Urteil des BAG vom 10.12.2008

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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.12.2008, 4 AZR 813/07
Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen nach § 18 MTV Eifelhöhen-Klinik bei
Gewährung von Freizeitausgleich - Tarifauslegung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 12. Mai 2006 - 11 Sa 132/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Zeitzuschlags nach einem Haustarifvertrag für
Arbeit an Feiertagen.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Klinik in Nettersheim-Marmagen seit 1996 als Koch bei
einer Bruttostundenvergütung von zuletzt 10,99 Euro beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft
beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Eifelhöhen-Klinik
(MTV-EHK).
3 Der Kläger arbeitete dienstplanmäßig an folgenden gesetzlichen Feiertagen:
1. Freitag
18. April 2003
9 h Karfreitag
2. Donnerstag 1. Mai 2003
7,5 h Maifeiertag
3. Freitag
3. Oktober 2003
7,5 h Tag der Dt. Einheit
4. Samstag
1. November 2003 7,5 h Allerheiligen
5. Donnerstag 25. Dezember 2003 10 h 1. Weihnachtstag
6. Donnerstag 1. Januar 2004
7,5 h Neujahr
7. Montag
12. April 2004
7,5 h Ostermontag
8. Samstag
1. Mai 2004
7,5 h Maifeiertag
9. Montag
31. Mai 2004
7,5 h Pfingstmontag
10. Sonntag
3. Oktober 2004
7,5 h Tag der Dt. Einheit
11. Montag
1. November 2004 Allerheiligen
12. Sonntag
26. Dezember 2004 7,5 h 2. Weihnachtstag
13. Sonntag
1. Mai 2005
7,5 h Maifeiertag
14. Sonntag
15. Mai 2005
7,5 h Pfingstsonntag
15. Donnerstag 26. Mai 2005
7,5 h Fronleichnam
4 Für diese Feiertagsarbeit gewährte die Beklagte dem Kläger jeweils zeitnah einen der Arbeitszeit
entsprechenden - bezahlten - Freizeitausgleich. Sie zahlte zusätzlich dafür - eine von ihr
zugesicherte Nachzahlung von 5 % für den 1. Mai 2004 unterstellt - einen Feiertagszuschlag in
Höhe von 35 % und - soweit der Feiertag auf einen Sonntag fiel - einen Zeitzuschlag von 30 %.
5 Der Kläger verlangt von der Beklagten „gemäß § 18 MTV-EHK“ die Zahlung eines weiteren
Feiertagszeitzuschlags in Höhe von 100 % der Stundenvergütung. Die für den Streitfall vorrangig
maßgebenden Vorschriften des MTV-EHK lauten:
„§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
1.)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 37,5
Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde zu
legen. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten
Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die ausgefallenen oder geleisteten
dienstplanmäßigen Stunden.
2.)
3.)
… Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch
eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder
ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden Woche
auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede
auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung nach dem
Vergütungstarifvertrag gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll
auf Antrag des Beschäftigten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit
an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der
Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden,
wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
4.)
5.)
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und
für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
§ 12 Überstunden / Rufbereitschaft
1.)
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen.
§ 18 Zeitzuschläge
1.)
Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Beschäftigte Zeitzuschläge. Sie
betragen je Stunde:
a)
für Arbeit an Sonntagen
30
v.H.
b)
für nicht dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, die keine Überstundenarbeit ist
50
v.H.
c)
für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag
fallen, sowie am Ostersonntag und nach Pfingstsonntag
135
v.H.
bei Freizeitausgleich
35
v.H.
