Urteil des BAG vom 08.10.2008

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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.10.2008, 5 AZR 526/07
Unzureichende Berufungsbegründung
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten werden das Teilurteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Mai 2007 - 8 Sa 51/07 - und das
Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. September 2007 - 8 Sa
51/07 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom
28. November 2006 - 5 Ca 1741/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit der
Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom 9. August 2007 erledigt ist.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
2 Die im Jahre 1973 geborene, verheiratete Klägerin wohnt in H. Sie ist seit dem 22. Mai 2003 bei der
Beklagten als kaufmännische Angestellte mit einer monatlichen Vergütung von 2.000,00 Euro brutto
zuzüglich 39,88 Euro vermögenswirksamen Leistungen angestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein
schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, der folgende Klausel enthält:
„Die Firma ist berechtigt, eine Änderung des Aufgabenbereiches bzw. des Einsatzortes
vorzunehmen, wenn dies im Geschäftsinteresse oder zur Förderung der Angestellten
erforderlich ist.“
3 Die Klägerin arbeitete in der Niederlassung I. Diese Niederlassung wurde zum 30. April 2006
geschlossen. Die Beklagte kündigte allen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu diesem Termin, der
Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2006. Am 17. März 2006 war bei der Klägerin eine
Schwangerschaft festgestellt und der voraussichtliche Entbindungstermin 10. November 2006
errechnet worden. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf das gesetzliche
Kündigungsverbot. Im Anschluss an den erfolglosen Gütetermin bot die Beklagte der Klägerin am
11. Mai 2006 eine Beschäftigung in ihrer Niederlassung in O an. Die Klägerin lehnte dieses Angebot
mit der Begründung ab, sie sei nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung in O zu erbringen.
4 Mit Urteil vom 8. Juni 2006 stellte das Arbeitsgericht I fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2006 nicht beendet worden sei. Zur Begründung
führte es aus, dass die Klägerin die Schwangerschaft der Beklagten rechtzeitig nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt habe. Das Urteil wurde der Beklagten am 21. Juni 2006 in vollständiger Form
zugestellt und von ihr nicht angegriffen.
5 Die Beklagte bot am 21. August 2006 nochmals die Beschäftigung in O an. Die Klägerin erwiderte,
die Arbeit in O sei nicht zumutbar, sie habe ihre Arbeitskraft zu unveränderten Bedingungen
durchgängig angeboten.
6 Die Klägerin verlangt die vertragsgemäße Vergütung nebst vermögenswirksamen Leistungen für
die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2006. Die Beklagte sei aufgrund der unwirksamen
Kündigung in Annahmeverzug geraten. Ihre Aufforderung, die Beschäftigung für die Dauer des
Kündigungsrechtsstreits aufzunehmen, habe den Annahmeverzug nicht beenden können.
7 Die Klägerin hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen aus den Nettobeträgen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung
sowie von 199,40 Euro auf das näher bezeichnete vermögenswirksame Konto der Klägerin zu
verurteilen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin habe es an dem erforderlichen
Leistungswillen gefehlt. Mangels anderer Alternative hätte sie die Arbeit in O gemäß der
vertraglichen Versetzungsklausel aufnehmen müssen.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr durch Teilurteil
stattgegeben und durch Schlussurteil über die Kosten entschieden. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat die Revisionsverfahren bzgl. Teilurteil und Schlussurteil
zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung von Teil- und Schlussurteil des
Landesarbeitsgerichts und zur Verwerfung der Berufung der Klägerin, soweit der Rechtsstreit nicht
durch den beim Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich vom 9. August 2007 erledigt ist.
11 I. Die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortführungsvoraussetzung
einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ist nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin ist
unzulässig.
12 1. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen wie folgt begründet: Voraussetzung
für den Annahmeverzug der Beklagten wäre ein Leistungswille der Klägerin gewesen. Daran habe
es gefehlt. Die Beklagte habe der Klägerin mit Recht und entsprechend billigem Ermessen
Arbeiten in der Niederlassung O zugewiesen. Etwaige freie Arbeitsplätze in W und B seien nicht
vertragsgemäß gewesen. Die Klägerin hätte die Arbeit in O zumindest unter dem Vorbehalt der
späteren gerichtlichen Überprüfung aufnehmen müssen.
