Urteil des BAG vom 24.02.2010

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin in die VergGr Kr II der Anlage 1b zum BAT - mindestens einjährige Ausbildung - Anforderung an Revisionsbegründung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.2.2010, 4 AZR 657/08
Eingruppierung einer Altenpflegehelferin in die VergGr Kr II der Anlage 1b zum BAT - mindestens
einjährige Ausbildung - Anforderung an Revisionsbegründung
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 1. Juli 2008 - 8 Sa 1193/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese ist bei der Beklagten
seit dem 1. September 2001 als Altenpflegehelferin beschäftigt. Sie war zunächst im A Stift und seit
dem 1. Januar 2007 im S Stift, einem Altenheim, tätig. In dem am 20. August 2001 geschlossenen
Arbeitsvertrag heißt es ua.:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, …“.
2 Die Klägerin wurde von der Beklagten zunächst der Vergütungsgruppe Kr. I der Anlage 1b zur
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst des BAT (VergGr. Kr. I BAT) und zum
1. September 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs der VergGr. Kr. II BAT zugeordnet. Nach
Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) wurde die Klägerin zum
1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe Kr. 3a der Anlage 4 des Tarifvertrages vom 13. September
2005 zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) übergeleitet.
3 Die Klägerin nahm bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses an einem vom Kolping-
Bildungswerk des Diözesanverbandes A e.V. (Kolpingwerk) durchgeführten
Vollzeitausbildungslehrgang „Hauswirtschaft für Pflege und betreutes Wohnen“ teil. Der Lehrgang
fand vom 4. September 2000 bis zum 12. Juli 2001 statt. Die Klägerin nahm ab dem 20. November
2000 daran teil. Während der Zeit ihrer Teilnahme absolvierte sie im Rahmen der Ausbildung drei
mehrwöchige ausbildungsbegleitende Praktika im Bereich Betreuung und Grundpflege in einer
Pflegestation des S Stifts. Im Rahmen des gesamten Lehrgangs wurden theoretische und
fachpraktische Kenntnisse in folgenden Unterrichtsfächern mit einer Gesamtstundenzahl von 1.340
Stunden vermittelt:
- Pflege des Menschen mit ca. 450 Unterrichtsstunden,
- Anatomie und Gesundheitslehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden,
- Hauswirtschaft mit ca. 500 Unterrichtsstunden,
- Rechts- und Berufskunde mit ca. 130 Unterrichtsstunden,
- Methodenlehre mit ca. 110 Unterrichtsstunden,
- Wirtschafts- und Soziallehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden,
- Einführung in EDV (Windows/Word) mit ca. 30 Unterrichtsstunden,
- Erste-Hilfe-Kurs mit ca. 20 Unterrichtsstunden.
4 Die Klägerin hat nach einer Bescheinigung des Kolpingwerkes den Lehrgang mit gutem Erfolg
abgeschlossen und in dessen Rahmen die Abschlussprüfung zur „staatlich geprüften
Hauswirtschafterin“ bestanden. Bei der Beklagten ist auch die Beschäftigte B tätig, die über eine
Ausbildung verfügt, die derjenigen der Klägerin entspricht. Diese erhielt zumindest zeitweilig ein
Entgelt nach der VergGr. Kr. IV BAT. Mit Schreiben vom 5. Mai 2005 begehrte die Klägerin von der
Beklagten eine Vergütung nach der VergGr. Kr. IV BAT, was die Beklagte mit Schreiben vom
15. Juni 2005 ablehnte.
5 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Feststellung ihrer Höhergruppierung. Sie besitze aufgrund
ihrer Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang die für diese Vergütungsstufe erforderliche einjährige
Ausbildung und übe mit Ausnahme der Vorbereitung der Medikation Tätigkeiten aus, die einer
examinierten Altenpflegerin gleichkämen. Für sie sei der Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT
maßgebend. Der Vortrag der Beklagten, es seien nicht überwiegend krankenpflegebedürftige
Personen in dem Stift zu betreuen, sei unzutreffend, da der Anteil an Demenzkranken 80 vH
betrage.
