Urteil des BAG vom 20.06.2012

Eingruppierung einer Sonderschulrektorin

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2012, 4 AZR 304/10
Eingruppierung einer Sonderschulrektorin
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2010 - 5 Sa
2613/09 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2 Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für Sonderschulen. Sie war seit 1995 als Lehrerin an
einer Sonderschule im Schuldienst des Erzbistums B tätig. Auf eine Ausschreibung des
beklagten Landes bewarb sie sich erfolgreich auf die Stelle der Rektorin der M-Schule,
einer Sonderschule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung mit mehr als 90
Schülerinnen und Schülern. Diese freie Planstelle war zum 1. Oktober 2004 besetzbar und
nach der Landesbesoldungsordnung (LBesO) A mit der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 15
bewertet. Mit ihrer Einstellung am 13. September 2005 wurde der Klägerin gleichzeitig die
Funktion der Schulleiterin dieser Schule übertragen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der
Parteien ist ua. geregelt:
㤠3
Anzuwendendes Tarifrecht
(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - soweit nachstehend nichts anderes
vereinbart ist - nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen
ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) bis zum 8. Januar 2003 geltenden Fassung sowie den Regelungen, die
bis zum 8. Januar 2003 für den Arbeitgeber Land Berlin gegolten haben und zwar
auch solchen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Nachwirkung (§ 4 Abs. 5
TVG) befanden. Dazu gehören insbesondere die mit dem Land Berlin bzw. dem
Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin bis zum 8. Januar 2003 angehört hat, bis
dahin vereinbarten Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen der Angestellten.
(2)
Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Vereinbarungen:
a)
Die SR 2 l I BAT gelten in der jeweiligen Fassung.
(3) Soweit in diesem Arbeitsvertrag auf einzelne Tarifvorschriften Bezug genommen
wird, gelten diese in der am 8. Januar 2003 geltenden Fassung, soweit sich aus
Absatz 2 oder 4 nichts anderes ergibt.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land
Berlin nach dem 8. Januar 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines
Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o.g.
Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ersetzen.
§ 5
Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung
Für das Arbeitsverhältnis gelten neben dem in § 3 genannten Tarifrecht die
Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung der unter den BAT fallenden
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte
im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist
(LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Richtlinien
tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften.
Die Lehrkraft erhält danach Vergütung nach Vgr. IIa BAT.
Sie wird auch im Übrigen so behandelt, als ob sie in diese Vergütungsgruppe
eingruppiert ist.
…“
3 Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. Dezember 2005 und vom 31. März 2006 machte die
Klägerin für den Zeitraum ab dem 13. September 2005 erfolglos Vergütung nach VergGr. Ia
BAT, hilfsweise nach VergGr. Ib BAT geltend. Mit ihrer am 28. November 2007 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sie ihr Begehren auf Höhergruppierung
weiterverfolgt.
4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten: Die nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrkräfte in der für das Land Berlin geltenden Fassung (LehrerRL) gebotene
Gleichstellung zwischen beamteten und angestellten Lehrern führe dazu, dass sie von
Anfang an wie eine Beamtin auf Lebenszeit zu behandeln sei. Sie sei als
Sonderschulrektorin sofort in ein Amt mit leitender Funktion berufen worden. Die für Beamte
laufbahnrechtlich vorgesehenen Probe- oder Mindestdienstzeiten könnten von ihr nicht
mehr verlangt werden. Eine gleichwohl angenommene Mindestdienstzeit von drei Jahren
wäre jedenfalls spätestens mit dem 13. September 2008 erfüllt. Das beklagte Land hätte
daher spätestens ab diesem Monat ein Entgelt nach dem seitdem anzuwendenden
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter Zugrundelegung einer
Überleitung aus der Grundvergütung nach der VergGr. Ia BAT zahlen müssen.
5 Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr vom 1. September 2008 bis
zum 30. April 2011 ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach
VergGr. Ia BAT zu zahlen.
