Urteil des BAG vom 01.01.2003

BAG (mitarbeiter, arbeitszeit, kläger, schichtdienst, schichtarbeit, anlage, arbeitnehmer, bag, muster, arbeit)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.9.2008, 10 AZR 106/08
Abrufarbeit - Anspruch auf Schichtzulage nach § 8 Abs 2 S 1 des Manteltarifvertrags Nr 14 für das
Bodenpersonal der DLH
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 5. November 2007 - 17 Sa 39/07 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Jahre 2002 bis 2005 die tarifliche
Schichtzulage in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 1.542,88 Euro brutto zusteht.
2 Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft. Der Kläger ist bei ihr auf Grund eines schriftlichen
Arbeitsvertrags vom 23. Juli 1997 seit dem 1. August 1997 als Hilfskraft im Betreuungsdienst in
der Abteilung F beschäftigt. In § 4 des Arbeitsvertrags ist ua. geregelt, dass der Kläger seine
Arbeitsleistung entsprechend dem betrieblichen Bedarf erbringt und nur zur Arbeitsleistung
verpflichtet ist, wenn die Beklagte ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im
Voraus mitteilt. Ab dem Kalenderjahr 1998 vereinbarten die Parteien eine Jahresarbeitszeit von
1.040 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers richtet sich nach der von der Beklagten
abgeforderten Arbeitsleistung. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und Tarifgebundenheit der
Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der für die Beklagte geltenden
Tarifverträge Anwendung. Der am 1. Oktober 1992 in Kraft getretene Manteltarifvertrag Nr. 14 vom
31. August 1992 für das Bodenpersonal der Beklagten, der Lufthansa Service GmbH (LSG) und
der Condor Flugdienst GmbH (CFG) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (MTV
Nr. 14) regelte ua.:
§ 7
Tägliche Grundarbeitszeit
Die infolge der Verteilung der wöchentlichen Grundarbeitszeit auf jeden einzelnen Tag der
Woche fallende Arbeitszeit stellt die tägliche Grundarbeitszeit dar. Diese darf eine Dauer von
zehn Stunden nicht überschreiten.
§ 8
Verteilung der täglichen Grundarbeitszeit
(1) Die Lage der täglichen Grundarbeitszeit (Beginn und Ende) wird im allgemeinen
gleichmäßig und einheitlich für einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten durch
Dienstpläne festgelegt (Normaldienst).
(2) Die Lage der täglichen Grundarbeitszeit wird durch Schichtpläne geregelt, wenn die
betrieblichen Verhältnisse die Ableistung der Arbeit über einen bestimmten Zeitraum
(Schichtperiode) in Schichten erfordern und der tägliche Arbeitsbeginn sich bei den
Schichtabschnitten derselben Periode oder innerhalb des Schichtabschnittes
regelmäßig ändert (Schichtdienst).
§ 22
Schicht- und Nachtzulage
(1) Die im Schichtdienst beschäftigten Mitarbeiter erhalten eine Schichtzulage gemäß
Anlage I des Vergütungstarifvertrages.
...“
3 § 7 des Vergütungstarifvertrags Nr. 40 für das Bodenpersonal der Beklagten, der Lufthansa
Service GmbH (LSG) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG) vom 1. März 2003 in der vom 1.
Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (VTV Nr. 40) regelt, dass die Höhe
der Schicht- und Nachtzulage (§ 22 MTV) sich nach der Anlage I dieses Tarifvertrags bestimmt.
4 In der Anlage I zum VTV Nr. 40 heißt es:
§ 1 Schichtzulagen
(1) Beschäftigte im Schichtdienst (§ 8 Abs. (2) MTV) haben Anspruch auf die Zahlung einer
Schichtzulage gemäß § 22 Abs. (1) MTV, § 7 VTV, wenn sie nach einem Schichtplan
arbeiten, der mindestens 20 % Schichten (schichtplanmäßige tägliche Arbeitszeit) aufweist,
die ganz oder teilweise in die Zeit zwischen 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
(2) Die Höhe der Schichtzulage beträgt 3,6 % der individuellen Grundvergütung.
...
§ 2
(1) Die Schichtzulage wird gewährt, wenn an allen Arbeitstagen eines Kalendermonats nach
dem betreffenden Schichtplan gearbeitet wird, desgleichen bei bezahltem Urlaub bzw.
bezahlter zeitweiliger Arbeitsbefreiung oder Krankheit gemäß §§ 12, 12a Abs. (2), 27, 32 und
33 MTV sowie bei betrieblichen Lehrgängen und praktischen Schulungen. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, wird die Schichtzulage zeitanteilig gezahlt.
(2) Bei kurzfristigen Unterbrechungen bis zu 16 aufeinander folgenden Kalendertagen im
Kalendermonat, diese der Beschäftigte nicht selbst zu vertreten hat, wird die Schichtzulage
weitergezahlt.
