Urteil des BAG vom 12.12.2012

Rücknahme der Revision - Eingruppierung eines Kassenleiters - Umfang der Rüge in der Revisionsbegründung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.12.2012, 4 AZR 171/11
Eingruppierung eines Kassenleiters
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 27. Januar 2011 - 5 Sa 673/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus
ergebende Gehaltsdifferenzen.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1979 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25 Stunden als Leiter der Gemeindekasse beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund einer dynamischen
Verweisungsklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag bis zum 30. September 2005 der BAT
und findet seither der TVöD/VKA Anwendung. Nach der Überleitung aus der
Vergütungsgruppe Vc BAT in den TVöD/VKA vergütet die Beklagte den Kläger nach
Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/VKA.
3 Von März 1994 bis zum 31. Oktober 2000 erhielt der Kläger zu der ihm gezahlten Vergütung
nach Vergütungsgruppe Vc BAT eine „freiwillige, jederzeit widerrufbare“ Zulage in Höhe
von 180,00 DM monatlich. Diese Zulage widerrief die Beklagte im Oktober 2000 mit der
Begründung, dass
„...
die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage … nicht
gegeben (sind).“
4 Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 seine
Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Vb BAT als Kassenleiter und zugleich Leiter der
Vollstreckungsstelle.
5 Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung des Klägers mit der Begründung ab, ein vom
Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstelltes Gutachten habe ergeben, dass die
Stelle des Kassenverwalters bei der Beklagten lediglich mit Vergütungsgruppe VIb BAT zu
bewerten sei. Auch sei der Kläger nicht Leiter der Vollstreckungsstelle.
6 Nach weiterem erfolglosen Antrag auf Höhergruppierung im Februar 2005 hat der Kläger
mit seiner der Beklagten am 5. April 2006 zugestellten Klage sein Begehren auf
Höhergruppierung und Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum bis zum 30. Juni
2006 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei zutreffend in der
Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert gewesen. Daraus folge eine Überleitung in die
Entgeltgruppe 9 TVöD. Er leite nicht nur die Kasse, sondern sei auch Leiter der
Vollstreckungsstelle. Dass der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende nach der
Dienstanweisung die Vollstreckungsklausel und die Anträge auf Erlass eines
Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids unterzeichne, stehe dem nicht entgegen.
Die Unterzeichnung sei ein rein formaler Akt. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf die
hilfsweise geltend gemachte, widerrufene Zulage in Höhe von 92,03 Euro monatlich. Der
Widerruf sei unwirksam. Diesen Anspruch habe er rechtzeitig geltend gemacht. Er sei auch
nicht verwirkt. In Gesprächen der Jahre 2002 und 2005 habe er zum Ausdruck gebracht,
dass er wenigstens an einem Ausgleich durch die Zulage festhalte.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. festzustellen, dass er als Leiter der Kasse, der zugleich Leiter der
Vollstreckungsstelle ist, gemäß TVöD Entgeltgruppe 9 einzugruppieren und zu
vergüten ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.709,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. April
2006 für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2006 zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.:
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.558,04 Euro brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
6. April 2006 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages angeführt, der Kläger sei
nicht Leiter der Vollstreckungsstelle. Die sich aus der Dienstanweisung ergebende
Zuständigkeit des Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden für die Unterzeichnung von
Vollstreckungsklauseln hindere eine solche Annahme. Die Geltendmachung der bereits im
Jahre 2000 eingestellten Zulage sei verwirkt. Der Kläger habe eine Weiterzahlung der
Zulage vor der Klageerhebung nicht verlangt, auch nicht gesprächsweise in den Jahren
2002 und 2005.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hauptanträge
durch das Landesarbeitsgericht wendet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist sie unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende
Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch
auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA und entsprechender
Vergütungsdifferenzen noch auf Zahlung der freiwilligen Zulage.
11 I. Der Senat war an einer Sachentscheidung durch die vom Kläger erklärte Rücknahme
der Revision nicht gehindert. Die Rücknahme ist unwirksam. Eine Rücknahme der
Revision ist nur bis zur Verkündung des Revisionsurteils zulässig
(Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 74 Rn. 21; zu § 516 ZPO
BGH 30. März 2006 - III ZB 123/05 -). Der entsprechende Schriftsatz des Klägers ist per
Telefax beim Bundesarbeitsgericht am 12. Dezember 2012 erst um 14.34 Uhr
eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil bereits verkündet worden, nämlich
gegen 14.00 Uhr.