6 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin könne erst ab dem
13. September 2010 ein Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe beanspruchen. Die
Gleichstellungsfunktion der LehrerRL erlaube es nicht, sie besser als vergleichbare Beamte
zu stellen. Diese könnten eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO erst
erhalten, wenn die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllt und eine zweijährige
Probezeit und eine dreijährige Dienstzeit abgeleistet worden seien.
7 Das beklagte Land hat der Klägerin ab dem 1. Mai 2009 eine Zulage in Höhe des
Differenzbetrages zwischen dem bisher erzielten Entgelt der Entgeltgruppe 13 Stufe 4+ TV-
L und der Entgeltgruppe 15 Stufe 4 TV-L gezahlt. Seit dem 1. Mai 2011 erhält sie Entgelt
nach der Entgeltgruppe 15 TV-L.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit
noch von Bedeutung, stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das beklagte Land ist verpflichtet,
der Klägerin ab dem 1. September 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe des TV-L zu
zahlen, das sich aus einem Vergleichsentgelt ergibt, das einer vorherigen Vergütung der
Klägerin nach der VergGr. Ia BAT entspricht.
10 I. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt und von einem schützenswerten
Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung getragen.
11 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.
12 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des
Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag
enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR
333/09 - Rn. 13 mwN, EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 30; 19. Februar
2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit
Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei
einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft
bestehen (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - aaO; 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 -
zu I 1 a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren
Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG
26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - aaO; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht
am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Vielmehr ist das Gericht
gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung
über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253
Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 26. Januar
2011 - 4 AZR 333/09 - aaO; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611
Mobbing Nr. 4).
13 b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag der Klägerin.
14 Wie die Parteien in der Revisionsverhandlung klargestellt haben, gehen sie
übereinstimmend davon aus, dass die Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten
Entgeltgruppe der Entgeltordnung des TV-L nach Maßgabe der Überleitungsregelungen
des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zu erfolgen hat. Zwischen den Parteien ist
lediglich einer der dafür heranzuziehenden Berechnungsfaktoren, nämlich die vor dem
Inkrafttreten des TV-L der Klägerin zustehende Grundvergütung nach der Anl. 1a zum
BAT, im Streit. Das beklagte Land kann damit im Fall seiner Verurteilung unter
Einbeziehung der anderen unstreitigen Berechnungsfaktoren das nach den §§ 5, 6 TVÜ-
Länder für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe der neuen Entgeltordnung des TV-L
erforderliche Vergleichsentgelt berechnen und die der Klägerin zustehende Entgeltgruppe
und Stufe nach dem TV-L ohne Weiteres bestimmen.
15 2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
16 a) Es handelt sich bei ihm um einen im öffentlichen Dienst gebräuchlichen
Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken
bestehen (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308).
17 b) Soweit mit ihm nicht die unmittelbare Feststellung der maßgebenden Vergütungs-
/Entgeltgruppe begehrt wird, spricht dies nicht gegen dessen Zulässigkeit. Eine
Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage; st. Rspr., vgl. nur BAG
6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 15, NZA 2012, 100). Nach den in der
Revisionsverhandlung abgegebenen Erklärungen der Parteien kann der Streit über Grund
und Umfang der streitigen Leistungspflichten in dem vom Antrag erfassten Zeitraum
abschließend geklärt werden.
18 c) Damit ist zugleich auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse
der Klägerin an der begehrten Feststellung gegeben. Die zwischenzeitliche Zahlung einer
„Zulage“ beseitigt dieses nicht, da zum einen diese Leistung nicht auf der Grundlage des
von der Klägerin begehrten Rechtsverhältnisses erfolgt ist und zum anderen von der
Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten Entgeltgruppe eine Reihe anderer, das
Arbeitsverhältnis der Parteien betreffender Fragen berührt sein können.
19 II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin aufgrund der
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der endgültigen Übertragung des Amtes und der
Einweisung in die unstreitig mit der BesGr. A 15 LBesO bewertete Planstelle einer
Schulleiterin der M-Schule spätestens ab 1. September 2008 ein Entgelt nach der
Entgeltgruppe des TV-L zu zahlen, das sich auf der Basis einer Grundvergütung nach der
VergGr. Ia BAT bemisst.
