Urteil des BAG vom 16.11.2011

Anforderung an Revisionsbegründung - ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel - tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 234/10
Anforderung an Revisionsbegründung - ergänzende Auslegung einer vertraglichen
Bezugnahmeklausel - tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten, die im Übrigen verworfen wird, wird
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 -
18 Sa 1763/08 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2007 ein Tag
Zusatzurlaub zusteht.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Münster vom 13. Oktober 2008 - 4 Ca 669/08 -
zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
und sich daraus ergebende Ansprüche des Klägers.
2 Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 15. September 1983 bei der
Beklagten als Entnahmearzt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21. September 1983
enthält in § 2 folgende Regelung:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden
Tarifverträgen.“
3 Die Beklagte betreibt für das Deutsche Rote Kreuz (DRK) den Blutspendedienst ua. im
Land Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte, die nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft des
DRK ist, war zunächst nicht tarifgebunden. Sie schloss, auch vor dem Hintergrund der
Ablösung des BAT durch die Nachfolgetarifverträge im öffentlichen Dienst, am 31. Oktober
2006 mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV, nunmehr
DHV - Die Berufsgewerkschaft) einen Haustarifvertrag. Aufgrund von nachfolgenden
Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di kam es am 18. Januar 2007 zur
Vereinbarung eines weiteren Haustarifvertrages (nachfolgend: Haustarifvertrag), der am
1. Januar 2007 in Kraft trat und der ua. folgende Regelungen enthält:
㤠2
Anwendung von Tarifverträgen
1. Auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … wird
das zwischen der DRK-Bundestarifgemeinschaft und der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - vereinbarte Tarifvertragsrecht,
beginnend mit dem 27. Änderungstarifvertrag, dem sogenannten ‚DRK-
Reformtarifvertrag’ vom 22. Dezember 2006, einschließlich aller ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und besonderen Tarifvertragsteile
in seiner jeweils gültigen Fassung angewandt, soweit in diesem Tarifvertrag
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 4
Vertrauensschutz / Besitzstandswahrung
Soweit für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen …, die unter den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, für sie günstigere Regelungen aus
Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art mit dem Arbeitgeber gelten, als in diesem
Tarifvertrag vereinbart, behalten sie alle Ansprüche, die sich aus diesen
Vereinbarungen ergeben. Der Abschluss dieses Tarifvertrages ist kein Rechtsgrund
für den Wegfall oder die Einschränkung oder die Kündigung solcher
Vereinbarungen.“
4 Nach verschiedenen Informationen der Beklagten an die bei ihr tätigen Beschäftigten über
die Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüsse teilte sie diesen ua. mit Schreiben vom
4. Januar 2007 mit:
„Sie haben ab sofort drei Wahlmöglichkeiten
- Verbleib im alten BAT
- dem DHV-Haustarifvertrag
- und dem DRK-Reformtarifvertrag …“
5 Die Beklagte rechnete für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 das Arbeitsverhältnis auf
Grundlage des Haustarifvertrages ab. Ein in den Vorjahren geleistetes Urlaubsgeld nach
Maßgabe des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 (TV-
Urlaubsgeld) sowie eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 (TV-Zuwendung) gewährte die Beklagte ebenso wenig
wie einen sog. Winterzusatzurlaub nicht mehr.
6 Mit Schreiben vom September 2007 machte der Kläger „für das Jahr 2007 und für die
Folgezeit“ ua. die „Zahlung von Urlaubsgeld gemäß BAT“ sowie „Zahlung von
Weihnachtsgeld gemäß BAT“ und mit weiterem Schreiben vom 10. März 2008 die
Gewährung eines „Zusatzurlaubsanspruchs“ erfolglos geltend.
