Urteil des BAG vom 24.06.2014

Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Absenkung der Sonderzahlung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2014, 1 AZR 1044/12
Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Absenkung der Sonderzahlung
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. November 2012 - 8 Sa
803/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe einer Jahressonderzahlung.
2 Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer vom Kirchenkreis H geführten Pflegeeinrichtung,
als Altenpflegehelferin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 26. November 1992 ist ua.
bestimmt:
㤠2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) in der für die Angestellten im Bereich der
Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltende Fassung (BAT-KF) und nach
den sonstigen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen
und von dem Ev. Altenheim Hamm e. V. übernommenen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen, sowie nach den besonderen im Krankenhaus z. Z. oder in Zukunft
geltenden Gesetzen und Verordnungen.
…“
3 § 19 BAT-KF lautet:
„(1) Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben
Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt
in den Entgeltgruppen 1 bis 8,…
90 v.H.,
des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August und
September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; …“
4 In der Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende
(Beschäftigungssicherungsordnung - BSO) der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen
Arbeitsrechtlichen Kommission idF vom 2. Juli 2010 (BSO) ist bestimmt:
㤠1
Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung
(1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
einer Dienststelle im Sinne des § 3 MVG durch Dienstvereinbarung gemäß § 36
MVG zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden,
dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der Höhe der
Jahressonderzahlung um bis zu 50 % der nach § 19 BAT-KF bzw. § 19 MTArb-KF
maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der
regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40,5 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich. …
§ 2
Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1
(1) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden,
wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil der Dienststelle
nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehenden Kirchensteuern
oder erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des
Schuldendienstes zu erfüllen.
(2) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher
die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend
erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen
zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder
Rechnungsprüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der
weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden,
um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation
herauszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienststellenleitung darzulegen,
dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht
helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigung
zu überwinden.
(3) …“
5 Die Beklagte und die in ihrer Dienststelle errichtete Mitarbeitervertretung schlossen unter
dem 12. Oktober 2011 eine „Dienstvereinbarung zur Reduzierung der
Jahressonderzahlung um bis zu 50 % nach der BSO (Beschäftigungssicherungsordnung)“
(DV 2011). Deren § 1 Abs. 1 lautet:
㤠1
(1) Für das Jahr 2011 und das Jahr 2012 werden die Personalkosten durch
Absenkung der Jahressonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der sich nach § 19 BAT-
KF und § 19 MTArb-KF ergebenden Beträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Ev. Pflegedienste im Kirchenkreis H gGmbH verringert.“
6 Die Beklagte gewährte der in der Entgeltgruppe 3a des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
für Angestellte im Pflegedienst eingruppierten Klägerin für das Jahr 2011 nur die
entsprechend der DV 2011 verringerte Jahressonderzahlung iHv. 1.083,33 Euro.
7 Die Klägerin hat gemeint, sie könne für das Jahr 2011 die ungekürzte
Jahressonderzahlung verlangen. Die DV 2011 sei unwirksam. Die Dienststellenleitung
habe entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 BSO der Mitarbeitervertretung die Planung der weiteren
organisatorischen und finanziellen Maßnahmen nicht dargelegt. Die Erfüllung dieser
Informationspflicht sei eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss einer
Dienstvereinbarung nach der BSO.
8 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.083,33 Euro brutto nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember
2011 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren zuletzt gestellten
Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage in dem noch
streitgegenständlichen Umfang zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Zahlung einer weiteren Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von
1.083,33 Euro brutto. Die in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-KF bestimmte Höhe der
Jahressonderzahlung von 90 % des der Klägerin in den Kalendermonaten Juli, August
und September 2011 durchschnittlich gezahlten Entgelts ist für das Jahr 2011 durch § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 1 BSO iVm. § 1 Abs. 1 DV 2011 auf 50 % der maßgeblichen
Berechnungsgrundlage wirksam verringert worden. Den sich nach der DV 2011
ergebenden Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat die Beklagte erfüllt.