20 1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 5 des Arbeitsvertrages die LehrerRL
iVm. den beamtenrechtlichen Bestimmungen des beklagten Landes maßgebend.
21 a) Die LehrerRL enthalten in Abschnitt A unter Ziffer 1 folgende Bestimmungen:
„Die Lehrkräfte sind nach der Vergütungsgruppe des BAT eingruppierungsmäßig
zu behandeln, die nach § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht, in
welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Zur
Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gehören auch ggf.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften abzuleistende Probe- oder
Bewährungszeiten sowie eine ggf. erforderliche Befähigungszuerkennung. Mit
Teil A der Richtlinien wird eine möglichst weitgehende Gleichstellung der im
Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkräfte in Bezug auf
die Vergütung bezweckt. Kommt daher bei beamteten Lehrkräften aus
beamtenrechtlichen Gründen die Besoldung nach einer bestimmten (höheren)
Besoldungsgruppe erst nach Ableistung eines Zeitraumes in Betracht, steht auch
einer entsprechenden Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nicht früher Vergütung
nach der vergleichbaren Vergütungsgruppe zu (BAG vom 25. November 1987 -
4 AZR 386/87 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).“
22 In § 11 Satz 2 BAT ist ua. bestimmt:
„Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen sind vergleichbar
die Angestellten
den Beamten
der Vergütungsgruppe
der Besoldungsgruppe
II a
A 13
I b
A 14
I a
A 15
...“
23 b) Die Regelung dient der Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrerinnen
und Lehrern. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen
als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre
Tätigkeit ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Eine
solche Regelung ist auch angesichts des Umstandes sachgerecht, dass angestellte und
beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter
weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (BAG 12. März 2008 - 4 AZR
93/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 149; 20. April 1994 - 4 AZR 312/93 - BAGE 76, 264, 271).
Angestellte Lehrer sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als
beamtete Lehrkräfte. Deshalb kommt es bei ihrer Eingruppierung nicht zur „klassischen“
Tarifautomatik. Diese würde den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechen,
wonach die Besoldung sich nach dem übertragenen Amt und nicht unmittelbar nach der
auszuübenden oder - erst recht - nach der ausgeübten Tätigkeit richtet. Daher ist bei
einem auf einen Angestellten übertragenen Funktionsamt zur Ermittlung der
Eingruppierung grundsätzlich ein „fiktiver Beamtenlebenslauf“ nachzuzeichnen (vgl. BAG
12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - aaO; 6. September 2001 - 8 AZR 625/00 - EzBAT BAT
§§ 22, 23 M Nr. 93; so auch Abschn. A Ziff. 1 LehrerRL).
24 c) Die Besoldung eines Beamten des Landes Berlin richtet sich gemäß § 1b Abs. 1 Nr. 1
Landesbesoldungsgesetz (LBesG) iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG) nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Dies ist das Amt, das
dem Beamten im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer Beförderung
zuletzt übertragen wurde. Um diese Statusbegründung zu bewirken, müssen die
Laufbahnvoraussetzungen erfüllt und eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (BAG
12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 126, 149).
25 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre die Klägerin jedenfalls ab dem
1. September 2008 als Beamtin in die BesGr. A 15, die nach § 11 Satz 2 BAT der
VergGr. Ia BAT entspricht, einzustufen.
26 a) Eine Beamtin des beklagten Landes hätte in das Amt einer Sonderschulrektorin nur
berufen werden dürfen, wenn sie Beamtin auf Lebenszeit gewesen wäre (§ 10a Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz in der hier maßgebenden bis zum 31. März
2009 geltenden Fassung - LBG). Dies hätte mindestens eine Bewährung in einer
dreijährigen Probezeit erfordert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Laufbahnen der
Beamten in der hier maßgebenden bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - LfbG).
Ferner setzt eine Beförderung zur Sonderschulrektorin nach § 25 Abs. 1 Nr. 7
Schullaufbahnverordnung (in der hier maßgebenden bis zum 31. März 2009 geltenden
Fassung - SchulLVO) eine mindestens dreijährige Dienstzeit voraus. Dabei wird ein
solches „Amt mit leitender Funktion“ einer Beamtin zunächst im Beamtenverhältnis auf
Probe übertragen, wobei die Probezeit zwei Jahre beträgt (§ 10a Abs. 1 Satz 2 LBG).
