Urteil des BAG vom 26.03.2013

Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.3.2013, 1 AZR 857/11
Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 29. September 2011 - 7 Sa 323/11 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
2 Der im Januar 1946 geborene Kläger war seit 1987 bei der Beklagten als Pharmareferent
im Außendienst beschäftigt. Er bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung
von 5.325,00 Euro.
3 Am 19. Juni 2009 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat aus
Anlass der Einstellung des Außendienstes zum 1. Juli 2009 einen Sozialplan. Darin ist
bestimmt:
„…
II.
1.
Jeder nach den Kriterien dieses Sozialplans anspruchsberechtigte
Arbeitnehmer erhält einen Betrag, der sich nach folgender Formel
errechnet:
Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x Faktor aus
nachstehender Tabelle
Alter
Faktor
30 - 39
0,7
40 - 45
0,8
46 - 50
0,9
51 - 59
1,0
60 - 62
0,3
> 62
5.
Mindest- und Höchstbetrag der Abfindung
Die Abfindung beträgt mindestens 2 Bruttomonatsgehälter.
Die Höhe der Abfindung ist begrenzt auf höchstens 200.000,- EUR
brutto.“
4 Die Beklagte kündigte dem Kläger wegen der Einstellung des Außendienstes zum
31. Januar 2010 und zahlte ihm die Mindestabfindung in Höhe von 10.650,00 Euro. Die
vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen.
5 Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stünde eine Sozialplanabfindung mit dem für die
Gruppe der 51- bis 59-jährigen Arbeitnehmer maßgeblichen Multiplikationsfaktor von 1,0 zu.
Die Verringerung der Abfindung ab dem 60. Lebensjahr sei altersdiskriminierend.
6 Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 112.251,00 Euro
brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 16. Juli 2010 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger
seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
10 I. Der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis 64-jährige Kläger hat
keinen Anspruch auf eine weitere Abfindung nach dem betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die unterschiedliche Berechnung der
Abfindung für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Gruppe der 51- bis 59-Jährigen und Arbeitnehmern, die das
62. Lebensjahr vollendet haben, ist wirksam. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters
beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppen ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6
Alt. 2 AGG zulässig.
11 1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen
Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem
Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind.
12 a) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass
jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen
unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern
verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten
Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten
Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche
Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher
nur unter den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz normierten Voraussetzungen
zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.
13 b) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses
Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der
Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer
vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf
dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann aber nach § 10 AGG unter den dort
genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen
und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich sind.
14 c) Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich
vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke
Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den
Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, ggf. nach Bezug von
Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den
Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen
unter den darin bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als
Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen.
15 aa) Mit der Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG wollte der Gesetzgeber den
Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von
Sozialplanleistungen ermöglichen, diese bei „rentennahen“ Arbeitnehmern stärker an den
tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die ihnen durch den
bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit
drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe,
das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei
der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender
Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren
Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 17).
16 bb) § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG erfasst nach seinem Wortlaut nur den Ausschluss von
älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im
Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente
wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift ist gleichermaßen anwendbar, wenn die
betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I
rentenberechtigt sind, die Abfindung aber ausreichend bemessen ist, um die
wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres
Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden.
Dies ist stets der Fall, wenn die Abfindungshöhe für diesen Zeitraum den Betrag der
zuletzt bezogenen Arbeitsvergütung erreicht. Die von der Betriebsänderung betroffenen
Arbeitnehmer sind dann wirtschaftlich so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis bis zu
dem Zeitpunkt fortgesetzt worden, in dem sie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I
nahtlos eine Altersrente beziehen können (BAG 23. März 2010 - 1 AZR 832/08 - Rn. 19).
17 cc) Die Ausgestaltung des durch § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungs- und
Beurteilungsspielraums unterliegt allerdings noch einer weiteren
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien
gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG
verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-
)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen.
18 2. Die an das Lebensalter anknüpfende Abfindungsberechnung im Sozialplan vom
19. Juni 2009 verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG.
19 a) Die Regelungen des Sozialplans vom 19. Juni 2009 sind nach dem am 18. August
2006 in Kraft getretenen AGG idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes
und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und nach § 75 Abs. 1
BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung zu beurteilen.
