Urteil des BAG vom 14.04.2011

Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA nach Unterbrechung des Kindergeldanspruchs

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.4.2011, 6 AZR 734/09
Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA nach Unterbrechung des Kindergeldanspruchs
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 16. Juli 2009 - 13 Sa 330/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags
zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nach Wiederentstehen des Anspruchs auf Kindergeld wieder
aufzunehmen ist.
2 Der Kläger ist als Schlosser bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Aufgrund
arbeitsvertraglicher Inbezugnahme fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung, seit dem 1. Oktober 2005 der
TVöD. Der Kläger erhielt für seinen am 19. November 1987 geborenen Sohn S bis zum
30. September 2005 den Sozialzuschlag nach § 33 BMT-G II, sodann vom 1. Oktober 2005 bis
zum 30. Januar 2007 die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA von zuletzt monatlich 90,57 Euro
brutto. Der Sohn des Klägers absolvierte vom 1. August 2003 bis zum 30. Januar 2007 erfolgreich
eine Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker. Anschließend war er bis zum 31. Januar
2008 in seinem erlernten Beruf tätig. In dieser Zeit erhielt der Kläger für seinen Sohn weder
Kindergeld noch die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA. Seit dem 6. Februar 2008 absolvierte
der Sohn des Klägers an der Staatlichen Technikerschule Weilburg eine weiterführende Ausbildung
zum staatlich geprüften Techniker mit dem Schwerpunkt Produktions- und Qualitätsmanagement
im Fachbereich Maschinentechnik. Neben dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf
ist eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr in diesem Beruf Voraussetzung
für diese Weiterbildung. Bei einer Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende
berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
3 Seit Februar 2008 bezog der Kläger wieder Kindergeld. Seinen Antrag auf Zahlung der
Besitzstandszulage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 29. Januar 2010 lehnte die Beklagte ab,
weil das Kindergeld für den Sohn S nicht ununterbrochen gezahlt worden sei.
4 § 11 TVÜ-VKA bestimmt:
„Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des ... BMT-G ... in der für September 2005 zustehenden Höhe
als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. …
3
Unterbrechungen wegen der
Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; …“
5 Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 sind mit Wirkung zum 1. Juli 2008
Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA vereinbart worden. Diese bestimmen ua.:
„1.
1
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr-
oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente
auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der
Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die
Besitzstandszulage unschädlich. …
...
3.
1
Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und
jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie
nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die
Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für
diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008 einen
Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der
Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am
30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg. ...
4.
1
Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den
anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 2005
begründet. ...“
6 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA enthalte nur eine beispielhafte
Aufzählung von unschädlichen Unterbrechungstatbeständen. Er hat sich insoweit auf die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. November 2007 (- 3 Sa 9/07 -
ZTR 2008, 259) berufen. Auch die Protokollerklärungen vom 31. März 2008 verdeutlichten, dass
§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA von Beginn an nicht abschließend gemeint gewesen sei.
Ausgeschlossen sei ein Wiederaufleben der Zulage nur in den Fällen, in denen eine bewusste und
gewollte Unterbrechung des Kindergeldbezugs ohne anerkennenswerten Grund erfolgt sei. Sei
jedoch wie hier der vorübergehende Wegfall des Kindergeldbezugs zwingende Voraussetzung für
eine Weiterqualifizierung oder ein Studium, müsse eine unschädliche Unterbrechung angenommen
werden, um dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gerecht zu werden. Anderenfalls
werde der Kläger im Vergleich zu den Beschäftigten benachteiligt, deren Kinder ohne zwingend
erforderliche Berufspraxis ein Studium oder eine Weiterbildung aufnehmen könnten oder sich für ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entschieden.
7 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kind S, geboren am 19. November
1987, kinderbezogene Entgeltbestandteile seit Februar 2008 in Höhe von monatlich
90,57 Euro brutto, mithin aktuell einen Gesamtbetrag in Höhe von 633,99 Euro brutto,
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig bis zum 28. Januar 2010 verpflichtet
ist, dem Kläger für das Kind S, geboren am 19. November 1987, einen monatlichen
kinderbezogenen Entgeltbestandteil in Höhe von 90,57 Euro brutto zu zahlen.