...
§ 3
Die Schichtzulage wird wie die Zeitzuschläge in dem auf den Schichtdienst folgenden Monat
zusammen mit der Monatsvergütung gezahlt.
...“
5 Gemäß Satz 1 der Protokollnotiz XI zum MTV Nr. 14 in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai
2005 gilt ua. § 22 MTV Nr. 14 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Mitarbeiter fort,
die am 31. Dezember 2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Für solche
Mitarbeiter wird damit die Fortgeltung der Anlage I zum VTV Nr. 40 angeordnet.
6 Die Beklagte setzt die in der Abteilung F beschäftigten Arbeitnehmer zu unterschiedlichen und
wechselnden Arbeitszeiten ein. Es gibt eine Früh- und eine Spätschicht. Nachtarbeit fällt in dieser
Abteilung nicht an. Die Beklagte zahlte den von ihr so bezeichneten Schichtdienst-Mitarbeitern im
Anspruchszeitraum die tarifliche Schichtzulage. Für diese Mitarbeiter erstellt die Beklagte einen
sogenannten Schichtplan. Dieser wird in der Regel nach einigen Jahren überarbeitet und dem
betrieblichen Bedarf angepasst. Auf der Grundlage dieses Schichtplans wird ein Jahresdienstplan
erstellt. Der Einsatz der Schichtdienst-Mitarbeiter erfolgt regelmäßig auf der Grundlage dieses
Jahresdienstplans nach einem festen Muster, das sich in bestimmten Zeitabständen wiederholt.
7 Die Beklagte setzt den Kläger und die anderen von ihr so bezeichneten Abruf-Mitarbeiter ebenfalls
in der Frühschicht und in der Spätschicht ein. Den Abruf-Mitarbeitern, die den überwiegenden Teil
der im Betreuungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer ausmachen, zahlt die Beklagte keine
Schichtzulage. Diese können der Beklagten bis zum 15. eines Monats auf einem sogenannten
Monatsrequestbogen mitteilen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie im Folgemonat
arbeiten wollen und erhalten von der Beklagten vier Tage vor Beginn des Monats den Dienstplan
mit den vorläufig festgelegten Arbeitszeiten. Bei der Festlegung der Arbeitszeiten der Abruf-
Mitarbeiter nimmt die Beklagte auf deren Einsatzwünsche Rücksicht. Der tägliche Arbeitsbeginn
des Klägers und der anderen Abruf-Mitarbeiter ändert sich je nach Abruf und Einteilung.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die tarifliche Schichtzulage zu. Er arbeite nach
Monatsdienstplänen und werde sowohl in der Früh- als auch der Spätschicht eingesetzt, wobei der
tägliche Arbeitsbeginn immer zwischen früh und spät wechsele.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.542,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 207,18 Euro seit dem 31. Dezember 2002, aus 428,28 Euro seit
dem 31. Dezember 2003, aus 450,36 Euro seit dem 31. Dezember 2004 und aus
457,06 Euro seit dem 3. Januar 2006 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger leiste
keine Schichtarbeit im Tarifsinne. Er werde als Abruf-Mitarbeiter im Gegensatz zu den
Schichtdienst-Mitarbeitern nicht auf der Grundlage eines Jahresdienstplans nach einem festen,
sich regelmäßig in bestimmten Zeitabschnitten wiederholenden Muster, sondern flexibel zur
Abdeckung eines langfristig nicht absehbaren erhöhten Arbeitsaufkommens eingesetzt. Den
Dienstplänen sei zu entnehmen, dass der Kläger zu völlig unterschiedlichen Diensten an völlig
unterschiedlichen Tagen herangezogen worden sei, ohne dass sich hieraus nur ansatzweise eine
Regelmäßigkeit entnehmen ließe. Bei Abrufarbeit fehle es an dem für die Annahme von
Schichtarbeit wesentlichen Merkmal der „Regelmäßigkeit“.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des
Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben.
13 I. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 22 Abs. 1 MTV Nr. 14 iVm. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der
Anlage I zum VTV Nr. 40 und § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14. Gemäß Satz 1 der Protokollnotiz XI
zum MTV Nr. 14 in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 gilt ua. § 22 MTV Nr. 14 in der
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Mitarbeiter fort, die am 31. Dezember 2004 in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Für solche Mitarbeiter wird damit die Fortgeltung
der Anlage I zum VTV Nr. 40 angeordnet. Der Kläger stand am Stichtag „31. Dezember 2004“ in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Er hat deshalb auch für das Jahr 2005 Anspruch auf die
tarifliche Schichtzulage. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass mindestens 20 % der
Arbeitszeit des Klägers in die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr fielen (§ 1 Abs. 1 der Anlage I
zum VTV Nr. 40). Auch über die Höhe der vom Kläger für die Jahre 2002 bis 2005 zuletzt
beanspruchten tariflichen Schichtzulage besteht kein Streit.
