Urteil des BAG vom 21.01.2014

DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.1.2014, 3 AZR 946/11
DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011
- 3 Sa 607/11 B - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Versorgungsbezüge des
Klägers berechnen.
2 Der Kläger war seit dem 24. Juli 1980 als Dienstordnungsangestellter bei der
Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) B beschäftigt. Nach § 5 des
Anstellungsvertrags vom 2. September 1980 war die Dienstordnung dem Vertrag als
Anlage beigefügt. Die IKK B vereinigte sich in der Folgezeit mit anderen
Innungskrankenkassen zur IKK S (im Folgenden: IKK S). Die IKK S und der Kläger
schlossen am 22. April 1992 den „7. Nachtrag zum Dienstvertrag“. § 2 des Nachtrags
lautet:
§ 2 Besoldung
Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 11
BBesO. …“
3 Die IKK S fusionierte zum 1. Januar 2004 mit weiteren Innungskrankenkassen zur IKK
Niedersachsen. In der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Satzung der IKK
Niedersachsen hieß es auszugsweise:
§ 1
Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK
(1) Die IKK führt den Namen:
Innungskrankenkasse Niedersachsen
- Kurzform: IKK Niedersachsen
(2) Sitz der IKK Niedersachsen ist:
Hannover
(3) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten
Innungen.
(4) Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V
Versicherungspflichtige
und
Versicherungsberechtigte
die
IKK
Niedersachsen wählen.
Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen
Mitgliedsbetriebe oder deren unselbständige Betriebsteile der im Anhang 1
zu Absatz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben.
(5) Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich auf die Regionen:
-
Niedersachsen,
-
Sachsen-Anhalt,
-
Thüringen,
-
Hamburg,
-
Bremen,
-
Westfalen-Lippe,
-
Bayern,
-
Hessen.
…“
4 Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK
Niedersachsen (im Folgenden: DO IKK) bestimmte ua.:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Dienstordnung regelt die Rechts- und allgemeinen
Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit.
§ 20
Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser
Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und
für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die
jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte über
e)
die Rechte des Beamten,
§ 21
Geld- und geldwerte Leistungen
(1) Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsentschädigung (§ 11) werden
Geld- und geldwerte Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der
für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt.
§ 28
Versorgung
Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
…“
5 Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. März 2005 von der IKK Niedersachsen in den
einstweiligen Ruhestand versetzt. Seitdem erhielt er von der IKK Niedersachsen ein
monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und
zuletzt 1.416,80 Euro brutto betrug.
6 Die IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der AOK Niedersachsen zur
Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversicherungsamt und vom
Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März
2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in Kraft getretene Satzung der Beklagten lautet
auszugsweise:
§ 1
Name, Sitz und Bezirk
(1) Die Krankenkasse führt den Namen ‚AOK - Die Gesundheitskasse für
Niedersachsen‘ (im Folgenden AOK).
(2) Die AOK umfasst die Region des Landes Niedersachsen; sie hat ihren Sitz
in Hannover (Direktion).
…“
7 In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten (im
Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstordnung regelt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der
Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18).
§ 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser
Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und
für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die
jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über
e)
die Rechte des Beamten,
§ 27 Versorgung
(1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
…“
8 Die Beklagte gewährt dem Kläger seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des
Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 1.352,72 Euro brutto monatlich.
9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auch nach dem 1. April
2010 ein Ruhegehalt nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewähren. Bei
der Beklagten handele es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft iSd. Art. 87
Abs. 2 GG. Da sie die Mitglieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb
Niedersachsens übernommen habe, erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie
zuvor derjenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in
§ 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V, nach der bei einer Vereinigung von Innungs- oder
Betriebskrankenkassen die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die
vereinigte Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer Innungs- mit einer
Ortskrankenkasse. Zudem folge die Verpflichtung der Beklagten, das Versorgungsrecht
des Bundes anzuwenden, aus § 164 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ihm daher für
die Zeit von April bis Oktober 2010 rückständiges Ruhegehalt iHv. 232,82 Euro.
10 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zur verurteilen, an ihn 232,82
Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, gegenüber dem Kläger
Versorgungsleistungen nach Maßgabe der
für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu
erbringen.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen.
14 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Die Voraussetzungen
des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.
15 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines
Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse
daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt
werde. Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 2. die Feststellung der Verpflichtung der
Beklagten, die Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden
Vorschriften zu erbringen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang
der Leistungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat
der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung(vgl. etwa BAG
19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19).
