Urteil des BAG vom 17.10.2007

BAG (anlage, kläger, tätigkeit, inkrafttreten, tarifvertrag, arbeitnehmer, bewährung, auslegung, vergütung, anforderung)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.10.2007, 4 AZR 944/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.10.2007 - 4 AZR 792/06.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin
vom 26. Juli 2006 - 4 Sa 514/06 und 4 Sa 1071/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten nach rechtskräftigen Teil-Entscheidungen über mehrere Streitpunkte noch
über die Berechnung der tariflichen Bewährungszeiten des Klägers und sich daraus ergebende
Entgeltansprüche.
2 Der Kläger ist 28 Jahre alt und seit dem 1. Oktober 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er ist
seit dem 9. September 2002 als Pflegehelfer bei der Beklagten beschäftigt.
3 Am 24. September 2004 unterzeichneten die Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG (im Folgenden: Pro Seniore AG) und die Gewerkschaft ver.di
verschiedene Tarifverträge, nämlich den Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) mit den Anlagen A
und B, den Tarifvertrag über eine Zuwendung und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1. Der betriebliche
Geltungsbereich der Tarifverträge wurde - in teilweise voneinander abweichenden Formulierungen -
auf die in der Anlage A zum MTV im Einzelnen aufgeführten 21 zum Konzern der Pro Seniore AG
gehörenden Seniorenheimbetriebsgesellschaften mit insgesamt ebenfalls aufgeführten 96
“Residenzen” (Einrichtungen) erstreckt. Die Anlage A zum MTV weist dabei folgende Überschrift
auf:
“Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und
Conception für Senioreneinrichtungen AG handelnd für die nachstehend aufgeführten
Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand ...”
4 Mit dem Abschluss der genannten Tarifverträge sollten die Arbeitsbedingungen der von den
Tochtergesellschaften der Pro Seniore AG bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverträge sehr unterschiedliche Regelungen aufweisen, möglichst vereinheitlicht werden. In
der Folge kam es jedoch bundesweit zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und den
jeweiligen Gesellschaften sowie zwischen dem Konzern und der Gewerkschaft ver.di über die
Auslegung und Anwendung der Tarifverträge. Ein Schwerpunkt der Konflikte war dabei die
Eingruppierung der Arbeitnehmer in dem im MTV und in dessen Anlage B geregelten
Vergütungssystem.
5 So hat auch der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, er sei ab dem
1. Januar 2005 in der VergGr. Ap I Fallgr. 1 eingruppiert. Auf Grund seiner Tätigkeit als Pflegehelfer
seit 2002 erfülle er sodann ab dem 1. September 2005 die in der VergGr. Ap II Fallgr. 2
vorausgesetzte dreijährige Bewährung, woraus sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum
30. Juni 2006 der im Zahlungsantrag in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemachte Betrag
ergebe.
6 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - teilweise im Wege der
Anschlussberufung beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.213,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 191,23 Euro seit dem 31. Januar
2005, 28. Februar 2005, 31. März 2005, 29. April 2005, 31. Mai 2005, 30. Juni 2005 und
29. Juli 2005, aus 192,19 Euro seit dem 31. August 2005 und aus jeweils 268,27 Euro seit
dem 30. September 2005, 31. Oktober 2005, 30. November 2005, 30. Dezember 2005,
31. Januar 2006, 28. Februar 2006, 31. März 2006, 30. April 2006, 31. Mai 2006 und
30. Juni 2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2005 nach VergGr. Ap I und seit dem
1. September 2005 nach VergGr. Ap II der Anlage B - Pflegepersonal - zum
Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom
24. September 2004 zu vergüten ist.
7 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger nicht in der
VergGr. Ap II eingruppiert sei, weil er die für die Erfüllung der Fallgr. 2 der VergGr. Ap II erforderliche
Bewährung in der Fallgr. 1 der VergGr. Ap I noch nicht absolviert habe. Bei der Bemessung der
Bewährungszeit hätten Zeiten vor Inkrafttreten des MTV außer Betracht zu bleiben. Von weiteren
Einwänden hat die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits Abstand genommen.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit hier noch von Interesse - insoweit stattgegeben, als die
Eingruppierung und Vergütung nach VergGr. Ap I begehrt wurde und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers die Zahlungsverpflichtung der
Beklagten auf weitere, durch die Anschlussberufung des Klägers einbezogene Zeiträume erstreckt.
