Urteil des BAG vom 16.11.2011

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.11.2011, 7 ABR
48/10
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen
Ausbildungsbetrieb
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2010 - 13 TaBV 89/09 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
2 Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin organisiert in ihrem Betrieb Telekom Ausbildung (Betrieb
TA) die Ausbildung aller Auszubildenden im Konzern. Beteiligter zu 2. ist der dort im Jahr
2009 neu gewählte Betriebsrat. Die im Betrieb TA beschäftigten 836 Arbeiter, Angestellten
und Beamten nehmen überwiegend Ausbilderaufgaben wahr. Ein Teil der Mitarbeiter, die
nicht dem Leitungsbereich angehören, ist mit organisatorischen Tätigkeiten in
Sekretariaten und Verwaltungsstellen befasst. Die Hauptverwaltung des Betriebs TA
befindet sich in Bonn. Theoretische Unterweisungen erhalten die etwa 12.000
Auszubildenden in 33 regionalen Ausbildungszentren. Die praktische Berufsausbildung
findet überwiegend in anderen Betrieben der Arbeitgeberin und in Betrieben der
Konzerntöchter, aber auch im Betrieb TA selbst statt. Auszubildende, die dort
Betriebseinsätze absolvieren, erlernen weit überwiegend kaufmännische Berufe
(Bürokaufleute/Industriekaufleute), ein geringer Anteil erhält eine technische Ausbildung.
Im dritten Quartal 2009 waren im Betrieb TA insgesamt 342 Auszubildende im
Betriebseinsatz beschäftigt, von denen etwa 200 älter als 18 Jahre alt waren.
3 Die Mitbestimmungsstruktur im Betrieb TA ist durch den Tarifvertrag „Mitbestimmung
Telekom Ausbildung“ (TV 122) geregelt. In diesem Tarifvertrag vom 12. Oktober 2001 idF
vom 20. März 2009 heißt es auszugsweise:
㤠1 Mitbestimmungsstruktur
(1) Telekom Ausbildung ... stellt einen Betrieb mit einem Betriebsrat,
Auszubildendenvertretungen bei den Ausbildungszentren ... und einer
Konzern-Auszubildendenvertretung dar. Die Zuordnung und die Anzahl der
Freistellungen werden in besonderen Tarifverträgen geregelt.
§ 2 Betriebsrat
(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte des Betriebsrats bestimmen sich,
soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den
Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildende haben
weder das aktive noch das passive Wahlrecht für diesen Betriebsrat. Der
Betriebsrat des TA vertritt die Arbeitnehmer und Beamten; er arbeitet mit
den Auszubildendenvertretungen zusammen.
§ 3 Auszubildendenvertretung
(1) Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen
richten sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders
geregelt, nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden
Bestimmungen des BetrVG. Auszubildendenvertreter haben in ihrem
Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende
während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen.“
4 Mit Wahlausschreiben vom 25. Mai 2009 setzte der Wahlvorstand für die im Betrieb TA
erforderlich gewordene Neuwahl des Betriebsrats die Zahl der zu wählenden
Betriebsratsmitglieder - unter Einbeziehung der sich im Betriebseinsatz beim Betrieb TA
befindlichen Auszubildenden - auf 15 fest. Die Betriebsratswahl fand am 14. Juli 2009
statt. An ihr nahmen die zu dieser Zeit im praktischen Einsatz im Betrieb TA befindlichen
volljährigen Auszubildenden teil. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag veröffentlicht.
5 Mit der bei Gericht am 21. Juli 2009 eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin
die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Auszubildenden im Betrieb TA seien auch während eines dort stattfindenden
praktischen Betriebseinsatzes keine wahlberechtigten Arbeitnehmer dieses Betriebs. Sie
seien in den Ausbildungsbetrieb nicht eingegliedert, da sich dessen Zweck in der
Ausbildung erschöpfe. Bei den büroorganisatorischen Tätigkeiten handle es sich um
verwaltungstechnische Nebenaufgaben zur Erfüllung des Ausbildungszwecks.