6 Bei der Ausbildung habe es sich um eine einjährige Maßnahme gehandelt, da die Teilnehmer
Anspruch auf Ferien hätten. Die Klägerin habe zwar nicht am gesamten Lehrgang teilgenommen,
aber den gesamten Lehrgangsstoff erlernt und Versäumtes nachgeholt. Zudem sei sie über den
gesamten Lernstoff geprüft worden und habe die Abschlussprüfung bestanden. Die Weigerung der
Beklagten verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beschäftigte B, wie die
Klägerin eine Altenpflegehelferin, nach der VergGr. Kr. IV BAT vergütet werde.
7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September
2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. IV BAT/VKA nebst fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September
2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. III und ab dem 1. September 2007 eine
Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. IV jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin werde zutreffend nach der VergGr.
Kr. I BAT, nach einem Bewährungsaufstieg nach der VergGr. Kr. II BAT und aktuell nach der
Entgeltgruppe Kr. 3a TVöD eingruppiert. Die Klägerin habe keine mindestens einjährige Ausbildung
mit Abschlussprüfung absolviert. Die Abschlussprüfung allein sei nicht ausreichend. Auch sei der
Lehrgang nicht vergleichbar mit den entsprechenden sonstigen Ausbildungen der Altenpflege, da
der Klägerin insbesondere Kenntnisse im Bereich der Hauswirtschaft vermittelt worden seien.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision hat die Klägerin ihr Begehren zunächst weiter verfolgt. Mit der Revisionsbegründung hat
sie ihren Sachantrag verändert. Sie stellt nun nur noch ihren Hilfsantrag aus den Vorinstanzen mit
der Maßgabe, dass sie eine Vergütung nach der VergGr. Kr. III BAT ab dem 1. September 2006
und nach der VergGr. Kr. IV BAT ab dem 1. September 2010 begehrt. Die Beklagte beantragt die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie in der Sache erfolglos, wobei
klarzustellen ist, dass entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Klägerin mit ihrem
Antrag nur einen Streitgegenstand verfolgt hat.
11 I. Bei der nach Revisionseinlegung erfolgten Antragsänderung handelt es sich um eine teilweise
Beschränkung des bisher gestellten Hauptantrages iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Es liegt keine
Rücknahme eines eigenständigen prozessualen Anspruchs vor.
12 1. Mit dem in den Tatsacheninstanzen gestellten Hauptantrag hat die Klägerin entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen gegenüber dem Hilfsantrag eigenständigen
prozessualen Anspruch auf eine Eingruppierung wegen einer Tätigkeit als „Altenpflegerin mit
staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ verfolgt, sondern
lediglich eine Eingruppierung als „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und
Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ einschließlich des nach der Anlage 1b des BAT
damit verbundenen Zeitaufstiegs in die VergGr. Kr. III BAT und eines nachfolgenden
Bewährungsaufstiegs - und insoweit im Hauptantrag genannt - in die VergGr. Kr. IV BAT verlangt.
Das ergibt die Auslegung des Antrags (zu den Maßstäben etwa BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR
636/02 - zu II der Gründe, BAGE 108, 103, 107).
