Urteil des BAG vom 09.12.2009

BAG: Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte, Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teil-oder Funktionsbereich einer Klinik, einheit, mammographie, weiterbildung, vertreter, chefarzt

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.12.2009, 4 AZR 827/08
Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte - Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teil-
oder Funktionsbereich einer Klinik - Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen
Spezialfunktion
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2008 - 3 Sa
77/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Rostock vom 15. Januar 2008 - 1 Ca 1639/07 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger nach der
Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom
30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) zu vergüten.
2 Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1995 bei dem beklagten Land am Universitätsklinikum R als Arzt
beschäftigt . Nach Abschluss seiner Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie ist er seit dem
1. Januar 2000 als Facharzt tätig.
3 Seit dem 25. Juli 2007 ist der Kläger im Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie
des Universitätsklinikums R als sog. „Programmverantwortlicher Arzt“ (PVA) der Mammographie-
Screening-Einheit R tätig und als solcher im Organigramm des Instituts als „Funktionsoberarzt“
ausgewiesen. Das Mammographie-Screening ist eine Reihenuntersuchung aller weiblichen
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Alter von 50 bis 69 Jahren im Rahmen des
Programms zur Früherkennung von Brustkrebs. Das Früherkennungsprogramm ist auf regionaler
Ebene in einzelne Screening-Einheiten untergliedert, wobei jeder Einheit ein PVA zugeordnet ist. Die
Screening-Einheit R verfügt über insgesamt drei Standorte; zwei davon befinden sich bei
niedergelassenen Fachärzten für Radiologie in R, die zur Erstellung der Mammographieaufnahmen
mehrere medizinisch-technische Radiologieassistentinnen beschäftigen. Die beiden Fachärzte
stehen zusammen mit einer weiteren Fachärztin für Radiologie aufgrund der mit dem
Universitätsklinikum abgeschlossenen Kooperationsverträge auch als sog. Befunder für die
Mammographieaufnahmen zur Verfügung. Der dritte Standort der Screening-Einheit befindet sich
im Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums R . Hier
werden die Mammographieaufnahmen von mehreren medizinisch-technischen
Radiologieassistentinnen angefertigt, zudem ist eine Sozialversicherungsfachangestellte als
Dokumentationsassistentin für diese Einheit tätig. Die Übernahme des Versorgungsauftrags als
PVA setzt ua. die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Programmverantwortliche Ärzte sowie
an Fortbildungskursen zur Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen, zur Befundung
von Ultraschalluntersuchungen und zur Durchführung von Biopsien voraus. Der Kläger hat diese
Kurse absolviert.
4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. November 2006 der zwischen der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund vereinbarte TV-Ärzte/TdL
Anwendung. Seit dem 1. November 2006 wird der Kläger nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 TV-
Ärzte/TdL vergütet.
5 Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei als Oberarzt nach der
Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte/TdL zu vergüten. Die erste Fallgruppe dieses tariflichen
Merkmals sei erfüllt, da er aufgrund seiner Funktion als PVA die medizinische Verantwortung für
den Funktionsbereich Mammographie-Screening, einem wissenschaftlich anerkannten
Spezialgebiet der Radiologie, trage. Jedenfalls stelle die Screening-Einheit einen Teilbereich dar, da
sie eine abgrenzbare organisatorische Einheit des Instituts bilde, der bestimmte Aufgaben
zugewiesen seien und der sowohl ärztliches als auch nichtärztliches Personal angehöre. Die
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse der niedergelassenen Ärzte seien unerheblich, da der
Kläger die als Befunder tätigen Ärzte anleiten und überwachen müsse. Die medizinische
Verantwortung sei durch den Arbeitgeber übertragen worden. Im Übrigen erfülle er auch die zweite
Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL. Zwar seien die für die Übernahme der Position des
PVA erforderlichen Qualifikationen nicht, wie tariflich vorgesehen, in der Weiterbildungsordnung des
Landes geregelt, jedoch vergleichbar in der Anlage 9.2 zu den von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 82 Abs. 1 SGB V
abgeschlossenen Bundesmantelvertrag-Ärzte und Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen
(Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV) .