8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die
unschädlichen Unterbrechungstatbestände seien abschließend in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA
aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien hätten ein Wiederaufleben des Anspruchs nur in den eng
begrenzten Ausnahmefällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA vorsehen wollen und ansonsten
möglichst schnell das Ziel erreichen wollen, ebenso wie bei allen ab 2005 neu eingestellten
Beschäftigten keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr zu zahlen. Seien die
Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage nach § 11 TVÜ-VKA einmal weggefallen, dann solle
diese Leistung auch nicht mehr aufleben. Folge man der Auslegung des Klägers, werde aus dem
Ausnahmefall des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA der Regelfall, weil in einer Vielzahl von Fällen eine
Weiterbildung des Kindes möglich sei.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
10 A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat mit den Zusätzen „aktuell“ in Ziff. 1 des
Klageantrags und „zukünftig“ in Ziff. 2 des Klageantrags deutlich gemacht, dass sich die
Leistungsklage auf die Zeit von Februar 2008 bis einschließlich August 2008 bezieht und die
Feststellungsklage nur den von der Leistungsklage nicht abgedeckten Zeitraum, also die Zeit von
September 2008 bis einschließlich 28. Januar 2010, erfasst. Leistungs- und Feststellungsklage
überschneiden sich also nicht, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse uneingeschränkt
zu bejahen ist (zum Fehlen des Feststellungsinteresses für die Zeit der Überschneidung von
Leistungs- und Feststellungsklage ausführlich BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 13 ff.).
11 B. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen.
Der Anspruch des Klägers auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA für seinen Sohn S ist
mit der Beendigung des Kindergeldanspruchs durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit seines
Sohnes am 31. Januar 2007 endgültig untergegangen.
12 I. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gewährt in Fällen, in denen der Kindergeldanspruch wegen der
Fortsetzung der Berufsausbildung des Kindes wieder entsteht, keinen erneuten Anspruch auf die
Besitzstandszulage für den kinderbezogenen Entgeltbestandteil.
13 1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA besteht der Anspruch auf die
Besitzstandszulage nur solange und insoweit, wie für die im September 2005 zu
berücksichtigenden Kinder ohne Unterbrechung Kindergeld gezahlt wird oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG gezahlt würde. Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz liegt nur in den in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA abschließend aufgezählten
Fällen vor, deren Voraussetzungen hier unstreitig nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinn schon BAG
18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 16, BAGE 129, 93; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 9/08 -
Rn. 15, als Nachfolgeentscheidung zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des LAG
Niedersachsen vom 16. November 2007 - 3 Sa 9/07 - ZTR 2008, 259; ebenso
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Februar 2011 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 131,
133; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 § 11 TVÜ-VKA Rn. 30;
Müller in BeckOK TVöD Stand Februar 2011 § 11 TVÜ-VKA Rn. 2d). Insoweit stehen § 11 Abs. 1
Satz 1 und Satz 3 TVÜ-VKA in einem eindeutigen und abschließenden Regel-
Ausnahmeverhältnis. Hätten die Tarifvertragsparteien, wie die Revision annimmt, Satz 3 dieser
Bestimmung nur beispielhaft gemeint, hätten sie dies mit Zusätzen wie „zum Beispiel“,
„insbesondere“ oder „etwa“ deutlich gemacht.
14 2. Entgegen der Annahme des Klägers folgt aus den durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum
1. Juli 2008, also nach Beginn des streitbefangenen Zeitraums, eingefügten Protokollerklärungen
zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nichts anderes. Diese Protokollerklärungen regeln gerade nicht den hier
streitbefangenen Fall, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf die Zulage nach
§ 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nach einer Unterbrechung des Kindergeldbezugs wieder auflebt. Einen
Rückschluss auf den Bedeutungsgehalt des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA lassen sie darum nicht
zu. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA erfasst mit dem Ruhen des
Entgeltanspruchs des Beschäftigten selbst im Stichmonat September 2005 einen gänzlich anders
gelagerten Sachverhalt. Die Protokollerklärungen Nr. 3 und Nr. 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA regeln
den Wechsel der Kindergeldberechtigung, setzen aber den ununterbrochenen Anspruch auf
Kindergeld für das Kind gerade voraus.
15 II. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 TVÜ-VKA ist mit Art. 3 GG iVm. Art. 6 GG vereinbar. Diese
Regelung benachteiligt Eltern, denen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nach einer
Unterbrechung der Berufsausbildung des Kindes wieder Kindergeld zusteht, nicht gleichheitswidrig
und lässt auch deren durch Art. 6 GG geschützte Belangte nicht gleichheits- oder sachwidrig
außer Betracht.
16 1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar
grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet jedoch die Arbeitsgerichte
dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung
führen, die die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- oder
sachwidrig außer Betracht lässt und deshalb Art. 3 GG verletzt. Dabei kommt den
Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9
Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht,
hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den
Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen
eine Einschätzungsprärogative zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 -
Rn. 20 f., BAGE 129, 93).