7 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Nach dem TV-Zuwendung
könne er eine höhere Zahlung beanspruchen als die von der Beklagten auf Grundlage des
Haustarifvertrages geleistete. Aufgrund der Bezugnahmeklausel seien die Regelungen
des BAT und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge als günstigere Bestimmungen
auf das Arbeitsverhältnis nach wie vor anzuwenden. Das folge auch aus § 4
Haustarifvertrag. Darüber hinaus habe die Beklagte auch eine Urlaubsregelung vom
2. Dezember 1977 angewandt. Danach erhielten Arbeitnehmer ua. dann Zusatzurlaub,
wenn sie ihren Urlaub aus einem Kalenderjahr in der Zeit vom 1. November des Jahres
bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch nähmen.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2007 in
Höhe von 255,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Sonderzuwendung für
das Jahr 2007 in Höhe von 1.002,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu
zahlen,
3. festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2007 einen Tag Zusatzurlaub erworben
hat,
hilfsweise
festzustellen, dass dem Kläger im Wege des Schadensersatzes ein Tag
bezahlte Freistellung wegen eines auf der Grundlage der betrieblichen
Zusatzurlaubsregelung im Jahr 2007 erworbenen Tages Zusatzurlaub zu
gewähren ist,
4. festzustellen, dass dem Kläger für die Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und
06.00 Uhr Nachtarbeitszuschläge nach § 35 Abs. 1 e in Verbindung mit § 15
Abs. 8 BAT zustehen,
5. festzustellen, dass dem Kläger für Arbeit an Sonntagen Sonntagszuschläge
nach § 35 Abs. 1 b in Verbindung mit § 15 Abs. 8 BAT zustehen,
6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2008 in
Höhe von 255,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Sonderzuwendung für
das Jahr 2008 in Höhe von 1.066,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu
zahlen,
8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in
Höhe von 255,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach § 2 Haustarifvertrag sei die
Anwendung der bisher aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung anwendbaren
Tarifverträge ersetzt worden. Der Kläger habe erstmals im September 2007 Ansprüche
nach dem BAT geltend gemacht. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen
können, dass sich die Vertragsbeziehungen allein nach dem neuen Haustarifvertrag
richteten. Jedenfalls sei die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel dahingehend
auszulegen, dass die beiden Haustarifverträge an deren Stelle treten sollten. Der Kläger
könne auch keinen Zusatzurlaub beanspruchen. Die vom Kläger angeführte
„Urlaubsregelung“ und die Betriebsvereinbarung, auf die er sich stütze, gestalteten nur
einen nach § 49 BAT bestehenden Anspruch aus, begründeten aber selbst keinen
solchen. Zudem habe der Kläger seinen Urlaub nicht aufgrund betrieblicher Gründe in der
besagten Zeit in Anspruch genommen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der
Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
12 I. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich des mit dem Antrag zu 3) gestellten
Hilfsantrages, dem das Landesarbeitsgericht stattgegeben hat, unzulässig.
13 1. Die Auslegung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils hinsichtlich dieses
Streitgegenstandes ergibt, dass es lediglich dem zum Antrag zu 3) gestellten Hilfsantrag
stattgegeben hat, ohne allerdings die Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages zu
3) in den Tenor aufzunehmen.
14 2. Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3) ist die Revision unzulässig.
15 a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen
Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge
muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen,
dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des
angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus
denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 6. Januar 2004
- 9 AZR 680/02 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 109, 145). Bei mehreren
Streitgegenständen muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine
solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das
Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO
§ 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der
Gründe mwN, BAGE 103, 312). Eine eigenständige Begründung ist dann nicht
erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der
Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Begründung der Revision über
den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über
den anderen unrichtig ist (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1).
16 b) Vorliegend bedurfte es hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3) einer eigenständigen
Revisionsbegründung durch die Beklagte. Der Antrag steht nach der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts zu den übrigen Klageanträgen nicht in einer solchen Abhängigkeit,
dass insoweit eine eigenständige Begründung entbehrlich gewesen wäre. Das rügt der
Kläger mit Recht.
17 Das Landesarbeitsgericht hat dem Hilfsantrag nicht aus den gleichen Gründen
stattgegeben wie den anderen Anträgen des Klägers. Es hat ausgeführt, der Anspruch
ergebe sich „nach der Urlaubsregelung vom 02.12.1977 i.V.m. dem Arbeitsvertrag“. Damit
wird deutlich, dass das Berufungsgericht, ebenso wie der Kläger in seiner Klageschrift,
von einer eigenständigen Anspruchsgrundlage für den beanspruchten Zusatzurlaub
ausgegangen ist und der Anspruch nicht von der Auslegung der vertraglichen
Bezugnahmeklausel abhängt. Der Kläger hat sich zweitinstanzlich für den Anspruch auf
Zusatzurlaub auf eine „betriebliche Regelung“ gestützt. Dieser Anspruchsgrundlage
entspricht die teilweise stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die
Revisionsbegründung der Beklagten befasst sich nicht mit dieser Begründung des
Berufungsgerichts.