„Bürokaufmännische Dienstleistungen“ stellten keinen abgrenzbaren, eigenständigen
Betriebszweck innerhalb des Ausbildungsbetriebs dar. Daher hätten die Auszubildenden
im Betrieb TA nicht an der Wahl des Betriebsrats beteiligt werden dürfen. Deshalb sei
auch kein 15-köpfiger, sondern ein 13-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt
festzustellen, dass die Wahl zum Betriebsrat Telekom Ausbildung vom 14. Juli
2009 im Betrieb Telekom Ausbildung der Arbeitgeberin unwirksam ist.
7 Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Er hat die Auffassung
vertreten, Auszubildende, die sich im Betrieb TA im berufspraktischen Betriebseinsatz
befänden, erfüllten die Begriffsmerkmale des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie stünden in
einem Ausbildungsverhältnis zu der Arbeitgeberin und seien in den Betrieb eingegliedert.
8 Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Antrag
der Arbeitgeberin entsprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Beschlusses. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem
zulässigen, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim
Arbeitsgericht eingegangen Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin zu Recht
entsprochen und die Wahl des Betriebsrats im Betrieb TA vom 14. Juli 2009 nach § 19
Abs. 1 BetrVG für unwirksam erklärt. Auszubildende, die ihren berufspraktischen Einsatz
in dem Betrieb TA absolvieren, sind keine Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie
sind Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb und nicht in diesen eingegliedert.
Daran ändert auch der berufspraktische Einsatz im selben Betrieb nichts. Die
Auszubildenden waren deshalb weder nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt, noch
durften sie bei der Zahl zu wählender Mitglieder des Betriebsrats nach § 9 Abs. 1 BetrVG
berücksichtigt werden.
10 I. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht
angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht
erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
beeinflusst werden konnte. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht gehören
§ 7 Satz 1 BetrVG und § 9 BetrVG.
11 1. Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind nach § 5
Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst
oder mit Telearbeit beschäftigt werden.
12 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Arbeitnehmereigenschaft
eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem
Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrags voraus, dass
der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. etwa BAG
13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12
= EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2). Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein
Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische
Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen
Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende
unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter
betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie
durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und
Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des
Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks
eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb
anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es,
diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als
Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im
Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR
44/06 - Rn. 15, aaO). Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in
demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht,
Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BetrVG und damit nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt:
Sie sind an die Arbeitgeberin vertraglich gebunden und in einen Betrieb eingegliedert.
13 b) Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten
Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5
BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt. Ihre Ausbildung
vollzieht sich nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des
Ausbildungsbetriebs, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische
Ausbildung zu vermitteln. Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören
betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend
BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran
anschließend 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312;
ferner 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni
2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG
2001 § 5 Nr. 2). Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen des arbeitstechnischen
Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs. Sie werden nicht als Lernende
an Aufgaben geschult, die in dem Betrieb anfallen und auch von den dort tätigen
Mitarbeitern verrichtet werden. Vielmehr sind sie selbst Gegenstand des Betriebszwecks
und der betrieblichen Tätigkeit, die auf sie und ihre Berufsausbildung hin ausgerichtet ist
(BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - aaO).
14 c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht
den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom
Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (vgl. BAG 13. Juni
2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001
§ 5 Nr. 2). Wird ein Auszubildender ganz überwiegend von den dem Betriebszweck
„Vermittlung von Berufsausbildung“ dienenden Mitarbeitern ausgebildet und zeitweilig
gemeinsam mit anderen Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Hilfstätigkeit
berufspraktisch tätig, so wird er dadurch nicht aus dem Kreis derjenigen Auszubildenden
„herausgelöst“, die vom Betrieb in Verfolgung seines eigentlichen Zwecks der Vermittlung
von Berufsausbildung ausgebildet werden. Die Erwägung des Senats, eine Mitarbeit von
Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Betrieb (zB in der
Kantine eines Berufsbildungszentrums) könne zu einer Eingliederung und damit zu einer
Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 ABR
61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972
§ 5 Nr. 61), gilt jedenfalls nicht in Fällen, in denen keine von dem Zweck des
Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang
stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 -
Rn. 36, aaO). Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob eine andere Beurteilung
geboten ist, wenn die Auszubildenden für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zum
Zwecke ihrer Ausbildung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers oder eines anderen
Konzernunternehmens eingesetzt werden. In einem derartigen Fall kann eine - in dem
reinen Ausbildungsbetrieb zu verneinende - „Eingliederung“ durchaus in Betracht kommen
(vgl. in diesem Zusammenhang BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 19, EzA
BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 35, NZA 2012,
223).