Der Kläger ist jedoch mit seinem weiteren Anliegen, ab dem 1. September 2005 nach VergGr. Ap II
vergütet zu werden, auch beim Landesarbeitsgericht gescheitert. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassene Revision begehrt der Kläger seinen vollen Klageanspruch entsprechend seinen
Anträgen. Die Beklagte beantragt nur noch die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger im Streitzeitraum nach der VergGr. Ap I zu vergüten ist. Die Nichtberücksichtigung der
Bewährungszeiten vor dem Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 ist entgegen der Auffassung
des Klägers rechtsfehlerfrei.
10 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der Eingruppierung
des Klägers dessen Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten der Eingruppierungsregeln des MTV am
1. Januar 2005 nicht berücksichtigt werden könnten. Bei der Einführung eines neuen
Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten könnten sich grundsätzlich nur auf
Zeiten ab seiner Einführung auswirken. Für eine weitergehende Berücksichtigung bedürfe es einer
ausdrücklichen Übergangsregelung der Tarifvertragsparteien, die aber nicht getroffen worden sei.
11 II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Der zulässige, in der Sache
weitergehende Eingruppierungsfeststellungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der
weitergehende Antrag auf Zahlung der Differenzvergütung. Der Kläger ist in der VergGr. Ap I der
Anlage B zum MTV eingruppiert.
12 1. Die Vergütung des Klägers ergibt sich aus dessen Eingruppierung nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung gemäß Anlage B zum MTV. Der MTV und die
Anlage B sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Beide Parteien sind
tarifgebunden. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di (§ 3 Abs. 1 TVG).
Die Beklagte ist Tarifvertragspartei des MTV und der anderen Tarifverträge der Pro Seniore AG.
13 a) Dies ergibt sich zwar nicht schon aus der Bezeichnung der Vertragsparteien im Kopf der
Tarifverträge. Hier heißt es für die Arbeitgeberseite in allen drei Tarifverträgen jeweils nur: “Pro
Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vertreten durch den Vorstand”.
Allein hieraus lässt sich die Stellung der Beklagten als einer Tarifvertragspartei nicht ableiten.
14 Die Beklagte ist zwar ein Tochterunternehmen der Tarifvertragspartei Pro Seniore AG. Daraus
ergibt sich aber nicht von Rechts wegen die Stellung als Partei eines Tarifvertrags, der nur von der
herrschenden Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist. Denn der Konzern als solcher ist
nicht tariffähig. Wer tariffähig ist, ist in § 2 Abs. 1 TVG eindeutig und abschließend geregelt.
Konzerne sind weder Arbeitgeber noch im rechtlichen Sinne Vereinigungen von Arbeitgebern.
Schließt die herrschende Konzerngesellschaft einen Tarifvertrag ab, sind nur die
Arbeitsverhältnisse der bei ihr selbst beschäftigten (tarifgebundenen) Arbeitnehmer an diesen
(Haus-)Tarifvertrag gebunden (Senat 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48, 56 f.;
11. September 1991 - 4 AZR 71/91 - BAGE 68, 261, 269; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2
Rn. 142; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 147) . Die hiergegen geäußerten Bedenken in der
Literatur (zB Däubler ZIAS 1995, 525 ff.; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 91 ff.) sind nicht
stichhaltig. Sie berufen sich vorwiegend auf praktische Bedürfnisse, finden dabei jedoch keinen
Weg, die eindeutigen gesetzlichen Regelungen über die Tariffähigkeit einerseits sowie über die
Anforderungen an eine gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertretung andererseits damit in
Übereinstimmung zu bringen. Deshalb kann eine Tarifgebundenheit der Tochtergesellschaften
durch einen Tarifabschluss der Muttergesellschaft ohne unmittelbare Vertretung - etwa im Wege
eines sog. mehrgliedrigen Tarifvertrags (vgl. dazu Senat 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - AP
TVG § 5 Nr. 33 = EzA TVG § 5 Nr. 14) - nicht entstehen.
