Urteil des BAG vom 20.03.2013

Leistungsentgelt - Berechnungsgrundlage - Tarifauslegung - § 18 TVöD

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.3.2013, 10 AZR 690/11
Leistungsentgelt - Berechnungsgrundlage - Tarifauslegung
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 4. März 2011 - 9 Sa 2564/10 - aufgehoben,
soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2010 -
24 Ca 20518/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird
insgesamt zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe eines im Jahr 2009 zu zahlenden Leistungsentgelts.
2 Der Kläger ist seit 1989 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft
Tarifbindung Anwendung der Tarifvertrag vom 11. September 2006 für die Arbeitnehmer
der Stiftung Warentest, der im Wesentlichen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
vom 13. September 2005 (TVöD-Bund) und diesen ergänzende Tarifverträge für
anwendbar erklärt, und der Tarifvertrag Leistungsentgelt/Erfolgsbeteiligung vom
11. September 2008 (TV L/E).
3 Die im Januar 2003 getroffene Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des TVöD zum
Inkraftsetzen des TVöD verhält sich auszugsweise wie folgt:
„3.
Es besteht Einigkeit über die Einführung einer variablen,
leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst, die neben das
Monatsentgelt tritt. Zielgröße ist ein Volumen von 8 % der Entgeltsumme der
Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
Im Jahr 2007 wird mit einem Volumen von 1 % der Summe der ständigen
Monatsentgelte des Vorjahres gestartet. Das Volumen wird aus Ziffer 4
gespeist.
4.
In den Jahren 2005 und 2006 wird eine Jahressonderzahlung auf der
bisherigen Grundlage bestehend aus Zuwendung und Urlaubsgeld gezahlt.
Beginnend mit dem Jahr 2007 bemisst sich die von diesem Jahr an
dynamische Jahressonderzahlung von folgenden Prozentsätzen auf der
Basis der noch im TVöD festzulegenden Bemessungsgrundlage:
90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8
80 % für die Entgeltgruppen 9 bis 12
60 % für die Entgeltgruppen 13 bis 15
Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen
Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West.“
4 § 18 TVöD-Bund regelt zum Leistungsentgelt Folgendes:
„(1) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das
Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung
zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(2) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu
einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das
Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der
ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des
TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das
Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist
zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher
Auszahlung der Leistungsentgelte.
(3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.
…“
5 Der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die
Beschäftigten des Bundes vom 25. August 2006 (LeistungsTV-Bund) enthält folgende
Regelungen:
㤠9
Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD
(1) Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Beschäftigten
jeder Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel
ausgebracht ist, zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem
Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der
Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD
bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. …
(2) Für die Ermittlung der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 Abs. 2
Satz 1 TVöD) wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. Dezember zugrunde gelegt. Das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1
ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.
(3) Wird das Gesamtvolumen der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils nicht
ausgeschöpft, so erhöht sich das betreffende Volumen im Folgejahr um die
verbleibenden Restanteile. Überschreitungen eines Volumens werden im
Folgejahr auf das betreffende Volumen angerechnet.
§ 16
Einführungs- und Übergangsregelungen
(1) Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des
Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v.H. des ihnen für den
Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte
im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene
Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn, für die Beschäftigte/den
Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung stattgefunden.
Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das
Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr
2008. Der erste Leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert
mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der daran anschließende
Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei
Monate verlängert werden.
(2) Kommt bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15
zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats
April 2008 6 v.H. des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden
Tabellenentgelts. Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den
verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens der Verwaltung bzw. des
Verwaltungsteils. Solange auch in den Folgejahren keine
Dienstvereinbarung zustande kommt, gelten Satz 1 und Satz 2
entsprechend.
§ 17
Begriffsbestimmungen
(2) Leistungszeitraum ist der Zeitraum, welcher für die Feststellung der
Leistungen der Beschäftigten berücksichtigt wird.
(3) Feststellungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem die Leistungen der
Beschäftigten festgestellt werden.
…“
6 Der zum 1. Oktober 2008 in Kraft getretene TV L/E enthält folgende Regelungen:
㤠2
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung erhalten ein Leistungsentgelt
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund. Die Bestimmungen über das
Leistungsentgelt des Öffentlichen Dienstes im Übrigen, insbesondere der
Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes
(LeistungsTV-Bund) im Ganzen finden keine Anwendung, es sei denn, die
nachstehenden Bestimmungen sehen hiervon Abweichendes ausdrücklich vor.
§ 4
(2) Das Leistungsentgelt gemäß § 2 und die Erfolgsbeteiligung gemäß § 3
werden unverzüglich nach Aufstellung und Billigung des
Jahresabschlusses für das Bezugsjahr ausgeschüttet.
§ 16
Das nach Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007
und 2008 verbliebene Entgeltvolumen erhöht das Gesamtvolumen des gemäß § 2
dieses Tarifvertrages ermittelten Leistungsentgeltbetrages für das Bezugsjahr 2008.
§ 17
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt rückwirkend für
das gesamte Bezugsjahr 2008.