18 II. Die im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts insoweit unbegründet. Der Kläger kann weder die von ihm auf
der Grundlage des BAT begehrten Zuschläge noch ein Urlaubsgeld nach dem TV-
Urlaubsgeld oder eine Zuwendung auf der Grundlage des TV-Zuwendung als den BAT
ergänzende Tarifverträge beanspruchen. Die streitgegenständlichen Tarifverträge sind
infolge ihrer Ablösung durch die an ihre Stelle getretenen Tarifwerke nicht mehr von der
Bezugnahmeklausel erfasst, die zwischen den Parteien im Jahre 1983 vereinbart wurde.
19 1. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder
ändernden Tarifverträgen“. Diese Abrede (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen
Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 24 ff., AP
TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283)
enthält eine dynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT und zunächst die ihn
ergänzenden Tarifverträge erfasst, wozu auch der TV-Urlaubsgeld und der TV-
Zuwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung gehören. Von diesem Verständnis der
Bezugnahmeklausel gehen auch die Parteien im Grundsatz übereinstimmend aus.
20 2. Die unbedingte dynamische Bezugnahme führt vorliegend allerdings dazu, dass
spätestens ab dem 1. November 2006 und damit für den streitgegenständlichen Zeitraum
die Nachfolgetarifverträge zur BAT kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung finden.
21 a) Dabei kann es dahinstehen, ob bereits die Auslegung der Bezugnahmeklausel, die
nicht nur den „jeweiligen BAT“ nennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010
- 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 24, AP TVG § 1
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; ebenso 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP
BGB § 157 Nr. 38), sondern neben den „ergänzenden“ auch die „ändernden“ Tarifverträge,
zu einer Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT - dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L) - führt (so
Henssler/Seidensticker RdA 2011, 247, 249 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die
Neubezeichnungen im Wesentlichen der Zusammenführung der vormals getrennten
Tarifregelungen für Arbeiter und Angestellte geschuldet sind; offengelassen in BAG
25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21).
Ausgehend vom vertraglichen Regelungszweck der vorliegenden Bezugnahmeklausel -
der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Maßgabe der jeweiligen
Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes (s. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 -
Rn. 34 mwN, aaO) - kann eine Bezugnahme der Nachfolgetarifverträge auch dann
anzunehmen sein, wenn zwar nicht die „ersetzenden“, sondern lediglich die „ändernden“
Tarifverträge in der vertraglichen Abrede genannt sind. Dass die Parteien bewusst auf das
Wort „ersetzend“ verzichtet haben, ist weder dargetan noch ersichtlich.
22 b) Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung ist, dass mit einem solchen
Vertragsverständnis die Grenzen der Auslegung überschritten sein sollten, folgt das
genannte Ergebnis jedenfalls aus einer ergänzender Auslegung (ausf. zu den
Voraussetzungen und Maßstäben BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, 31 ff.,
BAGE 134, 283; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, 31 ff., NZA 2012, 100) der
Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages.
23 aa) Die dynamische Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages ist lückenhaft. Aus
der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche
Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen des
Arbeitsverhältnisses nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie
dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Durch die
weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum
1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den
TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur
Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur
Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) sowie -
vorliegend allerdings nicht einschlägig - den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 (§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur
Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-
Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Ärzte/VKA] vom 17. August
2006) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom
12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-Länder sowie - gleichfalls hier nicht einschlägig - durch
den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-
Ärzte/TdL) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 1 Teil A des Tarifvertrages zur
Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte/TdL) vom
30. Oktober 2006 hat die dynamische Entwicklung des BAT und die zu seiner Ergänzung
abgeschlossenen Tarifverträge ihr Ende gefunden. Da die arbeitsvertragliche
Bezugnahme auf dieser Dynamik aufbaut, ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November
2006 lückenhaft geworden.