17 2. Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und in welchem Umfang sie neben dem rein
arbeitsleistungsbezogenen Entgelt durch einen zusätzlichen Entgeltbestandteil einen sozialen,
familienbezogenen Ausgleich gewähren wollen. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien des
öffentlichen Dienstes zu einem Systemwechsel entschlossen und die ehe- und familienbezogene
Ausgleichsfunktion eines Teils des Entgelts für die Zukunft aufgegeben hatten, waren sie an ihre
frühere Grundentscheidung, familienbezogene Entgeltbestandteile zu gewähren, auch nicht durch
die Grundsätze der Folgerichtigkeit gebunden. Sie durften sich auf die Wahrung des bei
Inkrafttreten des TVöD bestehenden Besitzstands beschränken. Sie waren bei der Gestaltung
dieser Regelung auch nicht verpflichtet, sämtliche vorstellbaren künftigen Nachteile finanziell
auszugleichen oder Vorsorge für jede in Zukunft denkbare Konstellation im Ausbildungs- und
Berufsweg der Kinder der Beschäftigten, denen die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA
zufließt, zu treffen. Bei der Ausgestaltung dieser Besitzstandsregelung waren sie lediglich
gehindert, bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne - auch unter Beachtung der Wertentscheidungen
des Art. 6 GG - sachlich vertretbaren Grund von der Besitzstandsregelung hinsichtlich des
kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Ortszuschlag auszuschließen bzw. bestimmte
Arbeitnehmergruppen ohne einen solchen sachlichen Grund bei Unterbrechungen des
Kindergeldbezugs zu begünstigen (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 2 AZR 287/07 - Rn. 23,
BAGE 129, 93; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 18, 20, BAGE 128, 219).
18 Diesen Anforderungen genügt § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.
19 a) Der Kläger rügt, er werde gegenüber den Beschäftigten benachteiligt, deren Kinder ohne
erforderliche Berufspraxis sofort nach der schulischen Ausbildung ein Studium oder eine
Weiterbildung aufnehmen können. Diese Beschäftigten beziehen durchgehend Kindergeld, so
dass die Besitzstandszulage auch während des Studiums oder der Weiterbildung weitergezahlt
wird, solange die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind.
Die Tarifvertragsparteien durften die endgültige Einstellung der Zulage nach § 11 TVÜ-VKA jedoch
auch für die Fälle anordnen, in denen der Anspruch auf Kindergeld nach einer Berufstätigkeit des
Kindes wieder entsteht.
20 aa) Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie dürfen
also bestimmte, in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ
zusammenfassen und können Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind,
generalisierend vernachlässigen, sofern die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im
Normzweck angelegt sind und diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung
entstehenden, unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten
Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch
angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur
unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 26,
BAGE 129, 93).
21 bb) Die Tarifvertragsparteien durften darauf abstellen, dass grundsätzlich mit der Einstellung der
Kindergeldzahlung der bei Überleitung in den TVöD bestehende und nach ihrem Willen allein
schützenswerte Besitzstand der Beschäftigten erlischt. In der als reine Besitzstandsregelung
ausgestalteten Bestimmung des § 11 TVÜ-VKA ist die Differenzierung danach, ob der Besitzstand
ununterbrochen fortbesteht, dh. das Kindergeld ununterbrochen fortgezahlt wird, oder der
Anspruch auf Kindergeld, an den der schützenswerte Besitzstand knüpft, sei es auch nur
vorübergehend, untergeht, bereits angelegt. Mit dieser Regelung haben sich die
Tarifvertragsparteien von dem bis dahin bestehenden Automatismus, wonach aufgrund der
vollinhaltlichen tariflichen Verweisung auf gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen eine
Entscheidung über das Kindergeld ohne Weiteres auch für den Anspruch auf die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile maßgebend sein sollte (vgl. BAG 13. März 2008 - 6 AZR 294/07 - Rn. 14,
NZA-RR 2008, 610), gelöst. Seit Inkrafttreten des TVöD ist die über § 11 TVÜ-VKA gesicherte
kinderbezogene Entgeltkomponente nur noch als Garantie des zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Besitzstands, nicht aber als Beitrag zu den Unterhaltslasten für das Kind (vgl. zu diesem Zweck
des kinderbezogenen Bestandteils im Ortszuschlag BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 -
Rn. 28, BAGE 129, 93) ausgestaltet.