14 II. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Abteilung F
beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund ihres Einsatzes entweder in der Frühschicht oder in der
Spätschicht in Schichten iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14 arbeiten. Die Tarifvertragsparteien
haben in dieser Tarifvorschrift ua. bestimmt, dass die Lage der täglichen Grundarbeitszeit durch
Schichtpläne geregelt wird, wenn die betrieblichen Verhältnisse die Ableistung der Arbeit über
einen bestimmten Zeitraum (Schichtperiode) erfordern. Sie sind dabei vom Begriff der
Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung ausgegangen. Danach ist für die
Ableistung der Arbeit in Schichten wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen
erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und
daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen
Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird (BAG
26. September 2007 - 5 AZR 808/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA
BGB 2002 § 305c Nr. 13; 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 - AP BMT-G II § 24 Nr. 3; 2. Oktober
1996 - 10 AZR 232/96 - AP BAT § 33a Nr. 12) . Bei Schichtarbeit arbeiten nicht alle Beschäftigten
eines Betriebes oder einer Abteilung zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der
andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Nach dem Sinn und Zweck einer Schichtzulage soll dem
Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, dass die Schichtarbeit erheblich auf
seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen
Arbeits- und Geschäftszeiten liegt (BAG 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 - AP BMT-G II § 24 Nr. 3
mwN) .
15 III. Allerdings setzt der Anspruch auf die tarifliche Schichtzulage nach § 1 Abs. 1 der Anlage I zum
VTV Nr. 40 und § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14 nicht nur voraus, dass die Arbeit über einen
bestimmten Zeitraum in Schichten geleistet wird. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14 liegt
Schichtdienst nur vor, wenn der tägliche Arbeitsbeginn sich bei den Schichtabschnitten derselben
Periode oder innerhalb des Schichtabschnitts regelmäßig ändert. Entgegen der Auffassung der
Beklagten erfüllen diese Voraussetzung nicht nur die von ihr so bezeichneten Schichtdienst-
Mitarbeiter, die in der Regel auf der Grundlage eines Jahresdienstplans nach einem festen Muster
eingesetzt werden. Auch der Kläger und die anderen Abruf-Mitarbeiter werden auf der Grundlage
von Monatsdienstplänen sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht eingesetzt und sind
ständig am Schichtwechsel beteiligt. Auch bei ihnen ändert sich damit der tägliche Arbeitsbeginn
innerhalb des Monats regelmäßig iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14. Die Beklagte hat selbst
vorgetragen, dass der Kläger im Anspruchszeitraum „zu völlig unterschiedlichen Diensten an völlig
unterschiedlichen Tagen“ herangezogen worden ist.
16 1. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
sie an die Verrichtung von Schichtarbeit Zulagen knüpfen. Sie können eine Schichtzulage daran
binden, dass nach einem Schichtplan ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird und der Arbeitnehmer wiederkehrend nach einem festen Muster in
denselben Schichten eingesetzt wird. Eine solche Regelmäßigkeit forderte beispielsweise die
Wechselschichtarbeit nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT (vgl. BAG 26. September 2007 -
5 AZR 808/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13)
. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14 dies
nicht verlangt.
17 2. Diese Tarifvorschrift spricht im Gegensatz zu § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT nicht von einem
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten. Für die Verrichtung von
Schichtdienst reicht es nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14 aus, dass der
tägliche Arbeitsbeginn sich bei den Schichtabschnitten derselben Periode oder innerhalb des
Schichtabschnitts regelmäßig ändert. Damit verlangt die Tarifvorschrift entgegen der Auffassung
der Beklagten keine Änderung des täglichen Arbeitsbeginns auf der Grundlage eines
Jahresdienstplans nach einem festen, sich in bestimmten Zeitabschnitten wiederholenden Muster.
18 a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14 nicht näher festgelegt, welchen
Zeitraum sie als Schichtperiode verstehen. Sie haben nur geregelt, dass die Lage der täglichen
Grundarbeitszeit durch Schichtpläne geregelt wird, wenn die betrieblichen Verhältnisse die
Ableistung der Arbeit über einen bestimmten Zeitraum (Schichtperiode) in Schichten erfordern.