Während dieser Probezeit erfolgt die Übertragung des Amtes nicht auf Dauer, so dass ein
„Rückfall“ auf das bisherige Amt mit der diesem entsprechenden Besoldung möglich
bleibt.
27 b) Aus der nach den LehrerRL bestimmten Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften
folgt auch für bereits angestellte Lehrerinnen und Lehrer, dass sie im Falle einer
Beförderung in ein höheres Amt oder zum Erreichen einer höheren Besoldungsstufe
regelmäßig die entsprechenden Probezeiten durchlaufen müssen. Dies gilt jedoch nur in
den Fällen, in denen der Ausgangspunkt für die angestellten und beamteten Lehrkräfte
vergleichbar ist. Dies ist etwa bei einer Beförderung aus einem vorher von der Lehrkraft
ausgeübten niedrigeren Amt der Fall. Diese Fallkonstellation benennen die LehrerRL in
Abschn. A Ziff. 1 ausdrücklich.
28 c) Etwas anderes gilt dagegen in den Fällen, in denen ein bestimmtes Funktionsamt unter
Einweisung in die entsprechende Planstelle gleichzeitig mit der Einstellung als angestellte
Lehrerin übertragen wird und es sich damit bei der besoldungsrechtlichen Zuordnung um
eine der „Ersteingruppierung“ der Angestellten vergleichbare Situation handelt. Das
Gleichstellungsgebot von angestellten mit beamteten Lehrern macht es in dieser Situation
erforderlich, zu bestimmen, was die „entsprechende Lehrkraft“ iSd. LehrerRL ist, da sich
die Gleichstellungsverpflichtung nur auf eine solche bezieht. Dabei gilt grundsätzlich, dass
bei der Übertragung einer Tätigkeit, die in einem Funktionsamt ausgeübt wird, auf eine
neu angestellte Lehrkraft von der Erfüllung der hierfür im Falle einer Beamtin
erforderlichen beamtenrechtlichen, insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
auszugehen ist.
29 aa) Der beamtenrechtlichen Übertragung eines Amtes auf Dauer und der Einweisung
einer Beamtin in eine Planstelle entspricht bei einer Angestellten die - einseitig ohne
Änderungskündigung nicht mehr änderbare - vertragliche Vereinbarung über die für die
Amtsausübung erforderliche Tätigkeit. Dh., bei einer angestellten Schulleiterin wird mit der
entsprechenden vertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit und einer
endgültigen Einweisung der Lehrerin in eine entsprechende Planstelle dem
beamtenrechtlichen Gleichstellungsgebot Genüge getan (vgl. BAG 12. März 2008 - 4 AZR
93/07 - Rn. 25, BAGE 126, 149; jetzt auch 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21,
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 151 = EzA KSchG § 2 Nr. 82).
30 bb) Dem entspricht, dass im Grundsatz auch einer Beamtin, der eine leitende Funktion wie
die einer Schulleiterin auf Dauer übertragen und die in die entsprechende Planstelle
vorbehaltlos eingewiesen worden ist, dieses Amt und die damit verbundene Zuordnung zu
einer entsprechenden Besoldungsgruppe einseitig auch dann nicht mehr entzogen
werden kann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass ihre Qualifikation für die
Übertragung des Amtes nicht ausreichend oder fehlerhaft angenommen worden ist. Ist
haushalts- und besoldungsrechtlich ein zu verleihendes Amt vorhanden und wird dieses
Amt vom Dienstherrn unter Verkennung der Qualifikationsvoraussetzungen der Beamtin
übertragen, liegt weder ein Fall der Nichternennung vor noch ist die Amtsübertragung
nichtig. Dies schließt nicht nur eine Rücknahme der Amtsübertragung, sondern auch eine
Rücknahme der Einweisung in die Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe aus
(BVerwG 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 - BVerwGE 81, 282).
