Urteil des BAG vom 13.11.2014

Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2014, 6 AZR 634/13
Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Mai
2013 - 10 Sa 1096/12 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des
späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.
2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 eröffnete
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der
Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigte.
3 Am 20. Februar 2008 trat der Schuldner zahlreiche Forderungen erfüllungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich
angefochten hat. Am 3. März 2008 leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar
2008 geschlossenen Schuldanerkenntnis über 820.000,00 Euro, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen
hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 28. Februar 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschuldner erwirkt.
4 Am 26. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll
befand, ein Betrag von 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Löhne“ auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der
Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 28. März
2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 1.794,08 Euro. Als Verwendungszweck
war „W ARCHITEKTEN“ angegeben. Dem Beklagten wurde das Nettoentgelt am 28. März 2008 mit der Angabe „W Architekten“
gutgeschrieben.
5 Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.794,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen.
6 Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt. Er
hat die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Abrede gestellt.
7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen. Es hat kongruente
Deckung angenommen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage
des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt
ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung
zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9 I. Der Kläger hat die mittelbar über das Konto der Ehefrau des Schuldners bewirkte Erfüllung des (Netto-)Entgeltanspruchs für März 2008
und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfechtungsgegner ist der Beklagte. Das hat der Senat in seiner
Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 12) ausgeführt.
10 II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg
beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Abweichung vorliege, hält einer
revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung.
11 1. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der
Senat auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 14 bis 29). Die weiteren Argumente
des Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
des Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
12 a) Aus den vom Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. November 2007 (- IX ZR
194/04 - Rn. 25, BGHZ 174, 228) ergibt sich entgegen der Annahme des Beklagten nicht, dass eine Anfechtung nur möglich ist, wenn
durch Einschalten eines Leistungsmittlers eine sonst ohne Weiteres anfechtbare Direktzahlung umgangen werden soll. Diese
Ausführungen betreffen nicht das Vorliegen einer Inkongruenz, sondern die Frage, ob eine Rechtshandlung vorliegt, die sich als Leistung
des Schuldners darstellt, und damit die Frage, wer Anfechtungsgegner ist. Dies macht der letzte Satz der herangezogenen Passage deutlich.
Zudem findet sich diese Passage im Rahmen der Prüfung, ob ein konkurrierender, dem im dortigen Prozessverhältnis maßgeblichen
Anfechtungstatbestand des § 134 InsO vorgehender Anfechtungsanspruch des Streithelfers nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen die
dortige Beklagte als Anfechtungsgegnerin bestehe. Die Inkongruenz ist bei beiden in Betracht kommenden Anfechtungstatbeständen nicht
Tatbestandsvoraussetzung. Dementsprechend wird diese Rechtsprechung im einschlägigen Schrifttum auch allein unter dem Stichwort
„Urheber der Rechtshandlung/Rechtshandlungen Dritter“ angeführt (MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 129 Rn. 34 und 35).
13 b) Unerheblich ist, ob sich die Ehefrau des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung mit diesem „beruflich zusammengetan“
hatte, wie der Beklagte aus diversen Internetauftritten folgert. Sollte er damit vortragen wollen, der Schuldner habe mit seiner Ehefrau
einen gemeinsamen Betrieb begründet, wäre dies für die Frage der Inkongruenz ohne Belang. Dadurch wäre die Ehefrau nicht
Arbeitgeberin des Beklagten geworden. Auch im Rahmen eines gemeinsamen Betriebs bleibt Vertragsarbeitgeber allein das Unternehmen,
das den Arbeitsvertrag mit dem betroffenen Arbeitnehmer geschlossen hat. Nur diesem gegenüber stehen dem Arbeitnehmer vertragliche
Entgeltansprüche zu (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 18, BAGE 146, 323). Vertragsarbeitgeber des Beklagten wäre
deshalb der Schuldner geblieben. Dieser erfüllte aber den Entgeltanspruch für März 2008 nicht auf dem üblichen Zahlungsweg und damit
nicht in der geschuldeten Weise. Dies begründet die Inkongruenz.
14 2. Der Beklagte konnte erkennen, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG
21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323). Die Zahlung erfolgte mit dem Zusatz „W Architekten“. Der Beklagte trägt
zudem ausdrücklich vor, er habe davon ausgehen dürfen, das Gehalt seitens seines Arbeitgebers überwiesen bekommen zu haben.
15 III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
16 1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 13. Mai 2008 beim
Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich
aus den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 AZR 869/13 - Rn. 32 bis 39).
17 2. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13. November 2014
(- 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen.
18 IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131
Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen
Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011
- 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.)
nachzuholen haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es das vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom 3. August 2010
verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der
Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der
Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29, BAGE 128, 317). Es wird
weiter berücksichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich
der Rückgewähranspruch fällig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR
96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38). Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288
Abs. 1Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.).
Fischermeier
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