16 Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht
entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine
sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und
prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl.
BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall.
17 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger
Versorgungsleistungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren.
Seit dem 1. April 2010 gelten nach § 27 Abs. 1 DO AOK für die Versorgung des Klägers
die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Die Beklagte hat das Ruhegehalt des
Klägers daher zu Recht nach dem niedersächsischen Landesrecht berechnet. Damit steht
dem Kläger ab April 2010 lediglich das von der Beklagten gewährte monatliche
Ruhegehalt iHv. 1.352,72 Euro brutto zu, so dass die Beklagte dem Kläger kein
rückständiges Ruhegehalt für die Zeit von April bis Oktober 2010 iHv. 232,82 Euro
schuldet.
18 1. Die Versorgung des Klägers richtet sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr nach § 28 DO
IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeamte verwies, sondern nach § 27 DO AOK.
Danach gelten für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für die Beamten des
Landes Niedersachsen entsprechend.
19 a) Da der Kläger als Dienstordnungsangestellter bei einer gesetzlichen Krankenkasse
beschäftigt war, wird sein Arbeits- und Versorgungsverhältnis durch die Dienstordnung
normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO). Die dienstordnungsmäßig Angestellten der
Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-
rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis
weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der
Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund
gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 30. August 2005 -
3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November
2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348). Es gestaltet normativ und
zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen
sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt
die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die
Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein
(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR
82/09 - Rn. 11).
20 b) Danach gilt für die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO
IKK, sondern § 27 DO AOK.
21 aa) Die IKK Niedersachsen und die AOK Niedersachsen haben sich mit Genehmigung
des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen (vgl.
§ 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales,
Frauen, Familie und Gesundheit als Aufsichtsbehörde über die AOK Niedersachsen (vgl.
§ 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zum 1. April
2010 kassenartübergreifend zur Beklagten vereinigt. Gemäß § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V
wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der
früheren AOK Niedersachsen aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171a Abs. 1
Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersachsen
und die frühere AOK Niedersachsen zum 1. April 2010 geschlossen wurden und die
Beklagte als Rechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Damit ist
das Versorgungsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist
seit dem 1. April 2010 Versorgungsschuldnerin des Klägers.
22 bb) Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen
Dienstordnungsangestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen
Dienstordnungsangestellten zum 1. April 2010 durch die DO AOK geregelt. Hierzu war sie
nach § 351 Abs. 1 RVO befugt. Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO
erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse von aktiven
Dienstordnungsangestellten, sondern auch auf die Rechtsverhältnisse der bereits im
Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten (in diesem Sinne auch BAG
20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO.
Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt
und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
23 c) Nach § 27 Abs. 1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstordnungsangestellten
die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demnach richtet sich die Versorgung
des Klägers seit dem 1. April 2010 nach den für die Versorgung der Beamten des Landes
Niedersachsen geltenden Bestimmungen. Das Ruhegehalt des Klägers beträgt daher seit
diesem Zeitpunkt 1.352,72 Euro brutto.
24 aa) Für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen galt nach § 1 Abs. 3 des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008
bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom
17. November 2011 am 1. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2011 S. 422) das
Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818; im Folgenden: BeamtVG aF). Als ruhegehaltsfähige
Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG aF waren seit dem 1. April 2010
allerdings nicht mehr die Grundgehaltssätze nach der Anlage IV zum
Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der
Fassung vom 19. Juni 2009), sondern nach § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom
25. März 2009 die Grundgehaltssätze nach der Anlage 2 zum Niedersächsischen
Besoldungsgesetz. Danach betrug das monatliche Ruhegehalt des Klägers - unstreitig -
nur noch 1.352,72 Euro brutto.
25 bb) Aus dem „7. Nachtrag zum Dienstvertrag“ des Klägers vom 22. April 1992 ergibt sich
nichts anderes. Mit der Regelung in § 2 des Nachtrags wollten die Vertragsparteien
erkennbar nicht vereinbaren, dass auch die späteren Versorgungsbezüge des Klägers
unabhängig von der Dienstordnung ausschließlich nach dem Bundesbesoldungsgesetz
zu bemessen sind. Eine solche Vereinbarung wäre als eine von § 27 DO AOK
abweichende arbeitsvertragliche Zusage im Übrigen nach § 357 Abs. 3 RVO nichtig.