31 cc) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist deshalb bei einer Neueinstellung einer
angestellten Lehrerin außerhalb eines Eingangsamtes nicht eine neu eingestellte Beamtin
zum Vergleich heranzuziehen, sondern eine Beamtin, die die - vertraglich vereinbarte -
Tätigkeit und Funktion der angestellten Lehrerin unter Einhaltung aller hierfür
maßgebenden Vorschriften (Probezeiten, Mindestdienstzeiten usw.) nach der Übertragung
des Amtes und Einweisung in die entsprechende Planstelle als Beamtin ausübt. Die
beamtenrechtlichen Voraussetzungen sind für die vertragliche Ausübung der konkret
vereinbarten Tätigkeit, die dem übertragenen Amt entspricht, als erfüllt anzusehen. Die
durch den Arbeitsvertrag und die endgültige und vorbehaltlose Übertragung der Aufgaben
begründete Stellung einer angestellten Schulleiterin entspricht dabei grundsätzlich der
einer Beamtin, der rechtmäßig, dh. unter Wahrung aller für die Besetzung des
Dienstpostens geltenden Regelungen das entsprechende Amt übertragen worden ist. Ein
Rückfall hinter diese Bedingungen ist ohne Vertragsänderung nicht mehr möglich.
32 dd) Dies folgt auch daraus, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in der Sache
erstmals nach Abschluss des entsprechenden Arbeitsvertrages und der Übertragung des
Amtes überhaupt Anwendung finden können. Dem öffentlichen Arbeitgeber ist es daher
verwehrt, sich nach der vertraglichen Vereinbarung und ihrem Vollzug durch die
Übertragung des Amtes und Einweisung in die Planstelle nunmehr darauf zu berufen, die
besoldungsrechtlichen Folgen seien nicht eingetreten, weil die Angestellte bestimmte, für
die Besetzung der Stelle durch eine Beamtin vorher zu erfüllende erforderliche
Voraussetzungen nicht aufweise. Die dem Beamtenrecht entsprechenden
Voraussetzungen werden durch den Vertragsschluss ersetzt und ergänzt. Erst mit Beginn
des Vertragsverhältnisses wirken die beamtenrechtlichen Regelungen - zB über die
LehrerRL - auch auf das Arbeitsverhältnis ein. So gilt die arbeitsrechtliche Tarifautomatik
für das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht. Eine Angestellte kann zB eine Beförderung
nur insoweit geltend machen, als dies auch eine Beamtin könnte, also unter den -
ansonsten arbeitsrechtlich nicht vorgesehenen - Voraussetzungen der Erfüllung der
Laufbahnregelungen und des Bestehens einer freien Planstelle sowie einer Reduzierung
des dem Dienstherrn/Arbeitgeber bei Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen
zustehenden Ermessens auf Null (vgl. dazu ausf. BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 -
BAGE 126, 149). Dies gilt aber erst und nur für die Veränderung des vertraglich
begründeten Status der eingestellten Arbeitnehmer, nicht dagegen für die bei der
Einstellung vereinbarten vertraglichen Regelungen selbst. Diese sind für den Inhalt der
vertraglich begründeten Rechte und Pflichten maßgebend. Die mit dem entsprechenden
Amt verbundene Besoldungsgruppe ist daher auch für die grundlegende Erst-
Eingruppierung verbindlich.
33 ee) Entgegen der Revision liegt darin keine Bevorzugung der angestellten gegenüber den
beamteten Lehrkräften.
34 (1) Dem öffentlichen Arbeitgeber steht es frei, eine ausgeschriebene und „bewertete“
Planstelle mit einer Beamtin, die die entsprechenden - auch laufbahnrechtlichen -
Voraussetzungen erfüllt, mit einer bereits vorher angestellten Lehrerin, die gleichfalls
diese Voraussetzungen erfüllen muss, oder mit einer neu einzustellenden Angestellten
nach den Maßstäben von Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen. Entscheidet sich der öffentliche
Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er aber die
sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen.