24 bb) Eine nachträgliche Regelungslücke kann nicht deshalb verneint werden, weil der BAT
noch fortbesteht und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien
noch regeln könnte. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch
mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. BAG 25. August
2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Das zeigt auch
das unwidersprochene Vorbringen der Beklagten, die Tarifvertragsverhandlungen über
einen Haustarifvertrag seien auch deshalb aufgenommen worden, weil der „BAT nicht
mehr fortgeführt wurde“.
25 cc) Die mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge
entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen (zu den Voraussetzungen ausf. BAG 19. Mai 2010 -
4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 134, 283).
26 (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allerdings nicht angenommen werden,
die Parteien hätten für diesen Fall die Anwendung des von ihr geschlossenen
Haustarifvertrages vereinbart. Für die Annahme der Beklagten, lückenfüllend solle anstelle
eines Tarifvertrages mit einem bundesweiten Geltungsbereich ein für das Unternehmen
der Beklagten in einigen Bundesländern geltender Haustarifvertrag zur Anwendung
kommen, der im Wesentlichen auf den sog. DRK-Reformtarifvertrag verweist, fehlt es an
Anhaltspunkten. Darüber hinaus bestand bei Eintritt der vertraglichen Regelungslücke
spätestens am 1. November 2006 der Haustarifvertrag noch nicht. Auch fehlt es an
Anhaltspunkten, die Parteien hätten - wie es die Beklagte meint - in einem solchen Fall
dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen den später geschlossenen Haustarifverträgen
eingeräumt.
27 Ein anderes Auslegungsergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht
damit begründen, der Haustarifvertrag sei gegenüber den Nachfolgetarifverträgen für den
öffentlichen Dienst der „speziellere“ Tarifvertrag. Es handelt sich bei dem Prinzip der
Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine
Tarifkonkurrenz aufzulösen (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 49, AP TVG § 3
Nr. 48 = EzA TVG § 3 Nr. 34). Für die ergänzende Vertragsauslegung ist das tarifrechtliche
Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des
Arbeitsvertrages mit hinreichender Deutlichkeit Gegenteiliges ergibt (BAG 9. Juni 2010 -
5 AZR 122/09 - Rn. 24).
28 Weiterhin folgt auch aus § 2 Haustarifvertrag kein anderes Ergebnis. Der Inhalt der
vertraglichen Abrede in § 2 des Arbeitsvertrages wird hierdurch nicht verändert. Es steht
außerhalb der Regelungsmacht von Tarifvertragsparteien, individualvertragliche
Bezugnahmeregelungen durch tarifliche Abreden abzuändern. Gegenstand kollektiver
Regelungen durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher
Mindestarbeitsbedingungen. Die Möglichkeit, demgegenüber günstigere
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag auch für
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nicht einschränken Ebenso wenig kann ein
Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte abändern oder verkürzen
(s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 55 mwN, NZA 2012, 100).
29 (2) Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Parteien für den Fall der hier
vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks
das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten,
weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier
vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Dies wären vorliegend
zumindest die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst gewesen, die den BAT und die
ihn ergänzenden Tarifverträge ersetzten (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 -
Rn. 26 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Der TV-Zuwendung und der TV-
Urlaubsgeld, auf die der Kläger seine Ansprüche stützt, sind keine Tarifverträge, die den
TVöD, den TV-L oder den TV-Ärzte ergänzen. Sie waren deshalb im Streitzeitraum nicht
mehr Vertragsgegenstand.
30 dd) Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand,
dass die Beklagte, wie er geltend macht, keinerlei Leistungen nach dem TVöD oder dem
TV-L an den Kläger oder die übrigen Beschäftigten erbracht hat.
31 (1) Zwar darf sich das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht in
Widerspruch zum Parteiwillen setzen (st. Rspr., BGH 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83 -
BGHZ 90, 69). Dieser Grundsatz ist aber dahingehend zu präzisieren, dass eine
ergänzende Vertragsauslegung nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck
gebrachten Parteiwillen stehen und nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des
Vertragsgegenstandes führen darf (BGH 22. April 1953 - II ZR 143/52 - BGHZ 9, 273).