…“
7 Im Jahr 2006 betrug die Summe aus 1 % der ständigen Tabellenentgelte der Beschäftigten
der Beklagten 103.460,45 Euro, im Jahr 2007 103.607,95 Euro und im Jahr 2008
106.819,95 Euro. Die Beklagte kehrte im Juli 2007 insgesamt 49.613,91 Euro
entsprechend 6 % des für März 2007 gezahlten Tabellenentgelts und im April 2008
49.564,08 Euro entsprechend 6 % des für Dezember 2007 gezahlten Tabellenentgelts
aus. Im Juni 2009 zahlte sie ein Leistungsentgelt aus einem Volumen von
107.635,00 Euro, davon an den Kläger 515,00 Euro.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Jahr 2009 ein
Leistungsentgelt aus einem Volumen von 214.710,36 Euro zahlen müssen. Das in den
Jahren 2007 und 2008 nicht ausgekehrte Entgeltvolumen sei nach § 16 TV L/E in den
Gesamtleistungsentgeltbetrag für das Bezugsjahr 2008 eingeflossen; insgesamt errechne
sich ein Anspruch in Höhe von 1.027,32 Euro, worauf der ausgekehrte Betrag
anzurechnen sei.
9
Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 495,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247
BGB seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Juli 2007 und April 2008
geleisteten Zahlungen seien für den ersten tariflich vorgesehenen Bezugszeitraum 2007
und die im Juni 2009 erbrachte Zahlung für den zweiten tariflich vorgesehenen
Bezugszeitraum 2008 erbracht worden; weitere Leistungsentgelte habe sie bis
einschließlich 2009 nicht erbringen müssen.
11
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie
weitgehend abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
12 Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision zulässige Revision (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 233 ZPO;
vgl. BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 11 ff., BAGE 126, 211; 20. Januar 2004 -
9 AZR 291/02 - zu A der Gründe, BAGE 109, 180) ist begründet. Der Kläger hat nach § 2
TV L/E iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund Anspruch auf Leistungsentgelt für das
Bezugsjahr 2008 in der geltend gemachten Höhe. Das im Jahr 2009 gezahlte
Leistungsentgelt war unter Einbeziehung verbliebener Entgeltvolumen der Jahre 2007 und
2008 aus einem Betrag von 214.710,36 Euro zu berechnen.
13 I. Nach § 2 Satz 1 TV L/E erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten ein
Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund, mithin aus einem
Gesamtvolumen von 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den
Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der Beklagten. Vorjahr iSd. Norm ist
das zuletzt abgeschlossene Jahr, in dem die Mittel „erwirtschaftet“ worden sind (vgl. BAG
23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 20, 22, BAGE 135, 318), für das im Jahr 2009
ausgezahlte Leistungsentgelt somit das Jahr 2008. Für dieses Bezugsjahr waren
106.819,95 Euro bereitzustellen.
14 II. Dieser Betrag hat sich nach § 16 TV L/E um ein nach Anwendung von § 16
LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebenes Entgeltvolumen
von 107.890,41 Euro erhöht.
15 1. § 16 TV L/E findet Anwendung. Die Parteien streiten über die Höhe des im Jahr 2009
fälligen Leistungsentgelts für das „Bezugsjahr 2008“.
16 2. Im Kalenderjahr 2007 ist nach § 16 TV L/E iVm. § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund
ein Entgeltvolumen von 53.846,54 Euro verblieben. Die Beklagte hat (vgl. § 16 Abs. 1
Satz 1 LeistungsTV-Bund) im Juli 2007 insgesamt ein Leistungsentgelt in Höhe von
49.613,91 Euro ausgekehrt. Das nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund in diesem Jahr zur
Verfügung stehende Entgeltvolumen betrug jedoch 1 vH der ständigen Monatsentgelte
des Vorjahres 2006, mithin 103.460,45 Euro. Auch im Jahr der Einführung des
Leistungsentgelts 2007 stand - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein
Entgeltvolumen von 1 vH der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Verfügung. Dies
ergibt die Auslegung von § 18 TVöD-Bund und § 16 LeistungsTV-Bund.
17 a) Bereits der Wortlaut spricht für ein solches Normverständnis.
18 aa) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund entspricht bis zu einer Vereinbarung eines
höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen grundsätzlich 1 vH der ständigen Monatsentgelte des „Vorjahres“ aller
unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten. „Vorjahr“ ist das Leistungs-
und Bezugsjahr, für welches das Leistungsentgelt gezahlt wird. Zwar wurde im Jahr 2006
die Leistung der Beschäftigten nicht bemessen, § 18 Abs. 3 TVöD-Bund verweist
bezüglich näherer Regelungen aber auf einen Bundestarifvertrag, den LeistungsTV-Bund.
Dieser enthält in § 16 ergänzende Einführungs- und Übergangsregelungen. Nach § 16
Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des
Monats Juli 2007 ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des
ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts, ein sog.
„undifferenziertes Leistungsentgelt“ (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 -
BAGE 135, 318). Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund hat das „danach“
verbleibende Entgeltvolumen „für“ das Jahr 2007 das Gesamtvolumen der Verwaltung
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für das Jahr 2008 erhöht.