15 b) Für die Annahme der Vertretung einer Tochtergesellschaft durch die Konzernmuttergesellschaft
beim Abschluss eines Tarifvertrags bedarf es über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus
weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit der Wille,
für eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu handeln, erkennbar hervorgeht. Dabei müssen die
Tochtergesellschaften konkret bestimmt oder bestimmbar sein; ein allgemeiner Hinweis auf alle
Tochterunternehmen ohne namentliche Nennung reicht schon im Hinblick auf § 1 Abs. 2 TVG,
aber auch wegen des möglichen Wechsels in den oder aus dem Konzern nicht aus (so auch
Kilg/Muschal BB 2007, 1670, 1672) .
16 Eine bloß nachträgliche Erklärung der Tochtergesellschaft, aus ihrer Sicht sei der Tarifvertrag
anwendbar, genügt angesichts der normativen Wirkung, die dem Tarifvertrag nach § 4 TVG
zukommt, demnach auch dann nicht, wenn die Gegenpartei im Prozess gleichfalls eine
entsprechende Erklärung abgibt. Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Normen kann
nur durch einen Tarifvertrag selbst bewirkt werden. Dabei kann sich allerdings der Wille der
Konzernmuttergesellschaft, auch im Namen bestimmter Tochtergesellschaften - der Vertreter
kann sowohl im eigenen als auch zusätzlich im Namen eines oder mehrerer Vertretener handeln
(BGH 23. März 1988 - VIII ZR 175/87 - BGHZ 104, 95) - zu handeln, nach § 164 Abs. 1 Satz 2
BGB auch aus den Umständen ergeben, wenn sie einen einer ausdrücklichen Nennung als
Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1
Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sind.
17 c) Solche Umstände sind vorliegend gegeben.
18 aa) Die Angabe des Geltungsbereichs in § 1 Ziff. 1 MTV, an die auch die
Geltungsbereichsbestimmungen in den beiden anderen Tarifverträgen anschließen, umfasst die
“in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen”, zu denen auch die Beklagte
gehört. Das allein würde jedoch noch nicht ausreichen; ein Unternehmen wird nicht dadurch zur
Partei eines nicht von ihm abgeschlossenen Tarifvertrags, dass es in dessen Geltungsbereich
einbezogen wird.
19 bb) Die Überschrift zur Anlage A zum MTV, der Liste der zum Konzern gehörenden
Seniorenheimbetriebsgesellschaften, lautet aber wie folgt:
“Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore … AG handelnd
für die nachstehend aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den
Vorstand ...”
20 Daraus wird auch für die andere Tarifvertragspartei deutlich, dass die Pro Seniore AG gerade die
namentlich genannten Tochtergesellschaften beim Abschluss des MTV rechtsgeschäftlich vertritt.
Auf die Anlage A, die die Vertretungsabsicht der Pro Seniore AG erkennbar macht, wird auch im
MTV selbst verwiesen, so etwa in § 11 Ziff. 2 MTV (Anerkennung von Beschäftigungszeiten).
Damit ist dem Schriftformerfordernis aus § 1 Abs. 2 TVG genügt, das sich auch auf die
Bezeichnung der Tarifvertragsparteien erstreckt (Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen TVG § 1
Rn. 58) .
21 2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des
MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch etwaige Verhandlungen der
Tarifvertragsparteien über eine Auslegung des MTV beeinträchtigt wird. Eine darauf abzielende
Rüge der Beklagten aus den Vorinstanzen ist von ihr in der Revisionserwiderung zu Recht nicht
mehr aufgegriffen worden.
22 3. Die danach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und bei der Ermittlung der Vergütung des
Klägers anzuwendenden Vorschriften des MTV lauten:
§ 12
Eingruppierung
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der
Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die
für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer
Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese
Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit
zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte
auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches
Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des
Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.”