13 Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift geltend gemacht, aufgrund der von ihr absolvierten einjährigen
Ausbildung sei ab dem 1. September 2003 die VergGr. Kr. III (Fallgr. 2) des Abschnitts A der
Anlage 1b BAT die für sie zutreffende Eingruppierung. Auch soweit sie eine Eingruppierung nach
der VergGr. Kr. IV BAT beansprucht, bezieht sie sich auf eine „einjährige Ausbildung mit
Abschlussprüfung“ und damit auf die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin und nicht diejenige einer
Altenpflegerin. Dementsprechend hat auch das Arbeitsgericht den Anspruch der Klägerin lediglich
unter dem Gesichtspunkt einer Tätigkeit als Altenpflegehelferin geprüft. Die Berufungsbegründung
der Klägerin entspricht ihrem bisherigen Vorbringen, wonach sie ihren Anspruch allein auf den
Umstand der „einjährigen Ausbildung“ stützt. Diese Auslegung hat die Klägerin auch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
14 2. Bei dem nunmehr allein noch weiter verfolgten Hilfsantrag handelt es sich um eine
Beschränkung des früheren Hauptantrages nach § 264 Nr. 2 ZPO, nicht aber um eine
Klagerücknahme. Eine solche läge nur dann vor, wenn im Falle einer objektiven, auch nur
hilfsweisen Klagehäufung iSd. des § 260 ZPO einer von mehreren prozessualen Ansprüchen
zurückgenommen würde (Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 264 Rn. 15; Walther NJW 1994, 423,
427) . Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der
Vergütungsverpflichtung nach VergGr. Kr. III BAT und zu einem späteren Zeitpunkt nach der
VergGr. Kr. IV BAT ist jedoch kein eigenständiger prozessualer Anspruch, weil er als Weniger in
dem gestellten Hauptantrag enthalten und daher prozessual unbeachtlich ist.
15 a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs beinhaltet grundsätzlich immer die
Geltendmachung eines Anspruchs, der als „weniger“ in ihm enthalten ist (BAG 6. Juni 2007 -
4 AZR 505/06 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) . Der zunächst gestellte
Hauptantrag umfasste den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag.
16 aa) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin ist auch nach Inkrafttreten des TVöD
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die Anlage 1b BAT - Vergütungsordnung für Angestellte im
Pflegedienst - maßgebend. Diese lautet ua.:
„A.
Pflegepersonal das unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e III fällt
Vergütungsgruppe Kr. I
2.
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Kr. II
5.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und
Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe.
Vergütungsgruppe Kr. III
5.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und
Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5.
Vergütungsgruppe Kr. IV
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 5 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe.
B.
Pflegepersonal das nicht unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 e III fällt
Vergütungsgruppe Kr. I
2.
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Kr. II
4.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und
Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
5.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe.
Vergütungsgruppe Kr. III
2.
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und
Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4.
Vergütungsgruppe Kr. IV
6.
Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe.“
17 bb) Bei der Vergütung einer Altenpflegehelferin nach der VergGr. Kr. IV BAT handelt es sich nicht
um echte Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung (dazu 12. Mai 2004 -
4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 19. Februar 2003 - 4 AZR 158/02 - ZTR 2003,
511) , der Hauptantrag der Klägerin beinhaltet aber zwingend auch das im Hilfsantrag formulierte
Begehren (dazu BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308)
, weil es denknotwendig die Erfüllung des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals nach der
VergGr. Kr. III BAT beinhaltet (s. auch BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 35, AP TVG § 1
Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 14) .
18 Das Tätigkeitsmerkmal „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und
Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung“ nach der VergGr.
Kr. IV Fallgruppe 6 der Abschnitte A und B der Anlage 1b des BAT setzt die Erfüllung des
Tätigkeitsmerkmals „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und
Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ der VergGr. Kr. II Fallgruppe 5 des Abschnitts A
und der VergGr. Kr. II Fallgruppe 4 des Abschnitts B der Anlage 1b des BAT, und nach
Zeitaufstieg das Tätigkeitsmerkmal VergGr. Kr. III Fallgruppe 5 des Abschnitts A und der VergGr.
Kr. III Fallgruppe 2 des Abschnitts B der Anlage 1b des BAT voraus.
19 3. Gegen die Beschränkung des Antrags in der Fassung der Revisionsbegründung nach § 264
Nr. 2 ZPO bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (s. nur BAG 21. Juni 2005 -
9 AZR 409/04 - Rn. 24 ff., BAGE 115, 136) .
20 II. Die Revision ist hinsichtlich des allein noch rechtshängigen Antrags in der Fassung aus der
Revisionsbegründung nur teilweise zulässig. Soweit die Klägerin ihre Klage auf einen Anspruch
aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, ist ihre Revision mangels
hinreichender Begründung unzulässig.
21 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der
Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die
Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass
Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils
enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil
rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 a der Gründe
mwN, BAGE 109, 145, 148) . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche
Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit
unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002
§ 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319
f.).