6 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2007 als
Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 der Anlage B 1 zum TV-Ärzte zu vergüten.
7 Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass das Mammographie-Screening weder einen
Funktions- noch einen Teilbereich iSd. Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL darstelle. Das Röntgen
gehöre zu den Normalaufgaben eines Facharztes für Radiologie, so dass es sich nicht um ein
wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes handeln könne.
Dem Teilbereich komme neben dem Funktionsbereich keine eigenständige Bedeutung zu; beide
Begriffe seien vielmehr identisch. Jedenfalls müsse der Teilbereich organisatorisch abgrenzbar und
damit räumlich und personell selbstständig sein. Diese Anforderungen erfülle die Screening-Einheit
nicht. Auch trage der Kläger nicht die medizinische Verantwortung, da es an der hierfür
erforderlichen Unterstellung von ärztlichem Personal mangele. Auch auf die zweite Fallgruppe der
Entgeltgruppe Ä 3 könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Bei den vom Kläger
absolvierten Weiterbildungen handele es sich bereits nicht um Schwerpunkt- oder
Zusatzweiterbildungen nach der Weiterbildungsordnung.
8 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision beantragt
das beklagte Land im Ergebnis die Abweisung der Klage. Der Kläger strebt die Zurückweisung der
Revision an.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des beklagten Landes gegen das klagestattgebende arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht
zurückgewiesen.
10 A. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3
TV-Ärzte/TdL als erfüllt angesehen. Die Mammographie-Screening-Einheit R sei zwar kein
Funktionsbereich im Sinne dieser tarifvertraglichen Vorschrift, jedoch ein Teilbereich. Diese beiden
tarifvertraglichen Begriffe hätten unterschiedliche Bedeutungen. Ein Teilbereich sei eine
abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung, der eine
bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung zugeordnet sei und der nichtärztliches sowie
ärztliches Personal angehöre. Auch sei das Tatbestandsmerkmal der Übertragung medizinischer
Verantwortung erfüllt. Dieses beziehe sich je nach Lage des Einzelfalls auf die Verantwortung des
betreffenden Arztes bezüglich des „medizinischen Ergebnisses“ sowohl auf andere Mitarbeiter als
auch auf dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate
oder auf technische Zusammenhänge. Eine Übertragung dieser Verantwortung sei dadurch
gegeben, dass der Kläger die Funktion des PVA unter der Bezeichnung Funktionsoberarzt mit
Billigung der Klinikleitung ausführe. Die Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe der Entgeltgruppe
Ä 3 TV-Ärzte/TdL hat das Landesarbeitsgericht hingegen nicht als erfüllt angesehen. Nach dem
eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung komme nur eine Weiterbildung nach der
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern in Betracht, wozu nicht die
vom Kläger absolvierten Weiterbildungen zählen.
11 B. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes ist begründet. Die Klage ist
überwiegend zulässig, entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen jedoch unbegründet.
12 I. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Zuordnung zur „Stufe 1“ der Entgeltgruppe Ä 3
unzulässig.
13 Der Antrag des Klägers ist als ein allgemein üblicher und zulässiger
Eingruppierungsfeststellungsantrag angelegt. Unzulässig ist er jedoch, soweit er sich auf eine
bestimmte Stufe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL bezieht. Für eine Feststellung der
Entgeltstufe ist ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Zwischen den
Parteien ist lediglich streitig, ob der Kläger ab dem 1. August 2007 die tariflichen Voraussetzungen
der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte erfüllt. Über eine Stufenzuordnung - hier in die Eingangsstufe der
begehrten Entgeltgruppe - streiten die Parteien nicht.
14 II. Soweit die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung der Eingruppierung zulässig ist, ist sie
jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3
TV-Ärzte/TdL ab dem 1. August 2007.