23 Die in § 12 Ziff. 1 Satz 1 MTV in Bezug genommene Anlage B lautet auszugsweise wie folgt:
Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004
Pflegepersonal
...
Vergütungsgruppe Ap I
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Ap II
1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
mit entsprechender Tätigkeit.
...”
24 4. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger in der
VergGr. Ap I und nicht - wie dieser selbst meint - in der VergGr. Ap II eingruppiert ist.
25 a) Regelmäßig müssen die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch mindestens
die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein
(§ 12 Ziff. 2 Satz 2 MTV). Bei Fallgruppen, die - wie die vorliegend entscheidungserheblichen - in
der Weise aufeinander aufbauen, dass gegenüber dem niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmal
nur eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die
Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe - hier der VergGr. Ap I Fallgr. 1 - erfüllt, und
anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe - hier der
VergGr. Ap II Fallgr. 2 - vorliegen.
26 b) Die Tätigkeit des Klägers als Pflegehelfer erfüllt nach der Anlage B zum MTV das
Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap I. Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass der Kläger entsprechend seinem detaillierten Vortrag unstreitig als Pflegehelfer
im tarifvertraglichen Sinne beschäftigt wird. Da die VergGr. Ap I in diesem Bereich die unterste
Vergütungsgruppe ist, bedurfte es keiner weiteren ergänzenden Darlegung. Auf ihre in den
Tatsacheninstanzen hierzu erhobenen Einwände hat sich die Beklagte in der Revisionserwiderung
zu Recht nicht mehr berufen.
27 c) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein
Bewährungsaufstieg des Klägers nach dem Tarifvertrag erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrags
ermöglicht wurde, die entsprechenden Zeiten mithin auch erst seit diesem Zeitpunkt zu
berücksichtigen sind. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor Inkrafttreten des MTV liegen,
auf die in der Vergütungsordnung bei einzelnen Tätigkeitsmerkmalen genannten Zeiten der
“Bewährung in dieser Fallgruppe” ist nicht möglich.
28 aa) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in
vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung
Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36) . Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines
Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung
von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist
der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der
Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag
gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch
Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die
praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im
Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 -
4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35, 38 f.; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209) .
29 bb) Daraus folgt für den Streitfall, dass eine tarifvertraglich vorgesehene Bewährung in einer
bestimmten Fallgruppe innerhalb des MTV, die zu einer Höhergruppierung führt, nur durch
Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Angestellte in der genannten
Fallgruppe eingruppiert war. Dies setzt grundsätzlich die Anwendbarkeit des MTV auf das
Arbeitsverhältnis des Angestellten voraus, kann hier mithin nur durch Tätigkeitszeiten erfüllt
werden, die nach Inkrafttreten des MTV am 1. Oktober 2004 bzw. 1. Januar 2005 absolviert
worden sind.
30 (1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten, Bewährungszeiten
usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von sehr
unspezifischen Anforderungen wie “Zeiten der Arbeitstätigkeit” über weitergehende Anforderungen
an die Tätigkeit als solche (zB bezogen auf die Tätigkeit, etwa “Arbeitszeiten in dieser Tätigkeit”,
“… als Arzt”), dann ergänzt durch Eingrenzungen im Hinblick auf den Vertragspartner (etwa
“Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen
Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet”) bis hin zu sehr
spezifischen Anforderungen gehen, die wie vorliegend etwa die “Bewährung in dieser Fallgruppe”
fordern. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche
Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen.