22 2. Danach ist die Revision der Klägerin im genannten Umfange unzulässig. Die Klägerin hat ihre
Klage in den Vorinstanzen zum einen auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des
Anspruchs für die von ihr geforderte Vergütung und zum anderen auf die Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte gestützt. Das sind zwei voneinander zu
unterscheidende, selbstständige Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSv. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO
2002 § 551 Nr. 2). Deshalb bedurfte es bei insoweit unbeschränkter Revision gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts für jeden dieser Streitgegenstände einer den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Begründung. Eine solche lässt die Revisionsbegründung bezüglich des
Streitgegenstandes der Gleichbehandlung gänzlich vermissen.
23 III. Der Feststellungsantrag in der Fassung aus der Revisionsbegründungsschrift bedarf der
Auslegung. Er ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin ab dem 1. September 2006 eine
Vergütung nach der Entgeltgruppe Kr. 4a der Anlage 4 TVÜ-VKA begehrt.
24 1. Bei der nach dem Wortlaut des Antrags begehrten Feststellung einer Vergütungspflicht der
Beklagten nach den genannten Vergütungsgruppen des BAT ab dem 1. September 2006 übersieht
die Klägerin, dass sie nach Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005, der nach dem
übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auf das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, lediglich eine Vergütung entsprechend den neuen
Entgeltgruppen des TVöD beanspruchen kann. Davon geht auch die Klägerin aus, was sie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.
25 2. Ausgehend von ihrem Begehren, als Altenpflegehelferin „mit mindestens einjähriger Ausbildung
und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ sowie einem damit verbundenen Zeitaufstieg
und einem nachfolgenden Bewährungsaufstieg vergütet zu werden, ist ihr Antrag dahin
auszulegen, dass sie eine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD
festgestellt wissen will. Abweichend von der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, der eine
Überleitung in die Entgeltgruppenordnung des TVöD anhand der Anlage 1 zum TVÜ-VKA vorsieht,
ist nach § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA iVm. der Protokollnotiz zu Absatz 1 (in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) , die selbst Tarifcharakter besitzt, für die Überleitung von Beschäftigten
nach der Anlage 1b zum BAT - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst -, zu der nach
dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Klägerin gehört, die Anwendungstabelle der
Anlage 4 zum TVÜ-VKA maßgebend. Danach werden Beschäftigte, die bisher in die VergGr. Kr. II
BAT mit Aufstieg nach der VergGr. Kr. III BAT und der VergGr. Kr. IV BAT eingruppiert waren, in
die Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD übergeleitet.
26 IV. Die Revision ist in der Sache ohne Erfolg. Das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist
unbegründet.
27 1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines
von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als
es einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung einer Vergütungspflicht nach der VergGr. Kr. IV
BAT aberkannt hat, weil die Klägerin nicht die erforderliche dreijährige Ausbildung als
„Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung“ erfülle.
28 a) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer
Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr
ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 16. Dezember
1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe
mwN, NJW 1991, 1683; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 308 Rn. 12; Zöller/Vollkommer ZPO
27. Aufl. § 308 Rn. 2).
29 b) Die Klägerin hat, wie die Auslegung ihres Klageantrages ergibt, keinen Anspruch auf
Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach der VergGr. Kr. IV BAT erhoben, weil sie
als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung tätig sei (oben unter I 1). Indem
das Landesarbeitsgericht auch einen Anspruch der Klägerin nach der VergGr. Kr. IV BAT
aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das klageabweisende Urteil war
insoweit zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (dazu BGH 28. Mai 1998 - I ZR
275/95 - zu II 2 a der Gründe, NJW 1999, 287) zu verhindern, ohne dass es insoweit eines
förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte.
30 2. Der als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Die
Klägerin übt nicht die Tätigkeit einer „Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung
und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit“ aus, weil sie nicht über die geforderte
einjährige Ausbildung verfügt. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, sie ab dem 1. September
2006 nach der Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD zu vergüten.