Daraus hat das Landesarbeitsgericht mit Recht nicht abgeleitet, dass Schichtdienst im Tarifsinne
nur dann vorliegt, wenn die Lage der täglichen Arbeitszeit durch Jahresdienstpläne geregelt ist. Ein
Erfordernis, die Lage der täglichen Arbeitszeit durch Jahresdienstpläne zu regeln, hat im Wortlaut
der Tarifbestimmung keinen Niederschlag gefunden. Die Tarifvorschrift verlangt nur, dass die Lage
der täglichen Arbeitszeit durch Schichtpläne geregelt wird und lässt offen, für welchen Zeitraum
diese Regelung erfolgt. Dies bewirkt, dass auch die Monatsdienstpläne, die regeln, in welchen
Schichten die Abruf-Mitarbeiter eingesetzt werden, Schichtpläne im Tarifsinne sind.
19 b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es für das Verständnis, dass
es sich bei den monatlichen Dienstplänen um Schichtpläne handelt, ohne Bedeutung ist, dass die
Beklagte bei der Aufstellung der Dienstpläne auf die Einsatzwünsche der Abruf-Mitarbeiter
Rücksicht nimmt. Maßgebend ist der Einsatz des Klägers sowohl in der Früh- als auch in der
Spätschicht auf der Grundlage monatlicher Dienstpläne. Nach den von der Beklagten nicht
angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts änderte sich der
tägliche Arbeitsbeginn des Klägers im Klagezeitraum innerhalb eines jeden Kalendermonats.
20 c) Auch die Auslegung des Begriffs „regelmäßig“ in § 8 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 14 durch das
Landesarbeitsgericht hält den Angriffen der Revision stand. Das Landesarbeitsgericht hat nicht
verkannt, dass das Wort „regelmäßig“ in der Tarifvorschrift vom Wortsinn her auch so verstanden
werden könnte, dass sich der tägliche Arbeitsbeginn nach einer bestimmten Ordnung in
gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge ändern muss (Duden Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: regelmäßig) . Der Begriff der
Regelmäßigkeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine gewisse
Stetigkeit und Dauer voraus, auf den Rhythmus der Wiederholungen kommt es jedoch nicht an,
Schwankungen und Ausnahmen sind möglich (vgl. zum Begriff der „regelmäßigen“ Arbeitsstelle
BAG 5. November 1992 - 6 AZR 228/91 - AP MTB II § 2 SR 2a Nr. 1 und zum Begriff der
„regelmäßigen“ Arbeitszeit BAG 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA
LohnFG § 2 Nr. 21) . Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb bei der Beurteilung, ob sich
der Arbeitsbeginn des Klägers im Klagezeitraum regelmäßig geändert hat, nicht auf den Rhythmus
der Änderungen abgestellt, sondern darauf, dass sich der Arbeitsbeginn in jedem Monat des
Klagezeitraums „stetig“ und „fortdauernd“ geändert hat. Für das Verständnis, dass die
Tarifvertragsparteien mit dem Erfordernis, dass sich der tägliche Arbeitsbeginn regelmäßig ändert,
die Zulage nur daran knüpfen wollten, dass sich der tägliche Arbeitsbeginn bei den
Schichtabschnitten derselben Periode oder innerhalb des Schichtabschnitts überhaupt immer
wieder ändert, und nicht daran, auf welche Art und Weise und in welchem Rhythmus sich der
tägliche Arbeitsbeginn ändert, spricht, dass sie die Zulage nicht wie die Tarifvertragsparteien des
BAT in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT an einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichten gebunden haben. Sie haben keine Wechselschichtzulage, sondern eine
Schichtzulage geregelt.
21 IV. Sinn und Zweck der Regelung geben entgegen der Ansicht der Beklagten kein anderes
Auslegungsergebnis vor.
22 1. Eine Schichtzulage soll dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass
die Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn oder ihr Ende
außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt (BAG 20. April 2005 - 10 AZR
302/04 - AP BMT-G II § 24 Nr. 3 mwN) . Diese Funktion einer Abgeltung mit Schichtarbeit
verbundener Erschwernisse erfüllt eine Schichtzulage auch bei Arbeitnehmern, die auf der
Grundlage monatlicher Dienstpläne mit wechselnden Arbeitszeiten und nicht auf der Grundlage
eines Jahresdienstplans nach einem sich in bestimmten Zeitabschnitten wiederholenden Muster
eingesetzt werden.
23 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die mit Schichtarbeit verbundenen
Erschwernisse bei einem Abruf-Mitarbeiter auch nicht bereits durch die vereinbarte
Arbeitsvergütung kompensiert. Einer solchen Annahme steht schon entgegen, dass die tarifliche
Schichtzulagenregelung Abruf-Mitarbeiter nicht ausnimmt. Im Übrigen ist es bei vereinbarter
Abrufarbeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vertragsimmanent, dass sich der tägliche
Arbeitsbeginn des Abruf-Mitarbeiters regelmäßig ändert und der Abruf-Mitarbeiter damit
Schichtarbeit leistet. Abrufarbeit ist nicht notwendig Schichtarbeit.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Thiel
Zielke