Urteil des BAG vom 22.04.2009

BAG: bereitstehende Haushaltsmittel, Prognose, wissenschaft und forschung, befristung, vergütung, vertragsschluss, schule, verfügung, verkündung, arbeitsgericht

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.4.2009, 7 AZR 647/08
Befristung - Haushalt - bereitstehende Haushaltsmittel - Prognose
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 19. Juni 2008 - 11 Sa 1846/07 - wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 20. Juni 2007
geendet hat.
2 Der Kläger ist seit dem 10. September 2001 bei dem beklagten Land aufgrund mehrerer befristeter
Arbeitsverträge als Lehrkraft beschäftigt. In dem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom
6. September 2001 ist ua. bestimmt:
„…
§ 3
Die Befristung erfolgt nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge zur Arbeit am Projekt „M AG“.
…“
3 Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folgezeit jeweils schuljahresbezogen weitergeführt. Am
23. Juni 2006 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des bis zu diesem Tag befristeten
Arbeitsverhältnisses bis zum 20. Juni 2007. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte der Kläger
im Rahmen des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ mit jeweils 13,75 Unterrichtsstunden an
der Schule L und an der Bschule tätig sein.
4 Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das
Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006) vom 23. Mai 2006 (GVBl. NW S. 197) enthält unter Kapitel 05
300 - Schulen gemeinsam - den folgenden Vermerk:
„Grundsätze für das Modellvorhaben „Selbstständige Schule“
1. Die Modellschulen bewirtschaften die ihnen zugewiesenen Planstellen und Stellen
eigenverantwortlich. Den Modellschulen wird des Weiteren die Bewirtschaftung der
Mittel für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften und
Mehrarbeitsvergütungen (Flexible Mittel für Vertretungsunterricht) übertragen.
2. Anteilige Mittel der Modellschulen aus Titel 427 20 (Flexible Mittel für
Vertretungsunterricht) und Einsparungen bei den Titeln 422 01 und 429 00 auf Grund
freier und besetzbarer, aber nicht besetzter Planstellen und Stellen an den
Modellschulen können verwendet werden
a) für die Beschäftigung anderen schulischen Personals als Lehrkräfte an der
jeweiligen Modellschule,
b) zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 05 300 Titel 633 20 für die
Zuweisung der Mittel an die jeweilige Modellschule.
…“
5 Zu der Titelgruppe 90 ist im HG NW 2006 folgender Vermerk angebracht:
„Geld aus Stellen zur Flexibilisierung der Unterrichtsversorgung
1. Soweit in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 freie und besetzbare Lehrerstellen nicht in
Anspruch genommen werden, dürfen diese ersparten Ausgaben im Umfang von bis
zu 750 (750) Lehrerstellen hier geleistet werden. Dies entspricht im Haushaltsjahr
2006 einem Betrag von bis zu 38.347.500 EUR.“
6 Vergleichbare haushaltsrechtliche Regelungen waren bereits seit dem Jahr 2000 in den
Haushaltsgesetzen des beklagten Landes enthalten. In einem Erlass des Ministeriums für Schule,
Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 23. November 2001 über die
Personalbudgetierung an Schulen heißt es auszugsweise:
II. Haushaltsrechtliche Vorgaben
Die Personalbudgetierung wird von der Grundidee geleitet, die Mittel nicht besetzter
Lehrerstellen einer Schule für unterrichtliche oder unterrichtsnahe Tätigkeiten zu nutzen,
die klassische Lehrerarbeit entlasten, vorbereiten oder abrunden helfen.
Die Teilnahme an der Personalbudgetierung setzt die ‚Erwirtschaftung’ von Lehrerstellen
oder -stellenanteilen voraus, die an der Projektschule vorübergehend unbesetzt bleiben. ...