31 (2) Im Streitfall folgt bereits aus dem Wortlaut des MTV, dass für den Bewährungsaufstieg aus
einer Fallgruppe einer Vergütungsgruppe in die nächsthöhere Vergütungsgruppe die “Bewährung in
dieser Fallgruppe” der genannten niedrigeren Vergütungsgruppe des entsprechenden (Mantel-
)Tarifvertrags vorgeschrieben ist. “In dieser Fallgruppe” kann sich ein Angestellter nur bewähren,
wenn er in der dazugehörigen Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der
betreffenden Vergütungsordnung und damit des MTV voraus. Zwar können unter bestimmten
Umständen auch Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, tarifliche Bedeutung erlangen. Dies
erfordert jedoch eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung, da Tarifnormen wie
Gesetze grundsätzlich nur für die Zukunft Geltung beanspruchen (Senat 9. März 1994 - 4 AZR
228/93 - AP BAT § 23a Nr. 32 mwN) . Deshalb hat der Senat auch bereits 1980 entschieden, dass
Tätigkeiten, die das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT erfüllen,
die einen Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe ermöglichen, dann nicht anzurechnen
sind, wenn sie als Beamter geleistet worden sind und der BAT während dieser Tätigkeitszeiten
deshalb keine Geltung beanspruchen konnte (Senat 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33,
103, 105 ff.) . Ebenso kann eine Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal einer höheren
Vergütungsgruppe erfüllt, beim Fallgruppenaufstieg nach § 23b BAT nicht auf die Bewährungszeit
in der niedrigeren Vergütungsgruppe angerechnet werden (Senat 24. September 1997 - 4 AZR
565/96 - AP BAT § 23b Nr. 1) .
32 (3) Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den
Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien waren sich
erkennbar bewusst, dass es auch andere, prinzipiell berücksichtigungsfähige
Vorbeschäftigungszeiten gibt. So ist nicht nur im MTV die Beschäftigungszeit in mehrfacher
Hinsicht abgestuft definiert, nämlich als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 11 Ziff. 1
MTV), der Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften (§ 12b Ziff. 1, § 11
Ziff. 2 MTV) und Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern (§ 12b Ziff. 2 Satz 2 MTV). Auch
im Bereich der Tätigkeitsmerkmale in der Anlage B zum MTV selbst sind unterschiedlich
bewertete Tätigkeitszeiten definiert. So ist für die Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen in der
VergGr. Ap IV Fallgr. 2 eine mindestens “sechsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der
staatlichen Erlaubnis” als Voraussetzung genannt. Die Anforderungen an die Bewährungstätigkeit
in der niedrigeren Vergütungsgruppe sind ebenfalls unterschiedlich. So wird teilweise die “Tätigkeit”
in einer bestimmten Fallgruppe der niedrigeren Vergütungsgruppe gefordert (zB VergGr. Ap VI
Fallgr. 1 und 2), in anderen Fällen die “Bewährung” in einer solchen Fallgruppe (zB VergGr. Ap VII
Fallgr. 1 und 4). Bei den gewerblichen Arbeitnehmern wird in der VergGr. IXb Fallgr. 2
vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer eine “einjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe X”
absolviert hat, also nicht spezifiziert auf eine der dort geregelten insgesamt sechs Fallgruppen.
Auch die VergGr. VII Fallgr. 3 verlangt von den aufstiegsberechtigten Arbeitnehmern der
VergGr. VIII nur eine Bewährung “in dieser Vergütungsgruppe”. Angesichts dieser Vielfalt ist die
Auffassung des Klägers, es fehle an jedem Hinweis, dass den Tarifvertragsparteien die
Problematik der Berücksichtigung von vorangegangenen Bewährungszeiten bewusst gewesen
sei, nicht zu rechtfertigen. Nach den aufgeführten Kriterien für die Auslegung eines Tarifvertrags
als Rechtsnormenwerk ist regelmäßig davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien durch eine
unterschiedliche Terminologie auch unterschiedliche Regelungen treffen wollen. So auch hier: aus
den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarifpartner sich die
Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen in
Aufstiegsgruppen gestellt und differenziert beantwortet haben. Von einer Anerkennung von
Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem MTV eingruppiert zu sein,
sind die Tarifvertragsparteien nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren
Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Diese Entscheidung haben die
Gerichte hinzunehmen (Senat 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 173 f.) .