31 a) Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der BAT und die
ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Hierzu gehört sowohl der den BAT
ersetzende TVöD als auch der TVÜ-VKA. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
32 b) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor gilt, ist die Klägerin,
wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 Unterabschnitt 5 BAT erfüllt, in
der von ihr begehrten Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn ihre die Gesamtarbeitszeit
ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte
der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen (§ 22 Abs. 2
Unterabschnitt 2 Satz 1 BAT).
33 c) Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf Grundlage ihrer
bisherigen Vergütungsgruppe nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe Kr. 3a TVöD
übergeleitet wurde, steht ihrem Begehren nicht entgegen. Grundlage für die Zuordnung nach § 4
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 4 TVÜ-VKA ist die Vergütungsgruppe, in der der
Beschäftigte im September 2005 tatsächlich eingruppiert ist. Eine nachträgliche Änderung der
Eingruppierung ist danach nicht ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich
angenommene Vergütungsgruppe nicht zutreffend war (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 54
mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38) .
34 d) Die von der Klägerin angestrebte Eingruppierung in die Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD setzt nach
der Überleitungsregelung der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung, seither Anlage 6 zum TVÜ-VKA) voraus, dass die Klägerin in die
Entgeltgruppe Kr. „II mit Aufstieg nach III und IV“ eingruppiert ist. Das haben die Vorinstanzen
zutreffend verneint.
35 aa) Dabei kann es dahinstehen, ob für tarifliche Eingruppierung der Abschnitt A oder der Abschnitt
B der Anlage 1b BAT maßgebend ist.
36 (1) Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der
VergGr. Kr. II Fallgr. 5 der Anlage 1 BAT verneint. Es ist dabei ohne weitere Begründung und
tatsächliche Feststellungen vom Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT ausgegangen. Dabei hat es
nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Abschnitt A dieser Anlage sei für ihr
Arbeitsverhältnis maßgebend.
37 (2) Der Senat muss nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei dem S Stift um ein
Alters- oder Pflegeheim handelt, in dem die überwiegende Zahl der Heimbewohner auch einer
Krankenpflege bedarf (zu dieser Voraussetzung BAG 8. März 1995 - 10 AZR 697/94 - AP BAT
§ 33a Nr. 6) und deshalb die SR 2a BAT und in der Folge der Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT
maßgebend ist. Denn die Klägerin erfüllt weder das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. II Fallgr. 5
des Abschnitts A der Anlage 1b BAT noch das identische Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. II
Fallgr. 4 des Abschnitts B der Anlage 1b BAT.
38 bb) Weiterhin kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen
zusammen zu fassen ist oder ob es sich hier entsprechend der ständigen Rechtsprechung zur
Tätigkeit von Altenpflegehelferinnen nur um einen sogenannten großen Arbeitsvorgang handelt (s.
nur BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 2 der Gründe mwN, ZTR 2001, 510) . Denn ihr steht
bei jedem denkbaren Zuschnitt ihrer Tätigkeit die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.
39 cc) Die Klägerin erfüllt aufgrund der von ihr absolvierten Ausbildung nicht die nach beiden
Tätigkeitsmerkmalen erforderliche tarifliche Voraussetzung der „mindestens einjährigen
Ausbildung“.
40 (1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin die Tätigkeit einer
Altenpflegehelferin iSd. VergGr. Kr. I der Anlage 1b zum BAT ausübt. Eine pauschale Überprüfung
durch den Senat reicht aus, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen
und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr. I BAT als erfüllt erachten (vgl. nur BAG 25. Januar
2006 - 4 AZR 613/04 - zu II 2 der Gründe, AP BAT-O § 27 Nr. 4) . Damit ist von einer
entsprechenden Tätigkeit der Klägerin auszugehen.
41 (2) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht das personenbezogene Tatbestandsmerkmal der einjährigen
Ausbildung, so dass keine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe Kr. 4a TVöD
besteht.