e)
für Überstunden und Mehrarbeitsstunden
30
v.H.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 18 MTV-EHK ein höherer Zeitzuschlag
zu. Die Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 MTV-EHK
um die ausgefallenen oder dienstplanmäßig geleisteten Stunden stelle keinen Freizeitausgleich iSd.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK dar. Denn § 18 MTV-EHK sei eine abschließende
Regelung. Nichts spreche für eine Bezugnahme auf § 9 MTV-EHK. § 9 Abs. 1 Satz 3 MTV-EHK
entspreche § 15 Abs. 1 BAT in der Fassung bis zum 30. September 1974. Diese Regelung des
MTV-EHK sei im Jahre 1977 vereinbart worden. Daraus sei zu folgern, dass die
Tarifvertragsparteien des MTV-EHK eine bewusste Besserstellung der Beschäftigten hätten
herbeiführen wollen, indem ungeachtet des - bezahlten - Freizeitausgleichs nach § 9 Abs. 3 MTV-
EHK ein Feiertagszuschlag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK in Höhe von 135 %
oder ein zusätzlicher freier Tag und 35 % Zuschlag zu gewähren seien. Die Rechtsprechung zur
Auslegung des § 15 BAT nF könne daher nicht herangezogen werden. Ein anderes Verständnis der
§§ 9, 18 MTV-EHK verstoße auch gegen § 11 ArbZG, nach welchem der Ersatzruhetag zwingend
zu gewähren sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine
gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßende Regelung hätten vereinbaren wollen. Eine von § 11
ArbZG abweichende tarifliche Regelung iSd. § 12 ArbZG liege erkennbar nicht vor. Daraus folge,
dass er bei der Arbeitsleistung an einem Wochenfeiertag nicht nur Anspruch auf Freistellung nach
§ 9 MTV-EHK habe, sondern gemäß § 18 MTV-EHK Anspruch auf einen weiteren - zweiten -
Freizeittag. Für den Fall, dass dieser zweite Freizeittag nicht gewährt werde, er also nur einen Tag
Freizeitausgleich erhalte, sei ein Zuschlag in Höhe von 135 % zu zahlen. Hieraus ergebe sich die -
der Höhe nach unstreitige - Klageforderung.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 634,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2005 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, § 18 MTV-EHK
könne nur im Zusammenhang mit § 9 MTV-EHK gesehen werden. § 18 MTV-EHK betreffe nicht
etwa einen von § 9 MTV-EHK unabhängigen Freizeitausgleich, sondern den in § 9 Abs. 3 MTV-
EHK geregelten Ausgleich. Da es weder eine gesetzliche noch eine außerhalb von § 9 Abs. 3 MTV-
EHK liegende tarifliche Anspruchsgrundlage für einen Freizeitausgleich für Arbeit an einem
Wochenfeiertag gebe, müsse § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK ausschließlich den
Freizeitausgleich iSd. § 9 Abs. 3 MTV-EHK meinen. Der Kläger verkenne den Regelungsgehalt des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 MTV-EHK. Die Norm stelle lediglich sicher, dass Feiertagsarbeit gleichzeitig als
Mehrarbeit mit dem Überstundenzuschlag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) MTV-EHK vergütet
werde, indem diese Zeit begrifflich nicht der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechnet werde. Dies sei
erforderlich, weil § 12 Abs. 1 MTV-EHK Überstunden als diejenige Arbeitszeit definiere, die über die
regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe. Die Tarifauslegung des Klägers führe zu einem „Zuschlag“ von
insgesamt 235 %; das sehe der MTV-EHK aber nicht vor.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht
abgewiesen.
11 I. Dem Kläger steht die begehrte Zahlung nicht zu. Er konnte für die Feiertage, für die er einen
weiteren Zeitzuschlag von 100 % beansprucht, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Alt. 2 MTV-
EHK nur den ihm gewährten Zeitzuschlag von 35 % verlangen.
12 1. Der MTV-EHK gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend für das
Arbeitsverhältnis der Parteien (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
13 2. Bei Gewährung von Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV-EHK hat der
Beschäftigte nur Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 35 % der Stundenvergütung. Das
folgt aus dem Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages als den für die
Tarifauslegung vorrangig maßgebenden Auslegungskriterien (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 -
4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35, 38 f.; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, AP TVG § 1
Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).
14 a) Bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK ergibt sich, dass der
Feiertagszeitzuschlag „bei Freizeitausgleich“ lediglich 35 % der Stundenvergütung beträgt. Der
Beschäftigte hat danach nur dann Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 135 %, wenn er keinen
Freizeitausgleich erhalten hat.
15 b) Dies entspricht dem Zweck der Tarifregelung, wie er aus dem Gesamtzusammenhang des
Tarifvertrages folgt. Dieser besteht darin, Feiertagsarbeit eines Beschäftigten an einem
Wochenfeiertag möglichst durch Verkürzung der Arbeitszeit durch „eine entsprechende
zusammenhängende Freizeit an einem Wochentag der laufenden oder der folgenden Woche unter
Fortzahlung der Vergütung“ auszugleichen (§ 9 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV-EHK). Der Zuschlag
beträgt in diesem Fall nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur 35 %, weil im Ergebnis keine
zusätzliche Arbeit geleistet wird.