12 II. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der
Hauptanträge zu 1. und 2. durch das Landesarbeitsgericht richtet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. Deshalb bestehen auch
die geltend gemachten Entgeltdifferenzen für den Zeitraum vom 14. Juni 2000 bis 30. Juni
2006 nicht.
13 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der
TVöD/VKA Anwendung. Hinsichtlich der Eingruppierung verweist der TVöD/VKA iVm.
dem TVÜ-VKA ua. auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT. Dabei entspricht
nach der Überleitungstabelle die vom Kläger begehrte Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der
Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT.
14 2. Der Kläger erfüllt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb BAT
nicht. Es kann dahinstehen, ob er - wie die Parteien übereinstimmend meinen - Leiter
einer Kasse im tariflichen Sinne ist. Er ist jedenfalls nicht zugleich Leiter der
Vollstreckungsstelle.
15 a) In der Vergütungsgruppe Vb BAT sind ua. eingruppiert:
„Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in
Vergütungsgruppe IV b oder IV a eingereiht.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“
16 Die entsprechende Protokollerklärung Nr. 1 lautet:
„Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der
Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und
Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.“
17 b) Leiter der Vollstreckungsstelle im tariflichen Sinne ist nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, wer verantwortlich zu prüfen hat, ob die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind, dem die Ausfertigung der
Vollstreckungsklausel obliegt und der die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hat,
ohne dass er sie selbst im Einzelnen ausführen muss (BAG 16. April 1975 - 4 AZR
294/74 - mwN; Clemens/Scheuring/
Steingen/Wiese Ergänzungsband zum TVöD VergO VKA Anm. 16a). Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer dieser drei
Voraussetzungen, kann eine Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal nicht
erfolgen (Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale Anl. 1a
zum BAT(VKA) VergGr. Vb Erl. 7 Hinweis 3).
18 c) Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Er fertigt die Vollstreckungsklausel nicht
aus.
19 aa) Vorliegend gelten für die Vollstreckung gemeindlicher Forderungen die nachfolgend
aufgeführten Regelungen.
20 (1) In Art. 23 ff. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
(BayVwZVG) ist die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldforderung
begründet wird, wie folgt geregelt:
„Art. 24
Vollstreckungsanordnung
(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle
ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1. …
2. in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des
Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt:
‚Diese Ausfertigung ist vollstreckbar’.
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die
für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den
Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben
sind.
Art. 26
Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind berechtigt, zur
Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend
machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.
(2) Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(5) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Geldforderungen
und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner
und der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. …
(7) Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung über die
Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 sind entsprechend
anzuwenden. … Rechtsbehelfe gegen die Pfändung und Verwertung beweglicher
Sachen durch eigene Vollstreckungsbedienstete der Gemeinden, Landkreise,
Bezirke und Zweckverbände und gegen die Pfändung und Einziehung von
Geldforderungen und andere Vermögensrechte durch Gemeinden, Landkreise und
Bezirke … unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.“
21 (2) Die Aufgaben der Gemeindekasse werden in der Verordnung über das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den
Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik) in Kraft getreten am 1. Januar 1977
(BayRS II S. 443), zuletzt geändert am 3. Januar 2011, wie folgt bestimmt:
㤠42
Aufgaben der Kasse
(1) Zu den Kassengeschäften gehören
1. die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
2. die Verwaltung der Kassenmittel,
3. die Verwahrung von Wertgegenständen,
4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine
andere Stelle damit beauftragt ist.
(2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Vollstreckung und die
Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren,
Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge),
soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere
Stelle damit beauftragt ist.
(3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften
dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von
Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur
Beschäftigte der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen
annehmen oder Auszahlungen leisten.“
22 (3) Die Beklagte hat die Zuständigkeit für die Vornahme von Vollstreckungsaufgaben ihrer
Kasse sowohl für die Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen als auch für die
Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche in einer Dienstanweisung für das Finanz- und
Kassenwesen, in Kraft seit dem 1. März 1996 (Dienstanweisung), geregelt. Dort heißt es in
㤠8
Aufgaben der Kasse (§ 42 Abs. 1 - 3,47,70 und 81 KommHV)
(5) Verfahren bei zwangsweiser Einziehung (§ 25 KommHV)
Die zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt im
Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 18 - 28
VwZVG und des achten Buches der ZPO.
Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft erstellt die Ausstandsverzeichnisse.
Die Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 VwZVG) wird vom
1. Bürgermeister unterzeichnet.
Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft leitet das Ausstandsverzeichnis an den
zuständigen Gerichtsvollzieher weiter und erledigt den damit verbundenen
Schriftverkehr.
Für die Zwangsvollstreckung der privat-rechtlichen Forderungen sind
ausschließlich die Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.
Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft beantragt beim Amtsgericht den Erlaß
eines Mahnbescheides (§§ 688 ff ZPO).
Nach Ablauf der Zahlungsfrist des gerichtlichen Mahnbescheides ist von der Kasse
der Verwaltungsgemeinschaft nach Prüfung der Rechtslage die
Zwangsvollstreckung zu beantragen.
Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides und auf Einleitung der
Zwangsbeitreibung (Vollstreckungsbescheid) ist vom 1. Bürgermeister oder
Vertreter i.A. zu unterschreiben.“
23 bb) Nach den vorstehenden Regelungen erteilt der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzende
(1. Bürgermeister) die Vollstreckungsklausel und nicht der Kläger.
24 (1) Für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinde sind der
Gemeindekasse nach § 8 Abs. 5 Satz 5 Dienstanweisung lediglich Teile der Maßnahmen
zur Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels zugewiesen, nämlich die Stellung eines
Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht (§ 8 Abs. 5
Satz 6 Dienstanweisung) und - bei Ausbleiben eines Widerspruchs - der Antrag auf Erlass
eines Vollstreckungsbescheides (§ 8 Abs. 5 Satz 7 Dienstanweisung). Im Wesentlichen
obliegt aber die Zwangsvollstreckung den Gerichten und den Gerichtsvollziehern. Dabei
sind die Mahn- und Vollstreckungsbescheidsanträge nicht vom Kassenleiter, sondern
vom 1. Bürgermeister zu unterzeichnen (§ 8 Abs. 5 Satz 8 Dienstanweisung).
25 (2) Soweit die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Wege der
zwangsweisen Einziehung nach den Maßgaben des BayVwZVG erfolgt, sieht § 8 Abs. 5
Satz 2 und Satz 3 Dienstanweisung vor, dass die Kasse zwar die Ausstandsverzeichnisse
erstellt; die hierauf als Voraussetzung für die Durchführung der zwangsweisen Einziehung
zu setzende Vollstreckungsklausel - „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ - wird jedoch
vom 1. Bürgermeister unterzeichnet.
26 cc) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.
27 (1) Ihr Hinweis, ein „Verwaltungsakt“ bzw. ein „Vollstreckungsbescheid“ entfalte auch dann
volle Rechtswirkung gegenüber dem Betroffenen, wenn er allein vom Kläger als
Kassenleiter unterzeichnet wäre, weshalb die Unterzeichnung durch den 1. Bürgermeister
„reiner Formalismus“ sei, ist nicht folgerichtig. Eine Vollstreckung setzt einen
Vollstreckungstitel voraus, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Dass
der Kläger als Kassenleiter die Vollstreckungsklausel nicht erteilen darf, bestreitet er nicht.
Soweit er sich darauf berufen will, ein von ihm unrechtmäßigerweise unterzeichneter
„Vollstreckungsbescheid“ über privatrechtliche Forderungen erzeuge ebenfalls rechtliche
Wirkung, übersieht er, dass er einen solchen gar nicht unterzeichnen kann, da dieser
allein von dem dafür zuständigen Amtsgericht erlassen wird. In Frage steht deshalb allein
die - wirksame - Stellung eines Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, was
aber zur Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmales nicht ausreichend wäre.