15 1. Für die Entscheidung über das Klagebegehren ist § 12 TV-Ärzte/TdL maßgeblich, der folgenden
Wortlaut hat:
„Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte
auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe Bezeichnung
Ä 1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil-
oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom
Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber
übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Schwer-punkt- oder Zusatzweiterbildung nach der
Weiterbildungsordnung fordert.
Ä 4
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes
(Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden
Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das
Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer
Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)“
16 2. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL kommt entgegen der
Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts bereits nach dem Vortrag des Klägers deshalb nicht
in Frage, weil bei der ihm übertragenen Tätigkeit die medizinische Verantwortung für Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung im tariflichen Sinne nicht besteht. Ein Eintrag als
„Funktionsoberarzt“ in einem Klinik- oder Institutsorganigramm ist für die Eingruppierung ohne
Bedeutung.
17 a) Dabei kommt es auf den zeitlichen Zuschnitt von Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger
auszuübenden Tätigkeit iSd. Einleitungssatzes von § 12 TV-Ärzte/TdL nicht an, weil im
streitgegenständlichen Zeitraum bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der vom Kläger
auszuübenden Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ des Tätigkeitsmerkmals der
Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL erfüllt ist.
18 b) Die Eingruppierung eines Arztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets
die männliche Form gewählt) als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt
ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der
Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben dabei
von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im
tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt
sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein
Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen
Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der
Entgeltgruppe Ä 1 (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Ihm muss auch
mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die
Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt.
19 aa) Mit der Anforderung, dass sich die übertragene Verantwortung auf den medizinischen Bereich
erstrecken muss, haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass es nicht ausreicht, wenn
dem Arzt lediglich die organisatorische oder verwaltungstechnische Verantwortung für den Teil-
/Funktionsbereich obliegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Std. April 2008 Teil IIa TV-
Ärzte/TdL § 12 Rn. 57) . Der Arzt muss noch als solcher tätig sein (Bruns/Biermann/Weis
Anästhesiologie und Intensivmedizin Mai 2007, S. 1, 5) , also mit dem Vorbeugen, dem Erkennen
von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt
sein.
20 bb) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 stellt hinsichtlich der übertragenen
Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in personeller Hinsicht auch
auf Fachärzte und in organisatorischer Hinsicht als Alleinverantwortung auf den gesamten
betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Das ergibt sich aus der systematischen
Stellung dieser Entgeltgruppe innerhalb der durch die Vergütungsordnung gestalteten Hierarchie
der Entgeltgruppen.
21 (1) Die Tätigkeit als Arzt ist grundsätzlich mit einer spezifischen Verantwortung verbunden, die
nicht auf andere Personen übertragen werden kann und darf. Nach § 11 Abs. 1, § 2 Abs. 3 der
Muster-Berufsordnung für deutsche Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997 idF vom 24. November
2006) ist jeder Arzt im Rahmen der Berufsausübung verpflichtet, seine Patienten gewissenhaft mit
geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu versorgen sowie bei der Übernahme
und Ausführung der Behandlung die gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der
ärztlichen Kunst gewissenhaft auszuführen (Teil C Nr. 2 der Grundsätze ärztlicher
Berufsausübung) . Aus der Freiheit ärztlichen Handelns und der damit verbundenen
selbstständigen Verantwortung eines jeden Arztes ergibt sich auch eine Begrenzung der
Weisungsbefugnis, die sich selbst für einen Chefarzt in einer Klinik darauf beschränkt, den ihm
unterstellten Ärzten bestimmte Tätigkeiten und Einzelaufgaben zur selbstständigen Erledigung
verbindlich zu übertragen (MünchArbR/Richardi 3. Aufl. § 339 Rn. 20) .
22 (2) Aus der Struktur der Regelung in § 12 TV-Ärzte/TdL folgt, dass die den Oberärzten im
Tarifsinne obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung
eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche
krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind
arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-,
Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden
Personen auf (vgl. Genzel in Laufs Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. S. 281; Deutsch NJW 2000,
1745, 1746) . Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von
Oberärzten, die in § 12 TV-Ärzte/TdL innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und
nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt
wird.