26 d) Auch § 5 des Anstellungsvertrags des Klägers vom 2. September 1980 steht der
Geltung von § 27 Abs. 1 DO AOK nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung war die
Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Selbst wenn § 5 des
Anstellungsvertrags eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die damals geltende
Dienstordnung der IKK B enthalten sollte, würde sich diese seit dem 1. April 2010 auf die
Dienstordnung der Beklagten beziehen. Bei vertraglichen Bezugnahmen auf Regelwerke
außerhalb des Anstellungsvertrags handelt es sich im Zweifel um dynamische
Verweisungen auf das jeweils geltende Regelwerk (vgl. etwa BAG 30. August 2005 -
3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe mwN). Eine von der geltenden Dienstordnung
abgekoppelte statische Verweisung wäre nach § 357 Abs. 3 RVO unwirksam. Die
normative Wirkung der jeweils geltenden Dienstordnung kann arbeitsvertraglich nicht
beseitigt werden (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe).
27 2. § 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht.
28 a) Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die
Dienstordnungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle
unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe mwN,
BAGE 99, 348).
29 b) § 27 Abs. 1 DO AOK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung verstößt
weder gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1173) in der seit dem 5. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I S. 160; im
Folgenden: 2. BesVNG) noch gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Das in Art. 33 Abs. 5 GG
verankerte Alimentationsprinzip ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des
Vertrauensschutzes.
30 aa) Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO AOK steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Art. VIII
des 2. BesVNG in Einklang. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der
Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im
Bereich der Sozialversicherung, sondern um eine landesunmittelbare Körperschaft. Daher
hat sie nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorgung ihrer
Dienstordnungsangestellten nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln.
31 (1) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer
Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die
Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle
weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach
den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2).
Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der
Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte
geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen
der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der
Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG
20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16).
32 (2) Die Beklagte ist eine landesunmittelbare und keine bundesunmittelbare Körperschaft
des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regionaler
Zuständigkeitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das Land Niedersachsen.
33 (a) Das 2. BesVNG regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder
landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger
bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sich ihr
Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind
Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland
erstreckt, landesunmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Art. 87
Abs. 2 Satz 2 GG. Danach werden Sozialversicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als
drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als
landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das
aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
34 (b) Der Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem
Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils relevante Sozialversicherung
maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so bereits BSG 16. Dezember 1965 - 3 RK
33/62 - BSGE 24, 171). Nicht maßgeblich ist hingegen, wohin die
Versicherungsleistungen erbracht werden (BVerwG 17. Juli 2010 - 6 PB 6/10 - Rn. 11;
Ibler in Maunz/Dürig Komm. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211). Für
Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeblich, für
die die Ortskrankenkasse besteht. Nach § 143 Abs. 2 SGB V kann die Landesregierung
die Abgrenzung durch Rechtsverordnung regeln. Länderübergreifende Regionen können
gemäß § 143 Abs. 3 SGB V durch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden.
Die regionale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt
konstitutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Satzung der
Ortskrankenkasse deklaratorisch wiedergegeben (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand
September 2013 § 143 SGB V Rn. 5). Die so festgelegte und in der Satzung
wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkasse iSd.
Art. 87 Abs. 2 GG.
35 (c) Danach handelt es sich bei der Beklagten um eine landesunmittelbare Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Denn die Beklagte besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V
nur für die abgegrenzte Region des Landes Niedersachsen.
36 (aa) Die niedersächsische Landesregierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch
Verordnung vom 15. Oktober 1993 (Nds. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455) geregelt, dass die
abgegrenzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das Land
Niedersachsen ist. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten
bestimmt, dass sie die Region des Landes Niedersachsen umfasst. Der maßgebliche
Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sich daher auf das Land Niedersachsen.
37 (bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, dass der Beklagten aufgrund der
Vereinigung mit der IKK Niedersachsen auch Mitglieder angehören, die ihren Wohnort in
anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Rechtsfolge der Vereinigung der IKK
Niedersachsen mit der früheren AOK Niedersachsen. Nach § 171a Abs. 1 Satz 3 iVm.
§ 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind durch die Vereinigung alle Mitgliedsverhältnisse der IKK
Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen. Der Übergang der Mitgliedsverhältnisse
führt nicht dazu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen zuständig ist, in denen
die Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen. Nach der gesetzlichen Regelung in
§ 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten
lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung
bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn- oder Beschäftigungsort ihrer
Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich. Dieser
hat nur Bedeutung für das allgemeine Kassenwahlrecht der Versicherungspflichtigen bzw.
-berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
38 (d) Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich entgegen der Ansicht des
Klägers auch nicht deshalb über das Land Niedersachsen hinaus, weil § 1 Abs. 4 der
Satzung der IKK Niedersachsen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
SGB V enthielt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist.
39 (aa) Der Gesetzgeber hat den Innungs- und Betriebskrankenkassen mit § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs- bzw. innungsbezogenen
Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit nach
Maßgabe des § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu bestimmen. Die Regelung ermöglicht es den
Innungs- und Betriebskrankenkassen, sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts-
und den Ersatzkrankenkassen zu beteiligen (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand
September 2013 § 173 SGB V Rn. 13). Eine in der Satzung der Innungs- oder
Betriebskrankenkasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V
kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Im Fall einer nicht
kassenartübergreifenden Vereinigung von Innungs- oder Betriebskrankenkassen bleibt die
neu gebildete Innungs- oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch
dann geöffnet, wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffnet war.
40 (bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwendung der Norm
scheidet aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Betriebs- oder
Innungskrankenkasse, sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine
entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173
Abs. 2 Satz 4 SGB V soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs- oder
Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse
rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 137). Der Schutzzweck der
Regelung greift damit nur, wenn die aus der Vereinigung entstandene Kasse eine
betriebs- oder innungsbezogene Zuständigkeit iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V
aufweisen kann. Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer
Ortskrankenkasse zu einer Ortskrankenkasse - wie hier - indes nicht der Fall. Die
Zuständigkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V nach der
Region, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs- oder
Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflichtigen und -berechtigten gewählt
werden, die in der Region ihren Wohn- oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung
bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin.
41 bb) § 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch nicht gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Die Norm ist bei
einer Vereinigung von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
42 Nach § 164 Abs. 2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung
oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger
unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Auflösung der Innungskrankenkasse
durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 SGB V oder
ihre Schließung durch die Aufsichtsbehörde nach § 163 SGB V, nicht jedoch auf die
Schließung einer vereinigten Krankenkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen
sowohl die systematische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V
als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SGB V.
Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse nach §§ 162, 163 SGB V
bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten; ab dem Zeitpunkt der
Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenkasse jedoch in eine
Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Die Rechtsfähigkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des
öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist
(vgl. Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 14). Vor diesem
Hintergrund enthält § 164 Abs. 2 SGB V lediglich eine - aus Sicht des Gesetzgebers
notwendige - „Klarstellung“ über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung
nach §§ 162, 163 SGB V (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 212).
43 Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall einer Vereinigung von Krankenkassen
ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten
der bisherigen Krankenkassen eintritt (§ 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und
Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 168a Abs. 1, § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V). Zu den Pflichten der
bisherigen Krankenkassen gehören auch die Versorgungsverpflichtungen gegenüber
ihren Versorgungsempfängern. Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen, besteht über
deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellungsbedarf.
44 cc) Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendbarkeit der für die Beamten des
Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das
Alimentationsprinzip.
45 (1) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für
Dienstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitgehenden
Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine Beamte, sondern
privatrechtliche Angestellte sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge
gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der
Dienstordnungsangestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede
materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (vgl. BAG 22. Juli
2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe;
15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348).
Dienstordnungen, die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam (vgl. BAG 15. November
2001 - 6 AZR 382/00 - zu II der Gründe, aaO).
46 (2) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie
lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit
seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des
Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen
angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR
1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, BVerfGK 12, 253; 19. September 2007 -
2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64,
BVerfGE 117, 330). Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven
Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem
Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das
bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass
sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 -
Rn. 37).
47 (3) Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendbarkeit der für die
Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das
Alimentationsprinzip. Der Kläger macht nicht geltend, dass sein Ruhegehalt nicht so
bemessen ist, dass es einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Zwar führt die
Anwendung der für die niedersächsischen Beamten geltenden Regelungen dazu, dass
das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. April 2010 geringfügig niedriger ist als nach dem
für Bundesbeamte geltenden Recht. Das Alimentationsprinzip gewährleistet indes nicht,
dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch
auf eine angemessene Versorgung besteht.
48 dd) § 27 Abs. 1 DO AOK begegnet auch im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz
des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Kläger konnte als
Dienstordnungsangestellter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der
Sozialversicherung angesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. VIII
§ 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich seine Versorgung
stets nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende
Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere -
vorliegend nicht ersichtliche - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen
besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05,
2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61).
49 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Ahrendt
Schmalz
Schultz