Urteil des BAG vom 12.11.2013

Urlaubsabgeltung - Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei lang andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.11.2013, 9 AZR 551/12
Urlaubsabgeltung - Verfall des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub bei lang andauernder
Erkrankung des Arbeitnehmers
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2012 - 11 Sa
739/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Aachen vom 29. April 2010 - 7 Ca 4601/09 -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus
dem Jahr 2008 nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu
gewähren.
2 Die 1971 geborene Klägerin, die ihre Arbeitsleistung an sechs Tagen in der Woche
erbringt, ist bei der Beklagten respektive deren Rechtsvorgängerin seit dem 17. März 2003
als Verkäuferin beschäftigt. Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-
Westfalen vom 25. Juli 2008 (MTV), der kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthielt in der für die Jahre 2008
und 2009 maßgeblichen Fassung ua. folgende Regelungen:
§ 15
Urlaub
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das
Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.
(3) Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr
36 Werktage.
(7) Der Urlaub ist möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. …
(8) Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 4 Monaten des folgenden
Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
(12) Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist er
verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung unverzüglich Kenntnis zu geben.
Die in die Zeit der Erkrankung fallenden Urlaubstage gelten in diesem Falle als nicht
genommen.
…“
3 Von März 2008 bis Mitte Mai 2009 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank.
Während der sich daran anschließenden Wiedereingliederung beantragte die Klägerin ua.,
ihr zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2008 zu gewähren. Die Beklagte
teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss an die Wiedereingliederungsmaßnahme ab
dem 11. Juni 2009 nehmen. In der Folgezeit widerrief die Beklagte die Urlaubsgewährung.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg,
ihrem Arbeitszeitkonto ua. zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008
gutzuschreiben.
4 Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe Anspruch auf zwölf Arbeitstage
tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008. § 15 MTV enthalte keine vom BUrlG
abweichenden Befristungs- und Verfallsregelungen.
5 Der Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr für das Jahr 2008 weitere zwölf Urlaubstage zu
gewähren.
6 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der tarifliche
Mehrurlaub sei gemäß § 15 Abs. 8 MTV verfallen.
7 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht
zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist weder verpflichtet, der
Klägerin tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 zu gewähren, noch, ihr
Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten.
9 I. Die Klägerin erwarb zu Beginn des Jahres 2008 einen Anspruch auf zwölf Arbeitstage
tariflichen Mehrurlaub (§ 15 Abs. 3 MTV iVm. § 3 BUrlG), der aufgrund ihrer
Arbeitsunfähigkeit in das Jahr 2009 übertragen wurde (§ 15 Abs. 7 Satz 2 MTV). Die
Revision rügt zu Recht, dass dieser Anspruch ungeachtet der fortdauernden
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 30. April 2009 verfallen ist (§ 15 Abs. 8 MTV). Die
Tarifbestimmung des § 15 Abs. 8 MTV ist insoweit wirksam, als sie einen Verfall des
Mehrurlaubs am 30. April des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres vorsieht.
10 1. Die unionsrechtlichen Vorgaben, die der Senat zum Anlass genommen hat, § 7 Abs. 3
BUrlG fortzubilden, betreffen ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier
Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die darüber hinausgehen,
frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN). Ihre
Regelungsmacht schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Unionsrecht steht einem
tariflich angeordneten Verfall des Mehrurlaubs nicht entgegen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR
575/10 - Rn. 10). Eine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung nach Art. 267
AEUV ist deshalb nicht erforderlich.
11 2. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem
eigenen, von dem des gesetzlichen Urlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen,
müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des
gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub
auszugehen. Ein „Gleichlauf“ ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei
der Befristung und Übertragung oder beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem
Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen
Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur
Befristung und Übertragung oder zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG
22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12).
12 3. Die Parteien des MTV haben sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und
eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall
des Urlaubsanspruchs getroffen. Nach der Urlaubskonzeption des MTV soll der
Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass der Anspruch auf Mehrurlaub infolge
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist. Dies folgt aus § 15 Abs. 8 MTV, demzufolge der
Urlaub im Falle der Übertragung in den ersten vier Monaten des folgenden Kalenderjahres
zu gewähren und zu nehmen ist. Hierin weicht der MTV von der gesetzlichen Regelung in
§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ab, die lediglich einen Übertragungszeitraum von drei Monaten
vorsieht.
13 4. Unerheblich ist, dass die eigenständige Tarifregelung im Hinblick auf den gesetzlichen
Mindesturlaub unwirksam ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 BUrlG iVm. § 134 BGB). Für den vom
gesetzlichen Urlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer,
den tariflichen Mehrurlaub, bleibt sie gemäß § 139 BGB wirksam (vgl. BAG 12. April 2011 -
9 AZR 80/10 - Rn. 27).
14 II. Die Beklagte schuldet die Gewährung von Mehrurlaub nicht aufgrund einer
einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Erklärung des Arbeitgebers, er gewähre einem
Arbeitnehmer Erholungsurlaub, ist im Regelfall Erfüllungs-, nicht aber
Verpflichtungshandlung. Der Arbeitgeber bringt mit der Freistellungserklärung regelmäßig
zum Ausdruck, dass er bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers durch die
Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum
erfüllen will. Ein von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein getragener Wille
des Arbeitgebers, durch die Freistellungserklärung bereits verfallene Urlaubsansprüche
neu zu begründen und diese im selben Akt (uno actu) zu erfüllen, kann nur unter
besonderen Umständen angenommen werden. Solche hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Beklagte war deshalb berechtigt, von der Urlaubsgewährung Abstand zu nehmen. Da
der Anspruch der Klägerin auf tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 mit Ablauf des
30. April 2009 unterging, bestand für eine Gewährung nach diesem Zeitpunkt kein
Rechtsgrund.
15 III. Die Klage hat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes keinen
Erfolg. Die Voraussetzungen nach § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 Satz 1,
§ 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Hat der Arbeitgeber
vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im
Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub
als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um (vgl. BAG 17. Mai 2011 -
9 AZR 197/10 - Rn. 11, BAGE 138, 58). Als der Anspruch der Klägerin auf Mehrurlaub mit
Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums am 30. April 2009 verfiel, befand sich die
Beklagte mit der Urlaubsgewährung nicht im Verzug. In seiner Entscheidung vom 17. Mai
2011 (- 9 AZR 197/10 - Rn. 14) hat der Senat dahinstehen lassen, ob in der Forderung des
Arbeitnehmers, seinem Urlaubskonto Urlaubstage gutzuschreiben, eine Mahnung iSd.
§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt. Der Senat braucht die Frage auch hier nicht zu
beantworten. Die Klägerin verlangte erstmals mit Schreiben vom 30. Juli 2009 von der
Beklagten, ihr ua. zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2008
gutzuschreiben. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits verfallen.
16 IV. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Brühler
Krasshöfer
Suckow
Matt. Dipper
Neumann