Das Budget wird pauschal mit 51.100 EUR jährlich für eine freie, besetzbare, aber nicht in
Anspruch genommene Lehrerstelle angesetzt. Die Mittel können innerhalb des
Haushaltsjahres an der jeweiligen Schule flexibel bewirtschaftet werden (z. B. mehrere
befristete zeitgleiche oder aufeinanderfolgende Beschäftigungsverhältnisse). Die
Schulleitung hat darauf zu achten, dass das Gesamtbudget nicht überschritten wird. Sie
entscheidet über Anzahl und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse. Nicht verausgabte
Mittel können nicht in das Folgehaushaltsjahr übertragen werden. … Die Mittel können zum
Abschluss befristeter Arbeitsverträge, daneben auch von Gestellungsverträgen,
Werkverträgen oder Kompaktverträgen, die vorrangig ebenfalls der Erbringung
unterrichtlicher Leistungen dienen, eingesetzt werden.“
7 Die Leitung der Bschule beantragte am 4. April 2006 und am 10. Mai 2006 bei der
Bezirksregierung D die Finanzierung der Beschäftigung des Klägers aus Mitteln der
Personalbudgetierung an Schulen. Diesem Antrag entsprach die Bezirksregierung mit Schreiben
vom 19. Juni 2006. Das Schulamt für die Stadt B beantragte bei dem Personalrat für Lehrerinnen
und Lehrer an Förderschulen mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ua. die Zustimmung zur
Vertragsverlängerung des Klägers. Der Personalrat stimmte in seiner Sitzung vom 20. Juni 2006
dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger zu.
8 Der Kläger hat sich mit seiner am 11. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ua.
gegen die Befristung des Arbeitsvertrags vom 23. Juni 2006 gewandt und zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung
vom 23. Juni 2006 zum 20. Juni 2007 nicht aufgelöst worden ist,
2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 20. Juni 2007 hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beschäftigen.
9 Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Es hat die Befristung für wirksam gehalten, da der Bschule im Rahmen der Personalbudgetierung
für das Schuljahr 2006/2007 Mittel zur Beschäftigung des Klägers zur Verfügung gestanden
hätten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei zwar noch nicht klar gewesen, was das neue
Haushaltsjahr 2007 bringen würde. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum
Jahresende oder bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres sei aber im Hinblick auf den Lauf des
Schuljahres nicht opportun.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageanträgen
entsprochen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der
Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der
Befristung zum 20. Juni 2007 gerichtete Klageantrag zu 1. ist begründet. Die zwischen den
Parteien allein streitige Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2006 ist mangels eines sie
rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sind nicht gegeben. Das beklagte Land konnte nach den bei
Vertragsschluss am 23. Juni 2006 vorliegenden Umständen nicht davon ausgehen, dass im
Haushaltsjahr 2007 bis zum Ablauf des mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten
Arbeitsvertrags Haushaltsmittel verfügbar sein würden, aus denen die Vergütung des Klägers
während der Vertragslaufzeit bestritten werden konnte. Der zu 2. gestellte
Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
13 I. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der
Rechtsprechung des Senats die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer
konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind.
Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel
müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober
2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14
Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn
Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von
befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes
unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der
verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche
Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 -
22, aaO).
14 2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind
die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer
aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder
entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wurde,
kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben,
sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag
abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11,
BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
15 3. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt,
wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus
denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten
Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es ist ausreichend, wenn bei dem Vertragsschluss die
Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während
der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine
befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden
kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
nicht sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete
Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird.
16 Die für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist
ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte
Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers bereitstehen werden. Eine solche Erwartung kann im Bereich der
Landesverwaltungen zB gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf
dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im
Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und seine Einbringung in
das parlamentarische Verfahren zeitnah erfolgen soll. Die zuständigen Stellen der
Landesverwaltung können in diesen Fällen ohne Hinzutreten besonderer Umstände jedenfalls
dann von der zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der
Gesetzentwurf die für die Befristung maßgebliche Bestimmung und ggf. die erforderlichen
Haushaltsmittel des bisherigen Haushaltsgesetzes inhaltlich fortschreibt.
17 Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht im Einklang mit der vor Inkrafttreten
des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung zur Befristung aus Haushaltsgründen. Der Senat
hat es bei haushaltsjahrübergreifenden Befristungen nicht als erforderlich angesehen, dass die für
die Vergütung benötigten Haushaltsmittel bei Vertragsschluss bereits in einem Haushaltsgesetz
ausgewiesen waren. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags musste nur durch besondere
haushaltsrechtliche Bestimmungen sichergestellt sein, dass die Haushaltsmittel, aus denen die
Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestritten werden sollte, während der
gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung standen (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - zu I
2 b der Gründe mwN, RzK I 9a Nr. 121). Dieses Verständnis liegt auch der Senatsrechtsprechung
zur Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde. In der Entscheidung vom
18. Oktober 2006 (- 7 AZR 419/05 - BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG
§ 14 Nr. 34) hat der Senat die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer
außerhalb des Haushaltsjahres endenden Vertragslaufzeit in Betracht gezogen. In dem zugrunde
liegenden Sachverhalt hatte das Finanzministerium zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im
folgenden Haushaltsjahr erlassen, daneben stand die Verabschiedung des betreffenden
Haushaltsgesetzes unmittelbar bevor. In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (- 7 AZR
360/07 - Rn. 16, EzA TzBfG § 14 Nr. 53) hat der Senat eine haushaltsjahrübergreifende Befristung
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für denkbar gehalten, weil die Vergütung des Klägers bis zu
dem vereinbarten Vertragsablauf aus einer im Stellenplan ausgebrachten Planstelle erfolgen
konnte, deren Verfügbarkeit bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit durch einen
entsprechenden Vermerk im Haushaltsplan abgesichert war.