23 (a) Aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter, der in die
Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert ist, ergibt sich, dass die von einem Oberarzt wahrzunehmende
Verantwortung keine Allein- oder Letztverantwortung sein kann. Auch hier entspricht die tarifliche
Regelung der krankenhausinternen Organisations- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische
Letztverantwortung liegt idR beim leitenden Arzt (Chefarzt) und seinem ständigen Vertreter, deren
Weisungen der Oberarzt bei seiner Tätigkeit regelmäßig unterliegt (Wahlers PersV 2008, 204, 206;
Bruns ArztRecht 2007, 60, 65) . Wie sich aus der Systematik von § 12 TV-Ärzte/TdL ergibt, kann
dieser Umstand einer Eingruppierung als Oberarzt nicht entgegenstehen. Oberärzte haben
insofern eine demgegenüber beschränkte ärztliche Führungsverantwortung und weitgehend
selbstständige Handlungsverantwortung (Genzel in Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts
3. Aufl. § 90 Rn. 32) .
24 (b) Auf der anderen Seite muss sich die Reichweite der Verantwortung aus derjenigen, die den
Ärzten der unteren Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte/TdL übertragen worden ist, deutlich
herausheben. Dem Oberarzt muss neben dem nichtärztlichen auch ärztliches Personal unterstellt
sein. Nicht ausreichend ist dabei die Führungs- und Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzärzten
und Ärzten in der Weiterbildung. Die einem Oberarzt übertragene Verantwortung muss sich nach
den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3 auch von der eines Facharztes qualitativ
unterscheiden. Bezugspunkt dieser gesteigerten Verantwortung ist die mit der Übertragung
verbundene organisatorische Kompetenz, die sich in einer gesteigerten Aufsichts- und
Weisungsbefugnis niederschlägt. Ein in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppierter Facharzt übt seine
Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber den in seinem Bereich tätigen Assistenzärzten und
Ärzten in der Weiterbildung aus. Eine Steigerung des quantitativen und qualitativen Maßes dieser
Verantwortung ist nur dann gegeben, wenn sich die Verantwortung des Oberarztes nicht nur auf
die Assistenzärzte, sondern auch auf mindestens einen Facharzt bezieht (Wahlers PersV 2008,
204, 206) . Diese tarifliche Wertigkeit der Stellung und Tätigkeit eines Oberarztes findet in dem
nicht unerheblichen Vergütungsabstand der Entgeltgruppe Ä 3 zu der Entgeltgruppe Ä 2 TV-
Ärzte/TdL ihren Ausdruck. Die Tarifvertragsparteien haben für den ersten Tarifzeitraum mit der
monatlichen Differenz von 1.100,00 Euro im Tarifgebiet Ost und 1.200,00 Euro im Tarifgebiet West
deutlich gemacht, dass es sich bei dem für die Eingruppierung zentralen Merkmal der
übertragenen medizinischen Verantwortung um eine gewichtige Höherbewertung der
Verantwortung des Oberarztes nach Entgeltgruppe Ä 3 gegenüber der Verantwortung des
Facharztes nach Entgeltgruppe Ä 2 handelt.
25 (3) Die Verantwortung für den jeweiligen Teil-/Funktionsbereich muss darüber hinaus aber auch
ungeteilt bestehen. Sie betrifft nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder
Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich
bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen
Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine
Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das
ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel „die“, mit dem
eine einheitliche Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen Bereichs
einheitlich und allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der
organisatorischen Einheit ist regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach der
Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL. Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn es
um eine echte Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) geht. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn in
einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise,
etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind.