35 (2) Im Übrigen wäre es dem öffentlichen Arbeitgeber nach beamtenrechtlichen
Regelungen sonst gar nicht möglich, auf vertraglicher Grundlage Arbeitnehmer auch für
solche Tätigkeiten einzustellen, die nicht im Eingangsamt der entsprechenden
Beamtenlaufbahn erfolgen. Nach § 15 Abs. 3 LfbG dürfen Ämter, die regelmäßig zu
durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. Auch § 10a Abs. 2 und Abs. 5 LBG bestätigt
diesen Ansatz. Die dort für die Probezeit mit leitender Funktion vorgesehene Möglichkeit
eines Entzuges der Leitungstätigkeit und des damit verbundenen Rückfalls auf die
bisherige, niedrigere beamtenrechtliche Stellung liefe ins Leere, wenn der Angestellten
bereits vertraglich das mit der Leitungsfunktion verbundene Amt auf Dauer übertragen
worden ist, insbesondere dann, wenn sie vorher nicht auf einer niedriger bewerteten Stelle
als Angestellte tätig war. Für sie kann diese besondere Probezeit schon deshalb - auch
nicht fiktiv - gelten, weil sie keinen vertraglich geregelten Status hätte, der bei einer
Nichtbewährung als Auffang dienen könnte.
36 (3) Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass Leitungspositionen nur unter
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe besetzt werden können (§ 10a Abs. 1
LBG). Das beklagte Land hat mit der Klägerin - was möglich gewesen wäre - kein
Arbeitsverhältnis auf Probe begründet, sondern das Arbeitsverhältnis unbefristet auf Dauer
abgeschlossen und ihr das Amt dauerhaft übertragen, ohne sich eine Probezeit
vorzubehalten. Ihr durch den Vertragsschluss begründeter Status entspricht daher dem
einer Beamtin, der dieses Amt - ggf. nach Ableistung der zweijährigen Probezeit - auf
Dauer übertragen worden ist. Das beklagte Land räumt in der Revisionsbegründung sogar
selbst ein, dass die endgültige Übertragung des Amtes mit Leitungsfunktion eine in
gleicher Weise endgültige laufbahnbezogene Entscheidung darstellt. Deshalb kommt es
auch nicht entscheidend auf die Ausübung der Funktion als solcher an, sondern auf die
Übertragung des mit dieser Funktionsausübung auf Dauer verbundenen Amtes und der
Einweisung in die entsprechende Planstelle.
37 d) Die Klägerin wäre als Beamtin jedenfalls im Streitzeitraum nach BesGr. A 15 LBesO zu
besolden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie bereits mit der Übertragung der
Funktion einer Sonderschulleiterin und der Einweisung in die hierfür vorgesehene
Planstelle der BesGr. A 15 LBesO im September 2005 einen entsprechenden
Vergütungsanspruch erworben hat. Jedenfalls mit Beginn des Streitzeitraums ab
1. September 2008 - nach dem sie sogar die fiktive Mindestdienstzeit von drei Jahren nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 7 SchulLVO absolviert hat - steht ihr dieser Anspruch zu. Das beklagte
Land kann darüber hinaus nicht von ihr die Erfüllung einer mindestens fünfjährigen
Dienstzeit zur Erfüllung der vergütungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Beförderungsamt einer Schulleiterin verlangen. Es würde die Klägerin damit - trotz der
entsprechenden Tätigkeit - so behandeln, als sei sie Beamtenanwärterin. Gerade dieser
Umstand würde aber dem Gleichstellungsgebot der LehrerRL für „entsprechende
Lehrkräfte“ widersprechen, und nicht - wie das beklagte Land meint - die Erwägung, dass
es in seinem Schuldienst keinen verbeamteten Schulleiter geben könne, der
vergütungsbezogen nicht die Mindestdienstzeit und die allgemeine Probezeit durchlaufen
müsse und deshalb ein Verzicht auf diese Voraussetzungen auf eine Besserstellung der
angestellten Lehrkräfte hinausliefe. Wenn das beklagte Land als privatrechtlicher
Arbeitgeber auftritt, ist es bei der Einstellung zivilrechtlich nicht zwingend an
Voraussetzungen gebunden, die nur für bereits ernannte Beamte gelten. Die
Vertragsfreiheit ermöglicht ihm, zivilrechtlich wirksam Arbeitsverträge auch für Tätigkeiten
zu schließen, die sonst von Beamten ausgeübt werden. Die daraus erwachsenden
Pflichten richten sich allein nach Vertragsrecht. Werden beamtenrechtliche Regelungen
für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses in Bezug genommen, bestehen dagegen im
Grundsatz keine Bedenken. Es ist jedoch nicht möglich, im Nachhinein für eine bereits
erfolgte Vertragsbegründung dabei nicht vereinbarte nachträgliche und gleichsam
rückwirkende Beschränkungen vorzunehmen, auch wenn sie bei der Übertragung der
entsprechenden Tätigkeit auf einen bereits vorher im Landesdienst beschäftigten Beamten
anzuwenden gewesen wären.