Ohne Bedeutung sind hingegen unterschiedliche Auffassungen der Parteien, wie eine
Regelungslücke zu schließen ist. Bei den Begleitumständen, die Rückschlüsse auf den
erklärten Geschäftswillen haben können, sind bei der Auslegung grundsätzlich nur
diejenigen zu berücksichtigen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts erkennbar waren.
Dies gilt auch im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung. Maßgebend sind die
Umstände bei Vertragsschluss. Soweit gleichwohl ein nachträgliches Verhalten der
Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen berücksichtigt wird (vgl.
Staudinger/Singer BGB 2004 § 133 Rn. 50 mwN), muss es „Rückschlüsse auf den
tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft
Beteiligten zulassen“ (BGH 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878). Hierzu bedarf
es aber einer über längere Zeit geübten einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis
(BGH 29. April 1993 - III ZR 115/91 - BGHZ 122, 287).
32 (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus der Tatsache, dass die Beklagte „bis
zum 31. Dezember 2006“ ein tarifliches Urlaubsgeld und die Zuwendung für das Jahr
2006 nach dem TV-Zuwendung zahlte, kann nach den genannten Kriterien nicht auf einen
Willen der Parteien bei Vertragsschluss geschlossen werden, es bestehe keine
Regelungslücke oder eine solche solle durch eine statische Anwendung des BAT und der
ergänzenden Tarifverträge geschlossen werden. Es fehlt an einer über längere Zeit
einverständlich ausgeübten Vertrags- oder Zahlungspraxis.
33 (a) Nach der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden
Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen
des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-L spricht vieles dafür, dass die
Arbeitsvertragsparteien den TV-L in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene
aufgespaltene Tarifsukzession bei Vertragsschluss bedacht hätten. Vorliegend bestehen
ausreichende Hinweise, die eine Orientierung (zu diesem Kriterium BAG 19. Mai 2010 -
4 AZR 796/08 - Rn. 41, BAGE 134, 283) an den tariflichen Regelungen des öffentlichen
Dienstes für die Angestellten der Länder erkennen lassen. Nach der von der Beklagten im
hiesigen Verfahren angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober
2006 - 3 Ca 1023/06 - NZA-RR 2007, 24) hat sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nach einer Vergütungsgruppe des BAT vergütet, die wiederum allein Inhalt der
Vergütungsordnung Bund/Länder gewesen ist. Weiterhin hat sie dabei geltend gemacht,
dass bundesrechtliche Regelungen nicht angewendet worden seien, sondern
Reisekosten nach dem Reisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vergütet
worden sind. Zudem handelt es sich bei der Beklagten um eine Einrichtung auf der Ebene
von mehreren Bundesländern, bei der nicht angenommen werden kann, der TVöD für den
Bereich des Bundes oder für den der Kommunen wäre vereinbart worden, wenn die
Parteien die Vertragslücke berücksichtigt hätten. Nach alledem kann mit guten Gründen
angenommen werden, die Parteien hätten die für diesen Bereich geltenden
Nachfolgeregelungen vereinbart.
34 (b) Der den BAT und die hier maßgebenden Tarifverträge ablösende TV-L trat erst zum
1. November 2006 in Kraft. Schon deshalb erlaubt das diesem Datum zeitlich
vorangegangene Vertragsverhalten der Parteien im Jahre 2006 keine Rückschlüsse auf
einen einer Lückenfüllung durch den TV-L entgegenstehenden Parteiwillen. In der Folge
ist die Zahlung eines Urlaubsentgelts nach dem TV-Urlaubsgeld im Juli des Jahres 2006
schon im Ansatz nicht geeignet, auf einen Willen der Parteien schließen zu können, auch
über das Ende der dynamischen Entwicklung des eigentlichen BAT hinaus diesen
weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Zahlung einer Zuwendung. Zwar
war zum maßgebenden Fälligkeitstermin nach dem TV-Zuwendung dieser bereits
abgelöst worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 Teil B Nr. 18 TVÜ-Länder). Die
einmalige Zahlung der Zuwendung an den Kläger in den ersten beiden Monaten nach
Inkrafttreten des TV-L ist aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, auf einen Willen
der Parteien schließen zu können, sie wollten unabhängig vom Regelungszweck der
vereinbarten dynamischen Inbezugnahme es nunmehr bei einer statischen Anwendung
des BAT und der (bisher) ergänzenden und ändernden Tarifverträge belassen. Es fehlt
bereits an einer über längere Zeit andauernden einverständlichen Vertrags- und
Zahlungspraxis.