26 Daraus, dass die Tarifvertragsparteien mit der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe Ä 4, wonach
dieses Tätigkeitsmerkmal eines ständigen Vertreters des Chefarztes innerhalb einer Klinik nur von
einem Arzt erfüllt werden kann, ist nicht zu folgern, eine entsprechende Bestimmung für den
Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 habe in Bezug auf den Teilbereich einer Klinik oder Abteilung
damit ausgeschlossen werden sollen. In der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe Ä 4 wird der dort
verwendete Begriff der ständigen Vertretung erläutert und sodann aus dieser Erläuterung gefolgert,
dass nur jeweils ein Arzt für eine Klinik ständiger Vertreter sein könne. Das schließt nicht aus,
dass eine sinngemäß ähnliche Folgerung für die Oberärzte nach Entgeltgruppe Ä 3 für den
Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im Wege der Tarifauslegung aus dem Wortlaut der dort von
den Tarifvertragsparteien bestimmten Entgeltgruppenbezeichnung entnommen wird. Die sich aus
der konkreten Formulierung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe Ä 4 ergebende Unklarheit,
der die Tarifvertragsparteien mit der Protokollerklärung abhelfen wollten, ist in der
Entgeltgruppenbezeichnung Ä 3 nach dem oben Dargelegten nicht gegeben.
27 c) Danach scheitert die vom Kläger angestrebte Eingruppierung bereits an der Nichterfüllung des
Tatbestandsmerkmals der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche einer
Klinik oder Abteilung. Insbesondere fehlt es bei seiner Tätigkeit als PVA der Mammographie-
Screening-Einheit R als möglichem Teil- oder Funktionsbereich im Tarifsinne an der Unterstellung
jeglichen ärztlichen Personals. Die auf der Grundlage von Kooperationsverträgen als sog.
Befunder in die Tätigkeit des Klägers einbezogenen Fachärzte sind dem Kläger nicht im Sinne des
tariflichen Tatbestandsmerkmals unterstellt, denn sie stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum
beklagten Land und sind als Externe nicht in das klinikinterne Über- und Unterordnungsgefüge
eingebunden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Mammographie-Screening-Einheit R
überhaupt ein Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder einer Abteilung im tariflichen Sinne sein
kann, was bereits deshalb fraglich ist, weil auch dafür eine eigenständige Verantwortungsstruktur
unter Einschluss ärztlichen Personals vorauszusetzen ist, welches in das klinikinterne Über- und
Unterordnungsgefüge eingebunden ist. Ohne eine solche Struktur sind weder eine räumliche
Trennung noch ein direktes Unterstellungsverhältnis des PVA der Mammographie-Screening-
Einheit R unter die Leitung des Instituts der Klinik oder die Tatsache einer Zuweisung einer eigenen
Kostenstelle von ausschlaggebender Bedeutung.
28 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr.
TV-Ärzte/TdL. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Sein Vortrag lässt nicht
erkennen, dass seine Tätigkeit für die Beklagte das tarifliche Merkmal des Facharztes in einer
durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert,
erfüllt. Deshalb kann auch zu diesem Tätigkeitsmerkmal eine nähere Bestimmung des zeitlichen
Zuschnitts von Einzeltätigkeiten innerhalb der auszuübenden Tätigkeit des Klägers iSd.
Einleitungssatzes von § 12 TV-Ärzte/TdL dahinstehen.
29 a) Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Fallgruppe nimmt Bezug auf die Vorgaben der
Ärztekammern in den Weiterbildungsordnungen zum Erwerb von Kompetenzen, die Gegenstand
der Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung und dazugehöriger Prüfung vor den Ärztekammern
sind. Nur im Hinblick darauf können mit einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion
die Vorgaben der Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL erfüllt werden.
30 b) Diese Vorgaben sind hier nicht erfüllt. Unstreitig sind die für die Übernahme der Position des
PVA erforderlichen Qualifikationen nicht in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Im Hinblick auf den eindeutigen Tarifwortlaut reicht entgegen
der Auffassung des Klägers eine eventuelle Vergleichbarkeit der von ihm absolvierten Kurse mit
Kompetenzen, die Gegenstand der Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung und dazugehöriger
Prüfung vor den Ärztekammern sind, nicht aus, das tarifliche Merkmal der Entgeltgruppe Ä 3
zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL zu erfüllen.
31 C. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu
tragen.
Bepler
Creutzfeldt
Winter
Valentien
Redeker