20 b) Die Betriebsparteien haben bei der Gewährung der Sozialplanleistungen nach dem
Lebensalter unterschieden. Die Abfindung berechnet sich nach der Formel
Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x Faktor. Der Faktor beträgt in der
Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen 0,7 und steigt in drei weiteren Schritten für die 51- bis
59-Jährigen auf 1,0. Für die 60- bis 62-Jährigen beträgt er 0,3 und für die älter als 62-
Jährigen 0. Für diese verbleibt die Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsgehältern.
Hierin liegt eine unmittelbar an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung.
21 c) Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG liegen vor.
22 aa) Der Kläger gehört der Personengruppe an, die das 62. Lebensjahr vollendet hat. Diese
Arbeitnehmer waren nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer sich
daran anschließenden Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Monaten durch den Bezug
von Arbeitslosengeld I abgesichert (§ 127 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB III idF des Siebten
Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
8. April 2008 [BGBI. I S. 681]). Zusätzlich erhielten sie zum Ausgleich der mit dem Bezug
von Arbeitslosengeld verbundenen Einkommenseinbußen einen pauschalen Ausgleich in
Höhe von zwei Bruttomonatsverdiensten. Im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug
hatten sie nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 1 SGB VI zumindest Anspruch auf
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Hatten die dieser Gruppe angehörenden Arbeitnehmer
das 63. Lebensjahr vollendet, konnten sie nach Ablauf des Bezugszeitraums für
Arbeitslosengeld nach § 35 iVm. § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Regelaltersrente beziehen.
23 bb) Die Begrenzung der den Arbeitnehmern nach vollendetem 62. Lebensjahr gewährten
Sozialplanleistungen ist angemessen und erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG.
24 (1) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene
Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen
kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern
sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch
Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest
abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (vgl. BAG
7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 31, BAGE 138, 107). Dazu können sie die übermäßige
Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am
Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung
erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus ihrer
Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung
zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG 23. März 2010 - 1 AZR
832/08 - Rn. 29).
25 (2) Die Erstreckung der Berechnungsregel für die Gruppe der 51- bis 59-Jährigen auf die
Gruppe der Arbeitnehmer, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, hätte Beschäftigte mit
längeren Beschäftigungszeiten überproportional begünstigt. Die Betriebsparteien konnten
bei diesen Jahrgängen davon ausgehen, dass diese selbst bei fortbestehender
Arbeitslosigkeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I durch die reduzierte Abfindung
und die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente weitgehend wirtschaftlich
abgesichert sind. Eine vergleichbare Absicherung konnten die Betriebsparteien bei den
rentenfernen Jahrgängen nicht prognostizieren. Selbst wenn diese eine
Anschlussbeschäftigung finden, verlieren die entlassenen Arbeitnehmer ihre bisherige
kündigungsschutzrechtliche Stellung und gehören bei künftigen Personalreduzierungen
regelmäßig zu den Beschäftigten, denen wegen ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit
vorrangig gekündigt wird. Überdies können sie regelmäßig bei der Neubegründung eines
Arbeitsverhältnisses nicht ihr bisheriges Arbeitsentgelt erzielen, was, ebenso wie die
vorangehenden Zeiten einer Arbeitslosigkeit, zu Nachteilen in ihrer Rentenbiografie führt.
26 (3) Die Interessen der über 62-jährigen Arbeitnehmer sind im Sozialplan vom 19. Juni
2009 bei der Ausgestaltung der sie betreffenden Ausgleichsregelungen angemessen
beachtet worden. Die Betriebsparteien haben diese Beschäftigtengruppe nicht von
Sozialplanleistungen ausgeschlossen, sondern ihnen einen Anspruch auf die
Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsverdiensten gewährt. Dies ist nicht zu
beanstanden, da diese Gruppe unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld
zumindest Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld hat. Der zum Zeitpunkt der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 64-jährige Kläger hatte sogar ein Jahr nach
seinem Ausscheiden Anspruch auf die Regelaltersrente. Einen vollständigen Ausgleich
aller wirtschaftlichen Nachteile mussten die Betriebsparteien angesichts der begrenzt zur
Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der anderen Arbeitnehmern voraussichtlich
entstehenden Nachteile nicht vorsehen.
27 II. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
bedarf es nicht.