12 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen
Bezugnahme der BAT-KF in der für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen
jeweils geltenden Fassung und die in deren Bereich beschlossenen und von der
Beklagten übernommenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Zu diesen
gehört auch die BSO. Bei beiden Vertragswerken handelt es sich um eine von der
Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossene
und von der Beklagten übernommene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Der Inhalt der in
der Dienststelle der Beklagten abgeschlossenen DV 2011 ist sowohl durch die in § 2 des
Arbeitsvertrags enthaltene Bezugnahmeklausel wie auch über die Öffnungsklausel in § 1
Abs. 1 BSO in das Vertragsrecht einbezogen. Einer solchen Übernahme bedarf es, weil
die DV 2011 - anders als Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) - nicht
unmittelbar für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse gilt. Es fehlt wie bei den auf dem
sog. Dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen an einer im
säkulären Recht enthaltenen Anordnung ihrer normativen Wirkung (BAG 20. November
2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354; 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 -
Rn. 17, BAGE 141, 16; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 2 a der Gründe). Sofern die
Ausführungen in der zu § 38 MAVO ergangenen Senatsentscheidung vom 19. Juni 2007 (-
1 AZR 340/06 - Rn. 41, BAGE 123, 121) in gegenteiliger Weise verstanden werden
könnten, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
13 2. Die in der Entgeltgruppe 3a des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte im
Pflegedienst eingruppierte Klägerin hat zwar nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-KF
Anspruch auf eine Jahressonderzahlung iHv. 90 vH des sich nach § 19 Abs. 2 BAT-KF
berechnenden Durchschnittentgelts. Die Beklagte hat aber von der ihr durch § 1 Abs. 1,
§ 2 Abs. 1 BSO iVm. § 1 Abs. 1 DV 2011 eröffneten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch
gemacht.
14 a) Die nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BSO bestehenden Voraussetzungen für den Abschluss
einer auf das MVG-EKD gestützten Dienstvereinbarung lagen vor. Diese Vorschriften
ermöglichen die Abweichung von der Regelung in § 19 BAT-KF für Angehörige einer
Dienststelle iSd. § 3 MVG-EKD aufgrund einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG-
EKD. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbständige Einrichtung der
Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (§ 3 Abs. 1 MVG-EKD).
15 b) Eine abweichende Regelung über die Höhe der Sonderzuwendung konnte nach der in
§ 36 Abs. 1 Satz 3 MVG-EKD enthaltenen Öffnungsklausel durch Dienstvereinbarung
erfolgen.
16 Nach § 36 Satz 1 MVG-EKD können Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung
Dienstvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder
erweitern, einschränken noch ausschließen, die ua. auf Beschlüssen der
Arbeitsrechtlichen Kommission beruhen (Satz 2). Nach der in Satz 3 enthaltenen
Öffnungsklausel können durch eine solche Regelung ausgestaltete Arbeitsentgelte und
sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei
denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu. Dies ist
vorliegend der Fall. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSO gestattet den Abschluss einer
Dienstvereinbarung zur Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-
KF um bis zu 50 vH.
17 c) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BSO für eine Dienstvereinbarung über die Höhe
der Sonderzahlung für das Jahr 2011 sind erfüllt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Beklagte bei Abschluss
der DV 2011 nicht in der Lage, aus den erwirtschafteten Mitteln die laufenden
Verpflichtungen zu erfüllen.
18 d) Das Landesarbeitsgericht musste auch nicht den von der Klägerin geäußerten
Bedenken gegen die Einhaltung des in § 2 Abs. 2 BSO vorgesehenen Verfahrens
nachgehen. Ein etwaiger Verstoß des Dienststellenleiters gegen die dort bestimmten
Informationspflichten führt nicht zur Unwirksamkeit einer auf der Grundlage von § 1 Abs. 1
BSO abgeschlossenen Dienstvereinbarung. Dies folgt aus der Auslegung der BSO.
19 aa) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifverträge anzusehen
sind, nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen auszulegen. Danach ist vom
Wortlaut der Arbeitsrechtsregelung auszugehen und anhand dessen der Sinn der
Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der
Regelungsgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der
Bestimmungen sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Arbeitsrechtsregelungen
ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen
Zusammenhang. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer
Auslegungskriterien, wie der Entstehungsgeschichte der Arbeitsrechtsregelungen oder
ihrer praktischen Handhabbarkeit geklärt werden (BAG 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 -
Rn. 15).
20 bb) Danach hing die Wirksamkeit der DV 2011 nicht von einer bestimmten
Informationspflicht des Dienststellenleiters ab.