13 2. Dagegen hat die Klägerin in der Berufungsbegründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Angebot
der Arbeitsleistung sei nach § 296 BGB entbehrlich gewesen. Darüber hinaus liege in der
Erhebung der Kündigungsschutzklage ein schlüssiges Arbeitsangebot. Dieses Angebot habe
fortbestanden. Mit dem Schreiben vom 11. Mai 2006 habe die Beklagte lediglich eine befristete
Beschäftigung bis zur Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreits angeboten. Damit habe
sie den Annahmeverzug nicht beenden können. Dasselbe gelte für das Schreiben der Beklagten
vom 21. August 2006, das auf das Schreiben vom 11. Mai 2006 Bezug nehme. Die Klägerin habe
ohne Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits annehmen
müssen, wiederum nur vorläufig tätig werden zu sollen. Mangels Beendigung des
Annahmeverzugs bestehe der Verzugslohnanspruch bis zum 30. September 2006.
14 3. Diese Ausführungen werden den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung nicht gerecht.
15 a) Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung
die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der
Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer
anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen,
in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird.
Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung
des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Demnach muss die
Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen
lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der
Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare
Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den
rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese
bekämpfen will (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519
Nr. 14, zu 2 der Gründe mwN aus der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs und des
Bundesarbeitsgerichts) .
16 b) Die Berufungsbegründung der Klägerin geht auf die Begründung, mit der das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen hat, nämlich den fehlenden Leistungswillen der Klägerin, mit keinem Wort ein.
Die Argumentation der Berufung, Entbehrlichkeit eines Angebots der Klägerin sowie generell keine
Beendigung des Annahmeverzugs durch das Angebot einer Prozessbeschäftigung, berührt § 297
BGB überhaupt nicht und ist von vornherein untauglich, die Annahme eines fehlenden
Leistungswillens in Frage zu stellen. Die Berufungsbegründung macht auch weder geltend, eines
Leistungswillens bedürfe es im Falle des § 296 BGB überhaupt nicht, noch, dieser sei gegeben,
weil die Klägerin gerade nur die befristete Beschäftigung abgelehnt habe oder weil mit dem in der
Kündigungsschutzklage liegenden Arbeitsangebot ohne Weiteres ein Leistungswille verbunden sei.
Vielmehr hat das Arbeitsgericht als Kern seiner Begründung angenommen, die Klägerin hätte in O
arbeiten müssen; weil sie das abgelehnt habe, habe es an dem erforderlichen Leistungswillen
gefehlt. Dies greift die Berufungsbegründung überhaupt nicht an.
17 c) Die Klägerin ist mit Verfügung vom 21. Mai 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Berufung hingewiesen worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2008 Stellung genommen.
Auch hiernach bleibt es bei der Beurteilung, dass sich die Berufungsbegründung nicht mit der
tragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt: Die Berufungsbegründung
führt gerade nicht aus, es komme auf den Leistungswillen für das Vorliegen eines
Annahmeverzugs überhaupt nicht an. Diese Rechtsauffassung wird erstmals im Schriftsatz vom
11. Juni 2008 vertreten. Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich des gesamten Streitzeitraums das
Fehlen eines Leistungswillens angenommen und deshalb einen Annahmeverzug der Beklagten
verneint. Es hat weiter angenommen, die Arbeitsleistung in O sei vertraglich geschuldet gewesen
und habe billigem Ermessen entsprochen. Auf beide Erwägungen, die die Entscheidung tragen,
geht die Berufungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein. Die Frage
der Beendigung des Annahmeverzugs durch bloße Aufforderung zur (ggf. auch nur befristeten)
Arbeitsleistung ist hiervon ganz unabhängig.
18 II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision gemäß den §§ 91, 97 ZPO zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Zoller
Heyn