16 c) Die Auffassung des Klägers, ein Beschäftigter, der zwar den Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3
Unterabs. 2 MTV-EHK erhalten habe, nicht aber den davon zu unterscheidenden - „zweiten“ -
Freizeitausgleich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Alt. 2 MTV-EHK habe Anspruch auf einen
Feiertagszeitzuschlag von 135 %, verkennt den systematischen Zusammenhang der beiden
Tarifnormen.
17 aa) Für die vom Kläger vorgenommene Unterscheidung ist ein hinreichender Anhaltspunkt im
MTV-EHK nicht zu erkennen. § 9 MTV-EHK befasst sich mit der „regelmäßigen Arbeitszeit“ des
Beschäftigten. Zu deren Bestimmung sieht er einen Anspruch des Beschäftigten auf Ausgleich für
die Arbeit an einem Wochenfeiertag durch entsprechende zusammenhängende bezahlte Freizeit
vor. § 18 MTV-EHK ist demgegenüber eine Vergütungsregelung; er befasst sich mit den
„Zeitzuschlägen“ für bestimmte Arbeitszeiten sowie für Mehrarbeit und Überstunden. Eine solche
Vergütungsregelung enthält die Norm auch für die Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen.
Bezüglich der Arbeit an solchen ergänzen sich die Regelungen in § 9 und § 18 MTV-EHK. Sie
betreffen aber ein- und denselben Freizeitausgleich. Es ist nicht anzunehmen, dass die
Tarifvertragsparteien in einer Zuschlagsregelung einen Anspruch auf Freizeitausgleich begründen
wollen, wenn sie dafür an anderer Stelle - hier in der Tarifnorm zur regelmäßigen Arbeitszeit -
bereits eine Regelung getroffen haben (vgl. BAG 18. März 1986 - 3 AZR 541/84 - zu II 1 b (3) der
Gründe, AP BAT § 35 Nr. 3).
18 bb) Entscheidend spricht gegen die Auslegung des Klägers, der MTV-EHK sehe neben dem
Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3 Unterabs. 2 - „erster Freizeitausgleich“ -
einen Anspruch auf einen „zweiten Freizeitausgleich“ in § 18 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK vor, dass
der MTV-EHK nicht den Anspruch des Beschäftigten auf einen Zeitzuschlag von 235 % für den
Fall der Nichtgewährung beider Freizeitausgleichsansprüche vorsieht. Der Fall der
Nichtgewährung des - im Sinne der Tarifauslegung des Klägers „zweiten“ - Freizeitausgleichs
nach § 18 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK ist dort geregelt: In diesem Fall hat der Beschäftigte
Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 135 %. Folgt man dem Kläger darin, dass § 9 Abs. 3
Unterabs. 2 MTV-EHK einen davon zu unterscheidenden Anspruch des Beschäftigten auf einen
„ersten“ Freizeitausgleichsanspruch begründet, fehlt eine Zeitzuschlagsregelung für den Fall der
Nichterfüllung dieses Anspruchs. Eine solche hätten die Tarifvertragsparteien insbesondere
deshalb vorsehen müssen, weil der Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV-EHK zum
einen von einem Antrag des Beschäftigten abhängig ist, zum anderen davon, ob die betrieblichen
Verhältnisse den Freizeitausgleich in der laufenden oder der folgenden Woche zulassen. Seine
Erfüllung kann daher am Fehlen der einen wie der anderen Voraussetzung scheitern. Die
Regelungsbedürftigkeit der Rechtsfolge in einem solchen Falle - sieht man diese wie der Kläger
nicht in § 18 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK - wäre offensichtlich.