28 1. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (- 1 AZR 832/08 -
Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) eingehend
begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehenden Grundsätze offenkundig, jedenfalls aber
durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (5. März 2009 - C-
388/07 - [Age Concern England] Slg. 2009, I-1569; 16. Oktober 2007 - C-411/05 -
[Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold]
Slg. 2005, I-9981) als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden
Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist.
29 2. Die Vereinbarkeit der Senatsrechtsprechung mit Unionsrecht wird überdies durch das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar])
vollumfänglich bestätigt. In diesem hat der Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer
Sozialplanregelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG entschieden. Auch der
Gerichtshof geht davon aus, dass eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern
bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1
Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein kann, wenn der Sozialplan die
Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer
sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte
Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-
152/11 - [Odar], Rn. 42 f., 45). Eine in Abhängigkeit von Lebensalter und
Betriebszugehörigkeit berechnete Abfindung könne bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt
der Entlassung durch den möglichen Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente
wirtschaftlich abgesichert sind, gemindert werden (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 -
[Odar], Rn. 48). Diese Grundsätze entsprechen der Senatsrechtsprechung.
30 3. Es ist unionsrechtlich nicht geboten, dem Kläger als Abfindung zumindest einen Betrag
in Höhe der Hälfte der für die 51- bis 59-Jährigen berechneten Abfindung zuzusprechen.
Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Odar lassen ein
solches Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zu.
31 a) Das Arbeitsgericht München hat den Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV ua.
nach der Vereinbarkeit der im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Regelung einer als
„Vorsorglicher Sozialplan“ bezeichneten Vereinbarung mit den Vorgaben der Richtlinie
2000/78/EG gefragt (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 30). Nach dieser
berechnet sich die Abfindung nach den Faktoren Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und
Bruttomonatsentgelt (Standardformel). Für Mitarbeiter nach Vollendung des
55. Lebensjahres sieht der „Vorsorgliche Sozialplan“ eine geänderte Berechnung vor, die
von der Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt abhängig ist (Sonderformel). Sollte
die nach der Standardformel berechnete Abfindung größer sein als diejenige nach der
Sonderformel, kommt die geringere Summe zur Auszahlung. Diese darf jedoch die Hälfte
der Standardformelabfindung nicht unterschreiten.
32 b) Der Gerichtshof hat zwar die im „Vorsorglichen Sozialplan“ vorgenommene Berechnung
der Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns als mit
Unionsrecht für vereinbar gehalten (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 54).
Hierauf kann der Kläger seinen Anspruch jedoch nicht stützen. Der Gerichtshof hat nicht
verlangt, dass die Abfindung von rentennahen Arbeitnehmern stets die Hälfte der für
andere Arbeitnehmer geltenden Abfindungsformel betragen muss. Eine solche Aussage
enthält die Entscheidung nicht. Die vorgenannten Ausführungen des Europäischen
Gerichtshofs sind einzelfallbezogen und beschränken sich auf die Vereinbarkeit einer
bestimmten nationalen Sozialplanregelung mit Unionsrecht. Sie enthalten lediglich einen
Hinweis des Gerichtshofs an das vorlegende Gericht, mit dem diesem eine sachdienliche
Antwort auf seine Vorlagefrage gegeben werden sollte (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-
433/05 - [Sandström], Rn. 35, Slg. 2010, I-2885).
33 c) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Es ist
offensichtlich, dass die Zuerkennung eines hälftigen Abfindungsbetrags durch das
Unionsrecht nicht vorgegeben wird. Sie würde zu inkohärenten und systemwidrigen
Ergebnissen führen. Der Europäische Gerichtshof hat die Minderung der nach der
Standardformel berechneten Abfindung bei rentennahen Arbeitnehmern als legitimes Ziel
anerkannt. Könnten diese unabhängig von der Zeit bis zu einer vorzeitigen
Bezugsmöglichkeit einer vorzeitigen Altersrente stets die Hälfte der nach der
Standardformel zu berechnenden Abfindung beanspruchen, erhielten Arbeitnehmer, die -
wie der Kläger - bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur noch kurze Zeit vor
dem Erreichen der vorzeitigen Altersgrenze stehen, die gleiche Abfindung wie solche
Arbeitnehmer, die diesen Zeitpunkt erst nach Ablauf von mehreren Jahren erreichen. Eine
solche pauschale Abfindungsberechnung widerspräche der Überbrückungsfunktion von
Sozialplänen.
Schmidt
Koch
Linck
Platow
Rath