22 Die Tarifvertragsparteien mussten bei ihrer Regelung nicht berücksichtigen, dass es Berufswege
gibt, bei denen zwischen schulischen Phasen, in denen ein Kindergeldbezug grundsätzlich in
Betracht kommt, auch Phasen der Berufstätigkeit geschaltet sind, in denen nach Vollendung des
18. Lebensjahres grundsätzlich kein Kindergeldanspruch besteht (§ 32 Abs. 4 EStG). Sie mussten
auch nicht danach differenzieren, ob diese Phasen der Berufstätigkeit - wie im Fall des Sohnes
des Klägers - in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind oder ob ein Kind eines Beschäftigten
sich erst nach einigen Jahren der Berufstätigkeit entschließt, sich weiterzuqualifizieren oder sogar
einen gänzlich neuen Berufsweg zu beginnen. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie
es die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD ist, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu
Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. BAG
17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).
23 Dies gilt umso mehr, als auch bei dem Ausbildungsweg des Sohnes des Klägers Fälle denkbar
sind, in denen die Zulage nach § 11 TVÜ-VKA fortgezahlt worden wäre. Wird die
Technikerausbildung in Teilzeitform absolviert, kann die erforderliche entsprechende berufliche
Tätigkeit, die Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen des Landes
Hessen vom 7. Mai 2007 (ABl. 06/07 S. 338) während der Fachschulausbildung abgeleistet
werden. In solchen Fällen kann darum ungeachtet einer neben der Ausbildung erfolgenden
Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigkeit ein Kindergeldanspruch bestehen, soweit der
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten ist (vgl. BFH 21. Januar 2010
- III R 62/08 - BFH/NV 2010, 871). Diese Feinheiten des Kindergeldrechts konnten und mussten
die Tarifvertragsparteien in der Besitzstandsregelung des § 11 TVÜ-VKA nicht berücksichtigen,
zumal dies der effizienten Umsetzung des neuen Tarifwerks, das die Abschaffung
kinderbezogener Entgeltbestandteile anstrebt, entgegengestanden hätte. Sie durften vielmehr
pauschalisierend auf die - sei es auch nur vorübergehende - Einstellung des Kindergeldbezugs
abstellen und diese zum Anlass nehmen, den Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig
untergehen zu lassen.
24 b) Auch die vom Kläger angenommene ungerechtfertigte Begünstigung der Eltern, deren Kinder
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, und denen nach dessen Beendigung
die Besitzstandszulage (wieder) gezahlt wird, liegt nicht vor.
25 aa) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Wiederaufnahme der Zahlung der
Besitzstandszulage nach Beendigung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes Eltern wie ihn nicht
diskriminiert. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA dem Umstand
Rechnung getragen, dass es sich bei Grundwehrdienst und Zivildienst als dessen Surrogat um
Grundpflichten handelte (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 30, AP GG Art. 3 Nr. 322
= EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20).
26 bb) Die Tarifvertragsparteien durften auch die Eltern, deren Kinder ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr absolvieren, gleichermaßen begünstigen. Insoweit liegt eine grundlegend
andere Konstellation als bei der Unterbrechung des Kindergeldbezugs aufgrund einer
Berufstätigkeit als Voraussetzung einer weiteren Berufsausbildung vor. Während des freiwilligen
sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres idF der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) bzw. während des freiwilligen ökologischen
Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres idF der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) sowie des diese Gesetze ablösenden
Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)
besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG grundsätzlich weiterhin Anspruch auf
Kindergeld (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Stand April 2011 TVÜ-Bund/VKA F § 11 Rn. 9). In dieser
Zeit ist damit auch ohne die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA die Besitzstandszulage
durchgehend zu zahlen. Insoweit hat § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA lediglich klarstellende Funktion.
27 Ohnehin dienen derartige Dienste nicht der Berufsausbildung. Mit ihnen werden in der Regel keine
Kenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf vermittelt. Vielmehr sollen sie den
Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln und ihr
Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken. Sie dienen insoweit überwiegend der
Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen (vgl. für das freiwillige ökologische und
das freiwillige soziale Jahr BFH 18. März 2009 - III R 33/07 - Rn. 15 f., BFHE 224, 508). Die
Berufstätigkeit des Sohnes des Klägers hat jenem dagegen gerade die praktische Berufserfahrung
vermittelt, die er als Teil der von ihm gewählten Ausbildung benötigt. An diesen Unterschied
durften die Tarifvertragsparteien anknüpfen.
28 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Brühler
Spelge
Sieberts
Spiekermann