28 (2) Soweit der Kläger meint, ihm obliege die entscheidende Prüfung der
Vollstreckungsvoraussetzungen, die ihn dadurch als Leiter der Vollstreckungsstelle
qualifiziere, verkennt er die genannten tarifvertraglichen Anforderungen nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Prüfung der rechtlichen
Voraussetzungen für eine Vollstreckung reicht hiernach nicht aus. Kumulativ
hinzukommen muss die Befugnis zum Ausfertigen der Vollstreckungsklausel, die ihm
vorliegend nicht übertragen wurde.
29 (3) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die alleinige Zeichnungsbefugnis des
1. Bürgermeisters in den genannten Vollstreckungsangelegenheiten nicht gegen das
höherrangige Recht aus Art. 100 BayGO. Dieser lautet:
„Art. 100
Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle
außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der
Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und
Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht
gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters
wahrnehmen.“
30 Hienach ergibt sich die Funktion eines Leiters einer Vollstreckungsstelle gerade nicht aus
dem Gesetz, sondern aus dem übertragenen Aufgabenkreis. Wird dem 1. Bürgermeister
die Aufgabe übertragen, die Vollstreckungsklauseln zu erteilen, widerspricht dies
entgegen der Auffassung des Klägers nicht der gesetzlich vorgesehenen Trennung von
Anordnungsbefugnis und Kassenverwaltung, sondern vollzieht sie.
31 (4) Im Übrigen wäre selbst bei einer Unwirksamkeit von § 8 Abs. 5 Dienstanweisung
lediglich die Befugnis zur Klauselerteilung durch den 1. Bürgermeister unwirksam. Dass
diese Befugnis dann dem Kläger als Kassenleiter zwingend zuwachsen würde, lässt sich
den rechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
32 III. Der in der Revisionsinstanz angefallene Hilfsantrag ist unzulässig. Die
Revisionsbegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
33 1. Soweit die Revision auf Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts gestützt wird, muss
sie die Tatsachen, aus denen sich der Rechtsfehler ergibt bezeichnen (§ 551 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Beruft sie sich - wie hier - auf die Unterlassung einer
gebotenen Beweisaufnahme durch das Landesarbeitsgericht, so ist diese Rüge nur
zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die Angabe der
Schriftsatz- oder Protokollstellen enthält, mit der der Beweis in der Berufungsinstanz
angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich
gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen
kann (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 722/05 -).
34 2. Soweit die Revision materiell-rechtliche Fehler des Landesarbeitsgerichts rügt, muss
ihre Begründung gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den behaupteten
Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des
Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss eine Auseinandersetzung mit den
Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Das erfordert eine konkrete
Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG
21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 12, BAGE 134, 130).
35 3. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht.
36 a) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen
Begründung. Die Revisionsbegründung enthält weder die Angabe eines konkreten
Beweisthemas noch die Nennung eines Schriftsatzes oder des Protokolls, in dem der
nach Auffassung der Revision zu Unrecht übergangene Beweisantritt erfolgt ist.
37 b) Soweit die Revision die Abweisung des Hilfsantrages mit der Begründung angreift, es
liege keine Verwirkung vor, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den
tragenden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils und damit an einer
ordnungsgemäßen Revisionsbegründung.
38 Das Landesarbeitsgericht hat - wie bereits das Arbeitsgericht - den Vortrag des Klägers
zum Widerruf der Zulage als zu pauschal und unsubstanziiert angesehen. Die Revision
hat sich mit dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht auseinandergesetzt,
sondern hat den als zu unbestimmt gerügten Vortrag nahezu wörtlich in derselben
pauschalen Weise wiederholt, der im Übrigen bereits nicht zwischen dem
Höhergruppierungsbegehren und einer Stellungnahme zum Widerruf der Zulage
unterscheidet.
39 Soweit sich der Kläger auf sein Schreiben vom 14. Dezember 2000 beruft, mit dem er zum
Ausdruck gebracht haben will, „dass er die Streichung der Zulage eben nicht auf sich
beruhen und hinnehmen wollte“, ist dies bereits angesichts des Wortlauts des Schreibens
erkennbar unrichtig. Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag sei
insoweit zu unbestimmt und daher unschlüssig, geht die Revisionsbegründung mit keinem
Wort ein.
40 IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos ist
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eylert
Winter
Creutzfeldt
G. Kleinke
J. Ratayczak