42 (a) Dem Anspruch der Klägerin steht allerdings nicht entgegen, dass sie nicht über die Erlaubnis
verfügt, die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über
den Schutz der Berufsbezeichnungen in der Altenpflege und der Familienpflege (AFpflG) des
Freistaates Bayern (vom 8. Dezember 1993, idF bis zum 31. Dezember 2001) zu führen und auch
kein Abschlusszeugnis an einer Fachschule für Altenpflege und Altenpflegehilfe entsprechend
Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 AFpflG erworben hat.
43 Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine staatliche Anerkennung
als Altenpflegehelferin nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der VergGr. Kr. II
BAT, weil bei Altenpflegehelferinnen eine „staatliche Anerkennung/Abschlussprüfung“ im
Unterschied etwa zu Altenpflegerinnen der VergGr. Kr. IV BAT nicht verlangt wird (so auch zur
insoweit gleichlautenden Vergütungsordnung für den Bereich der Arbeiterwohlfahrt: BAG 17. Mai
2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 3 a bb der Gründe mwN, ZTR 2001, 510).
44 Des Weiteren ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine zum Zeitpunkt ihrer Ausbildung
durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegehelferin geregelte
Prüfung bestanden hat. Weder der Tarifwortlaut noch sonstige Gesichtspunkte bieten einen Anhalt
dafür, dass nur ein förmlich durch Verordnung festgelegter Ausbildungsgang das Tarifmerkmal der
einjährigen Ausbildung und Abschlussprüfung erfüllt (dazu ausf. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR
277/00 - zu II 3 a cc der Gründe mwN, ZTR 2001, 510). Die Tarifvertragsparteien des BAT haben
an die von ihnen vorgefundene Situation des Berufsbildes der Altenpflegehelferin angeknüpft, das
im Unterschied zum Beruf und der Ausbildung einer Krankenpflegehelferin nicht bundeseinheitlich
geregelt war und aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die Berufe in der
Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) hinsichtlich
der dort enthaltenen Berufsregelungen für Altenpflegehelferinnen (dazu BVerfG 24. Oktober 2002 -
2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62) auch nicht durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Vor diesem
Hintergrund hätten die Tarifvertragsparteien in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag eindeutig
zum Ausdruck bringen müssen, wenn sie gleichwohl nur eine durch Verordnung festgelegte
Ausbildung als einschlägig für die Erfüllung des geforderten Tätigkeitsmerkmals verlangen wollten
(ausf. BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 277/00 - zu II 3 a cc der Gründe mwN, aaO).
45 (b) Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob mit dem Begriff der „Ausbildung“ eine
zweck- und zielgerichtete Vermittlung der für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit
notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang
verbunden sein muss und ob der von der Klägerin besuchte Ausbildungslehrgang „Hauswirtschaft
für Pflege und betreutes Wohnen“, der lediglich in einem Umfang von 500 der insgesamt 1.340
Unterrichtsstunden Inhalte vermittelt, die dem Beruf der Altenpflegehelferin unmittelbar zugeordnet
werden können, überhaupt diesen Anforderungen entspricht.
46 (c) Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung ist bereits keine „mindestens einjährige“ iSd.
tariflichen Tatbestandsmerkmals.
47 (aa) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut ist für das Tätigkeitsmerkmal nicht nur eine
Abschlussprüfung erforderlich, sondern auch eine mindestens einjährige Ausbildung. Für die
Auffassung der Revision, beide Tatbestandsmerkmale seien alternativ zu verstehen, bietet der
Wortlaut keinen Anhaltspunkt.
48 (bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht ausreichend, dass die Klägerin lediglich
vom 20. November 2000 bis zum 12. Juli 2001 und damit nur in einem Zeitraum von weniger als
acht Monaten an dem Ausbildungslehrgang teilgenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal der
„mindestens einjährigen Ausbildung“ verlangt nicht nur, dass es sich um eine Ausbildung mit der
geforderten Dauer handelt, sondern grundsätzlich auch, dass die Beschäftigte an dieser
insgesamt teilgenommen hat.