19 bb) Das Wort „für“ lässt zwar für sich genommen ein Verständnis als denkbar erscheinen,
dass das im Jahr 2007 zu zahlende (undifferenzierte) Leistungsentgelt als Vorschuss auf
das im Jahr 2008 fällige Leistungsentgelt „für“ das Jahr 2007 gezahlt werden sollte, nahe
liegend ist das aber nicht. Der Wortlaut der Überschrift „Einführungs- und
Übergangsregelungen“ weist vielmehr darauf hin, dass die Einführung des
Leistungsentgelts nicht dem normalen Rhythmus von Leistung und Abrechnung folgen
sollte. Die in § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund ausdrücklich bestimmte Zahlung von
Leistungsentgelt im Jahr 2007 und der Übertrag des „danach“ verbleibenden
Entgeltvolumens zeigen, dass im Einführungsjahr 2007 pauschale Zahlungen vorgesehen
waren und der verbleibende Rest in das im Jahr 2008 zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen für das erste „echte“ Leistungsjahr 2007 einfließen sollte.
20 b) Der Tarifzusammenhang bestätigt, dass sowohl „im“ Jahr 2007 wie auch „im“ Jahr 2008
die Zahlung eines Leistungsentgelts vorgesehen war (vgl. auch BAG 16. Mai 2012 -
10 AZR 202/11 -).
21 aa) § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund bestimmt die Zahlung eines weiteren
(undifferenzierten) pauschalen Leistungsentgelts im April 2008, soweit bis zum 30. Juni
2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande gekommen ist. Wiederum soll sich
das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund „im“ Folgejahr um den
verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens erhöhen. Dass die pauschalen Zahlungen in
den Jahren 2007 und 2008 nur ein Abschlag auf das Leistungsentgelt „für“ das
Leistungsjahr 2007 waren, ergibt sich aus dieser Regelungssystematik nicht.
22 bb) Die für die Beklagte geltende Übergangsregelung des § 16 TV L/E bestätigt dies.
Danach erhöht das nach Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren
2007 und 2008 verbliebene Entgeltvolumen das Gesamtvolumen des
Leistungsentgeltbetrags „für das Bezugsjahr 2008“. Daraus folgt, dass vor dem Jahr 2009
„in“ den Kalenderjahren 2007 und 2008 die Zahlung von Leistungsentgelt vorgesehen
war.
23 c) Die Entstehungsgeschichte des TVöD stützt dieses Tarifverständnis. Nach Ziff. 3 der
Einigung der Tarifvertragsparteien des TVöD über das Inkraftsetzen des TVöD sollte „im“
Jahr 2007 mit einem Volumen von 1 vH der Summe der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres gestartet und dieses Volumen aus Ziff. 4, mithin aus der Umstellung von
Zuwendung und Urlaubsgeld auf eine Jahressonderzuwendung, „gespeist“ werden; die
Einsparungen aus der Umstrukturierung sollten in das Entgeltvolumen für das
Leistungsentgelt einfließen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 22,
BAGE 135, 318). Generiert wurden die Einsparungen erstmalig im Jahr 2007. Es liegt
deshalb nahe, dass sie unmittelbar in diesem Jahr das (undifferenzierte) Leistungsentgelt
„speisen“ und nicht erst zeitversetzt im nächsten Jahr 2008 „für“ das Jahr 2007 zur
Auszahlung kommen sollten.
24 d) Letztlich unterstreicht die Tarifpraxis diese Auslegung. Nach Ziff. 2.2 Abs. 4 der
Durchführungshinweise des BMI vom 11. Dezember 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/18) zu § 16
LeistungsTV-Bund standen für das Jahr 2007 als Gesamtvolumen 1 vH der ständigen
Monatsentgelte des Jahres 2006 zur Verfügung und sollten die Beschäftigten die
verbleibenden „Restbeträge aus 2007“ nach Abschluss des ersten Leistungszeitraums
zusammen mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen für das Jahr 2008
ausgezahlt erhalten. Der erste Leistungszeitraum begann am 1. Juli 2007 (§ 16 Abs. 1
Satz 4 LeistungsTV-Bund) und dauerte maximal neun Monate. Daraus folgt, dass es im
Jahr 2007 (ohne Leistungsfeststellung) und im Jahr 2008 (nach Leistungsfeststellung für
2007) ein Leistungsentgelt geben sollte. Dass Durchführungshinweise des BMI vom
Tarifverständnis der Arbeitgeberseite abweichen, ist fernliegend.
25 3. Auch im Jahr 2008 wurde das Entgeltvolumen von 157.454,49 Euro
(103.607,95 Euro + 53.846,54 Euro) nicht ausgeschöpft; die Beklagte hat 49.564,08 Euro
ausgekehrt. Damit wurden nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund 107.890,41 Euro in
das Folgejahr übertragen. Insgesamt ergibt sich im Jahr 2009 ein Entgeltvolumen von
214.710,36 Euro; daraus errechnet sich für den Kläger der geltend gemachte Betrag.
26 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
Thiel
Kiel