33 (4) Auch die Besitzstandswahrungsnorm in § 24 MTV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sich
mit der Frage der tariflichen Bewertung von Tätigkeitszeiten, die vor dem Inkrafttreten des MTV
absolviert worden sind, befasst haben, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist. Die
Vorschrift sieht für den Fall, dass sich bei der Anwendung des MTV für den Arbeitnehmer ein
niedrigeres Gesamteinkommen als bisher ergeben würde, ua. folgende Regelung vor:
“a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore beschäftigt
waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese
Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages
zur Höherstufung erfüllt.”
34 Aus diesem Wortlaut ergibt sich jedenfalls kein Anzeichen dafür, dass die Tarifvertragsparteien
nicht nur die sich in der Stufung niederschlagenden Beschäftigungszeiten, sondern auch die in der
Vergütungsordnung vorgesehenen Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV entgegen der
oben dargelegten allgemeinen Regelungen bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer in vollem
Umfange anrechnen wollten.
35 d) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
36 aa) Der Kläger schließt aus der Tatsache, dass die Formulierungen des MTV an Formulierungen
im BAT anknüpfen, dass es sich bei dem MTV nicht um ein neues, einheitliches Tarifwerk
handele, sondern dass der MTV in der Kontinuität seiner Vorgängerregelungen gesehen werden
müsse, weshalb sich eine Anrechnung der Tätigkeitszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des MTV
aufdränge.
37 Diese Plausibilitätsüberlegung des Klägers findet weder im Wortlaut noch in der Systematik des
MTV einen Niederschlag. Zutreffend ist es, dass eine Reihe von Formulierungen im Bereich der
Eingruppierungsregelungen der Anlage B zum MTV erkennbar an Vorbilder aus dem Bereich des
BAT anknüpfen. Es gibt jedoch auch abweichende Regelungen; so bestehen bei einer
Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal des MTV und der
Anlage 1b zum BAT unterschiedliche Regelungen. Aus der Wortlautähnlichkeit der Tarifregelungen
schlussfolgern zu wollen, dass die Zeiten der entsprechenden Tätigkeiten in der Vergangenheit auf
die tarifliche Bewährungszeit des MTV anzurechnen sind, ist mit herkömmlichen und anerkannten
Auslegungsregeln jedoch bereits deshalb nicht zu begründen, weil die neuen konzerneinheitlichen
Eingruppierungsregeln gerade nicht an vorherige, ebenso einheitliche Regeln anknüpften. In den
unter dem Dach der Pro Seniore AG zusammengefassten Gesellschaften und Einrichtungen
wurden bis zum Abschluss des MTV unstreitig ua. ganz unterschiedliche tarifliche Regelwerke
angewandt. Wenn für Teilbereiche der Konzerngesellschaften “altes Tarifrecht” wenigstens
teilweise hätte weiter gelten sollen, hätte dies ausdrücklich im Tarifvertrag seinen Niederschlag
finden müssen. Allein aus einer inhaltlichen Vergleichbarkeit mit früher geltenden Regelungen lässt
sich die von dem Kläger geltend gemachte rechtliche Kontinuität nicht herleiten. Gerade in dessen
Fall entfaltet dieses Argument keine Überzeugungskraft, weil er in seinem Arbeitsvertrag eine
Vergütung in Form eines Festbetrages vereinbart hatte und deshalb eine Kontinuität zu der
Tarifautomatik des MTV ohnehin nicht angenommen werden kann.
38 bb) Die Revision des Klägers vertritt - offensichtlich unter Evidenzgesichtspunkten - die
Auffassung, die Anknüpfung an die Bewährungszeit unter dem Regime des MTV führe dazu, dass
ein Arbeitnehmer, der bei Inkrafttreten eines neuen Tätigkeitsmerkmals bereits viele Jahre lang
eine Tätigkeit erfolgreich verrichtet habe, nun für den Aufstieg bei Inkrafttreten der Neuregelung
eine ebenso lange Tätigkeitszeit zurücklegen muss wie ein Berufsanfänger. Dies ist zutreffend,
weil es von den Tarifvertragsparteien so geregelt worden ist. Diese Regelung widerspricht keinen
höherrangigen Rechtsvorschriften; insbesondere liegt kein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, bis zu welcher
durch Art. 3 GG gezogenen Grenze der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien geht (vgl.