19 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der in diesem Sinne ausgelegte Tarifvertrag nicht
gegen § 11 ArbZG. Der Kläger macht geltend, nach § 11 ArbZG sei die Gewährung des
Ersatzruhetages für Arbeit an einem Wochenfeiertag zwingend und stehe weder zur Disposition
des Arbeitgebers noch der des Arbeitnehmers. Demzufolge sei eine Ausgleichsregelung für die
Nichtgewährung dieses Freizeitausgleichs nicht zulässig und demzufolge für eine solche kein
Anlass. Diese Auffassung ist unzutreffend. Zwar ist in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG bestimmt, dass
Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, einen
Ersatzruhetag haben müssen, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden
Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch gemäß § 12
Satz 1 Nr. 2 ArbZG tarifdispositiv. Danach kann in einem Tarifvertrag zugelassen werden, dass
abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG der Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende
Feiertage vereinbart wird. Zu einem solchen Wegfall kommt es nach § 9 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV-
EHK, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Freizeitausgleich nicht stellt. Diese Regelung des
MTV-EHK verstößt damit nicht gegen das Arbeitszeitgesetz.
20 cc) Zudem wäre der MTV-EHK bei Annahme von zwei verschiedenen
Freizeitausgleichsansprüchen hinsichtlich einer weiteren Fragestellung lückenhaft. Er enthielte
dann nämlich lediglich zum „ersten“ Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV-EHK eine
Regelung zu Voraussetzungen und Inhalt des zu gewährenden Ausgleichs, während eine solche
zum „zweiten“ Freizeitausgleich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK fehlen würde.
21 dd) Die Ausführungen des Klägers zu den Unterschieden in der Tarifrechtshistorie und dem
Regelungsinhalt des § 15 BAT einerseits und § 9 MTV-EHK andererseits sind unerheblich. Schon
mangels Identität der Tarifvertragsparteien dieser Tarifverträge auf Arbeitgeberseite kann nicht
vom Inhalt eines dieser Tarifverträge auf den des anderen geschlossen werden. Unabhängig
davon wirkt sich die dort im BAT lediglich zur Klarstellung gestrichene Regelung
(Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2003 § 35 Rn. 16) mit dem Inhalt des § 9
Abs. 1 Satz 3 MTV-EHK auf den Zuschlag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c MTV-EHK nicht
aus.
22 (1) Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit, also der für den Erwerb der vollen
Monatsvergütung geschuldeten Arbeitszeit, um die ausgefallenen Stunden eines gesetzlich
anerkannten Feiertags, der auf einen Werktag fällt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 MTV-EHK), bewirkt
nichts anderes als den Erhalt des Anspruchs auf die volle Monatsvergütung trotz der Nichtarbeit
aufgrund des Feiertags. Dies entspricht der zwingenden Regelung des § 2 Abs. 1 EFZG.
23 (2) Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um die geleisteten dienstplanmäßigen Stunden
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 MTV-EHK) bewirkt wiederum nichts anderes, als dass diese Arbeitszeit
den Charakter von Überstunden erhält. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang mit § 12
Abs. 1 Satz 1 MTV-EHK, wonach Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden sind,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
24 d) Nach alledem schuldet der Arbeitgeber dem Beschäftigten neben dem entsprechenden
Freizeitausgleich für die Arbeit an einem gesetzlichen Wochenfeiertag nach § 18 Abs. 1 Satz 2
Buchst. c Alt. 2 MTV-EHK einen Zeitzuschlag von 35 %. Da der entsprechende Freizeitausgleich
der Wochenfeiertagsarbeit im MTV-EHK - im Unterschied zur Sonntagsarbeit (vgl. § 9 Abs. 3
Unterabs. 1 MTV-EHK) - nicht zwingend zu erfolgen hat, mussten die Tarifvertragsparteien die
Gegenleistung für Arbeit an Wochenfeiertagen alternativ regeln. Dem trägt § 18 Abs. 1 Satz 2
Buchst. c MTV-EHK Rechnung. Der Freizeitausgleich des § 9 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV-EHK ist
dort lediglich als eine Variante der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wochenfeiertagsarbeit
des Beschäftigten aufgeführt, die insgesamt 135 % des Stundenentgelts beträgt.
25 3. Der Anspruch des Klägers auf den Feiertagszeitzuschlag ist von der Beklagten erfüllt worden
und demzufolge gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Denn die Beklagte hat dem Kläger für
dienstplanmäßige Feiertagsarbeit bezahlten Freizeitausgleich sowie zusätzlich einen
Feiertagszeitzuschlag von 35 % gewährt.
26 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Creutzfeldt
Bott
Kiefer
Pieper