instanz keinen Beschäftigungsantrag
gestellt. Folglich enthielt das Urteil des Arbeitsgerichts keinen Beschäftigungstitel. Der Versuch,
einen nicht vorhandenen Titel - unter Vorlage des Urteils, aus dem sich dessen Fehlen ergab - zu
vollstrecken, war daher von Anfang an und offensichtlich zum Scheitern verurteilt. Er konnte die
Beklagte nicht im Ernst berühren, sondern allenfalls dem Kläger finanziellen Schaden und seinem
Prozessbevollmächtigten eine Beeinträchtigung seines juristischen Rufs eintragen. Irgendeinen
Rückschluss auf eine zu erwartende Störung des Leistungsaustauschs im Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien lässt diese anwaltliche Fehlleistung nicht zu. Zu einer solchen Störung der
Zusammenarbeit hat die Beklagte auch nichts vorgetragen.
19 2. Die übrigen von der Beklagten benannten Tatsachen scheiden schon deshalb als
Auflösungsgründe aus, weil es sich insoweit um Prozessvortrag handelt, der durch die
Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist. Die Formulierungen des Klägervertreters sind
zwar an einigen Stellen zugespitzt und weisen einen beißenden und scharfen Ton auf. Sie stehen
aber stets in einem sachlich nachvollziehbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen
und übertreten weder im Inhalt noch in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung,
Gehässigkeit oder Lüge.
20 a) Zu beachten ist, dass der vorliegende Prozess vor dem Hintergrund einer bei Kündigung schon
seit etwa vier Jahren auch gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung (drei Versetzungen, vier
Abmahnungen) um das Arbeitsverhältnis geführt wurde. Dabei hatte eine Kammer des
Arbeitsgerichts bereits im Rechtsstreit über die erste Versetzung die Einschätzung geäußert, der
Kläger solle offenbar von der Beklagten „weichgekocht“ werden. Diesen Ausdruck hat der
Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2008 in Anführungszeichen zitiert. Er hat ihn
jedenfalls auf den ersten Blick dadurch als plausibel erscheinen lassen, dass er vortrug, der Kläger
sei mit der damals streitigen Versetzung vom Abteilungsleiter zum Sachbearbeiter degradiert und
in ein Praktikantenbüro umgesetzt worden. Der Klägervertreter hat dieses sodann als öffentliches
„Sterbezimmer“ apostrophiert. Diese Ausdrucksweise ist zwar bildhaft und polemisch, aber weder
beleidigend noch ungehörig. Vor dem Hintergrund des Eindrucks, der sich dem Bevollmächtigten
durch die Vorgehensweise der Beklagten offenbar aufdrängte, überschreitet sie nicht die Grenzen
erlaubter Härte. Sowohl die Ausdrücke „weichkochen“ und „Sterbezimmer“ als auch der Ausdruck
„mürbe machen“ sind erkennbar nicht wörtlich gemeinte, sondern bildhafte, umgangssprachlich
geläufige Wendungen, mit denen dem Arbeitgeber anschaulich eine gewisse Unnachgiebigkeit bei
der Verfolgung seines Ziels zugeschrieben wird. Dabei geht es hier nicht darum, ob die geäußerten
Einschätzungen zutreffen, sondern allein, ob sie geäußert werden durften.
21 b) Soweit der Klägervertreter den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beklagten angezweifelt
hat, ist dies - abgesehen davon, dass auch die Beklagte dem Kläger wiederholt unwahren Vortrag
vorhielt - nicht zu beanstanden. Er hat sich dabei in den Grenzen des § 138 ZPO gehalten. Der
Bevollmächtigte durfte auch die - dem Kläger nicht aus eigener Beobachtung bekannten -
Behauptungen der Beklagten zum Zustandekommen der unternehmerischen Entscheidung in
Zweifel ziehen. Solche Zweifel lagen aus seiner Sicht deshalb besonders nahe, weil die Beklagte
den Kläger erst im Frühjahr 2006 auf eben die Stelle versetzt hatte, deren Wegfall sie kurze Zeit
später, nämlich im Herbst 2006 zunächst einleitete, dann aber bis Mitte 2007 verschob. In diesem
Zusammenhang und unter dem Eindruck der seit 2003 andauernden zähen
Auseinandersetzungen ist es dem Klägervertreter nicht vorzuwerfen, dass er die - bei
betriebsbedingten Kündigungen vom Arbeitnehmer zu begründende - Möglichkeit des
Missbrauchs der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit ansprach. Dazu mag er sich aus
anwaltlicher Vorsorge sogar gehalten gesehen haben. In ähnlicher Weise durfte der Klägervertreter
auch Zweifel des Gerichts an der von der Beklagten behaupteten Möglichkeit wecken oder bereits
geweckte Zweifel wach halten, der betreffende Kollege sei in der Lage, die vorher vom Kläger
ausgeübte Tätigkeit in dem von der Beklagten behaupteten Umfang alleine zu verrichten.
22 c) Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Kläger weder ihr noch den von ihr benannten
Zeugen unterstellt, sie hätten die Absicht zu „lügen“. Er hat - bezogen auf einzelne Personen -
lediglich in freilich süffisanten Wendungen darauf hingewiesen, dass sie - gleichsam im Lager der
Beklagten stehend - an deren Auseinandersetzungen mit dem Kläger beteiligt seien. Dies ist ein
möglicherweise unhöflicher, aber doch nicht verleumderischer oder ehrabschneidender Hinweis
an das Gericht, im Falle einer Beweisaufnahme Bedacht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der
Zeugen zu nehmen.
23 d) Ebenso fügt sich in das Bild eines von Seiten des Klägervertreters zwar hart, aber nicht
ungehörig geführten Rechtsstreits die von ihm selbst als rhetorisch apostrophierte und erkennbar
nicht ernst gemeinte Formulierung, es frage sich, ob überhaupt etwas Wahres am Vortrag der
Beklagten sei.
24 e) Alle diese Umstände lassen keine negativen Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und
gedeihliche Zusammenwirken der Parteien zu. Die Beklagte hat nicht einmal ansatzweise
dargelegt, inwiefern sich die Prozessführung, soweit sie sie beanstandet hat, auf den
Leistungsaustausch im Arbeitsverhältnis negativ auswirken soll. Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt die Prognose einer schweren
Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (Senat 8. Oktober 2009 - 2 AZR 682/08 -
Rn. 20, EzA KSchG § 9 nF Nr. 57). Davon kann hier nach dem Vortrag der Beklagten und den
Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Störungen des erforderlichen Vertrauens,
die der weiteren wechselseitigen Erfüllung der Vertragspflichten und dem Zusammenwirken zum
Wohl des Betriebs entgegenstünden, sind nicht ersichtlich; zumindest haben sie sich nicht in
greifbaren Tatsachen niedergeschlagen.
25 III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Kreft
Berger
Schmitz-Scholemann
Krichel
Pitsch