Urteil des BAG vom 17.06.2014

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten

Pressemitteilung Nr. 27/14
Berechnung einer Betriebsrente - Unterschiedliche
Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und
Angestellten
Die
unterschiedliche
Behandlung
von
gewerblichen
Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der
Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann
zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die
Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung
auswirken, unterschiedlich sind.
Der Kläger war seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der
Beklagten beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung sehen für vor dem 1. Januar 2000
eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben
einer
prozentualen
Brutto-
und
Nettogesamtversorgungsobergrenze
bestimmt
die
Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht
überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der
ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag
ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die
Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben
Vergütungsgruppe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die
Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe
vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner
Betriebsrente erstrebt, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor
dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die
unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern
und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge ist nicht zu
beanstanden. Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten
erhalten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben
Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang
zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein
höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf
eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben
Vergütungsgruppe. Es ist deshalb im Hinblick auf die
zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche
Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für
Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 757/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 22. März 2012 - 13 Sa 254/11 -