49 (aaa) Bei dem vom Kolpingwerk durchgeführten Ausbildungslehrgang handelt es sich nicht um
eine mindestens einjährige Ausbildung im Tarifsinne. Der am Montag, dem 4. September 2000
begonnene Lehrgang endete am Donnerstag, dem 12. Juli 2001 und dauerte damit knapp 45
Wochen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin die Dauer der bayerischen Sommerschulferien
von sechs Wochen berücksichtigen sollte, ergibt sich keine Ausbildung im tariflich geforderten
Umfang.
50 (bbb) Darüber hinaus erfordert das Tatbestandsmerkmal der „mindestens einjährigen Ausbildung“
grundsätzlich die Teilnahme an der gesamten Ausbildung. Entgegen der Auffassung der Klägerin
reicht es selbst bei bestandener Abschlussprüfung nicht aus, nur teilweise an der Ausbildung
teilgenommen zu haben.
51 Unter dem Begriff der „Ausbildung“ wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Aufgaben Voraussetzung sind (Duden Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden 13. Aufl. Stichwort: „Ausbildung“; s. auch
BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 747/95 - zu 5.3.1 der Gründe mwN, AP DienstVO ev Kirche § 12
Nr. 1) . Indem die Tarifvertragsparteien eine „Ausbildung“ voraussetzen, machen sie deutlich, dass
die Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ausbildende Stelle in einem geordneten
Ausbildungsgang vermittelt werden müssen. Zugleich wird festgelegt, welche zeitliche Dauer -
„mindestens einjährig“ - diese Ausbildung haben soll. Durch beide Anforderungen sollen eine
bestimmte Form und ein entsprechendes Niveau der Ausbildung gesichert werden.
52 Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterrichtung durch
qualifiziertes Lehrpersonal dem eigenständigen Erlernen nicht gleichgestellt werden kann. Das gilt
neben der geordneten Unterrichtung etwa auch bei der Vermittlung von Fertigkeiten im Rahmen
der Pflege von Menschen oder auch bei der Umsetzung der theoretischen Unterrichtsinhalte in
den praktischen Arbeitsprozess als einem Inhalt des von der Klägerin besuchten
Ausbildungslehrgangs. Das Merkmal der „Ausbildung“ würde sich als überflüssig erweisen, wenn,
wie die Klägerin meint, das eigene Erlernen der Ausbildungsinhalte und allein der erfolgreiche
Abschluss einer Abschlussprüfung als ausreichend angesehen würden. Gerade dies haben die
Tarifvertragsparteien nicht festgelegt. Zudem kann entgegen der Auffassung der Revision das
Tatbestandsmerkmal der erfolgreichen Abschlussprüfung allein nicht gewährleisten, dass die
Kenntnisse des Kurses vermittelt wurden. In einer Abschlussprüfung können nicht alle
Ausbildungsinhalte zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden.
53 (ccc) Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der mindestens einjährigen Dauer der Ausbildung
und deren möglicher Abkürzung kann - anders als die Revision es meint - § 8 AltPflG und die darin
enthaltene gesetzgeberische Wertung nicht herangezogen werden.
54 Soweit § 8 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG bestimmt, dass auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1
AltPflG von drei Jahren „Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der
Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur
Gesamtdauer von zwölf Wochen“ angerechnet werden können, übersieht die Revision, dass sich
die Anrechnungshöchstdauer auf den gesamten Ausbildungszeitraum von drei Jahren bezieht.
Demgegenüber hat die Klägerin nur an einer noch nicht einmal einjährigen Ausbildung - zeitweise -
teilgenommen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die fehlende
Teilnahme der Klägerin in den ersten elf Wochen des Lehrgangs auf einer Krankheit oder anderen
von ihr nicht zu vertretenden Gründen beruhte. Solche macht auch die Revision nicht geltend. Die
gesetzliche Regelung verdeutlicht für den Bereich der Ausbildung zum Altenpfleger oder zur
Altenpflegerin im Gegenteil, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine Teilnahme an der
Ausbildung voraussetzt, damit dort die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur
selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und
Betreuung alter Menschen erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AltPflG) , vermittelt werden.
55 V. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.
Bepler
Winter
Treber
Vorderwülbecke
Bredendiek