21 (1) Hierfür spricht schon der Wortlaut. Nach § 2 Abs. 1 BSO kann eine Dienstvereinbarung
unter den dort bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden. Hierauf nimmt § 2
Abs. 2 BSO ersichtlich Bezug und bestimmt ein Verfahren, das dem Abschluss der
Dienstvereinbarung nach § 1 Abs. 1 BSO voranzugehen hat. Dass die Einhaltung dieses
Verfahrens Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss der Dienstvereinbarung ist,
legen weder die BSO noch das MVG-EKD fest.
22 (2) Auch der Regelungszweck der BSO spricht gegen die Annahme der von der Revision
vertretenen Unwirksamkeitsfolge.
23 (a) Zweck der durch die BSO eröffneten Abweichungsmöglichkeit ist die Reduzierung der
Personalkosten bei Vorliegen der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSO genannten
Voraussetzungen. Die Kürzung der Jahressonderzuwendung oder alternativ die
Veränderung der Arbeitszeit sollen dazu beitragen, in einer für die Dienststelle
schwierigen wirtschaftlichen Situation den Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern.
24 (b) Mit dem in § 2 Abs. 2 BSO festgelegten Verfahren für den Abschluss einer
Dienstvereinbarung wird dem Dienststellenleiter und der Mitarbeitervertretung ein
Handlungsrahmen vorgegeben, der aus Sicht der Arbeitsrechtlichen Kommission vor
Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung zu beachten ist. Die gegenüber dem MVG-
EKD erweiterten Unterrichtungs- und Nachweispflichten des Dienststellenleiters sollen es
der Mitarbeitervertretung ermöglichen, die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der
Dienststelle und ihre voraussichtliche Entwicklung einzuschätzen. Auf der Grundlage der
vom Dienststellenleiter erhaltenen mündlichen und schriftlichen Angaben kann sie eine
von ihr zu verantwortende Entscheidung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung
treffen, mit der die Jahressonderzahlung um bis zu 50 vH abgesenkt wird. Bei dieser
handelt es sich um eine freiwillige Dienstvereinbarung, deren Abschluss die Dienststelle
gegen den Willen der Mitarbeitervertretung nicht erzwingen kann. Auch daher bedarf es
der Annahme einer Unwirksamkeitsfolge als Sanktion zur Wahrung der
Informationspflichten des Dienststellenleiters nicht.
25 (c) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass Gründe der
Rechtssicherheit gegen das von der Revision vertretene Verständnis von § 2 Abs. 2 BSO
sprechen.
26 Hinge die Wirksamkeit der nach § 1 Abs. 1 BSO abzuschließenden Dienstvereinbarung
von der Erfüllung einer abstrakt bestimmten Informations- und Nachweispflicht des
Dienststellenleiters ab, wäre in jedem Individualstreit nachzuprüfen, ob das in § 2 Abs. 2
BSO vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Eine solche
Auslegung stünde im Widerspruch zu dem mit § 1 Abs. 1 BSO verfolgten Regelungsziel.
Selbst wenn die für den Abschluss der Dienstvereinbarung maßgeblichen Gründe
bestanden haben und die Reduzierung der Jahressonderzahlung durch die wirtschaftliche
Situation der Dienststelle gerechtfertigt war, wäre die dadurch beabsichtigte Reduzierung
der Personalkosten gefährdet, wenn die Dienstvereinbarung allein deshalb unwirksam
wäre, weil aus der individuellen Sicht von Dritten bestimmte Erörterungen zwischen dem
Dienststellenleiter und der Mitarbeitervertretung unterblieben sind. Es hätte daher einer
ausdrücklichen Regelung bedurft, sollte eine etwaige Nichtbeachtung des in § 2 Abs. 2
BSO beschriebenen Handlungsrahmens zur Unwirksamkeit einer gleichwohl
abgeschlossenen Dienstvereinbarung führen.
27 e) Sonstige Unwirksamkeitsgründe gegenüber der DV 2011 sind weder von der Klägerin
geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
28 3. Danach ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf
Zahlung der durch die DV 2011 reduzierten Jahressonderzahlung erfüllt. Dies ist zwischen
den Parteien unstreitig.
Schmidt
K. Schmidt
Koch
D. Wege
Klosterkemper