dazu ua. Senat 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR
129/03 - BAGE 111, 8, 13 ff.; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 237 ff.) ; diese wäre durch die
vorliegende Regelung in keinem Fall überschritten. Denn die mit dem Abschluss des MTV
begründete konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ist ein
hinreichend legitimer Sachgrund, Zeiten einer möglichen Bewährung in einer Tätigkeit erst mit
Inkrafttreten des neuen Tarifwerks für alle Beschäftigten der Konzerntochtergesellschaften
einheitlich zu regeln und nicht jeweils unterschiedlich davon abhängig zu machen, ob bestimmte
Tochtergesellschaften bereits vorher nach einem prinzipiell vergleichbaren allgemeinen
Vergütungssystem entlohnt haben, andere jedoch nicht.
39 In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auch zu Unrecht auf die Senatsentscheidung
vom 29. September 1993 (- 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268) . In der dort zu beurteilenden
Eingruppierung nach der Vereinbarung eines neuen Bezirkslohntarifvertrags lag eine
Übergangsregelung der Tarifvertragsparteien vor, die vorsah, die vor dem Inkrafttreten des neuen
Tarifvertrags am 1. Oktober 1990 absolvierte Tätigkeitszeit so zu bewerten, “wie sie zu
berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung
gegolten hätte.” Die ergänzenden Ausführungen des Senats erfolgten ausdrücklich nur zu
Unterstützung der vorher gewonnenen Wortlautauslegung im Sinne einer Anerkennung der
bisherigen Zeiten nach den neu vereinbarten Regelungen. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit
dagegen ergibt bereits die Wortlautauslegung, dass die Höhergruppierung des Klägers dessen
Tätigkeit “in der Fallgruppe” einer Vergütungsgruppe voraussetzt, die erst seit Inkrafttreten des
MTV am 1. Januar 2005 besteht. Ob dies sinnvoll ist oder ein Höchstmaß an Gerechtigkeit
verwirklicht, unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Beurteilung. Entscheidend ist der im Wortlaut
zum Ausdruck kommende Regelungswille der Tarifvertragsparteien.
40 cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist - wie dargelegt - vorliegend nicht die
Nichtanrechnung von Bewährungszeiten außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der
maßgebenden manteltariflichen Normen regelungsbedürftig, sondern im Gegenteil deren
Anrechnung. Die neue Vergütungsordnung, die von den Tarifvertragsparteien, ua. von der
Gewerkschaft, bei der der Kläger Mitglied ist, vereinbart worden ist, ist auf dessen
Arbeitsverhältnis anzuwenden. Eine konkrete negative finanzielle Auswirkung haben die Parteien
des Tarifvertrags durch die Besitzstandsregelung in § 24 MTV weitgehend ausgeschlossen. Auch
der Kläger behauptet nicht, weniger Vergütung als vorher zu bekommen. Er beansprucht lediglich
die Beibehaltung derjenigen zukünftigen Aufstiegsmöglichkeiten, die nach seiner Auffassung
seinen bisherigen Arbeitsbedingungen zugrunde gelegen haben. Er kann sich dafür aber nicht auf
eine Anerkennung früherer Bewährungszeiten im MTV berufen. Dass bei der Neuvereinbarung
eines tariflichen Vergütungssystems bestimmte Aufstiegsmöglichkeiten anders und evtl. auch im
Ergebnis für den Arbeitnehmer schlechter geregelt sind als bisher, hält sich im zulässigen
Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien und ist in der Tarifautonomie angelegt, daher
tarifrechtlich nicht zu beanstanden.
41 5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der sich aus der Eingruppierung des
Klägers in die VergGr. Ap I ergebenden Vergütungsansprüche werden vom Kläger nicht
angegriffen.
42 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Wolter
Creutzfeldt
Jürgens
Rupprecht