15 2. Die Betriebsratsgröße richtet sich nach § 9 BetrVG. Sie knüpft an die Anzahl der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Dabei kommt es nicht auf die Belegschaftsstärke
an einem bestimmten Stichtag, zB am Tag der Betriebsratswahl oder am Tag des Erlasses
des Wahlausschreibens, sondern auf die Anzahl der „in der Regel“ beschäftigten
Arbeitnehmer an (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 12 =
EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 4). Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG sind die betriebsangehörigen
Arbeitnehmer. Voraussetzung ist daher - jedenfalls grundsätzlich -, dass es sich um
Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG handelt, also um Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation
eingegliedert sind (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 16, aaO).
16 II. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Auszubildenden des
Betriebs TA keine Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebs iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Sie
werden dies auch nicht dann, wenn sie zeitweilig im Betrieb TA eine praktische
Ausbildung absolvieren. Die Auszubildenden waren daher im Betrieb TA weder nach § 7
Satz 1 BetrVG wahlberechtigt, noch bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG zu
berücksichtigen.
17 1. Die Auszubildenden des Betriebs TA sind auch in der Zeit ihrer praktischen Ausbildung
im Betrieb TA keine Arbeitnehmer dieses Betriebs.
18 a) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und das Bundesarbeitsgericht auch
wiederholt entschieden hat, handelt es sich beim Betrieb TA (bzw. dessen
Vorgängerbetrieben TTC/TT) um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. zuletzt BAG
13. August 2008 - 7 AZR 450/07 - Rn. 22 mwN; 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 -
Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10). Ausschließlicher Zweck dieses
Betriebs ist die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe. Deshalb werden
die Auszubildenden nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs
eingesetzt.
19 b) Das gilt auch für die Auszubildenden, die im Betrieb TA zeitweilig einen praktischen
Ausbildungseinsatz absolvieren. Insbesondere die Verwaltung des Betriebs TA, in dem
die Auszubildenden in kaufmännischen Berufen ausgebildet werden, verfolgt keinen
eigenständigen, von der Berufsausbildung unabhängigen arbeitstechnischen Zweck. Mit
der organisatorischen und personellen Verwaltung der Ausbilder und der Auszubildenden
wird nur eine die Berufsausbildung fördernde Hilfsfunktion erfüllt. Die Verwaltung hat somit
dienenden Charakter, vergleichbar mit im Ausbildungsbetrieb anfallenden
Reparaturarbeiten durch Betriebshandwerker (vgl. dazu BAG 12. September 1996 - 7 ABR
61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972
§ 5 Nr. 61).
20 2. Die Auszubildenden des Betriebs TA sind daher für die Wahl des Betriebsrats in diesem
Betrieb nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. § 2 Abs. 1 Satz 2 TV 122, der das
ausdrücklich ausspricht, gibt insoweit die betriebsverfassungsrechtliche Rechtslage
zutreffend wieder. Der Wahlvorstand hat somit die Auszubildenden zu Unrecht an der
Wahl beteiligt.
21 3. Außerdem hat der Wahlvorstand die Auszubildenden zu Unrecht bei der nach § 9
Satz 1 BetrVG zu bestimmenden Größe des zu wählenden Betriebsrats berücksichtigt.
22 4. Die beiden Verstöße gegen das Wahlrecht waren geeignet, das Wahlergebnis zu
beeinflussen. Ohne die Teilnahme der etwa 200 Auszubildenden hätte das Wahlergebnis
anders ausfallen können. Außerdem war nach § 9 Satz 1 BetrVG bei 836
wahlberechtigten Arbeitnehmern kein 15-köpfiger, sondern ein 13-köpfiger Betriebsrat zu
wählen. Eine Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich. Der Verstoß gegen § 9
BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Wahl (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 23, AP
BetrVG 1972 § 9 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 4; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 -
Rn. 22).
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