35 Zudem war die Beklagte ua. aufgrund der von ihr im Verfahren angeführten Entscheidung
des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - NZA-RR 2007, 24),
welches eine Erstreckung einer von ihr verwendeten arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel - „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder
ändernden Tarifverträgen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt wurde.“ -
auf die Nachfolgetarifverträge abgelehnt hatte, der Auffassung, die Bezugnahmeabrede
könne „ohne Beteiligung der Mitarbeiter“ nicht zu einer Anwendung der
Nachfolgetarifverträge führen. Dieser Umstand sowie die von ihr angeführten Gründe zur
Aufnahme von Tarifvertragsverhandlungen im Jahre 2006 sprechen gegen die Annahme,
die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, die vertragliche Abrede enthalte
keine Regelungslücke und eine ergänzende Vertragsauslegung widerspreche dem im
Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen. Gleiches gilt für das Schreiben der
Beklagten vom 4. Januar 2007. Aus der Formulierung „Ansonsten gehen wir davon aus,
dass für sie der bisherige Arbeitsvertrag gemäß den BAT-Regeln weiterhin Bestand haben
wird.“ kann nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei Abschluss
des Arbeitsvertrages geschlossen werden, es solle im Falle einer Tarifsukzession wie der
vorliegenden bei einer statischen Geltung des BAT verbleiben. Die Beklagte gibt hier
lediglich ihre Rechtsauffassung entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts
Münster (24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - aaO) wieder.
36 (c) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers
davon ausgeht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei der TVöD die
arbeitsvertraglich in Bezug genommene Nachfolgeregelung. Allein die Rechtsauffassung
der Beklagten, die Bezugnahmeregelung erfasse nicht die im Wege der Tarifsukzession
vereinbarten Nachfolgetarifverträge, lässt vorliegend bereits nicht darauf schließen, sie sei
davon ausgegangen, es liege keine Regelungslücke vor. Dagegen spricht ihr Vorbringen
in den Tatsacheninstanzen, dass sie die Tarifvertragsverhandlungen im Jahre 2006
infolge der fehlenden Weiterführung des BAT aufgenommen hat. In der Folge kann auch
die weitere Fortführung der Bestimmungen des BAT nicht - wie der Kläger meint -
dahingehend verstanden werden, die Parteien hätten sich entgegen dem Regelungsplan
der dauerhaften Anbindung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst in Kenntnis
einer Regelungslücke auf die statische Beibehaltung der Tarifregelungen des BAT
einschließlich des TV-Zuwendung und des TV-Urlaubsgeld (konkludent) verständigt.
Allein die jeweils einmalige Leistung nach Maßgabe der Regelungen des BAT und der ihn
ergänzenden Tarifverträge nach deren Ablösung lässt noch keine Rückschlüsse auf ein
derartiges Verständnis der Parteien bei Abschluss des Vertrages zu.
37 c) Die Regelung zur Wahrung des arbeitsvertraglichen Besitzstandes in § 4 Satz 1
Haustarifvertrag führt entgegen der Auffassung des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.
Mit ihr wird lediglich die nach § 4 Abs. 3 TVG bestehende Rechtslage wiedergegeben.
Was Inhalt der „Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art“ ist, ist unabhängig von § 4 Satz 1
Haustarifvertrag nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung und ergänzenden
Vertragsauslegung zu bestimmen. Die Anwendung dieser Regeln führt - wie vorstehend
dargelegt - dazu, dass der BAT sowie die ergänzenden Tarifverträge nicht mehr von der
Bezugnahmeklausel erfasst sind und damit nicht mehr aufgrund einer „Vereinbarung
arbeitsvertraglicher Art“ im Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klage ist nur hinsichtlich
des Hilfsantrages zu 3) erfolgreich. Dessen Wert beträgt 5,35 vH des Gesamtstreitwertes.
Das rechtfertigt, die Kostenentscheidung in Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu
treffen.
Bepler
Winter
Treber
von Dassel
J. Ratayczak