38 e) Dem Ergebnis steht auch nicht die Bezeichnung der VergGr. IIa BAT im Arbeitsvertrag
der Parteien entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird
mit der Nennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag regelmäßig nur wiedergegeben,
welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen
Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine
eigenständige Vergütungsvereinbarung folgt, nach der die angegebene Vergütung
unabhängig von den tariflichen Bestimmungen gezahlt werden solle (BAG 16. Februar
2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 348).
39 3. Das Entgelt der Klägerin ist im Streitzeitraum nach den Entgeltgruppen des TV-L auf der
Grundlage einer vorherigen Vergütung nach VergGr. Ia BAT zu errechnen. Die Klägerin ist
so zu stellen, als wäre sie am 1. September 2008 mit einer Grundvergütung nach dieser
Vergütungsgruppe unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände nach § 4 ff.
TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet worden.
40 a) § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder stellt durch seinen Klammerzusatz, der ausdrücklich ua.
auf die Regelungen des § 22 BAT/BAT-O hinweist, klar, dass bei der Überleitung in den
TV-L von einer zutreffenden Eingruppierung der übergeleiteten Beschäftigten
ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass eine fehlerhafte Eingruppierung noch nach der
erfolgten Überleitung nach bisherigem Recht zB durch eine Höhergruppierung korrigiert
werden kann (vgl. Winter in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L Bd. I Stand April 2012 § 4
TVÜ-L Rn. 5). Die Klägerin begehrt mit ihrer vorliegenden
Eingruppierungsfeststellungsklage eine solche Korrektur.
41 b) Die Klägerin ist so zu behandeln, als wäre sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts
zum 1. September 2008 wegen einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit höhergruppiert worden.
42 aa) Nach § 4 Abs. 2 TVÜ-Länder iVm. § 3 Abs. 8 des Übergangs-Tarifvertrages zur
Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV
Lehrkräfte) vom 29. April 2008 werden Höhergruppierungen, deren Voraussetzungen bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts im Monat September 2008 erfüllt worden wären (lfd.
Nr. 26 der Liste der zu ersetzenden Daten in der Anlage zu § 3 Abs. 8 Übergangs-TV
Lehrkräfte), für die Überleitung so behandelt, als wäre dieser Fall bereits im August 2008
(lfd. Nr. 27 der Liste der zu ersetzenden Daten in der Anlage zu § 3 Abs. 8 Übergangs-TV
Lehrkräfte) eingetreten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Ordner 5 Stand
April 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 81; Spohner/Steinherr TV-L Ordner 6 Stand Mai 2012
§ 4 TVÜ-L Ziffer 4.1.3; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Ordner 2 Stand April 2012
B 3 § 4 TVÜ-Länder Rn. 20 f.; aA wohl Winter in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr aaO § 4
TVÜ-L Rn. 22).
43 bb) Danach ist die Klägerin für die Überleitung fiktiv so zu stellen, als sei sie bereits im
August 2008 in der VergGr. Ia BAT eingruppiert gewesen mit der Folge, dass ihr ein
Entgelt nach der Entgeltordnung des TV-L zusteht, das unter Zugrundelegung des nach
§ 5 TVÜ-Länder auf dieser Grundlage zu ermittelnden Vergleichsentgelts berechnet wird.
44 III. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu
tragen.
Eylert
Winter
Creutzfeldt
Dierßen
Fritz