Urteil des BAG vom 14.03.2017

Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 29/10
Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren
Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die
Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen
Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren
Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die
Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, der
von der Arbeitgeberin verlangt hatte, es zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die
Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Die dort beschäftigten
Redakteure sind Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von
Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen
Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines
Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit
Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen
Bildbearbeitung teilnehmen sollen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 9 TaBV 74/07 -