18 II. Danach durfte das Landesarbeitsgericht den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
nicht allein deshalb verneinen, weil die Mittel, aus denen die Vergütung des Klägers bestritten
werden sollte, nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die gesamte Vertragslaufzeit
durch eine Bestimmung in einem Haushaltsgesetz ausgebracht waren. Damit ist das
Berufungsgericht von unzutreffenden Anforderungen für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
gestützte Befristung ausgegangen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch im
Ergebnis als zutreffend. Einer Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf es nicht, da der Senat
aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen über den mit der Klage geltend
gemachten Anspruch selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen für eine
auf den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung liegen nicht vor. Das
beklagte Land konnte nach den am 23. Juni 2006 vorliegenden Umständen nicht davon ausgehen,
dass im Haushaltsjahr 2007 bis zum Ablauf des mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten
Arbeitsvertrags Haushaltsmittel für die Vergütung des Klägers verfügbar sein würden.
19 Das beklagte Land konnte seine Prognose über die Verfügbarkeit der für die Vergütung des
Klägers erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2007 nicht auf das HG NW 2006 stützen.
Wie bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, waren die im HG NW 2006 in Kapitel
05 300 Titelgruppe 90 ausgebrachten Haushaltsmittel ausschließlich für die Verwendung in dem
Haushaltsjahr 2006 bestimmt. Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und
Forschung des beklagten Landes vom 23. November 2001 über die Personalbudgetierung an
Schulen konnten die nicht verausgabten Mittel nicht in das Folgehaushaltsjahr übertragen werden.
Dem beklagten Land standen auch aufgrund der in § 30 HG NW 2006 enthaltenen
Übergangsbestimmung nicht die gesamten Haushaltsmittel zur Verfügung, aus denen die
Vergütung des Klägers bis zum Vertragsende am 20. Juni 2007 gezahlt werden konnte. Zwar
galten nach § 30 HG NW 2006 die Vorschriften und Ermächtigungen des HG NW 2006 bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 weiter. Das beklagte Land konnte aber nicht davon
ausgehen, dass die im Jahr 2007 für die Vergütung des Klägers aufzuwendenden Mittel insgesamt
noch auf der Grundlage von § 30 HG NW 2006 bestritten werden konnten. Diese Annahme wäre
nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn bereits bei Vertragsschluss am 23. Juni 2006 absehbar
gewesen wäre, dass die Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2007 erst nach dem
Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags erfolgen würde. Dies wird von dem beklagten Land selbst
nicht behauptet. Das beklagte Land konnte eine Prognose, wonach die Personalbudgetierung
„Geld aus Stellen“ in der bisherigen oder einer vergleichbaren Form beibehalten werden würde,
auch nicht auf den Entwurf eines Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2007 stützen. Der
erste Entwurf des HG NW 2007 ist erst am 18. August 2006 als Gesetzentwurf der
Landesregierung in den Landtag eingebracht worden (LT-Drucks. 14/2300). Das beklagte Land hat
auch nicht dargelegt, dass bereits bei Vertragsschluss ein Entwurf des Haushaltsgesetzes 2007
vorgelegen hat, nach dessen Inhalt von der Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel für die
befristete Beschäftigung des Klägers im Jahr 2007 ausgegangen werden konnte. Vielmehr hat das
beklagte Land in der Revisionsbegründung ausdrücklich eingeräumt, dass zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses überhaupt noch nicht absehbar gewesen sei, wann und ggf. mit welchem Inhalt
ein Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2007 abgeschlossen werden würde.
20 III. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung
angefallen. Er ist auf die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den
Feststellungsantrag ist mit der Verkündung rechtskräftig geworden.
21 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Koch
Gallner
Coulin
Krollmann